Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 — kurz ESPR — verbietet großen Unternehmen seit dem 19. Juli 2026, unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030, kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Parallel gilt eine jährliche Offenlegungspflicht über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte — und die reicht deutlich weiter als das Verbot.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1781, die dazu erlassenen Rechtsakte und das deutsche Ökodesign-Gesetz; für Ihren Einzelfall ist eine fachkundige Rechtsberatung zuständig. Stand: August 2026.
1. Zwei Pflichten, nicht eine
Die meisten Beiträge zum Thema sprechen von „dem Vernichtungsverbot". Tatsächlich enthält Kapitel VI der Ökodesign-Verordnung zwei getrennte Pflichten mit unterschiedlichem Anwendungsbereich (Quelle: Umweltbundesamt). Wer sie zusammenwirft, plant am eigenen Sortiment vorbei.
Das Vernichtungsverbot greift nur bei den Waren, die Anhang VII der Verordnung ausdrücklich nennt. Das sind derzeit Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör sowie Schuhe. Die EU-Kommission kann diese Liste über delegierte Rechtsakte erweitern, hat es bislang aber nicht getan.
Die Offenlegungspflicht kennt diese Beschränkung nicht. Sie erfasst alle Verbraucherprodukte im Sinne der Verordnung — das Umweltbundesamt nennt ausdrücklich auch Elektrogeräte und Spielzeug. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. Ein Händler für Haushaltsgeräte darf unverkaufte Ware also weiterhin entsorgen, muss es aber öffentlich ausweisen.
| Pflicht | Welche Produkte | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Vernichtungsverbot | Nur die in Anhang VII gelisteten Waren: Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör sowie Schuhe. | Diese Ware darf nicht mehr vernichtet werden, außer eine der zehn Ausnahmen greift. |
| Offenlegungspflicht | Alle Verbraucherprodukte im Sinne der Verordnung — also auch Elektrogeräte oder Spielzeug. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. | Was Sie entsorgen, müssen Sie jährlich öffentlich ausweisen — auch dort, wo das Verbot nicht greift. |
Beide Pflichten stammen aus derselben Verordnung, die auch den digitalen Produktpass schafft. Dort geht es um Produktdaten am einzelnen Artikel, hier um den Umgang mit Ware, die nie verkauft wurde — zwei Instrumente, ein Rahmengesetz. Und noch eine Abgrenzung lohnt sich: Solange die Ware kein Abfall ist, gilt dieses Kapitel. Sobald sie es wird, greifen die Regeln der erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro, Batterien und Textilien.
2. Wen es trifft: Größenschwellen und Fristen
Beide Pflichten gelten gestaffelt nach Unternehmensgröße. Für die Einstufung verweist die Verordnung auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG — dieselbe Systematik, die auch bei Förderprogrammen und anderen EU-Pflichten greift (Quelle: Umweltbundesamt):
| Unternehmensgröße | Schwellenwerte | Pflichten |
|---|---|---|
| Großes Unternehmen | Mehr als 250 Beschäftigte oder über 50 Mio. Euro Jahresumsatz beziehungsweise über 43 Mio. Euro Bilanzsumme | seit 19. Juli 2026 |
| Mittleres Unternehmen | Unter 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Bilanzsumme | ab 19. Juli 2030 |
| Kleines Unternehmen | Unter 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme | ausgenommen |
| Kleinstunternehmen | Unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme | ausgenommen |
Das Bundesumweltministerium hat den Start am 18. Juli 2026 mit einer eigenen Pressemitteilung begleitet und nennt dieselben Schwellen (Quelle: BMUKN, Pressemitteilung Nr. 094/26). Für den Mittelstand heißt das zunächst: aufatmen. Wer unter 250 Beschäftigten bleibt und die Umsatzschwelle nicht reißt, hat bis 2030 Zeit.
Diese Ruhe ist trügerisch, und zwar aus zwei Gründen. Erstens werden Sie als Lieferant großer Handelspartner faktisch früher gefragt: Wer an einen betroffenen Händler liefert, bekommt dessen Nachweisanforderungen weitergereicht. Zweitens entsteht der Aufwand nicht im Jahr der Frist, sondern in dem Jahr, in dem die Daten anfallen. Ein Prozess, der erst 2030 aufgesetzt wird, produziert 2031 den ersten Bericht aus Zahlen, die niemand sauber erfasst hat.
Zum zeitlichen Rahmen der Offenlegung gibt es zwei Formulierungen, die man kennen sollte. Das Umweltbundesamt nennt für die Verpflichtungen insgesamt den 19. Juli 2026 und beschreibt den Erfassungszeitraum separat: Er beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Verordnung, sodass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offenzulegen sind. Die DIHK schrieb bereits im März 2026, die Offenlegungspflichten gälten „bereits für große Unternehmen". Wenn Sie in den Anwendungsbereich fallen, klären Sie diesen Punkt mit Ihrer Rechtsberatung, statt sich auf eine der beiden Kurzformeln zu verlassen.
3. Welche Produkte betroffen sind
Anhang VII grenzt die verbotenen Warengruppen nicht über Produktnamen ab, sondern über Warencodes der Kombinierten Nomenklatur — die Zolltarifsystematik nach der Verordnung (EWG) 2658/87 (Quelle: Umweltbundesamt). Das klingt technisch, ist aber eine gute Nachricht: Die Zuordnung ist eindeutig und Sie haben die Codes im Zweifel bereits im Artikelstamm, weil Zoll und Intrastat sie ohnehin verlangen.
Auch die Berichterstattung folgt dieser Logik. Die Produktkategorie wird über die ersten zwei Ziffern des KN-Codes angegeben; für bestimmte Produkte, die Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 auflistet — etwa Elektrogeräte und Spielzeug — sind vier Ziffern nötig, damit die Zuordnung präzise genug wird (Quelle: Umweltbundesamt).
Praktisch bedeutet das: Ihre Warengruppenstruktur im Shop hilft Ihnen hier nicht weiter. Eine Kategorie „Herbstkollektion" oder „Sale" lässt sich nicht in einen KN-Code übersetzen. Wer den Bericht ohne gepflegte Zolltarifnummern erzeugen will, sortiert am Ende von Hand — jedes Jahr aufs Neue.
4. Die zehn Ausnahmen — und ihre Nachweise
Das Verbot ist kein absolutes. Die delegierte Verordnung (EU) 2026/296 legt fest, wann eine Vernichtung zulässig bleibt, und benennt zehn Fälle (Quelle: Umweltbundesamt). Mindestens einer davon muss vorliegen:
- Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit — das Produkt stellt ein Risiko dar und darf nicht mehr verwendet werden. Die IHK verweist hier auf den Gefahrbegriff der Produktsicherheitsverordnung GPSR.
- Rechtswidrigkeit — das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss aus dem Verkehr gezogen werden.
- Verletzung geistiger Eigentumsrechte — etwa bei Fälschungen oder wenn ein Gericht beziehungsweise der Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.
- Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen — Verträge oder Lizenzen verbieten Verkauf oder Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.
- Nicht für Wiederverwendung geeignet — Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale lassen sich technisch nicht entfernen oder sind gesellschaftlich problematisch.
- Beschädigt oder kontaminiert — durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
- Produktions- oder Designfehler — die Produkte sind funktionsuntüchtig und nicht reparierbar.
- Spendenversuch ohne Erfolg — die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber nicht angenommen.
- Spendenorganisation findet keinen Abnehmer — auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.
- Wiederaufbereitete Ware ohne Nachfrage — Produkte, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut angeboten wurden, aber keinen Käufer finden.
Der entscheidende Satz steht nicht in der Aufzählung, sondern dahinter: Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie belegen. Gefordert sind Dokumentationen und Nachweise wie Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Belege interner Prüfungen oder Nachweise über Spendenangebote. Diese Unterlagen sind bis zu fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorzulegen. Wird die Ware unter Berufung auf eine Ausnahme an einen Abfallentsorger übergeben, muss ihm eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme mitgegeben werden (Quelle: Umweltbundesamt).
- Sammelbuchungen ohne Grund. Eine Palette Retouren als ein Vorgang auszubuchen, macht jeden einzelnen Ausnahmegrund unbelegbar.
- Nachweise nur beim Dienstleister. Wer Retouren extern prüfen lässt, braucht die Prüfergebnisse im eigenen System — nicht im Monatsreport des Partners.
- Die Achtwochenfrist zu spät starten. Ein Spendenangebot ist ein Prozessschritt mit Vorlauf, keine Formalie, die man am Ende des Quartals nachholt.
5. Was Ihr Retourenprozess jetzt können muss
Hier wird aus einer Rechtsfrage eine Prozessfrage. Bemerkenswert ist nämlich, was die Verordnung nicht regelt: Sie schreibt nirgends vor, was mit unverkaufter Ware stattdessen zu geschehen hat. Das Umweltbundesamt formuliert das unmissverständlich — die Wahl der Alternative bleibt dem Wirtschaftsakteur überlassen, solange Abfall- und Umweltrecht eingehalten werden. Genannt werden Weiterverkauf, Wiederverwendung, Spende und Recycling.
Für die Praxis heißt das: Sie brauchen keine juristische Lösung, sondern einen zusätzlichen Entscheidungspunkt in einem Prozess, den Sie längst haben. Bei der Anbindung von Retouren- und Lagerprozessen sehen wir fast immer dieselbe Struktur — Retoure prüfen, A-Ware zurück in den Bestand, Rest in den Ausschuss. Genau dieser dritte Zweig wird jetzt aufgefächert. Wie Sie die Menge davor kleiner bekommen, behandelt unser Leitfaden zum Retourenmanagement; hier geht es um die Ware, die trotzdem übrig bleibt.
Betroffenheit einmal sauber feststellen
Prüfen Sie Ihre Unternehmensgröße gegen die EU-Schwellen und Ihr Sortiment gegen Anhang VII. Beides gehört dokumentiert, nicht geschätzt. Wer knapp unter einer Schwelle liegt, plant den Prozess trotzdem — die nächste Wachstumsstufe kommt schneller als der nächste Gesetzgebungszyklus.
Die Retourenprüfung um eine Entscheidung erweitern
Bisher endet die Prüfung meist bei A-Ware oder Ausschuss. Künftig braucht es eine dritte Stufe: Weiterverkauf, Wiederverwendung, Spende, Recycling oder — mit Nachweis — Vernichtung. Diese Entscheidung gehört an den Arbeitsplatz im Wareneingang, nicht in eine Jahresauswertung.
Verwertungswege vorbereiten, bevor die Ware liegt
B-Ware-Kanal, Outlet, Restposten-Plattform und Spendenpartner brauchen Vorlauf. Klären Sie vorher, wer welche Warengruppen abnimmt und in welcher Menge. Ein Spendenangebot, das mindestens acht Wochen laufen soll, lässt sich nicht in der Woche vor der Bestandsbereinigung organisieren.
Entsorgungsgründe als Schlüssel führen
Legen Sie eine feste Auswahlliste an, die den zulässigen Ausnahmegründen entspricht, und machen Sie sie bei jeder Ausbuchung zum Pflichtfeld. Aus unseren Projekten ist das der Punkt, der später über Stunden oder Tage Recherche entscheidet.
Nachweise am Vorgang ablegen, nicht im Ordner
Sicherheitsbewertungen, Prüfberichte, Belege über Spendenangebote: Hängen Sie diese Dokumente an die Ausbuchung oder an den Beleg im Dokumentenmanagement. Fünf Jahre Aufbewahrung sind mit einem geteilten Laufwerk erfahrungsgemäß nicht zu halten.
Den Jahresbericht als Auswertung aufsetzen
Bauen Sie die Offenlegung einmal als feste Auswertung nach Warengruppe, Menge, Gewicht, Grund und Verwertungsweg. Wenn dieselbe Abfrage jedes Jahr läuft, ist die Veröffentlichung eine Stunde Arbeit statt einer Woche Rekonstruktion.
Der Nebeneffekt ist der eigentliche Gewinn. Ein B-Ware-Kanal, der bisher nur „irgendwie" lief, wird zum bezifferbaren Deckungsbeitrag, sobald die Ausbuchungen sauber nach Grund und Warengruppe getrennt sind. Dieselbe Auswertung, die den Bericht erzeugt, zeigt Ihnen, welche Artikel Ihre Retourenkosten treiben — und ob sich der Aufwand für ein zweites Leben der Ware überhaupt rechnet.
Damit dieser B-Ware-Kanal steuerlich trägt, gehört ein zweiter Punkt geklärt: Für zugekaufte Gebrauchtware greift die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, die nur die Spanne besteuert statt des vollen Verkaufspreises — mit eigenen Anforderungen an Rechnung und Artikelanlage. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Differenzbesteuerung bei Gebrauchtware.
6. Welche Daten Ihre Warenwirtschaft liefern muss
Die Offenlegung verlangt Anzahl und Gewicht der vernichteten Produkte, den Grund der Vernichtung und die Angabe, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Ware zugeführt wurde: der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Vernichtungsverfahren, wobei zwischen Recycling, sonstiger Verwertung und Beseitigung unterschieden wird (Quelle: Umweltbundesamt). Die DIHK nennt zusätzlich geplante oder ergriffene Maßnahmen, um künftige Vernichtung zu vermeiden. Übersetzt in Systemfelder sieht das so aus:
| Geforderte Angabe | Woher sie kommt | Typische Stolperfalle |
|---|---|---|
| Produktkategorie | Warengruppe oder Zolltarifnummer am Artikelstamm — die Meldung läuft über die ersten zwei Ziffern des KN-Codes, bei bestimmten Produkten über vier. | Der KN-Code ist in vielen Systemen nur bei Exportartikeln gepflegt. Ohne ihn lässt sich nichts gruppieren. |
| Anzahl der vernichteten Produkte | Bestandsbewegungen mit der Buchungsart Ausbuchung oder Verschrottung, gefiltert auf den Berichtszeitraum. | Wer Ausschuss als Inventurdifferenz bucht, verliert die Abgrenzung zwischen Schwund und bewusster Entsorgung. |
| Gewicht | Artikelgewicht aus dem Stammdatensatz, multipliziert mit der ausgebuchten Menge. | Fehlende oder geschätzte Artikelgewichte fallen erst auf, wenn die Summe im Bericht stehen soll. |
| Grund der Vernichtung | Ein Pflichtfeld an der Ausbuchung, dessen Auswahlliste die zulässigen Ausnahmegründe abbildet. | Freitextfelder sind nicht auswertbar. Der Grund muss ein Schlüssel sein, kein Kommentar. |
| Abfallbehandlungsverfahren | Zuordnung je Ausbuchung: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung oder Beseitigung. | Diese Information entsteht beim Entsorger, nicht im Lager — sie muss aktiv zurück ins System. |
| Vermeidungsmaßnahmen | Kein Systemfeld: eine kurze, jährlich fortgeschriebene Darstellung, was Sie gegen künftige Vernichtung tun. | Wird gern vergessen, weil es der einzige Teil ist, den keine Auswertung liefert. |
Zur Veröffentlichung selbst macht die Verordnung klare Vorgaben: Die Daten müssen bis spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erscheinen, und zwar leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des Unternehmens — als eigene Information oder gut auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite (Quelle: Umweltbundesamt). Für das Format hat die EU eine Durchführungsverordnung erlassen; deren detaillierte Vorgaben gelten ab dem 2. März 2027.
Ein Punkt, der in Projekten regelmäßig unterschätzt wird: Das Abfallbehandlungsverfahren ist die einzige Angabe, die nicht im eigenen Haus entsteht. Ob eine Charge recycelt oder energetisch verwertet wurde, weiß der Entsorger. Klären Sie früh, in welcher Form Sie diese Rückmeldung bekommen und wer sie im System hinterlegt — sonst steht am Jahresende eine Spalte leer, die Sie nicht mehr rekonstruieren können.
- RechtsgrundlageÖkodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Kapitel VI
- Verbot abGroße Unternehmen 19.07.2026, mittlere 19.07.2030
- Betroffene WarenKleidung, Kopfbedeckungen, Bekleidungszubehör, Schuhe
- OffenlegungAlle Verbraucherprodukte, jährlich auf der eigenen Website
- AusnahmenZehn Gründe, Nachweise fünf Jahre aufbewahren
- Bußgeld (Deutschland)Bis 100.000 Euro nach dem Ökodesign-Gesetz
Quellen: Umweltbundesamt — Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht und Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) (öffnen in neuem Tab). Stand: August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
7. Bußgelder und Marktüberwachung in Deutschland
Die Verordnung gilt unmittelbar, die Sanktionen legt jedes Mitgliedsland selbst fest. In Deutschland tut das seit Kurzem das Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG), ausgefertigt am 22. Juni 2026 und verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 191. Es gilt ab dem 1. November 2026, mit abweichenden Regelungen im Schlussartikel des Mantelgesetzes.
§ 19 des Gesetzes ordnet die Verstöße zwei Bußgeldrahmen zu. Wer entgegen Artikel 25 der Verordnung ein unverkauftes Verbraucherprodukt vernichtet, riskiert eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro. Wer die Offenlegung nach Artikel 24 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder geforderte Unterlagen nicht übermittelt, riskiert bis zu 10.000 Euro.
Wirtschaftlich relevanter ist für viele Unternehmen der Paragraf danach. Nach § 20 ÖkodesignG können öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es wegen eines solchen Verstoßes rechtskräftig mit einer Geldbuße von mindestens 7.500 Euro belegt wurde — für längstens drei Jahre. Wer nennenswert an die öffentliche Hand liefert, hat damit ein Risiko, das die Bußgeldhöhe deutlich übersteigt.
Kontrolliert wird durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden; in Deutschland sind das insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz zuständigen Landesbehörden. Die Prüfung erfolgt risikobasiert und zielt vor allem auf die Plausibilität der veröffentlichten Angaben (Quelle: Umweltbundesamt). Praktisch heißt das: Ein Bericht, dessen Zahlen zum Geschäftsmodell passen und der aus einer nachvollziehbaren Auswertung stammt, ist die beste Vorbereitung auf eine Nachfrage.
8. Fazit: Eine Datenaufgabe im Mantel einer Rechtsfrage
Für die meisten Händler im Mittelstand ist das Vernichtungsverbot noch keine akute Pflicht — die Frist 2030 wirkt weit weg. Die Offenlegung ist die unauffälligere, aber breitere Regel: Sie betrifft alle Verbraucherprodukte, nicht nur Textilien, und verlangt Daten, die in vielen Systemen heute schlicht nicht entstehen. Wer Entsorgungsgründe als Schlüssel führt, Gewichte pflegt und den Verwertungsweg zurückmeldet, hat den Bericht am Ende als Auswertung. Wer es nicht tut, hat ein Rekonstruktionsprojekt.
Sie möchten Ihren Retouren- und Ausbuchungsprozess so aufsetzen, dass Nachweise und Jahresbericht nebenbei entstehen? In unserer Beratung zu Logistik, Lager und Retouren gehen wir Ihre Prüfstufen, Buchungsarten und Auswertungen konkret durch. Wenn die Retourenabwicklung selbst der Engpass ist, lohnt zusätzlich der Blick auf ein strukturiertes Retourenportal — dort entsteht der Entsorgungsgrund direkt an der Prüfung. Ein verwandtes Nachhaltigkeitsthema mit ähnlicher Datenlogik ist übrigens die nachhaltige Verpackung im Versand.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Pflichten, Schwellen, Fristen, Ausnahmen und Bußgeldrahmen entsprechen dem Stand August 2026; sie können sich durch weitere delegierte Rechtsakte, nationale Verordnungen und die Praxis der Marktüberwachungsbehörden ändern. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1781, die delegierte Verordnung (EU) 2026/296, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 und das Ökodesign-Gesetz. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder eine fachkundige Rechtsberatung heran.
9. Häufige Fragen zum Vernichtungsverbot
Wann tritt die Ökodesign-Verordnung in Kraft?
Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ist bereits seit dem 18. Juli 2024 in Kraft. Ihre einzelnen Pflichten greifen aber gestaffelt. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 (Quelle: Umweltbundesamt).
Was ist das Ökodesign-Gesetz?
Das Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) ist die deutsche Durchführung der EU-Verordnung. Es wurde am 22. Juni 2026 ausgefertigt, im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 191 verkündet und gilt ab dem 1. November 2026. Es regelt vor allem, welche Verstöße gegen die Verordnung in Deutschland als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Quelle: buzer.de).
Ab wann gilt das Vernichtungsverbot für unverkaufte Ware?
Für große Unternehmen gilt es seit dem 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030. Kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Groß ist ein Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise über 43 Millionen Euro Bilanzsumme (Quelle: Umweltbundesamt).
Welche Produkte fallen unter das Vernichtungsverbot?
Anhang VII der Ökodesign-Verordnung nennt derzeit Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör sowie Schuhe, abgegrenzt über Warencodes der Kombinierten Nomenklatur. Die EU-Kommission darf diese Liste per delegiertem Rechtsakt erweitern. Die getrennt geregelte Offenlegungspflicht gilt dagegen für alle Verbraucherprodukte, also etwa auch für Elektrogeräte und Spielzeug (Quelle: Umweltbundesamt).
Gilt das Vernichtungsverbot auch für kleine Online-Shops?
Nein. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sowie Kleinstunternehmen sind vom Verbot und von den Offenlegungspflichten ausgenommen. Wachsen Sie über die Schwelle zum mittleren Unternehmen, greifen die Pflichten ab dem 19. Juli 2030 (Quelle: Umweltbundesamt).
Wann darf unverkaufte Ware trotzdem vernichtet werden?
Die delegierte Verordnung (EU) 2026/296 nennt zehn Ausnahmen, darunter Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit, Rechtswidrigkeit, verletzte Schutzrechte, nicht wirtschaftlich reparierbare Schäden oder Hygienemängel sowie ein erfolgloses Spendenangebot von mindestens acht Wochen. Für jede Ausnahme brauchen Sie Nachweise und müssen sie bis zu fünf Jahre aufbewahren (Quelle: Umweltbundesamt).
Was droht bei einem Verstoß gegen das Vernichtungsverbot?
Das deutsche Ökodesign-Gesetz stuft die verbotene Vernichtung als Ordnungswidrigkeit ein und sieht dafür eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vor; Verstöße gegen die Offenlegungspflicht kosten bis zu 10.000 Euro. Ab einer rechtskräftigen Geldbuße von 7.500 Euro droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (Quelle: ÖkodesignG).
10. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle Quellen (Stand August 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Umweltbundesamt — Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren — Fristen, Größenschwellen, Anhang VII, Ausnahmen, Nachweis- und Offenlegungspflichten (offizielle Stelle, zuletzt aktualisiert 17.07.2026).
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung, ESPR) — amtlicher Verordnungstext mit Kapitel VI und Anhang VII (Primärquelle).
- BMUKN — Neue Regeln für die Textilbranche (Pressemitteilung Nr. 094/26 vom 18.07.2026) — Start des Verbots, betroffene Unternehmen und Produkte (offizielle Stelle).
- Umweltbundesamt — Ökodesign-Verordnung im Überblick — Einordnung der Verordnung, Produktgruppen und weiterer Instrumente (offizielle Stelle).
- Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) — konsolidierter Wortlaut — §§ 19 und 20: Bußgeldrahmen und Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 191 (PDF) — amtliche Verkündung des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (Primärquelle).
- IHK Karlsruhe / DIHK — Neue EU-Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren — Offenlegungsinhalte, Format ab 2027 und Ausnahmekatalog aus Unternehmenssicht.
- IT-Recht-Kanzlei — Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe — juristische Einordnung von Anwendungsbereich, Staffelung und Ausnahmen.