Das Verpackungsgesetz ist aufgehoben. Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), zusammen mit der EU-Verpackungsverordnung PPWR. LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bleiben — aber unter neuen Paragrafen. Drei Übergangsfristen laufen 2026 ab. Wer erstmals registrierungspflichtig ist, muss sich bis zum 12. September 2026 im Verpackungsregister LUCID eintragen.
Rechtsstand 6. September 2026: Geltendes Recht ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), in Kraft seit dem 12. August 2026. Aufgehoben ist das Verpackungsgesetz von 2017; es ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Unmittelbar daneben gilt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), ebenfalls seit dem 12. August 2026. Noch nicht anwendbar sind deren Vorgaben zu Kennzeichnung, Rezyklatanteil und Leerraum; sie greifen ab 2028 beziehungsweise 2030. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Die Fristen, die jetzt laufen
Der Gesetzeswechsel ist verkündet, diskutiert und in vielen Übersichten beschrieben. Was in diesen Übersichten fast durchweg fehlt, sind die Termine der Übergangsvorschrift. Sie stehen gebündelt in § 68 VerpackDG, und einer davon liegt sechs Tage nach dem Erscheinen dieses Beitrags.
| Datum | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 11. August 2026 | Das Verpackungsgesetz von 2017 ist mit Ablauf dieses Tages außer Kraft getreten. | Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 |
| 12. August 2026 | Das VerpackDG ist in Kraft. Die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt am selben Tag unmittelbar. | Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes; Artikel 71 der Verordnung (EU) 2025/40 |
| 12. September 2026 | Wer erstmals registrierungspflichtig ist, muss im Verpackungsregister LUCID eingetragen sein. | § 68 Absatz 2 Satz 3 VerpackDG |
| 12. November 2026 | Änderungen an bestehenden Registrierungen sind bis dahin vorzunehmen. | § 68 Absatz 2 Satz 2 VerpackDG |
| 31. Dezember 2026 | Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten längstens bis hierhin fort. | § 68 Absatz 1 VerpackDG |
| 1. Januar 2027 | Die neuen Verwertungsquoten für die dualen Systeme werden anwendbar. | § 68 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 42 VerpackDG |
| 31. Oktober 2027 | Branchenlösungen dürfen ihre Aufgaben längstens bis hierhin ohne Zulassung wahrnehmen. | § 68 Absatz 6 und 7 VerpackDG |
| 31. Dezember 2027 | Ohne Zulassung dürfen Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen längstens bis hierhin bereitstellen. | § 68 Absatz 9 VerpackDG |
Der 12. September 2026 betrifft eine überschaubare, aber leicht zu übersehende Gruppe: Unternehmen, die nach altem Recht nicht registrierungspflichtig waren und es nach neuem Recht sind. § 68 Absatz 2 Satz 3 formuliert das eindeutig — sie „müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren". Wer schon bisher in LUCID stand, ist davon nicht betroffen; für ihn zählt der 12. November, bis zu dem Änderungen an den Registrierungsdaten vorzunehmen sind.
Der 31. Dezember 2026 ist der stillste der drei Termine und in der Praxis der teuerste. Bis dahin gelten Systembeteiligungen fort, die vor dem 12. August 2026 abgeschlossen wurden — „längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026", wie § 68 Absatz 1 sagt. Danach braucht es eine Beteiligung nach neuem Recht. Wer seinen Systemvertrag ohnehin jährlich verlängert, merkt davon nichts. Wer einen mehrjährigen Vertrag laufen hat, sollte ihn vor dem Jahreswechsel gegenlesen lassen.
Eine Frist, die 2026 nicht greift, verdient ebenfalls Erwähnung, weil sie oft falsch dargestellt wird: Die neuen Verwertungsquoten des § 42 werden erst zum 1. Januar 2027 anwendbar. § 68 Absatz 8 Satz 2 bestimmt das ausdrücklich. Für das Kalenderjahr 2026 gelten insoweit noch die Aufschlüsselungsregeln des alten Rechts.
2. Alte Norm, neue Norm: die Übersetzungstabelle
Die häufigste Fehlerquelle in den nächsten Monaten ist kein Inhalt, sondern eine Ziffer. Die Pflichten sind weitgehend dieselben geblieben, ihre Fundstellen nicht. Wer eine Qualitätssicherungsvereinbarung, eine Versandinformation oder eine interne Arbeitsanweisung unverändert lässt, zitiert ab sofort ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.
| Pflicht | bisher | seit 12.08.2026 |
|---|---|---|
| Registrierung im Verpackungsregister LUCID | § 9 VerpackG | § 6 VerpackDG |
| Systembeteiligung (Verpackungslizenz) | § 7 VerpackG | § 7 VerpackDG |
| Datenmeldung der Mengen an die ZSVR | § 10 VerpackG | § 9 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai | § 11 VerpackG | § 10 VerpackDG |
| Beauftragung Dritter, Bevollmächtigung | § 35 VerpackG | § 5 VerpackDG |
| Vertriebsverbote, Fulfilment-Prüfpflicht | § 7 Absatz 7, § 9 Absatz 5 VerpackG | § 13 VerpackDG |
| Pfand auf Einweggetränkeverpackungen | § 31 VerpackG | § 46 VerpackDG |
| Bußgeldvorschriften | § 36 VerpackG | § 66 VerpackDG |
Vier dieser Zuordnungen lassen sich unmittelbar aus dem neuen Gesetz selbst ablesen: § 68 VerpackDG nennt für die Fortgeltung ausdrücklich „§ 9 des Verpackungsgesetzes" für die Registrierung, „§ 7 Absatz 1 Satz 1" für die Systembeteiligung, „§ 10" für die Datenmeldung und „§ 11" für die Vollständigkeitserklärung. Die übrigen vier Zeilen haben wir gegen den Wortlaut der alten Vorschriften abgeglichen.
Ein praktischer Nebeneffekt mit Sprengkraft für Ihre Dokumentation. Die amtliche Fassung des Verpackungsgesetzes ist bei gesetze-im-internet.de nicht mehr abrufbar. Wir haben es am 6. September 2026 geprüft: Sowohl das Inhaltsverzeichnis unter dem alten Kürzel als auch die einzelnen Paragrafenseiten liefern einen Fehler 404. Der neue Text steht unter gesetze-im-internet.de/verpackdg. Jeder Link in Ihren Unterlagen, der auf die alte Adresse zeigt, ist damit tot — inklusive der Quellenangaben in Verträgen und Schulungsunterlagen.
Wie Sie Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung praktisch abarbeiten, zeigt Schritt für Schritt die Anleitung zu LUCID-Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen. Der vorliegende Beitrag ordnet den Gesetzeswechsel ein; die Handgriffe selbst bleiben dieselben.
3. Was unverändert bleibt
Vor lauter Neuerungen geht die eigentliche Nachricht unter: Für die meisten Händler ändert sich im Tagesgeschäft wenig. Die Bundesregierung schreibt selbst, in Deutschland bewährte Strukturen würden „so weit wie möglich übernommen". Der Abgleich mit dem Gesetzestext bestätigt das.
- LUCID und die Zentrale Stelle bleiben. Registrierung, Registrierungsnummer und das öffentliche Herstellerregister stehen jetzt in § 6 VerpackDG. Zuständige Behörde für das EU-Register nach Artikel 44 PPWR ist ebenfalls die Zentrale Stelle.
- Die Systembeteiligung bleibt. § 7 verlangt weiterhin die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen vor der Bereitstellung, unter Angabe von Materialart, Masse und Registrierungsnummer. Das System bestätigt unverzüglich.
- Die Datenmeldung bleibt. § 9 fordert dieselben vier Angaben wie zuvor: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum.
- Die Vollständigkeitserklärung bleibt. Termin 15. Mai, Prüfung durch registrierte Sachverständige oder registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, elektronische Hinterlegung mit qualifizierter Signatur. Die Schwellen von 80, 50 und 30 Tonnen sind unverändert.
- Das Pfand bleibt. § 46 VerpackDG nennt weiterhin mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Einweggetränkeverpackung, dazu die Kennzeichnungspflicht und die Beteiligung an einem bundesweiten Pfandsystem.
- Registrierung und Datenmeldung bleiben höchstpersönlich. Dritte dürfen beauftragt werden, aber § 5 Absatz 1 Satz 2 nimmt genau diese beiden Pflichten aus. Ein Dienstleister kann Ihre Mengen aufbereiten; abgeben müssen Sie sie selbst.
Was ebenfalls bleibt und regelmäßig für Ärger sorgt: eine Bagatellgrenze gibt es für Registrierung und Systembeteiligung nach wie vor nicht. Wer eine einzige Versandtüte an eine Privatperson schickt, ist Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die einzige Erleichterung des neuen Rechts betrifft ausschließlich die Meldung, nicht die Pflicht selbst — dazu gleich mehr.
Nicht betroffen ist übrigens die kommunale Verpackungssteuer. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Gemeindesatzung und hat mit dem VerpackDG nichts zu tun; welche Städte sie erheben und was das für die Kasse bedeutet, steht im Beitrag zur kommunalen Verpackungssteuer.
4. Erzeuger oder Hersteller: die neue Rollenlogik
Hier liegt die inhaltlich wichtigste Änderung, und sie steht nicht im deutschen Gesetz. Das VerpackDG definiert den Hersteller nicht selbst, sondern verweist an jeder relevanten Stelle auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der PPWR. Wer wissen will, ob er Hersteller ist, liest also europäisches Recht.
Die Verordnung trennt zwei Rollen, die im deutschen Sprachgebrauch bisher verschwommen waren. Die Zentrale Stelle beschreibt sie so: Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung und weist sie über technische Dokumentation und Konformitätserklärung nach. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird — also Finanzierung des Recyclings, Registrierung und Meldung. In vielen Fällen ist beides dasselbe Unternehmen; bei grenzüberschreitenden Lieferketten fällt es auseinander.
Zwei Grundsätze entscheiden die Zuordnung, und beide sind für Händler leicht nachzuvollziehen:
- Markenvorrang. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, gilt selbst als Erzeuger — und damit zugleich als Hersteller. Das trifft jede Eigenmarke im Handel.
- Inlandsvorrang. Trägt die Verpackung weder Namen noch Marke des Auftraggebers, richtet sich die Herstellereigenschaft nach dem Land, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Maßgeblich ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette. Nur bei Direktlieferung aus dem Ausland an den Endabnehmer bleibt das ausländische Unternehmen selbst Hersteller.
Neu ist ein fünfter Fall, der viele überrascht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e ist auch Hersteller, wer „verpackte Produkte auspackt, ohne ein Endabnehmer zu sein" — es sei denn, jemand anderes ist bereits nach den Buchstaben a bis d Hersteller. Das VerpackDG greift diesen Fall an jeder Schlüsselstelle auf: § 6 verlangt die Registrierung dann „vor dem Auspacken", § 7 die Systembeteiligung ebenso. Betroffen sind Großhändler, Umpacker und Betriebe, die Ware aus Sammelgebinden in eigene Versandeinheiten überführen. Wer bisher davon ausging, nur der Befüller sei Hersteller, prüft diesen Punkt am besten heute — er entscheidet, ob für Sie die Frist 12. September 2026 gilt.
Die praktische Abgrenzung erklärt die Zentrale Stelle in einer eigenen Rubrik und hat ihre Fragen und Antworten zur PPWR am 3. August 2026 in zweiter Fassung veröffentlicht, unter anderem mit einer Klarstellung zur Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken des Handels. Für Zweifelsfälle ist das die richtige Anlaufstelle, nicht der Gesetzestext.
5. Bevollmächtigter: aus freiwillig wird Pflicht
Bislang konnten ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland freiwillig einen Bevollmächtigten benennen. Seit dem 12. August 2026 müssen sie es. § 5 Absatz 2 VerpackDG verlangt die Beauftragung „vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet". Eine Befreiung sieht das Gesetz nicht vor.
Die Anforderungen sind formstreng und werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt:
- Es darf nur ein Bevollmächtigter je Hersteller sein (§ 5 Absatz 4 Satz 1).
- Die Vollmacht muss schriftlich und in deutscher Sprache erteilt werden (§ 5 Absatz 4 Satz 2). Liegt der Vertrag zusätzlich in anderen Sprachen vor, ist die deutsche Fassung bindend.
- Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle (§ 5 Absatz 5). Ohne diese Bestätigung ist sie nicht wirksam.
- Der Bevollmächtigte muss unternehmensextern sein und über einen eigenen Zugang im Verpackungsregister verfügen. Eine eigene Mitarbeiterin, die die Registrierung pflegt, ist Bearbeiterin, nicht Bevollmächtigte.
- Endet die Beauftragung, ist das unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Absatz 6). Für die Pflichten aus der Zeit der Benennung haftet der Bevollmächtigte weiter.
Die eine Ausnahme, die alles entscheidet: Die Registrierung selbst bleibt beim Hersteller. § 5 Absatz 2 nimmt sie ausdrücklich aus, und § 5 Absatz 1 Satz 2 erklärt sie zusammen mit der Datenmeldung zur höchstpersönlichen Pflicht. Der Bevollmächtigte schließt den Systemvertrag, meldet Mengen, hinterlegt die Vollständigkeitserklärung und beteiligt sich am Pfandsystem — den Eintrag im Register nimmt der Hersteller selbst vor. Bereits registrierte Auslandshersteller werden nach dem Login mit einem Hinweis auf die fehlende Bevollmächtigung empfangen.
Für deutsche Händler ist das keine Randnotiz. Beziehen Sie Ware direkt von einem Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland und fehlt dort der Bevollmächtigte, ist dessen Registrierung nicht ordnungsgemäß. Und dann greift für Sie als Vertreiber das Bereitstellungsverbot des § 13 Absatz 3 — Sie dürfen die Ware nicht anbieten.
6. Unter zehn Tonnen: die neue Jahresmeldung
Compliance-Artikel bringen selten gute Nachrichten. Diese hier ist eine, und sie geht in der Berichterstattung fast vollständig unter. § 9 Absatz 2 VerpackDG befreit Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt haben, von der laufenden Datenmeldung. Statt jede Systembeteiligung unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln, geben sie eine Jahresmeldung bis zum 1. Juni des Folgejahres ab.
Zehn Tonnen klingen viel, sind es im Versandhandel aber nicht. Wer im Jahr 50.000 Pakete verschickt, liegt bei durchschnittlich 200 Gramm Verpackungsgewicht je Sendung genau an dieser Schwelle. Für den überwiegenden Teil der kleinen und mittleren Onlineshops bedeutet die Regel: ein Meldetermin im Jahr statt laufender Meldungen.
Drei Dinge gehören dazu, damit daraus kein Fehlschluss wird:
- Die Befreiung betrifft nur die Datenmeldung an die Zentrale Stelle. Registrierung und Systembeteiligung bleiben unverändert und ohne Untergrenze bestehen.
- Maßgeblich ist die Menge des Vorjahres. Wer wächst, wechselt im Folgejahr in die laufende Meldung. Die Schwelle ist also jährlich neu zu prüfen.
- Auch die Jahresmeldung braucht dieselbe Aufschlüsselung nach Materialarten wie die laufende. Wer die Stammdaten nicht pflegt, verschiebt den Aufwand nur, er spart ihn nicht.
Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob der Termin am 1. Juni ein Knopfdruck ist oder ein Wochenendprojekt. Materialart und Masse sind Artikelstammdaten, keine Bestelldaten. Sind sie in der Warenwirtschaft je Artikel und je Verpackungsposition hinterlegt, fällt die Meldemenge als Auswertung heraus. Sind sie es nicht, wird jedes Jahr aufs Neue geschätzt — und Schätzungen sind bei einer Vollständigkeitserklärung mit Sachverständigenprüfung ein schlechter Ausgangspunkt.
7. Bußgelder: gleiche Beträge, neue Paragrafen
Die Beträge sind aus dem alten Recht bekannt, die Zuordnung hat sich verfeinert. § 66 Absatz 3 VerpackDG kennt jetzt drei Stufen statt zwei — neu ist eine unterste Stufe von 10.000 Euro. Das ist keine Verschärfung, sondern eine Differenzierung: Formfehler werden anders bewertet als das Umgehen der Finanzierungspflicht.
- Bis 200.000 Euro: fehlende, unvollständige oder verspätete Systembeteiligung (§ 66 Absatz 1 Nummer 3), außerdem das Versprechen von Vorteilen für die Vermittlung an ein System, das Betreiben eines Systems ohne Zulassung und Verstöße gegen die Sammel- und Verwertungspflichten.
- Bis 100.000 Euro: fehlende oder fehlerhafte Registrierung (Nummer 1), fehlende Vollständigkeitserklärung (Nummer 6), Verstoß gegen die Bereitstellungsverbote des § 13 (Nummer 8) und die verbotene Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters (Nummer 9).
- Bis 10.000 Euro: alle übrigen Fälle. Dazu zählen die fehlerhafte oder verspätete Datenmeldung (Nummer 7) und die unterlassene Mitteilung von Änderungen der Registrierungsdaten (Nummer 2).
Ein weit verbreiteter Irrtum sitzt genau in der obersten Stufe. Verbreitet ist die Darstellung, die 200.000 Euro seien für Systembetreiber reserviert und Händler risikierten höchstens 100.000 Euro. Der Normtext sagt etwas anderes: Nummer 3 steht ausdrücklich in der Liste des Absatzes 3, und Nummer 3 ist die fehlende Systembeteiligung — der für Onlineshops mit Abstand häufigste Verstoß. Wer nicht lizenziert, steht also im oberen Rahmen, nicht im mittleren.
Zuständig für die Verfolgung ist nach § 66 Absatz 4 die nach Landesrecht zuständige Behörde. Neben dem Bußgeld bleibt der wirtschaftlich härtere Hebel unverändert bestehen: Das Bereitstellungsverbot des § 13 trifft nicht nur den Hersteller, sondern auch jeden Vertreiber in der Kette. Und weil das öffentliche Herstellerregister jederzeit einsehbar ist, ist die Prüfung für Wettbewerber eine Sache von Minuten.
8. Marktplätze und Fulfilment: die Pflicht ist umgezogen
Seit Juli 2022 mussten Marktplatzbetreiber prüfen, ob ihre Händler registriert und lizenziert sind. Diese Pflicht besteht weiter — sie steht nur nicht mehr im Verpackungsrecht. Wir haben den amtlichen Gesetzestext dagegen abgeglichen: Der Begriff „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes" kommt im VerpackDG kein einziges Mal vor.
Stattdessen verweist § 13 Absatz 4 Satz 2 auf zwei europäische Vorschriften: Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d des Digital Services Act und Artikel 45 Absatz 4 der PPWR. Die Plattform holt danach vor der Freischaltung eines Händlers dessen Registrierungsinformationen samt Registriernummer ein, dazu eine Selbstbescheinigung, dass die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Land des Verbrauchers erfüllt sind. Der Prüfmaßstab ist damit europäisch und gilt für jeden Zielmarkt gleichermaßen.
Für Fulfilment-Dienstleister steht die Pflicht dagegen weiter direkt im deutschen Gesetz: § 13 Absatz 4 Satz 1 verbietet ihnen jede Lager-, Verpackungs-, Adressierungs- und Versandtätigkeit für Hersteller, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Artikel 45 Absatz 8 PPWR ergänzt das Verfahren — der Dienstleister fordert zunächst zur Berichtigung auf und setzt seine Leistungen aus, wenn nichts geschieht.
Neu und praktisch relevant ist Satz 3. Die Zentrale Stelle stellt „einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit". Plattformen und Fulfilment-Dienstleister müssen den Registrierungsstatus damit nicht mehr manuell nachschlagen. Für Händler heißt das: Ein fehlender oder fehlerhafter Registereintrag fällt schneller und maschineller auf als bisher. Prüfen Sie Ihren eigenen Eintrag im öffentlichen Herstellerregister, bevor es eine Plattform tut.
9. Was aus der PPWR heute gilt — und was später kommt
Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar. Das heißt aber nicht, dass alle ihre Vorgaben heute schon greifen. Die Verordnung ist ein Stufenplan, und die meisten der viel zitierten Anforderungen liegen in der Zukunft. Die folgende Übersicht trennt beides.
| Vorgabe | Geltungsbeginn | Fundstelle |
|---|---|---|
| PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt | gilt seit 12.08.2026 | Artikel 5 Absatz 5 PPWR |
| Bevollmächtigter für Versender ohne deutsche Niederlassung | gilt seit 12.08.2026 | Artikel 45 Absatz 3 PPWR, § 5 VerpackDG |
| Verwertungsquote der dualen Systeme: 75 Prozent bei Kunststoffen | ab 01.01.2028 | § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 VerpackDG |
| Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das Mindestmaß begrenzen | bis 12.02.2028 | Artikel 24 Absatz 4 PPWR |
| Harmonisierte Kennzeichnung mit Sortier-Piktogrammen | ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Rechtsakt | Artikel 12 Absatz 1 PPWR |
| Leerraumquote von höchstens 50 Prozent im Versand | ab 01.01.2030 oder 3 Jahre nach dem Rechtsakt | Artikel 24 Absatz 1 PPWR |
| Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | ab 01.01.2030 oder 3 Jahre nach dem Rechtsakt | Artikel 7 Absatz 1 PPWR |
| Recyclingziele der Mitgliedstaaten: 70 Prozent gesamt, 55 Prozent Kunststoff | bis 31.12.2030 | Artikel 52 Absatz 1 PPWR |
Zwei Zahlen dürfen nicht vermischt werden, obwohl sie ständig nebeneinanderstehen. Die 75 Prozent bei Kunststoffen ab 2028 sind deutsches Recht und betreffen die dualen Systeme: § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 VerpackDG verpflichtet sie, im Jahresmittel diesen Anteil der bei ihnen beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen; ab 2030 sind es 80 Prozent. Die 55 Prozent bei Kunststoffen bis Ende 2030 stammen dagegen aus Artikel 52 der PPWR und sind ein mitgliedstaatliches Recyclingziel für das gesamte Verpackungsabfallaufkommen. Die beiden Werte messen Verschiedenes und lassen sich nicht gegeneinander verrechnen.
Für den Versandalltag am wichtigsten sind die Leerraumvorgaben, weil sie das Kartonsortiment betreffen. Artikel 24 Absatz 4 verlangt bis zum 12. Februar 2028, den Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das für Funktion und Produktschutz nötige Maß zu begrenzen. Die harte Quote von höchstens 50 Prozent für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen greift erst ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt — je nachdem, was später liegt. Die Berechnungsmethode muss die Kommission bis zum 12. Februar 2028 festlegen; wie sie im Detail aussieht, steht am 6. September 2026 noch nicht fest. Unabhängig davon verlangt bereits § 12 Absatz 3 VerpackDG, Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß zu begrenzen. Welche Materialien und Kartongrößen dafür in der Praxis taugen, haben wir im Beitrag zur nachhaltigen Versandverpackung zusammengetragen.
Schon heute scharf ist dagegen das PFAS-Verbot. Artikel 5 Absatz 5 PPWR untersagt seit dem 12. August 2026 das Inverkehrbringen von Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die die Grenzwerte von 25 ppb je einzelnem PFAS, 250 ppb in der Summe der gezielt analysierten PFAS oder 50 ppm insgesamt erreichen. Wer beschichtete Papierverpackungen für Lebensmittel einsetzt, sollte sich die Konformitätserklärung des Lieferanten zeigen lassen. Den vollständigen Stufenplan der Verordnung bis 2040, einschließlich Wiederverwendungsquoten und Rezyklatanteilen, haben wir im Beitrag zur EU-Verpackungsverordnung PPWR aufgeschlüsselt.
10. Was Sie in Shop und Warenwirtschaft anfassen
Die Rechtslage ist geklärt, die Arbeit liegt in den Systemen. Diese sieben Schritte kosten wenige Stunden und decken ab, was sich am 12. August 2026 tatsächlich geändert hat:
- Registrierungsstatus im öffentlichen Herstellerregister nachschlagen: Die Zentrale Stelle veröffentlicht registrierte Hersteller mit Registrierungsnummer und Registrierungsdatum im Internet. Prüfen Sie dort Ihren eigenen Eintrag und die Einträge Ihrer wichtigsten Lieferanten. Das dauert Minuten und beantwortet die Frage, ob Sie in Deutschland überhaupt Ware von einem nicht registrierten Hersteller weiterverkaufen.
- Prüfen, ob Sie ausgepackte Ware weiterverkaufen: Wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, ist nach der neuen Definition Hersteller. Das trifft Großhändler, Umpacker und alle, die Ware aus Sammelgebinden in eigene Versandkartons überführen. Wenn das auf Sie zutrifft und Sie bisher nicht registriert waren, gilt die Frist 12. September 2026.
- Verpackungsstammdaten je Artikel prüfen, nicht je Bestellung: Materialart und Masse sind Artikelstammdaten. Sind sie sauber gepflegt, fällt die Mengenmeldung aus der Warenwirtschaft heraus statt aus einer Tabelle. Erfassen Sie Umkarton, Polster, Klebeband und Füllmaterial als eigene Positionen, sonst fehlen sie später in genau der Aufschlüsselung, die § 9 verlangt.
- Die Vorjahresmenge gegen die Zehn-Tonnen-Schwelle rechnen: Erst diese Zahl entscheidet, ob Sie laufend oder einmal jährlich melden. Die Auswertung braucht die Versandmengen des Vorjahres, nicht die Bestellmengen. Rechnen Sie sie einmal sauber und dokumentieren Sie den Rechenweg — bei einem Wechsel über die Schwelle ändert sich der Meldemodus im Folgejahr.
- Die Ampel für die Vollständigkeitserklärung neu setzen: Die Schwellen von 80, 50 und 30 Tonnen bleiben, der Paragraf ändert sich. Wenn in Ihrer Dokumentation noch § 11 Verpackungsgesetz steht, tauschen Sie ihn gegen § 10 VerpackDG. Wichtiger als der Paragraf: Die Zentrale Stelle kann die Erklärung unabhängig von den Schwellen jederzeit verlangen.
- Auslandslieferanten auf Bevollmächtigung ansprechen: Beziehen Sie Ware direkt von einem Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, ist dessen Bevollmächtigter seit dem 12. August 2026 Pflicht. Fehlt er, fehlt am Ende die ordnungsgemäße Registrierung — und damit greift für Sie als Vertreiber das Bereitstellungsverbot des § 13 Absatz 3.
- Alle Rechtsverweise in Shop, Dokumenten und Verträgen austauschen: Betroffen sind Versandinformationen, Lieferantenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen und interne Arbeitsanweisungen. Suchen Sie nach „Verpackungsgesetz", „VerpackG" und den alten Paragrafen. Die Fundstellen bei gesetze-im-internet.de unter dem alten Kürzel liefern seit der Aufhebung einen Fehler 404 — verlinkte Nachweise laufen also ins Leere.
Zu den Kosten der Systembeteiligung schweigen wir bewusst. Die Entgelte richten sich nach Materialart und Menge und werden von jedem Systembetreiber eigenständig kalkuliert; eine belastbare Primärquelle mit vergleichbaren Tarifen gibt es nicht. Kursierende Preisspannen aus Vergleichsportalen geben wir deshalb nicht wieder. Dasselbe gilt für die Gebühr der neuen Zulassung nach § 19 VerpackDG: Die Zentrale Stelle bestätigt nur, dass sie kostenpflichtig ist, ohne einen Betrag zu nennen.
- Geltendes GesetzVerpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
- In Kraft seit12. August 2026
- FundstelleBGBl. 2026 I Nr. 207, ausgegeben am 17.07.2026
- AbgelöstVerpackG, außer Kraft mit Ablauf des 11.08.2026
- Nächste Frist12.09.2026 für erstmals Registrierungspflichtige
- Registrierung§ 6 VerpackDG, weiterhin über LUCID
- Systembeteiligung§ 7 VerpackDG, weiterhin ohne Bagatellgrenze
- Datenmeldung§ 9 VerpackDG; unter 10 t nur jährlich bis 1. Juni
- Vollständigkeitserklärung§ 10 VerpackDG, jährlich bis 15. Mai
- Bußgeldrahmenbis 200.000 € · 100.000 € · 10.000 € (§ 66 Abs. 3)
- Pfand Einweggetränkemindestens 0,25 € (§ 46 Abs. 1 VerpackDG)
- EU-GrundlageVerordnung (EU) 2025/40 (PPWR), gilt seit 12.08.2026
Alle Angaben nach dem am 6. September 2026 geltenden Recht: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 sowie die Verordnung (EU) 2025/40 (öffnet in neuem Tab). Angaben ohne Gewähr; die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
11. Fazit: viel Kontinuität, drei echte Baustellen
Der Wechsel vom Verpackungsgesetz zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist kein Systembruch. Register, Systembeteiligung, Mengenmeldung, Vollständigkeitserklärung und Pfand funktionieren weiter wie bisher. Wer seine Pflichten bislang erfüllt hat, erfüllt sie auch nach dem 12. August 2026 — sofern er die drei Übergangstermine kennt.
Echte Arbeit machen drei Punkte. Erstens die Rollenfrage: Wer verpackte Ware auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, ist nach neuer Definition Hersteller und muss sich gegebenenfalls bis zum 12. September 2026 registrieren. Zweitens die Bevollmächtigung für Lieferanten ohne deutsche Niederlassung, die aus einer Möglichkeit eine Pflicht geworden ist und über § 13 Absatz 3 auf jeden Vertreiber durchschlägt. Drittens die Dokumentation: Jeder Verweis auf das alte Gesetz ist falsch, und jeder Link auf die alten Fundstellen ist tot.
Die gute Nachricht steht in § 9 Absatz 2. Unter zehn Tonnen Vorjahresmenge wird aus der laufenden Datenmeldung eine Jahresmeldung bis zum 1. Juni. Ob Sie darunter liegen, sagt Ihnen eine saubere Auswertung der Versandmengen — und die setzt voraus, dass Verpackungsgewichte im Artikelstamm stehen und nicht in einer Tabelle. Wenn Sie diesen Punkt einmal ordentlich aufsetzen möchten, sehen wir uns Verpackungsstammdaten, Meldewege und Registereinträge im Rahmen einer E-Commerce-Beratung gemeinsam an.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zu Fristen, Pflichten, Schwellenwerten und Bußgeldrahmen geben den am 6. September 2026 geltenden Rechtsstand wieder und können sich ändern; insbesondere stehen mehrere Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zu Kennzeichnung, Rezyklatanteil und Leerraumberechnung noch aus. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die unten verlinkten Quellen, die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder eine rechtliche Beratung heran.
12. Häufige Fragen zum VerpackDG
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 hat das Verpackungsgesetz von 2017 mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft gesetzt. An seine Stelle ist am 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz getreten. Die alten Paragrafen gelten nicht mehr; auch die alten Fundstellen bei gesetze-im-internet.de sind offline. Stand: 6. September 2026.
Was ist das VerpackDG?
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 207. Es führt die EU-Verpackungsverordnung PPWR in deutsches Recht über und regelt Register, Systembeteiligung, Meldungen, Pfand und Bußgelder. In Kraft seit dem 12. August 2026.
Muss ich mich jetzt neu registrieren?
In aller Regel nicht. Wer nach § 9 Verpackungsgesetz registriert war, gilt nach § 68 Absatz 2 VerpackDG auch weiterhin als registriert. Änderungen an den Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Nur wer erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis zum 12. September 2026 in LUCID eintragen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Händler?
Für Registrierung und Systembeteiligung nicht: Beide gelten ab der ersten Verpackung. Neu ist eine Erleichterung bei der Datenmeldung. Wer im Vorjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet nach § 9 Absatz 2 VerpackDG nur noch einmal jährlich bis zum 1. Juni statt laufend.
Brauche ich einen Bevollmächtigten?
Nur wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat und Verpackungen oder verpackte Waren direkt an deutsche Endabnehmer liefert. Dann verlangt § 5 Absatz 2 VerpackDG seit dem 12. August 2026 zwingend einen Bevollmächtigten, benannt vor der ersten Bereitstellung, mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache. Die LUCID-Registrierung bleibt Ihre eigene Aufgabe.
Welche Bußgelder drohen nach dem VerpackDG?
§ 66 Absatz 3 VerpackDG staffelt drei Stufen. Bis zu 200.000 Euro kostet die fehlende Systembeteiligung. Bis zu 100.000 Euro kosten fehlende Registrierung, fehlende Vollständigkeitserklärung und Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote. Bis zu 10.000 Euro kosten die übrigen Fälle, darunter eine fehlerhafte Datenmeldung. Die Beträge entsprechen dem alten Recht, die Paragrafen nicht.
Was ändert sich für Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister?
Die Prüfpflicht bleibt, sie steht nur woanders. Im VerpackDG kommt der elektronische Marktplatz nicht mehr vor; für Plattformen gilt Artikel 30 des Digital Services Act zusammen mit Artikel 45 der PPWR. Fulfilment-Dienstleister bindet § 13 Absatz 4 VerpackDG. Die Zentrale Stelle stellt dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit.
Bleibt die Vollständigkeitserklärung?
Ja, unverändert im Termin und in den Schwellen. § 10 VerpackDG verlangt sie jährlich bis zum 15. Mai, geprüft von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Befreit bleibt, wer im Vorjahr unter 80 Tonnen Glas, unter 50 Tonnen Papier und unter 30 Tonnen der übrigen Materialien bereitgestellt hat.
Muss ich meine Verpackungen jetzt neu kennzeichnen?
Noch nicht. Die harmonisierte EU-Kennzeichnung nach Artikel 12 der PPWR greift ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem, was später liegt. Schon heute verboten sind dagegen PFAS über den Grenzwerten des Artikels 5 in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
13. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 6. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 Teil I Nr. 207 (PDF, 55 Seiten) — amtliche Verkündung vom 17. Juli 2026. Enthält das VerpackDG als Artikel 1, das Außerkrafttreten des Verpackungsgesetzes in Artikel 7 und die gestaffelten Inkrafttretensdaten in Artikel 8 (Primärquelle).
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) — konsolidierte Fassung — die amtliche Lesefassung mit Einzelnormen, unter anderem § 6 Registrierung, § 9 Datenmeldungen, § 66 Bußgeldvorschriften und § 68 Übergangsvorschriften (Primärquelle). Die früheren Seiten zum Verpackungsgesetz unter demselben Portal liefern seit der Aufhebung einen Fehler 404 — geprüft am 6. September 2026.
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Volltext — Artikel 3 mit den Begriffen Erzeuger und Hersteller, Artikel 5 mit den PFAS-Grenzwerten, Artikel 7 Rezyklatanteil, Artikel 12 Kennzeichnung, Artikel 24 Leerraum, Artikel 45 erweiterte Herstellerverantwortung, Artikel 52 Recyclingziele und Artikel 71 mit dem Geltungsbeginn 12. August 2026 (Primärquelle).
- Deutscher Bundestag — Beschluss über das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts — dokumentiert die Annahme am Donnerstag, 11. Juni 2026, in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung, mit den Drucksachen 21/5346 und 21/6398 (Primärquelle zum Verfahren).
- Bundesregierung — „Verpackungsrecht novelliert", 12. August 2026 — Regierungsdarstellung zu einheitlicher Kennzeichnung, Designvorgaben ohne PFAS, der Begrenzung übergroßer Luftpolster und der Kunststoffquote von 75 Prozent ab 2028 für die dualen Systeme (Institution).
- Zentrale Stelle Verpackungsregister — Was seit dem 12. August 2026 gilt — die behördliche Einordnung von Erzeuger- und Herstellereigenschaft, Markenvorrang und Inlandsvorrang sowie die Übergangsregeln zum Zulassungsverfahren (Behörde).
- Zentrale Stelle Verpackungsregister — Bevollmächtigung — Voraussetzungen an den Bevollmächtigten, Form und Sprache der Vollmacht, Ablauf der Benennung im Register und der Hinweis, dass die Registrierung höchstpersönlich bleibt (Behörde).
- Öffentliches Herstellerregister der Zentralen Stelle — Nachschlagewerk für den Registrierungsstatus von Herstellern und Lieferanten, Grundlage von § 6 Absatz 4 VerpackDG (Behörde).
- buzer.de — Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung — Sekundärquelle, hier ausschließlich genutzt, um die Überschriften und den Wortlaut der aufgehobenen Paragrafen für die Übersetzungstabelle abzusichern. Für die geltende Rechtslage ist sie nicht maßgeblich.