Die 150-Euro-Zollfreigrenze ist zum 1. Juli 2026 entfallen — gestrichen durch die Verordnung (EU) 2026/382. Seitdem gilt für Sendungen bis 150 Euro Sachwert ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie, allerdings nur bei IOSS-Anmeldung oder in Postsendungen. Alle übrigen Einfuhren laufen über den regulären Zolltarif. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt unverändert.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Zollberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2026/382, die Zollbefreiungsverordnung (EG) Nr. 1186/2009 und die Praxis der deutschen Zollverwaltung. Stand: August 2026.
1. Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Bis zum 30. Juni 2026 galt eine simple Regel: Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Sachwert bis 150 Euro waren zollfrei. Diese Befreiung stand in Titel II Kapitel V der Zollbefreiungsverordnung (EG) Nr. 1186/2009 — und genau dieses Kapitel hat der Rat der EU gestrichen. Artikel 1 der Verordnung (EU) 2026/382 vom 11. Februar 2026 besteht aus einem einzigen Satz: „Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wird gestrichen." (Quelle: EUR-Lex).
Der Hintergrund ist wirtschaftspolitisch: Die Freigrenze war für europäische Händler ein struktureller Nachteil, weil Direktversender aus Drittländern ihre Ware ohne Zoll in die EU bringen konnten, während innereuropäische Lieferketten voll belastet blieben. Statt die Grenze ersatzlos zu kappen und jede Sendung einzeln zu tarifieren — wofür die Zollverwaltungen weder Personal noch IT haben —, hat der Rat eine Übergangslösung beschlossen: einen Pauschalbetrag.
| Thema | Bis 30.06.2026 | Seit 01.07.2026 |
|---|---|---|
| Zoll bei Sendungen bis 150 € | Abgabenfrei — Zollbefreiung für Sendungen von geringem Wert | Keine Befreiung mehr: 3 € Pauschalzoll je Warenkategorie oder regulärer Zolltarif |
| Rechtsgrundlage | Titel II Kapitel V der VO (EG) Nr. 1186/2009 | Kapitel gestrichen durch VO (EU) 2026/382 vom 11.02.2026 |
| Einfuhrumsatzsteuer | 19 % bzw. 7 %, keine Bagatellgrenze | Unverändert 19 % bzw. 7 %, keine Bagatellgrenze |
| IOSS für Fernverkäufe bis 150 € | Möglich, befreit die Einfuhr von der Mehrwertsteuer | Unverändert möglich — und Voraussetzung für den Pauschalzoll |
| Stichtag | — | Zeitpunkt der Einfuhr, nicht der Bestellung: auch Altbestellungen sind betroffen |
Ein Detail wird in der Praxis regelmäßig übersehen: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr, nicht der Bestellung. Auch Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, unterliegen der pauschalen Zollabgabe, sofern die Ware erst danach eingeführt wurde (Quellen: Bundesfinanzministerium, Generalzolldirektion). Wer im Juni günstig geordert hat, konnte den Effekt also nicht aussitzen.
2. Wann 3 Euro gelten — und wann der volle Zolltarif
Hier liegt der Punkt, den die meisten Zusammenfassungen verschlucken: Der Pauschalzoll ist keine allgemeine Ersatzregel, sondern an zwei alternative Bedingungen geknüpft. Artikel 2 der Verordnung formuliert das so: „Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der […] aufgehobenen Befreiung, ein Zollsatz von 3 EUR pro Ware in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn a) die Einfuhr der Waren gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist oder b) die Waren in einer Postsendung […] enthalten sind." (Quelle: EUR-Lex).
Buchstabe a beschreibt den Import-One-Stop-Shop (IOSS) — das Verfahren, mit dem Verkäufer die Umsatzsteuer für Fernverkäufe eingeführter Waren bis 150 Euro zentral erklären und die Einfuhr dadurch von der Mehrwertsteuer befreit wird. Buchstabe b erfasst Postsendungen im engeren Sinn, also Sendungen im Verantwortungsbereich anerkannter Postbetreiber. Wer keines von beidem erfüllt, fällt zurück auf den Gemeinsamen Zolltarif der EU:
| Fall | Bedingung | Zoll |
|---|---|---|
| Fernverkauf bis 150 € über IOSS | Sachwert der Sendung höchstens 150 € und Einfuhr nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit | 3 € Pauschalzoll je Warenkategorie |
| Postsendung bis 150 € | Sachwert höchstens 150 € und Ware in einer Postsendung im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | 3 € Pauschalzoll je Warenkategorie |
| Kurier-/Expresssendung bis 150 € ohne IOSS | Weder IOSS-Anmeldung noch Postsendung — etwa Direktimport über einen Expressdienstleister | Gemeinsamer Zolltarif nach Zolltarifnummer |
| Sendung über 150 € Sachwert | Außerhalb des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung — hier galt auch früher keine Befreiung | Gemeinsamer Zolltarif nach Zolltarifnummer |
Für Händler heißt das: Die Frage „Was kostet der Import?" lässt sich nicht mehr am Warenwert allein beantworten. Sie hängt am Versandweg und am Anmeldeverfahren. Zwei identische Sendungen mit demselben Inhalt können unterschiedlich belastet sein — je nachdem, ob sie als Postsendung oder als Expresssendung ohne IOSS ankommen. Diese Weichenstellung treffen Sie im Einkauf, nicht in der Buchhaltung.
3. „Je Warenkategorie": So wird gerechnet
An dieser Stelle lohnt Präzision, weil Verordnungstext und Verwaltungspraxis unterschiedlich klingen. Die Verordnung spricht von „3 EUR pro Ware in einer Sendung". Die deutsche Zollverwaltung setzt das operativ um als 3 Euro je Warenkategorie („Item") in einer Sendung, technisch erhoben „je angemeldeter Position der Zollanmeldung" (Quellen: zoll.de, Bundesfinanzministerium). Gemeint ist also nicht jedes einzelne Stück, sondern jede Warenart in der Sendung.
Wie das gemeint ist, machen die amtlichen Beispiele eindeutig:
| Sendungsinhalt | Warenkategorien | Pauschalzoll | Quelle |
|---|---|---|---|
| 4 Paar Socken | 1 | 3 € | GZD |
| 10 Paar Socken | 1 | 3 € | BMF |
| 4 Paar Socken, 1 Plüschtier, 1 Ladekabel | 3 | 9 € | GZD |
| 10 Paar Socken, 2 Kabelbinder, 4 Hosen | 3 | 9 € | BMF |
Die Konsequenz ist kontraintuitiv und für die Sortimentsplanung entscheidend: Menge ist billig, Vielfalt ist teuer. Zehn gleiche Artikel kosten 3 Euro Zoll, drei verschiedene Artikel kosten 9 Euro — unabhängig davon, welche Sendung mehr wert ist. Wer aus dem Drittland gemischte Sortimentssendungen bezieht, zahlt pro Sendung deutlich mehr als jemand, der sortenrein bestellt.
4. Was überhaupt noch zollfrei ist
Die Suchfrage „Wie viel darf ich zollfrei nach Deutschland einführen?" hat seit Juli 2026 eine unbequeme Antwort: Für bestellte Handelsware gar nichts mehr. Andere Befreiungen stehen aber in anderen Kapiteln der Zollbefreiungsverordnung und wurden nicht angetastet. Diese Übersicht trennt, was oft vermischt wird (alle Werte: zoll.de, Stand August 2026):
| Fall | Grenze | Hinweis |
|---|---|---|
| Warensendung aus dem Drittland (Handel) | Keine Zollfreigrenze mehr | Seit 01.07.2026 immer Pauschalzoll oder Zolltarif |
| Geschenksendung von privat an privat | 45 € Sachwert | Sonderregelung besteht fort; nicht für Handelswaren nutzbar |
| Reisemitbringsel (Land- und sonstige Reisen) | 300 € Warenwert | Nur mitgeführte Waren, einmal je Reise |
| Reisemitbringsel (Flug- und Seereisen) | 430 € Warenwert | Tabak und Alkohol haben eigene Mengengrenzen |
| Reisende unter 15 Jahren | 175 € Warenwert | Gilt unabhängig vom Verkehrsmittel |
| Einfuhrumsatzsteuer | Keine Bagatellgrenze | 19 % bzw. 7 % ab dem ersten Cent |
Ein Warnhinweis aus der Praxis: Die 45-Euro-Geschenkregelung ist keine Gestaltungsoption für den Handel. Sie setzt voraus, dass eine Privatperson einer anderen Privatperson gelegentlich und unentgeltlich etwas zusendet. Eine als „Geschenk" deklarierte Bestellung ist eine unrichtige Zollanmeldung — mit Nacherhebung und Ordnungswidrigkeitsrisiko. Wer Lieferanten bittet, Sendungen niedriger oder als Geschenk zu deklarieren, verlagert das Risiko nicht, sondern schafft es erst.
5. Einfuhrumsatzsteuer und IOSS: Was gleich geblieben ist
Die Verordnung betrifft ausschließlich den Zoll. Am Umsatzsteuerrecht hat sie nichts geändert — was in vielen Meldungen untergeht und zu falschen Kalkulationen führt. Konkret heißt das: Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent bleibt bestehen, und sie kennt seit 2021 keine Bagatellgrenze mehr; sie fällt ab dem ersten Cent Warenwert an (Quellen: Bundesfinanzministerium, zoll.de).
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 11 Umsatzsteuergesetz der Zollwert zuzüglich der Einfuhrabgaben und der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort. Der neue Pauschalzoll erhöht also nicht nur die Kostenposition „Zoll", sondern fließt selbst in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ein. Bei drei Warenkategorien in einer Sendung sind das 9 Euro Zoll, auf die zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer entsteht.
Der IOSS bleibt ebenfalls unverändert nutzbar — und gewinnt sogar an Bedeutung, weil er eine der beiden Türen zum günstigeren Pauschalzoll ist. Wer Fernverkäufe eingeführter Waren bis 150 Euro Sachwert abwickelt, sollte die Registrierung und die monatliche Meldung sauber aufsetzen; wie sich das zusammen mit One-Stop-Shop und länderspezifischen Registrierungen organisieren lässt, gehört in unsere Umsatzsteuer-Compliance im E-Commerce. Wer die Meldungen als lästige Pflicht behandelt, verliert hier bares Geld an der Zolllinie.
IOSS nach § 18k UStG und der reguläre One-Stop-Shop nach § 18j UStG werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Warenwege abdecken: Das eine betrifft Importe aus Drittländern, das andere den Versand innerhalb der EU. Für den EU-Fall gilt eine einzige EU-weite Schwelle von 10.000 Euro und eine Quartalsmeldung, deren Zahlen die Warenwirtschaft nur liefert, aber nicht meldet. Details dazu im Beitrag zu OSS in JTL-Wawi.
6. Was der Pauschalzoll mit Ihrer Marge macht
3 Euro klingen harmlos. Der Effekt hängt aber vollständig am Wert der einzelnen Warenkategorie — und wird nach unten hin brutal. Die folgende Beispielrechnung setzt bewusst eigene Werte und zeigt nur, welchen Anteil der Pauschalzoll am reinen Warenwert einer Kategorie ausmacht (ohne Fracht und Einfuhrumsatzsteuer):
| Sachwert je Warenkategorie | Pauschalzoll | Anteil am Warenwert | Einordnung |
|---|---|---|---|
| 4 € | 3 € | 75 % | Der Zoll kostet fast so viel wie die Ware — Einzelversand rechnet sich kaum noch |
| 10 € | 3 € | 30 % | Spürbar: frisst bei knapper Kalkulation die komplette Marge |
| 25 € | 3 € | 12 % | Deutlich, aber über den Preis oder das Bündeln auffangbar |
| 80 € | 3 € | 3,8 % | Kalkulatorisch nachrangig gegenüber Fracht und Einfuhrumsatzsteuer |
Daraus folgt eine klare Faustregel: Der Pauschalzoll ist eine Steuer auf kleinteilige Direktimporte. Je niedriger der Stückwert und je bunter die Sendung, desto härter trifft es. Genau dieses Profil haben viele Zubehör-, Ersatzteil- und Geschenkartikel-Sortimente. Wer solche Artikel bisher knapp kalkuliert hat, muss die Preisseite anfassen — die Einkaufsseite gibt es nicht mehr her. Welche Preisarten und Automatisierungen dafür infrage kommen, haben wir in unserem Leitfaden zur Preisstrategie im E-Commerce aufbereitet.
Zweite Konsequenz, die in der Praxis oft zuerst greift: Der Zoll fällt je Sendung an, nicht je Bestellwert. Eine Sammelsendung, die Sie selbst importieren und aus eigenem Lager verschicken, wird einmal verzollt — dann allerdings zum regulären Zolltarif. Ob das günstiger ist, entscheidet der Zollsatz Ihrer Warengruppe. Bei zollarmen Warengruppen ist die Sammelsendung fast immer die bessere Wahl; bei hohen Drittlandszollsätzen kann der Pauschalbetrag im Vorteil sein. Diese Rechnung gehört einmal sauber gemacht, nicht geschätzt.
7. Dropshipping und Marktplatz-Importe: Wo es am härtesten trifft
Das Modell, das die Änderung am direktesten trifft, ist der Direktversand aus dem Drittland an den Endkunden. Dort ist jede Bestellung eine eigene Einfuhr — es gibt keine Sammelsendung, über die sich der Zoll verteilen ließe. Ein Warenkorb mit drei verschiedenen Artikeln erzeugt 9 Euro Zoll, bei einem Bestellwert von vielleicht 25 Euro. Wer dieses Modell fährt, sollte die Kalkulation vollständig neu aufziehen; die Grundmechanik und die Anbindung an die Warenwirtschaft beschreibt unser Beitrag zu Dropshipping in Deutschland.
Bei Marktplätzen kommt eine zweite Frage dazu: Wer ist Anmelder, und ist verzollt geliefert? Wird die Ware über IOSS angemeldet und verzollt geliefert, steckt der Betrag im Endpreis. Wird unverzollt geliefert, meldet sich der Transporteur beim Empfänger — mit Abgaben und einem eigenen Auslagenentgelt. Für Ihren Shop ist das keine Detailfrage, sondern ein Retourentreiber: Sendungen, für die an der Haustür nachgezahlt werden soll, werden häufig abgelehnt. Wer international über mehrere Plattformen verkauft, klärt diese Bedingungen kanalweise — dabei unterstützen wir im Rahmen unserer Beratung zu internationalen Plattformen und Marktplätzen.
Die dritte Option ist der Wechsel des Logistikmodells: Ware vorab importieren, im EU-Lager halten, aus dem Inland versenden. Das verlagert die Zollfrage auf eine planbare Sammelsendung und verkürzt die Lieferzeit deutlich — kostet aber Kapitalbindung und Lagerkosten. Worauf bei der Auswahl eines Partners zu achten ist, steht in unserem Leitfaden Fulfillment-Dienstleister finden.
8. Was als Nächstes kommt: Gebühr und Frist bis 2028
Zwei Entwicklungen sollten Sie im Kalender haben. Erstens ist die pauschale Zollabgabe nicht mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr zu verwechseln: Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich auf eine mögliche „Handling Fee" hin, die „spätestens ab November 2026 vorgesehen ist" (Quelle: Bundesfinanzministerium). Zur Höhe gibt es Stand August 2026 keine amtlich bestätigte Zahl — kursierende Beträge sollten Sie nicht in Ihre Kalkulation übernehmen, bis der entsprechende Rechtsakt vorliegt.
Zweitens ist die 3-Euro-Regel selbst befristet. Artikel 2 der Verordnung begrenzt sie ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028. Sie ist die Übergangslösung, bis die zentrale IT-Infrastruktur der EU-Zollreform steht. Die Kommission bewertet bis zum 1. Dezember 2027, ob diese Infrastruktur rechtzeitig betriebsbereit ist, und kann eine Verlängerung vorschlagen (Quelle: EUR-Lex). Was danach gilt, ist heute offen — planen Sie nicht mit einer dauerhaften 3-Euro-Welt, aber auch nicht mit einem festen Enddatum.
9. 6 Schritte: Was Sie jetzt anpassen sollten
Aus unserer Arbeit mit Händlern, die aus Drittländern beziehen, ist die Reihenfolge meist dieselbe: Erst die Stammdaten, dann die Kalkulation, dann die Kommunikation im Shop. Wer bei der Preisanzeige anfängt, korrigiert später zweimal.
Sortiment nach Herkunft und Sendungsweg segmentieren
Trennen Sie Artikel, die als Einzelsendung aus dem Drittland zum Kunden gehen, von Ware, die Sie als Sammelsendung importieren und selbst lagern. Nur die erste Gruppe trifft der Pauschalzoll je Warenkategorie — die zweite läuft über den regulären Zolltarif.
Zolltarifnummer und Ursprungsland am Artikel pflegen
Ohne saubere Zolltarifnummer lässt sich weder der reguläre Zollsatz bestimmen noch die Warenkategorie sauber abgrenzen. In der Warenwirtschaft gehören beide Felder an den Artikelstamm — nicht in eine Nebenliste, die niemand pflegt.
Landed Cost je Warenkategorie neu rechnen
Kalkulieren Sie nicht mehr je Sendung, sondern je angemeldeter Position. Eine Bestellung mit fünf unterschiedlichen Artikelarten kostet 15 Euro Zoll, eine mit fünf gleichen Artikeln 3 Euro. Diese Logik gehört in Ihre Preis- und Versandkostenkalkulation.
Sendungszuschnitt und Bündelung prüfen
Prüfen Sie, ob sich Direktsendungen zu Sammelsendungen bündeln lassen. Das verlagert die Ware in den regulären Zolltarif und kann günstiger oder teurer sein — das entscheidet der Zollsatz Ihrer Warengruppe, nicht das Bauchgefühl.
IOSS-Status und Lieferbedingung mit Lieferanten klären
Klären Sie schriftlich, wer als Anmelder auftritt, ob über IOSS angemeldet wird und ob verzollt geliefert wird. Unklare Lieferbedingungen führen dazu, dass Abgaben beim Kunden landen — und die Sendung an der Haustür abgelehnt wird.
Shop-Kommunikation und Preisanzeige anpassen
Wenn Abgaben erst bei der Zustellung anfallen, muss das vor dem Kaufabschluss klar erkennbar sein. Transparente Angaben zu Lieferzeit, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer senken Retouren und Annahmeverweigerungen spürbar.
Der zweite Schritt ist der, an dem in der Praxis am meisten hängt. Zolltarifnummer und Ursprungsland gehören in den Artikelstamm der Warenwirtschaft — dieselben Felder, die auch die Intrastat-Meldung und Ausfuhrdokumente speisen. Wer sie einmal sauber pflegt, bedient Zollkalkulation, Statistikmeldung und Versanddokumente aus einer Quelle. Wer sie leer lässt, tarifiert bei jedem Import neu von Hand. Auch produktrechtlich lohnt der Blick: Wer aus dem Drittland einführt, wird rechtlich zum Importeur — mit eigenen Pflichten, die wir bei der CE-Kennzeichnung für Händler und Importeure beschreiben.
10. Fazit: Rechnen statt abwarten
Der Wegfall der Zollfreigrenze ist keine Formalie, sondern eine Verschiebung der Einkaufsökonomie. Kleinteilige Direktimporte aus dem Drittland verlieren ihren strukturellen Preisvorteil, Sammelimporte und EU-Lagerhaltung gewinnen. Für europäische Händler mit eigenem Lager ist das eher gute Nachricht als Belastung — vorausgesetzt, die eigene Kalkulation bildet die neue Logik ab: je Warenkategorie statt je Sendung, plus Einfuhrumsatzsteuer auf den Zoll obendrauf.
Konkret sollten Sie drei Dinge prüfen: Welche Artikel kommen als Einzelsendung aus dem Drittland? Sind Zolltarifnummer und Ursprungsland gepflegt? Und rechnet sich der bisherige Sendungszuschnitt noch? Wenn Sie diese Fragen gemeinsam mit Sortiment, Warenwirtschaft und Shop durchgehen möchten, ist unsere E-Commerce-Beratung der passende Rahmen — wir schauen uns Einkauf, Kalkulation und Prozesse zusammen an, statt nur eine Zahl zu ändern.
Es gibt einen zweiten Grund, die Warennummer im Artikelstamm ernst zu nehmen: An derselben Angabe hängt der CO₂-Grenzausgleich CBAM. Wer Waren aus Anhang I der CBAM-Verordnung einführt — für den Mittelstand vor allem Schrauben, Bolzen und Muttern der Warennummer 7318, andere Waren aus Eisen oder Stahl unter 7326 sowie Aluminium unter 7610 und 7616 —, wird ab mehr als 50 Tonnen Eigenmasse im Kalenderjahr erklärungspflichtig; diese Schwelle zählt je Einführer über alle Warennummern zusammen, nicht je Sendung. Es geht dort also nicht um die Marge einer einzelnen Lieferung, sondern um eine Jahressumme, die man kommen sehen muss — wie der Betroffenheits-Check dafür läuft, zeigt unser Beitrag CBAM 2026: Wer als Importeur meldet.
- Was gilt seit1. Juli 2026
- RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2026/382 vom 11.02.2026
- Pauschalzoll3 € je Warenkategorie, Sendung bis 150 € Sachwert
- Nur wennIOSS-Anmeldung oder Postsendung — sonst Zolltarif
- EinfuhrsteuerUnverändert 19 % bzw. 7 %, keine Bagatellgrenze
- Befristet bis1. Juli 2028
Quellen: EUR-Lex — Verordnung (EU) 2026/382 und zoll.de — Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (öffnen in neuem Tab). Stand: August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung. Die genannten Beträge, Wertgrenzen und Fristen entsprechen dem Stand August 2026; sie können sich durch delegierte Rechtsakte, die weitere EU-Zollreform und die Verwaltungspraxis ändern. Für die Tarifierung Ihrer konkreten Waren und für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Zollverwaltung oder an eine fachkundige Beratung.
11. Häufige Fragen zur Zollfreigrenze
Wie viel darf ich zollfrei nach Deutschland einführen?
Aus Drittländern bestellte Waren sind seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr zollfrei — die 150-Euro-Grenze ist entfallen. Es gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie oder der reguläre Zolltarif. Zollfrei bleiben nur Geschenksendungen von privat an privat bis 45 Euro Sachwert und Reisemitbringsel im Rahmen der Reisefreimengen (Quelle: zoll.de).
Wann wurde die 150-Euro-Zollfreigrenze abgeschafft?
Am 1. Juli 2026. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 18. Februar 2026. Sie streicht die Zollbefreiung für Sendungen von geringem Wert aus der Zollbefreiungsverordnung (EG) Nr. 1186/2009. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr, nicht der Bestellung (Quellen: EUR-Lex, BMF).
Welche neuen Zollbestimmungen gelten ab 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 entfällt die Zollfreiheit für Sendungen bis 150 Euro. Stattdessen greift ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie — aber nur bei IOSS-Anmeldung oder in Postsendungen. Alle anderen Einfuhren laufen über den Gemeinsamen Zolltarif. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt unverändert bei 19 beziehungsweise 7 Prozent (Quellen: EUR-Lex, zoll.de).
Was ändert sich ab Juli 2026 bei Temu, Shein und AliExpress?
Für Bestellungen bei Marktplätzen aus Drittländern gilt dieselbe Regel wie für alle anderen Sendungen: 3 Euro Pauschalzoll je Warenkategorie, sobald die Ware über IOSS angemeldet wird oder als Postsendung kommt. Ob Kundinnen und Kunden den Betrag getrennt sehen oder er im Endpreis steckt, hängt von der Lieferbedingung der Plattform ab.
Gilt der 3-Euro-Pauschalzoll auch für gewerbliche Importe?
Nur, wenn die Sendung die Bedingungen erfüllt: Sachwert bis 150 Euro und entweder IOSS-Anmeldung oder Postsendung. Klassische Handelsimporte per Luftfracht oder Container laufen weiterhin über den Gemeinsamen Zolltarif mit dem Zollsatz der jeweiligen Zolltarifnummer. Für Händler heißt das: Sammelsendungen und Einzelsendungen müssen getrennt kalkuliert werden (Quelle: EUR-Lex).
Wie viel darf man zollfrei aus dem Urlaub mitbringen?
Reisende aus Nicht-EU-Staaten dürfen Waren bis 300 Euro Gesamtwert abgabenfrei einführen, bei Flug- und Seereisen bis 430 Euro, unter 15 Jahren bis 175 Euro. Die Freimenge gilt nur für mitgeführte Waren und nur einmal je Reise. Tabak und Alkohol haben eigene Mengengrenzen und zählen nicht in diesen Wert hinein (Quelle: zoll.de).
Was passiert, wenn ich mehr als 10.000 Euro beim Zoll anmelde?
Das betrifft Bargeld, nicht Warenimporte. Wer mit Barmitteln ab 10.000 Euro in die EU ein- oder ausreist, muss sie beim Zoll anmelden (Verordnung (EU) 2018/1672). Die Anmeldung selbst kostet nichts und löst keine Abgaben aus. Wer sie unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — das Bußgeld kann bis zu einer Million Euro betragen (Quelle: zoll.de).
12. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle Quellen (Stand August 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 — amtlicher Verordnungstext: Streichung der Befreiung, Wortlaut des 3-Euro-Zollsatzes, Bedingungen und Befristung bis 1. Juli 2028 (Primärquelle).
- Zoll online — Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze — Fachinformation der deutschen Zollverwaltung zur Erhebung je angemeldeter Position (offizielle Stelle).
- Bundesfinanzministerium — Zollbefreiung für Warensendungen unter 150 Euro entfällt — Rechenbeispiele je Warenkategorie, Einfuhrumsatzsteuer und Hinweis auf die Bearbeitungsgebühr (offizielle Stelle).
- Generalzolldirektion — Pressemitteilung vom 29. Juni 2026 — amtliche Beispiele und Klarstellung zu Bestellungen vor dem Stichtag (offizielle Stelle).
- Zoll online — Internetbestellungen aus Nicht-EU-Staaten — aktuelle Wertgrenzen, Einfuhrumsatzsteuer ohne Bagatellgrenze, Geschenksendungen bis 45 Euro (offizielle Stelle).
- Zoll online — Reisefreimengen — Wertgrenzen 300, 430 und 175 Euro für mitgeführte Reisemitbringsel (offizielle Stelle).
- Zoll online — Anmeldepflicht für Barmittel — Anmeldeschwelle 10.000 Euro nach Verordnung (EU) 2018/1672 und Bußgeldrahmen (offizielle Stelle).