Die kommunale Verpackungssteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck. Sie gilt nicht bundesweit, sondern nur dort, wo eine Gemeinde eine Satzung erlassen hat — belegt sind Tübingen, Konstanz, Freiburg, Essel und Potsdam. Bayern hat sie landesweit verboten. Steuerschuldner ist überall der Endverkäufer, nicht der Gast.
Stand am 5. September 2026: Alle Angaben in diesem Beitrag stammen aus den Satzungstexten der jeweiligen Gemeinde, aus Gerichtsentscheidungen oder aus amtlichen Veröffentlichungen und wurden an diesem Tag im Volltext geprüft. Wo eine Stadt in Presseberichten auftaucht, wir aber keine Stadtquelle gefunden haben, nennen wir sie nicht — auch nicht als „in Beratung". Satzungen ändern sich; maßgeblich ist immer das Ortsrecht Ihrer Gemeinde am Tag des Verkaufs. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
1. Warum es diese Steuer überhaupt geben darf
Zwei Gerichtsentscheidungen tragen das gesamte Thema. Am 24. Mai 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer für „im Wesentlichen rechtmäßig" erklärt (Aktenzeichen 9 CN 1.22). Am 27. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Schnellrestaurant-Betreiberin dagegen zurückgewiesen (1 BvR 1726/23, veröffentlicht am 22. Januar 2025).
Der entscheidende Punkt beider Entscheidungen: Eine Steuer auf Einwegverpackungen bleibt auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne von Artikel 105 Absatz 2a Satz 1 Grundgesetz, wenn das Essen mitgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht begründet das mit einer typisierenden Betrachtung: Wer zum sofortigen Verzehr kauft, isst in aller Regel im Gemeindegebiet. Und die Steuer widerspricht nicht dem Abfallrecht des Bundes, weil sie dasselbe Ziel verfolgt — Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie ganz oben.
Damit ist die frühere Entscheidung zur Kasseler Verpackungssteuer von 1998 überholt. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt dazu, das damals herangezogene abfallrechtliche „Kooperationsprinzip" lasse sich dem heutigen Abfallrecht nur noch „in — hier nicht maßgeblichen — Ansätzen" entnehmen. Genau deshalb ist die Zahl der Gemeinden mit Satzung seit 2025 gestiegen.
Und jetzt der Teil, den viele Ratgeber falsch wiedergeben. Dasselbe Urteil hat zwei Klauseln der Tübinger Satzung gekippt. Wörtlich: „Zwar erweisen sich die zu unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro ‚Einzelmahlzeit' (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der Steueraufsicht (§ 8 der Satzung) als rechtswidrig."
Tübingen hat beide Paragrafen ersatzlos gestrichen; in der geltenden Satzung steht dort nur noch das Wort „entfallen". Es gibt heute in keiner Gemeinde eine Deckelung je Mahlzeit, und keine der vier später erlassenen Satzungen hat je eine enthalten. Wer den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2024 zitiert, zitiert die damals angegriffene Fassung — nicht das heute geltende Ortsrecht.
Ein zweites Missverständnis räumen wir gleich mit ab, weil Google es bei diesem Thema besonders häufig ausspielt: Die kommunale Verpackungssteuer hat nichts mit einer bundesweiten „Plastiksteuer" zu tun. Eine solche Abgabe an der Ladenkasse existiert in Deutschland nicht. Was auf EU-Ebene unter diesem Namen läuft, ist ein Beitrag der Mitgliedstaaten an den EU-Haushalt, den der Bund zahlt — keine Steuer, die Sie erheben oder abführen. Die Anforderungen an die Verpackung selbst regelt die europäische Verpackungsverordnung, die wir im Beitrag zur PPWR und ihren Pflichten ab 2026 auseinandergenommen haben; die Registrierungs- und Lizenzpflichten des deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) stehen im Beitrag zu Verpackungsrecht und LUCID. Drei verschiedene Regelwerke, drei verschiedene Adressaten.
Das Bundesrecht, gegen das die kommunale Steuer abzugrenzen ist, heißt seit dem 12. August 2026 nicht mehr Verpackungsgesetz: An seine Stelle ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz getreten, das die PPWR national ausfüllt (BGBl. 2026 I Nr. 207). An der Abgrenzung ändert das nichts — die Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten liegen weiterhin beim Hersteller (§§ 6 und 7 VerpackDG), die Steuer trifft die Ausgabe vor Ort. Den Gesetzeswechsel und seine Folgen für Registrierung und Mengenmeldung ordnet der Beitrag zum VerpackDG ein.
2. Wo die Steuer wirklich gilt — die belegte Übersicht
Für diese Übersicht haben wir jede Satzung selbst geladen und gelesen. Aufgenommen ist nur, was in einem veröffentlichten Satzungstext oder einem amtlichen Verkündungsblatt steht. Auffällig ist dabei zweierlei: Die Steuersätze sind überall identisch — jede der fünf Gemeinden hat den Tübinger Wortlaut übernommen. Die Verfahrensregeln sind es nicht, und genau die entscheiden über Ihren Aufwand.
| Gemeinde | Status | Steuersätze | Deckelung je Mahlzeit | Besteuerungszeitraum und Fristen | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Tübingen | in Kraft seit 1. Januar 2022 | 0,50 € Getränkeverpackung · 0,50 € Geschirr und Lebensmittelverpackung · 0,20 € Besteck-Set (netto) | nein — § 4 Absatz 2 lautet „entfallen" | Kalenderjahr, Erklärung bis zum 15. Tag danach; vierteljährliche Vorauszahlungen möglich | Satzung vom 30.01.2020 i. d. F. vom 27.07.2020 |
| Konstanz | in Kraft seit 1. Januar 2025 | 0,50 € · 0,50 € · 0,20 € | nein | Kalenderjahr, Erklärung bis zum 15. Tag danach; vierteljährliche Vorauszahlungen; zusätzlich Meldepflicht bei Betriebsaufnahme (§ 3) | Satzung der Stadt Konstanz |
| Freiburg im Breisgau | in Kraft seit 1. Januar 2026 | 0,50 € · 0,50 € · 0,20 € (Strohhalme ab 10 cm zählen als Besteck) | nein | Kalenderjahr, Steueranmeldung bis zum 30. Tag danach, auf Antrag halbjährlich; Beginn und Ende des Verkaufs binnen eines Monats anzeigen | Satzung vom 06.05.2025 |
| Essel (Heidekreis, nördlich von Hannover) | in Kraft seit 1. September 2026 | 0,50 € · 0,50 € · 0,20 € | nein | Kalenderjahr, Erklärung bis zum 15. Tag danach; vierteljährliche Vorauszahlungen | Amtsblatt Samtgemeinde Schwarmstedt 44/2026 vom 18.08.2026 |
| Potsdam | in Kraft ab 1. Oktober 2026 | 0,50 € · 0,50 € · 0,20 € | nein | Kalendervierteljahr, Erklärung bis zum 15. Tag nach Quartalsende; keine Vorauszahlungen vorgesehen | Satzung vom 22.04.2026 (Lesefassung) |
| Osnabrück | Satzung erlassen und am 14. August 2026 im Amtsblatt Nr. 20 bekannt gemacht | nicht auslesbar — das Amtsblatt liegt nur als Bild-Scan ohne Textebene vor | nicht auslesbar | nicht auslesbar; die Ortsrecht-Übersicht der Stadt hat den Stand 27. Juli 2026 und führt die Satzung noch nicht. Bitte direkt bei der Stadt erfragen. | Amtsblatt-Verzeichnis der Stadt Osnabrück |
Zur Tabelle: Sie bildet den Stand vom 5. September 2026 ab und ist bewusst nicht vollständig — sie enthält nur Gemeinden, für die wir einen veröffentlichten Satzungstext oder eine amtliche Bekanntmachung prüfen konnten. Ob und mit welchem Inhalt eine Satzung an Ihrem Standort gilt, prüfen Sie bitte im Ortsrecht Ihrer Gemeinde. Externe Fundstellen öffnen in einem neuen Tab.
Der Fall Essel verdient einen eigenen Absatz, weil er das verbreitetste Missverständnis widerlegt. Essel ist eine Gemeinde im Heidekreis, Mitglied der Samtgemeinde Schwarmstedt, nördlich von Hannover. Der Rat hat die Satzung am 22. Juni 2026 beschlossen, verkündet wurde sie im Amtsblatt der Samtgemeinde vom 18. August 2026, in Kraft ist sie seit dem 1. September 2026 — mit denselben Sätzen wie Tübingen. Die Steuerpflicht hängt an der Gemeinde des Verkaufsorts, nicht an der Ortsgröße. Eine Großstadtliste hilft Ihnen nicht weiter.
Umgekehrt zeigt der Blick auf die Landeshauptstadt nebenan, dass die Entwicklung nicht in eine Richtung läuft: In Hannover hat der Verwaltungsausschuss am 9. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, die Vorbereitungen einzustellen und stattdessen ein Mehrwegkonzept zu erarbeiten. Zwei Gemeinden, gut dreißig Kilometer auseinander, zwei gegenläufige Entscheidungen im selben Jahr.
| Ort | Stand | Was beschlossen oder festgelegt ist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bayern (alle Gemeinden) | landesrechtlich verboten | Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nennt die Verpackungssteuer ausdrücklich unter den Steuern, die nicht erhoben werden dürfen. Der Landtag hat das am 10. Dezember 2025 beschlossen. | Art. 3 BayKAG auf BAYERN.RECHT |
| Hannover | Einführung gestoppt | Der Verwaltungsausschuss hat am 9. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, die Vorbereitungen zur Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen einzustellen und stattdessen ein Konzept für Mehrwegangebote zu erarbeiten. | Drucksache 1434/2025 im Sitzungsmanagement der Stadt |
| Berlin | in Beratung | Der Rat der Bürgermeister*innen hat am 19. Februar 2026 eine Vorlage für eine berlinweite Verpackungssteuer angenommen. Nun muss sich der Senat damit befassen. Eine Satzung gibt es nicht. | Pressemitteilung Nr. 56 des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg |
| Göttingen | Grundsatzbeschluss | Der Rat hat am 14. März 2025 beschlossen, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen, und die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Satzung beauftragt. Eine Satzung ist bis heute nicht veröffentlicht. | Ergebnisse der Ratssitzung vom 14. März 2025 |
| Darmstadt | in Prüfung | Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat die Stadt am 30. Januar 2025 mitgeteilt, die Einführung zu prüfen. Stadtkämmerei und Umweltdezernat äußerten sich zustimmend. Eine Satzung liegt nicht vor. | Pressemitteilung der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Für Köln berichtet die dortige Industrie- und Handelskammer, der Rat der Stadt habe die Verwaltung am 13. Februar 2025 mit der Vorbereitung einer Verpackungssteuer beauftragt. Ein Satzungstext der Stadt liegt dazu nicht vor, deshalb steht Köln nicht in der Tabelle oben — die Angabe stammt von der Kammer, nicht von der Stadt.
Alle übrigen Städte, die in Ratgebern, Verbandsumfragen und Presseberichten kursieren, haben wir geprüft und nicht aufgenommen. Für keine von ihnen war ein städtischer Satzungstext oder ein Ratsbeschluss auffindbar. Das ist kein Beweis, dass dort nichts passiert — es ist nur kein Beleg dafür, dass etwas gilt. Der einzige verlässliche Weg führt über das Satzungs- oder Ortsrechtsverzeichnis Ihrer eigenen Gemeinde.
3. Bayern: landesrechtlich ausgeschlossen
Ein Detail fehlt in fast allen Übersichten, obwohl es ganze Regionen betrifft: In Bayern kann keine Gemeinde eine Verpackungssteuer erheben, unabhängig davon, was der Stadtrat möchte. Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes zählt sie ausdrücklich auf:
„Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer, eine Übernachtungsteuer, eine Verpackungssteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden."
Der Bayerische Landtag hat diese Ergänzung am 10. Dezember 2025 beschlossen; sie erweitert das seit 1979 bestehende Verbot der sogenannten Bagatellsteuern. München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Bamberg und Ingolstadt tauchen damit in keiner Kandidatenliste mehr auf, egal was dort vorher diskutiert wurde.
Aufschlussreich ist die Begründung, die das bayerische Innenministerium mitgeliefert hat — nicht wegen der politischen Bewertung, sondern weil sie präzise beschreibt, woran die Umsetzung im Betrieb hängt. Das Ministerium nennt als Beispiele für „absurde Fallkonstellationen", „dass etwa Kaffeelöffel aus Holz mit einer Länge unter acht Zentimeter steuerfrei bleiben und solche, die länger sind, besteuert werden. Oder dass ein Kaffeebecher ohne Deckel günstiger ist als mit Deckel. Oder dass die Papiertüte, in der eine Butterbreze steckt, nicht besteuert wird, die Verpackung um eine warme Leberkas-Semmel hingegen schon."
Man muss die politische Schlussfolgerung nicht teilen, um festzustellen: Genau diese Abgrenzungen sind die eigentliche Arbeit. Sie lassen sich nicht auswendig lernen, sie gehören in den Artikelstamm.
4. Wer zahlt, was besteuert wird, was frei bleibt
Steuerschuldner ist der Endverkäufer. Alle fünf Satzungen formulieren das nahezu wortgleich: Zur Entrichtung der Steuer ist der oder die Endverkäufer/in von Speisen und Getränken verpflichtet. Freiburg ergänzt, dass mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften. Der Gast ist nie Steuerschuldner — auch dann nicht, wenn Sie den Betrag auf dem Bon ausweisen. Ob Sie ihn in den Preis einrechnen oder offen aufschlagen, ist Ihre kaufmännische Entscheidung.
Besteuert wird der Sofortverzehr. Der Steuertatbestand erfasst Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, „sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden". Der Verkauf einer verpackten Ware zum Verzehr zu Hause fällt nicht darunter.
Und ein Menü wird nicht pauschal besteuert. Die Stadt Freiburg erklärt in ihrer amtlichen Information: Besteht ein Menü aus mehreren Teilen, wird auf jede Einwegverpackung, jedes Einweggeschirr und jedes Einwegbesteck aus diesem Verkauf die Steuer erhoben. Im Beispiel der Stadt kommt eine Burger-Bestellung so auf 1,50 Euro Steuer — bemerkenswerterweise derselbe Betrag, der früher in Tübingen die Obergrenze war. Hier ist er die Summe, nicht die Grenze.
Was nicht besteuert wird, ist für den Betriebsalltag mindestens so wichtig. Die Stadt Freiburg nennt in ihrer Information ausdrücklich als steuerfrei:
- Servietten, Taschentücher und Küchenkrepp
- Eisspatel und Pommesgabeln bis zehn Zentimeter — Strohhalme ab zehn Zentimetern dagegen kosten 0,20 Euro
- Bäckertüten für Brötchen, Brot, Brezeln oder süße Teilchen
- essbare Behältnisse wie die Eiswaffel
- Ketchup, Senf, Mayonnaise, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen
- reine Tragehilfen wie Tüten oder Tabletts
- Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die durch Lieferdienste geliefert werden
- Mehrweg-Pfandverpackungen sowie Getränkeverpackungen mit gesetzlichem Pfand
- Industrieverpackungen typischer Kioskware wie Eis, Schoko- oder Müsliriegel
- Einwegverpackungen für Speisereste, die nach dem Restaurantbesuch mitgenommen werden
Die Stadt Konstanz führt eine sehr ähnliche Liste und nennt Lieferungen an private und gewerbliche Adressen ebenfalls ausdrücklich als nicht besteuert. Die Lieferung ist damit der wichtigste Kanalunterschied — und der Punkt, an dem eine Kasse ohne Kanalsteuerung zuverlässig zu viel berechnet.
Daneben stehen die echten Befreiungstatbestände, und die sind nicht überall gleich. Tübingen, Konstanz und Essel befreien Steuergegenstände, die vollständig am Ort der Abgabe zurückgenommen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich verwertet werden; die Rücknahme ist auf Verlangen nachzuweisen. Tübingen, Freiburg, Essel und Potsdam befreien Märkte, Feste und befristete Veranstaltungen, solange ein Verkäufer im Satzungsgebiet insgesamt an höchstens zehn Tagen im Jahr verkauft. Konstanz kennt diese Markt-Befreiung nicht, Freiburg kennt die Recycling-Befreiung nicht. Wer eine Regel aus einer Stadt auf eine andere überträgt, liegt falsch.
5. Was die Steuer im Kassensystem bedeutet
Hier steht der Teil, den in der aktuellen Berichterstattung praktisch niemand behandelt, obwohl er den Aufwand bestimmt. Die rechtliche Klammer dafür steht in jeder der fünf Satzungen und lautet sinngemäß gleich: Sie müssen Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf bereithalten — und wenn diese Unterlagen „die Art und Zahl der der Besteuerung … unterliegenden Steuergegenstände" nicht ausweisen, müssen Sie sie durch entsprechende Hinweise ergänzen.
Übersetzt: Entweder Ihre Kasse zählt die Verpackungen mit, oder Sie zählen sie nachträglich von Hand. Ein dritter Weg ist in den Satzungen nicht vorgesehen. Genau deshalb ist die Verpackungssteuer weniger ein Rechts- als ein Stammdatenprojekt.
| Aufgabe | Grundlage | Umsetzung |
|---|---|---|
| Jede Verpackungsart als eigenen Artikel führen | Alle fünf Satzungen: Aufzeichnungen müssen „Art und Zahl" der Steuergegenstände ausweisen | Drei Artikel reichen als Grundgerüst: Einweggetränkeverpackung, Einweggeschirr und Einweglebensmittelverpackung, Einwegbesteck-Set. Wer die Steuer nur als Pauschale auf den Bon rechnet, kann am Jahresende die Stückzahlen nicht belegen und muss die Aufzeichnungen von Hand ergänzen. |
| Den richtigen Umsatzsteuerschlüssel zuordnen | § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz, bestätigt durch die Stadt Konstanz | Die Verpackungssteuer gehört zum Entgelt und trägt denselben Umsatzsteuersatz wie die Ware, zu der sie gehört. Sie ist also weder steuerfrei noch ein eigener Schlüssel. Ein Kaffeebecher-Aufschlag folgt dem Getränk, eine Pommesschale der Speise. |
| Den Verkaufskanal am Vorgang führen | Angaben der Städte Freiburg und Konstanz zu Lieferungen | Vor Ort und Mitnehmen sind steuerpflichtig, Lieferungen durch einen Lieferdienst nach Angabe beider Städte nicht. Die Kasse muss den Kanal je Vorgang kennen und darf die Verpackungsposition im Liefergeschäft nicht automatisch mitziehen. |
| Steuerfreie Kleinteile im Artikelstamm hinterlegen | Freibleibende Positionen nach Angaben der Städte Freiburg und Konstanz | Servietten, Bäckertüten, essbare Waffeln, Ketchup-Portionen, reine Tragehilfen wie Tüten und Tabletts sowie Pommesgabeln bis zehn Zentimeter bleiben in Freiburg steuerfrei — ein Strohhalm ab zehn Zentimetern nicht. Solche Grenzen gehören in den Artikelstamm, nicht in den Kopf der Aushilfe. |
| Eine eigene Warengruppe für die Auswertung anlegen | ergibt sich aus der Erklärungspflicht der jeweiligen Satzung | Eine Warengruppe „Verpackungssteuer" macht aus der Steuererklärung einen Report statt einer Zählaktion. Prüfen Sie einmal am Testbon, ob der Bericht für einen frei wählbaren Zeitraum genau die Stückzahlen liefert, die das amtliche Formular verlangt. |
| Den Zeitraum des Berichts an die Satzung anpassen | Kalenderjahr in Tübingen, Konstanz, Freiburg und Essel; Kalendervierteljahr in Potsdam | Der Auswertungszeitraum ist keine Geschmacksfrage. In Potsdam brauchen Sie ihn je Quartal, in Freiburg je Jahr mit 30 Tagen Frist, in Tübingen, Konstanz und Essel je Jahr mit 15 Tagen Frist. Legen Sie die Berichte als feste Vorlagen an. |
| Vorauszahlungen einplanen | § 6 Tübingen und Essel, § 7 Konstanz | Diese drei Gemeinden dürfen vierteljährliche Vorauszahlungen auf Grundlage der letzten Veranlagung verlangen. Die Liquiditätsplanung braucht die Zahl also unterjährig. Freiburg und Potsdam sehen dieses Instrument in ihren Satzungen nicht vor. |
| Belege und Auswertungen archivieren | § 7 Absatz 3 der Freiburger Satzung: vier Kalenderjahre | Freiburg nennt eine ausdrückliche Aufbewahrungsfrist von vier Kalenderjahren ab Ablauf des Entstehungsjahres. Die anderen Satzungen verlangen, die Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten. Der Export muss also auch nach einem Kassenwechsel lesbar bleiben. |
| Anzeigepflichten nicht übersehen | § 3 Konstanz, § 7 Absatz 5 Freiburg | Konstanz verlangt eine unverzügliche Anzeige bei Betriebsaufnahme samt erwartetem Verbrauch. Freiburg verlangt, Beginn und Ende des Verkaufs binnen eines Monats zu melden. Das sind Aufgaben für die Betriebsleitung, nicht für die Kasse — aber sie gehören auf dieselbe Liste. |
Der Umsatzsteuer-Punkt, an dem sich die meisten vertun
Eine Frage kommt in jedem Kassenprojekt: Ist die Verpackungssteuer ein durchlaufender Posten, den man umsatzsteuerfrei durchreicht? Nein. Ein durchlaufender Posten liegt nach § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz nur vor, wenn ein Unternehmer Beträge „im Namen und für Rechnung eines anderen" vereinnahmt und verausgabt. Steuerschuldner ist hier aber der Betrieb selbst. Der Aufschlag ist damit ein Teil dessen, was der Gast für die Leistung zahlt — also Entgelt.
Die Stadt Konstanz sagt das in ihrer amtlichen Auskunft unmissverständlich: Verbrauchsteuern werden „in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer einbezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird auf Grundlage des Entgelts zuzüglich Verpackungssteuer berechnet." Tübingen weist seine Beträge folgerichtig als Nettobeträge aus.
Ein Hinweis zu genau dieser Quelle, damit Sie sich nicht an einem veralteten Beispiel orientieren: Die Konstanzer Erläuterung rechnet vor, ein Burger im Lokal ziehe 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Verpackungssteuer nach sich, derselbe Burger zum Mitnehmen dagegen 7 Prozent. Diese Beispielrechnung stammt aus der Rechtslage vor dem 1. Januar 2026. Seither gelten nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz auf Speisen in beiden Fällen 7 Prozent; nur Getränke bleiben bei 19 Prozent. Die Regel ist unverändert richtig, das Beispiel ist es nicht.
Für die Kasse heißt das schlicht: Der Verpackungssteuer-Artikel trägt denselben Umsatzsteuerschlüssel wie die Ware, zu der er gehört. Wie Sie diese Schlüssel im Artikelstamm sauber vergeben und Mischsätze in Menüs vermeiden, haben wir im Beitrag zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie mit 7 und 19 Prozent ausführlich beschrieben — das ist die Grundlage, auf der der Verpackungsaufschlag aufsetzt.
Was auf dem Bon stehen muss — und was nicht
Wir haben alle fünf Satzungen daraufhin durchsucht: Keine verlangt, die Verpackungssteuer auf dem Beleg gesondert auszuweisen. Ob Sie den Betrag sichtbar machen oder in den Preis einrechnen, entscheiden Sie also selbst. Wenn Sie ihn ausweisen, gelten dafür die normalen Regeln des Kassenrechts: Die Position gehört wie jede andere in den Beleg und in den Datensatz der technischen Sicherheitseinrichtung. Welche Funktionen eine Kasse dafür mitbringen sollte, haben wir im Beitrag zum Kassensystem für die Gastronomie zusammengestellt.
6. Filialisten: je Stadt eine andere Satzung
Für Betriebe mit mehreren Standorten wird aus einer überschaubaren Abgabe ein Konfigurationsthema. Die Steuer ist kommunales Recht — es gibt keine gemeinsame Fassung, an die sich alle halten müssten. Aus den fünf geprüften Satzungen ergeben sich schon heute vier Achsen, auf denen sich Standorte unterscheiden:
- Gilt sie überhaupt? In Freiburg ja, in Hannover nein, in jeder bayerischen Gemeinde ausgeschlossen. Die Filiale in München braucht die Artikel nicht, die Filiale in Potsdam schon.
- Welcher Zeitraum, welche Frist? Kalenderjahr in Tübingen, Konstanz, Freiburg und Essel — Kalendervierteljahr in Potsdam. Erklärungsfrist 15 Tage in Tübingen, Konstanz, Essel und Potsdam, 30 Tage in Freiburg, dort auf Antrag sogar halbjährliche Abgabe.
- Welche Befreiungen greifen? Rücknahme und stoffliche Verwertung nur in Tübingen, Konstanz und Essel. Märkte und Feste bis zehn Tage in Tübingen, Freiburg, Essel und Potsdam, nicht in Konstanz.
- Welche Melde- und Bußgeldregeln? Konstanz verlangt eine Anzeige bei Betriebsaufnahme und stellt Verstöße mit bis zu 10.000 Euro unter Bußgeld. Potsdam nennt bis zu 10.000 Euro beziehungsweise 5.000 Euro, je nach Tatbestand. Freiburg verweist auf das Kommunalabgabengesetz und das Ordnungswidrigkeitengesetz und nennt keinen eigenen Höchstbetrag.
Praktisch bedeutet das: Die Verpackungssteuer gehört in die standortbezogene Ebene Ihrer Kassenkonfiguration, nicht in den zentralen Artikelstamm. Ein Artikel „Einweggeschirr 0,50 Euro" darf nicht an allen Kassen aktiv sein, und der Auswertungslauf für Potsdam läuft in einem anderen Takt als der für Freiburg. Wer beides über eine gemeinsame Warenwirtschaft steuert, richtet das einmal ein und kommt mit einem Filialschalter aus. Wer es je Kasse pflegt, pflegt es bei jeder Satzungsänderung erneut.
Dieselbe Logik gilt für Preise und Auszeichnung. Wenn Sie in einer Stadt 0,50 Euro aufschlagen und in der Nachbarstadt nicht, brauchen Sie standortabhängige Preise oder eine standortabhängige Kommunikation. Das ist keine Kassenfrage, sondern eine Frage der Datenhaltung — und genau die Stelle, an der eine saubere Struktur zwischen Kasse, Warenwirtschaft und Filialsteuerung Arbeit spart.
7. Mehrweg als Ausweg — und warum „befreit" das falsche Wort ist
In fast jedem Text zum Thema steht, Mehrweg sei „von der Steuer befreit". Fachlich stimmt das nicht, und der Unterschied ist mehr als Wortklauberei. Mehrweg ist gar kein Steuergegenstand. Alle fünf Satzungen besteuern ausdrücklich nur nicht wiederverwendbare Verpackungen, Geschirre und Bestecke. Was wiederverwendbar ist, fällt schon nicht unter den Steuertatbestand.
Warum das zählt: Eine Befreiung müssten Sie beantragen oder nachweisen — so wie bei der Rücknahme und stofflichen Verwertung, die Tübingen, Konstanz und Essel „auf Verlangen" belegt sehen wollen. Beim Mehrweggeschirr entsteht dagegen von vornherein keine Steuerschuld, die Sie erklären, dokumentieren oder vorauszahlen müssten. Die Stadt Konstanz formuliert es in ihrer FAQ knapp: Die Steuer fällt bei der Verwendung von Mehrwegverpackungen nicht an.
Damit ist Mehrweg der einzige Weg, der die Aufgabe wirklich verschwinden lässt statt sie zu verwalten. Kostenlos ist er nicht. Ein Umstieg verschiebt den Aufwand von der Steuererklärung in den Betriebsablauf: Pfandverwaltung an der Kasse, Rückgabe und Gutschrift, Spülkapazität, Lagerfläche, Schwund. Diese Posten gehören in dieselbe Rechnung wie die eingesparte Steuer — und in dieselbe Kasse, denn Pfandbeträge sind ein eigener Vorgang mit eigenem Umsatzsteuerverhalten.
Ein realistischer Rechenrahmen für Ihren Betrieb entsteht deshalb nicht aus einem Vergleich von Bechern, sondern aus Ihren Mengen: Wie viele steuerpflichtige Teile geben Sie im Monat aus, wie hoch wäre die Steuer darauf, und was kostet der Mehrwegprozess dagegen an Zeit und Material? Die materialseitigen Kriterien haben wir für den Versand im Beitrag zu nachhaltiger Verpackung im Versand aufgeschrieben; die Logik der Abwägung ist im Ladengeschäft dieselbe, nur mit anderen Größen.
8. Was Sie jetzt tun sollten
Für Betriebe in einer Gemeinde mit Satzung ist die Reihenfolge entscheidend. Wer mit dem Preisschild anfängt, sortiert zweimal. Diese sechs Schritte kosten einen halben Tag:
- Den Standort prüfen, nicht die Nachrichtenlage: Öffnen Sie das Satzungs- oder Ortsrechtsverzeichnis Ihrer Gemeinde und suchen Sie nach „Verpackung". Nur dort steht verbindlich, ob und ab wann eine Steuer gilt. Bei mehreren Standorten machen Sie das je Gemeinde — auch für kleine Orte.
- Das Sortiment einmal komplett durchgehen: Jeder Einwegartikel bekommt eine von drei Zuordnungen — Getränkeverpackung, Geschirr und Lebensmittelverpackung oder Besteck-Set — oder die Markierung „steuerfrei". Die Grenzfälle notieren Sie mit: Strohhalmlänge, Deckel, Tüte, Portionsbeutel, Tablett.
- Die Artikel in der Kasse anlegen, mit dem richtigen Steuerschlüssel: Je Steuergegenstand ein Artikel, jeweils mit dem Umsatzsteuersatz der Ware, zu der er gehört. Eine eigene Warengruppe für die spätere Auswertung anlegen.
- Die Kanäle trennen: Vor Ort, Mitnehmen und Lieferung müssen am Vorgang unterscheidbar sein. Prüfen Sie, dass die Verpackungsposition im Liefergeschäft nicht automatisch mitläuft, wenn Ihre Gemeinde Lieferungen ausnimmt.
- Den Bericht einmal gegen das Formular testen: Buchen Sie ein paar Testbons, ziehen Sie den Bericht für einen Zeitraum und legen Sie ihn neben den amtlichen Vordruck Ihrer Gemeinde. Wenn Sie beim Übertragen rechnen müssen, stimmt die Struktur noch nicht.
- Fristen und Anzeigen in den Kalender: Erklärungstermin nach Satzung, gegebenenfalls Quartalstermine, Vorauszahlungsbescheide und die Anzeigepflicht bei Betriebsaufnahme oder Betriebsaufgabe. Diese Termine gehören zu den Standardterminen des Betriebs, nicht auf einen Notizzettel.
Ein Nebeneffekt, den wir in solchen Projekten regelmäßig sehen: Schritt zwei beantwortet mehr als die Steuerfrage. Wer sein Einwegsortiment einmal vollständig auflistet, sieht auch, wie viel davon eingekauft, aber nie bewusst kalkuliert wurde. Aus einer Pflichtaufgabe wird an dieser Stelle meist ein kleines Einkaufsprojekt.
9. Fazit
Die kommunale Verpackungssteuer ist rechtlich geklärt und praktisch kleinteilig. Geklärt heißt: Die Gerichte haben sie zweimal bestätigt, die Sätze sind überall gleich, und der Steuerschuldner ist immer der Endverkäufer. Kleinteilig heißt: Ob sie gilt, hängt an Ihrer Gemeinde; wann Sie erklären müssen, hängt an deren Satzung; und was frei bleibt, unterscheidet sich von Ort zu Ort bis hinunter zur Länge des Strohhalms.
Zwei Dinge sollten Sie aus diesem Beitrag mitnehmen. Erstens: Verlassen Sie sich bei der Frage, ob Sie betroffen sind, nicht auf Städtelisten. Die Gemeinde Essel mit ihren wenigen hundert Einwohnern erhebt die Steuer, die Landeshauptstadt Hannover dreißig Kilometer weiter hat sich einstimmig dagegen entschieden. Zweitens: Der Aufwand entsteht nicht durch die 50 Cent, sondern durch die Nachweispflicht. Wer die Verpackungen in der Kasse mitzählt, füllt am Jahresende ein Formular aus. Wer es nicht tut, zählt Bons.
Wenn Sie diesen Weg nicht allein gehen möchten: Wir richten Artikelstamm, Warengruppen, Steuerschlüssel und Auswertung so ein, dass die Steuererklärung ein Knopfdruck ist — für Restaurants, Cafés und Lieferdienste über Liefersoft POS, für Filialbetriebe mit Warenwirtschaft im Rücken über unsere Digitalisierung für Einzelhandel und Gastronomie.
- Steuerartörtliche Verbrauchsteuer nach Art. 105 Absatz 2a Satz 1 Grundgesetz
- Geltungsbereichnur Gemeinden mit eigener Satzung — keine Bundesregelung
- Mit Satzung belegtTübingen, Konstanz, Freiburg, Essel, Potsdam; Osnabrück bekannt gemacht
- LandesverbotBayern, Art. 3 Absatz 3 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz
- Steuersätze0,50 € Verpackung · 0,50 € Geschirr · 0,20 € Besteck-Set (überall gleich)
- Deckelung je Mahlzeitkeine — in keiner der fünf geprüften Satzungen
- Steuerschuldnerder Endverkäufer von Speisen und Getränken, nicht der Gast
- BesteuerungszeitraumKalenderjahr; in Potsdam das Kalendervierteljahr
- Umsatzsteuergehört zum Entgelt und trägt den Steuersatz der Hauptware
- Mehrwegkein Steuergegenstand — keine Steuer, kein Antrag
- Stand dieses Beitrags5. September 2026
Die Steuersätze stammen aus den Satzungen von Tübingen, Konstanz, Freiburg, Essel und Potsdam, jeweils im Volltext geprüft am 5. September 2026 (öffnet in neuem Tab, PDF). Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Angaben zu Steuersätzen, Befreiungen, Fristen, Melde- und Bußgeldregeln beziehen sich auf die jeweils genannte Satzung in der am 5. September 2026 veröffentlichten Fassung. Kommunale Satzungen können jederzeit geändert, aufgehoben oder neu erlassen werden; für Ihren Standort gilt ausschließlich das dortige Ortsrecht. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde oder an eine steuerliche Beratung.
10. Häufige Fragen zur kommunalen Verpackungssteuer
In welchen Städten gibt es die Verpackungssteuer?
Mit einer veröffentlichten Satzung belegt sind Tübingen, Konstanz, Freiburg im Breisgau, die Gemeinde Essel im Heidekreis und Potsdam. Osnabrück hat eine Satzung im Amtsblatt vom 14. August 2026 bekannt gemacht. Weitere Städte beraten. Maßgeblich ist immer das Ortsrecht Ihrer Gemeinde. Stand: 5. September 2026.
Wie hoch ist die Verpackungssteuer?
In allen fünf geprüften Satzungen identisch: 0,50 Euro je Einweggetränkeverpackung, 0,50 Euro je Einweggeschirrteil und je sonstiger Einweglebensmittelverpackung, 0,20 Euro je Einwegbesteck-Set. Tübingen weist die Beträge ausdrücklich als Nettobeträge aus. Ein Menü wird nicht pauschal besteuert, sondern jedes Teil einzeln.
Gilt der Höchstbetrag von 1,50 Euro je Mahlzeit noch?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tübinger Obergrenze von 1,50 Euro je Einzelmahlzeit am 24. Mai 2023 als zu unbestimmt verworfen. Tübingen hat die Klausel gestrichen, ihr Paragraf 4 Absatz 2 lautet nur noch „entfallen". Keine der später erlassenen Satzungen enthält eine Deckelung.
Wer zahlt die Verpackungssteuer, der Betrieb oder der Gast?
Steuerschuldner ist in allen geprüften Satzungen der Endverkäufer von Speisen und Getränken, also der Betrieb. Ob Sie die Steuer in den Preis einrechnen oder offen aufschlagen, entscheiden Sie selbst. Gegenüber der Gemeinde haften Sie in jedem Fall, auch wenn Sie nichts weitergeben.
Fällt auf die Verpackungssteuer noch Umsatzsteuer an?
Ja. Die Verpackungssteuer ist eine Verbrauchsteuer und gehört zum Entgelt nach Paragraf 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz, weil der Betrieb sie selbst schuldet. Die Stadt Konstanz bestätigt das in ihrer amtlichen Auskunft. Der Aufschlag trägt damit denselben Umsatzsteuersatz wie die Ware, zu der er gehört.
Gilt die Verpackungssteuer auch für Lieferdienste?
Nach den Angaben von Freiburg und Konstanz nicht: Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die ein Lieferdienst an eine Adresse liefert, werden dort nicht besteuert. Besteuert wird der Verzehr an Ort und Stelle und das Mitnehmen. Prüfen Sie das für Ihre Gemeinde, die Satzungen sind nicht wortgleich.
Gibt es in Bayern eine kommunale Verpackungssteuer?
Nein, und es kann dort auch keine geben. Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes zählt die Verpackungssteuer ausdrücklich unter den Steuern auf, die nicht erhoben werden dürfen. Der Bayerische Landtag hat das Verbot am 10. Dezember 2025 beschlossen. Es gilt für alle bayerischen Gemeinden.
Ist Mehrweg von der Verpackungssteuer befreit?
Rechtlich nicht ganz: Mehrweg ist gar kein Steuergegenstand. Besteuert werden nur nicht wiederverwendbare Verpackungen, Geschirr und Bestecke. Im Ergebnis zahlen Sie für Mehrweg nichts, aber es handelt sich nicht um eine Befreiung, die Sie beantragen oder nachweisen müssten. Der Unterschied zählt bei den echten Befreiungstatbeständen.
Wie oft muss die Verpackungssteuer angemeldet werden?
Das ist nicht einheitlich. Tübingen, Konstanz und Essel rechnen über das Kalenderjahr ab, die Erklärung ist bis zum 15. Tag danach fällig. Freiburg gibt 30 Tage und auf Antrag eine halbjährliche Abgabe. Potsdam rechnet ausdrücklich je Kalendervierteljahr ab. Eine Monatsmeldung sieht keine Satzung vor.
11. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen; die Satzungen liegen als PDF vor und wurden vollständig ausgelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Bundesverwaltungsgericht — Pressemitteilung Nr. 40/2023 zum Urteil vom 24. Mai 2023, 9 CN 1.22 — Primärquelle für die Rechtmäßigkeit der Tübinger Satzung, für beide Leitsätze und für die Feststellung, dass die Obergrenze von 1,50 Euro je „Einzelmahlzeit" und das unbefristete Betretungsrecht rechtswidrig sind.
- Bundesverfassungsgericht — Pressemitteilung Nr. 6/2025 vom 22. Januar 2025 zum Beschluss vom 27. November 2024, 1 BvR 1726/23 — Primärquelle dafür, dass die Steuer auch beim Verkauf zum Mitnehmen eine örtliche Verbrauchsteuer ist und dem Abfallrecht des Bundes nicht widerspricht.
- Artikel 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes auf BAYERN.RECHT — geltender Wortlaut des Absatzes 3 Satz 1, der die Verpackungssteuer unter den nicht erhebbaren Steuern aufzählt (Primärquelle, amtliches Landesportal).
- Bayerisches Staatsministerium des Innern — Pressemitteilung vom 10. Dezember 2025 zum Landtagsbeschluss — Datum des Beschlusses, Einordnung als Ergänzung des Bagatellsteuer-Verbots von 1979 und die im Beitrag zitierten Abgrenzungsbeispiele.
- Universitätsstadt Tübingen — Verpackungssteuersatzung vom 30. Januar 2020 in der Fassung vom 27. Juli 2020 (PDF) — Steuergegenstand, Steuerschuldner, Befreiungen, Steuersätze, der als „entfallen" gekennzeichnete Absatz zur früheren Obergrenze, Besteuerungszeitraum und Vorauszahlungen.
- Universitätsstadt Tübingen — Informationsseite zur Verpackungssteuer — Bestätigung der Steuersätze als Nettobeträge sowie der Geltung seit 1. Januar 2022.
- Stadt Konstanz — Satzung über die Erhebung der Verpackungssteuer (PDF) — Meldepflicht bei Betriebsaufnahme, Befreiung ausschließlich bei Rücknahme und stofflicher Verwertung, Bußgeldrahmen bis 10.000 Euro, Inkrafttreten 1. Januar 2025.
- Stadt Konstanz — Verpackungssteuer, Fragen und Antworten — amtliche Auskunft zur Einbeziehung der Verbrauchsteuer in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sowie die Liste der nicht besteuerten Artikel einschließlich der Lieferdienst-Lieferungen.
- Stadt Freiburg im Breisgau — Verpackungssteuersatzung vom 6. Mai 2025 (PDF) — Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner, Befreiung nur für Märkte und Feste, Steueranmeldung bis zum 30. Tag, halbjährliche Abgabe auf Antrag, vierjährige Aufbewahrung, Anzeigepflicht binnen eines Monats, Inkrafttreten 1. Januar 2026.
- Stadt Freiburg im Breisgau — „Verpackungssteuer gilt ab 1. Januar" (Amtsblatt Nr. 901 vom 20. Dezember 2025) — die vollständige Liste der steuerfreien Artikel, die Zehn-Zentimeter-Grenze bei Strohhalmen und Pommesgabeln sowie das Beispiel, warum ein Menü je Verpackungsteil besteuert wird.
- Amtsblatt der Samtgemeinde Schwarmstedt Nr. 44/2026 vom 18. August 2026 (PDF) — amtliche Verkündung der Verpackungssteuersatzung der Gemeinde Essel: Ratsbeschluss vom 22. Juni 2026, Steuersätze, jährlicher Besteuerungszeitraum, vierteljährliche Vorauszahlungen, Inkrafttreten 1. September 2026.
- Landeshauptstadt Potsdam — Verpackungssteuersatzung vom 22. April 2026 (Lesefassung, PDF) — der einzige geprüfte Fall mit dem Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum, dazu Befreiungen, Prüfungsrecht und Bußgeldrahmen; rechtsverbindlich sind die Sonderamtsblätter Nr. 11/2026 und Nr. 15/2026.
- Stadt Osnabrück — Verzeichnis der Amtsblätter — Beleg dafür, dass am 14. August 2026 im Amtsblatt Nr. 20 eine Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer bekannt gemacht wurde. Das PDF selbst ist ein Bild-Scan ohne Textebene; Steuersätze und Inkrafttreten sind daraus nicht auslesbar.
- Landeshauptstadt Hannover — Drucksache 1434/2025 im Sitzungsmanagement — Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 9. Oktober 2025, die Vorbereitungen zur Einführung einer Verpackungssteuer einzustellen und ein Mehrwegkonzept zu erarbeiten.
- Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg — Pressemitteilung Nr. 56 vom 19. Februar 2026 — Annahme der Vorlage für eine berlinweite Verpackungssteuer im Rat der Bürgermeister*innen und die anschließende Zuständigkeit des Senats.
- Stadt Göttingen — Ergebnisse der Ratssitzung vom 14. März 2025 — Grundsatzbeschluss zur Einführung und Auftrag an die Verwaltung, eine Satzung zu erarbeiten.
- Wissenschaftsstadt Darmstadt — Pressemitteilung vom 30. Januar 2025 — Prüfung der Einführung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
- § 10 Umsatzsteuergesetz — Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe — geltender Wortlaut zur Definition des Entgelts und zur Abgrenzung der durchlaufenden Posten (Primärquelle).
- § 12 Umsatzsteuergesetz — Steuersätze — Absatz 2 Nummer 15 mit dem ermäßigten Satz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (Primärquelle).
- IHK Köln — „Kommunale Verpackungssteuern: Neue Belastungen für Betriebe" — Quelle für die im Beitrag als Kammerangabe gekennzeichnete Information, dass der Rat der Stadt Köln die Verwaltung am 13. Februar 2025 mit der Vorbereitung beauftragt hat, sowie für die Position der Wirtschaftsverbände (Institution, keine Stadtquelle).
- Yagemi — Mehrwertsteuer Gastronomie: 7 % und 19 % richtig buchen — unsere Darstellung der Umsatzsteuersätze in der Gastronomie seit dem 1. Januar 2026 mit den zugehörigen Primärquellen.