Am 20. November 2026 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in Kraft. Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy-now-pay-later fallen dann unter das Verbraucherkreditrecht — auch zinslos und auch unter 200 Euro. Ausgenommen bleibt nur, wer selbst und unentgeltlich stundet: höchstens 50 Tage bei kleinen und mittleren Unternehmen, höchstens 14 Tage bei größeren im Fernabsatz.
Rechtsstand am 6. September 2026: Geltendes Recht ist noch § 491 BGB in der alten Fassung mit der 200-Euro-Grenze und der Drei-Monats-Ausnahme. Verkündet und am 20. November 2026 in Kraft tretend sind die Neufassungen der §§ 491, 492, 505a, 505b und 506 BGB, das neue Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz und der neue Warnhinweis für Kreditwerbung im Wettbewerbsrecht — alles im Gesetz vom 12. Mai 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 139 am 18. Mai 2026. Offen ist nur die Verwaltungspraxis der Aufsicht. Das Datum selbst steht fest.
1. Was am 20. November 2026 kippt
Die Nachrichtenlage zur Verbraucherkreditrichtlinie richtet sich an Banken. Für einen Shop mit Rechnungskauf ist die Botschaft eine andere und lässt sich in einem Satz sagen: Die drei Türen, durch die Händler bisher aus dem Kreditrecht herausfielen, werden zugemauert. Betrag, Laufzeit und Zinslosigkeit schützen ab dem Stichtag nicht mehr.
| Punkt | Bis 19. November 2026 | Ab 20. November 2026 |
|---|---|---|
| Kleinbeträge | Darlehen unter 200 Euro sind keine Verbraucherdarlehen (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB). | Die Grenze entfällt ersatzlos. Auch 49 Euro Ratenkauf sind erfasst. |
| Kurze Laufzeiten | Rückzahlung binnen drei Monaten bei geringen Kosten ist ausgenommen (Nummer 3). | Die Ausnahme entfällt. Die Laufzeit entscheidet nicht mehr über den Anwendungsbereich. |
| Zinslose Kredite | Erfasst sind nur „entgeltliche" Darlehen und „entgeltliche" Zahlungsaufschübe (§§ 491, 506 BGB). | Das Wort „entgeltlich" ist gestrichen. Der Nullprozent-Ratenkauf fällt darunter. |
| Verbundene Verträge | Der Einwendungsdurchgriff greift nicht bei einem finanzierten Entgelt unter 200 Euro (§ 359 Absatz 2 BGB). | Auch diese Betragsschwelle wird gestrichen. |
| Aufsicht | Für Händler, die selbst stunden, besteht keine Finanzaufsicht. | Das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz unterstellt Kreditgeber der BaFin. |
Das Bundesjustizministerium hat den Punkt in seiner Mitteilung zum Gesetzentwurf nüchtern beschrieben: Bei Buy-now-pay-later werde das Geld erst später abgebucht, „es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit". Die Richtlinie ist zudem vollharmonisierend. Deutschland darf weder strenger noch großzügiger sein; nationale Verschärfungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgenommen.
Ein Detail, das fast überall falsch wiedergegeben wird. Die 200-Euro-Grenze und die Drei-Monats-Regel verschwinden nicht aus dem Gesetz, sie wechseln den Platz. Aus dem Anwendungsbereich des § 491 BGB wandern sie in Artikel 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Dort begrenzen sie künftig den Umfang der vorvertraglichen Information: Bei unentgeltlichen Krediten, bei Nettodarlehensbeträgen unter 200 Euro und bei Rückzahlung binnen drei Monaten genügen die elf „Wesentlichen Angaben". Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, das Widerrufsrecht und die Formvorgaben gelten trotzdem.
Nach oben zieht die Richtlinie eine Grenze, die im Handel praktisch nie erreicht wird: Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 100.000 Euro sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ausgenommen.
2. Der Zahlungsziel-Test: 50 Tage, 14 Tage
Die entscheidende Vorschrift ist § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BGB in der neuen Fassung. Sie nimmt einen Zahlungsaufschub aus, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Der Unternehmer räumt die Frist selbst ein, ohne dass ein Dritter Kredit gewährt. Er tut es unentgeltlich, und bei Verzug können dem Kunden nur begrenzte Kosten entstehen. Und die Frist beträgt höchstens 50 Tage nach Lieferung oder Leistung. Fällt eine Bedingung weg, ist es eine Finanzierungshilfe.
Satz 3 zieht für größere Anbieter eine zweite Linie. Wer kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG ist und Dienste der Informationsgesellschaft mit Fernabsatzverträgen anbietet — die Beschreibung eines Onlineshops —, hat nur noch 14 Tage. Zusätzlich darf kein Dritter das Darlehen oder den Zahlungsaufschub erwerben.
| Konstellation | Kleines oder mittleres Unternehmen | Größeres Unternehmen im Fernabsatz |
|---|---|---|
| Sie stunden selbst, zinsfrei, Zahlungsziel 14 Tage | ausgenommen | ausgenommen |
| Sie stunden selbst, zinsfrei, Zahlungsziel 30 Tage | ausgenommen | erfasst |
| Sie stunden selbst, zinsfrei, Zahlungsziel über 50 Tage | erfasst | erfasst |
| Sie verlangen Zinsen oder eine Gebühr für den Aufschub | erfasst | erfasst |
| Sie stunden selbst und treten den Zahlungsanspruch danach ab, Frist im Rahmen | ausgenommen | nach BaFin-Lesart ausgenommen |
| Ein Dritter übernimmt den gesamten Vertrag oder gewährt den Aufschub selbst | Finanzierungshilfe des Dritten | Finanzierungshilfe des Dritten |
Die BaFin formuliert die Ausnahme in ihrer Themenseite zur Absatzfinanzierung mit einem einprägsamen Bild: Der Aufschub muss „selbst, für zumindest ‚eine juristische Sekunde‘" und unentgeltlich angeboten werden. Wer das tut und die Frist einhält, bleibt draußen — auch wenn er die Forderung anschließend abtritt.
Hier lohnt der Blick auf zwei Wortlaute. Die Richtlinie lässt die Ausnahme für große Anbieter entfallen, wenn ein Dritter „ein Zahlungsanspruch" erwirbt — so, mit dem Kasusfehler, steht es in der amtlichen deutschen Fassung. Das deutsche Gesetz stellt darauf ab, dass ein Dritter „das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt". Die BaFin liest den deutschen Text eng: Erfasst sei erst, wenn „der Darlehens- oder Finanzierungsvertrag komplett durch einen Dritten übernommen wird, also nicht nur der Zahlungsanspruch gegen die Verbraucherin oder den Verbraucher abgetreten wird". Für Shops mit klassischem Factoring-Modell ist das die entscheidende Aussage. Wir geben sie hier als Position der Aufsicht wieder, nicht als gesicherte Rechtsprechung — die gibt es zu einem Gesetz, das noch nicht in Kraft ist, naturgemäß nicht.
Zwei weitere Ausnahmen stehen in derselben Vorschrift und werden selten erwähnt: die unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung (Nummer 3) und Debitkarten mit Zahlungsaufschub eines Kredit- oder Zahlungsinstituts mit Rückzahlung binnen 40 Tagen, zinsfrei und mit nur geringen Entgelten (Nummer 4).
3. Wer bei Ihnen Kreditgeber ist: Shop oder Institut
Das mit dem Gesetz eingeführte Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) ist der Teil, der in der Berichterstattung meist als „BaFin-Aufsicht für BNPL-Anbieter" auftaucht. Das greift zu kurz. Kreditgeber ist nach § 1 Absatz 1, wer gewerbsmäßig Allgemein-Verbraucherdarlehen oder entsprechende Finanzierungshilfen gewährt oder zu gewähren verspricht. Das kann der Zahlungsdienstleister sein. Es kann auch der Shop sein.
Für die häufigste Konstellation im Handel hat der Gesetzgeber eine eigene Regel geschaffen. Vereinbaren Sie vorab mit einem Institut, dass Sie den Zahlungsanspruch gegen den Kunden abtreten, und ist der Vertrag mit dem Kunden nach den Vorgaben dieses Instituts ausgestaltet, dann obliegt nach § 6 Absatz 1 AbsFinAG „die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut". Das Institut meldet der BaFin vor der ersten Abtretung Namen und Anschrift seiner Händler.
Lesen Sie die vier Wörter „nach diesem Gesetz" genau. Verschoben werden Registrierung, Meldung und Aufsicht — nicht die Pflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer im Verhältnis zum Verbraucher Vertragspartner der Finanzierungshilfe ist, schuldet die vorvertragliche Information, die Vertragsform, die Widerrufsbelehrung und die Kreditwürdigkeitsprüfung weiterhin selbst. Die verbreitete Entwarnung „das macht mein Zahlungsdienstleister" ist deshalb nur zur Hälfte richtig.
Welcher Anbieter welche Pflicht tatsächlich übernimmt, lässt sich nicht aus Primärquellen belegen; wir behaupten dazu nichts. Das ist eine Vertragsfrage. Setzen Sie sie auf die Agenda Ihres nächsten Gesprächs: Ist Ihr Partner ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 AbsFinAG? Liegt die Abtretungsvereinbarung vorab vor? Wer stellt die Standardinformation bereit, wer versendet die Widerrufserinnerung, wer dokumentiert die Bonitätsprüfung? Wie Sie einen Partner grundsätzlich auswählen, haben wir im Beitrag zur Auswahl eines Zahlungsdienstleisters beschrieben; die kaufmännische Seite von Rechnungs- und Ratenkauf steht im Beitrag zu Buy Now Pay Later für Händler.
4. Registrierung bei der BaFin
Wer als Kreditgeber tätig werden will, braucht nach § 4 Absatz 1 AbsFinAG eine schriftliche oder elektronische Registrierung bei der BaFin. Der Antrag verlangt wenig: Name, Anschrift des Sitzes und Angaben zur Art der angebotenen Verträge. Die BaFin entscheidet binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags; ist er unvollständig, fordert sie innerhalb derselben Frist zur Ergänzung binnen eines Monats auf. Registrierte Kreditgeber werden in ein öffentliches Kreditgeberregister eingetragen. Änderungen sind binnen 30 Tagen mitzuteilen.
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind unter anderem Institute, Kreditgeber in der Abtretungskonstellation des § 2 Absatz 2 — und Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die ausschließlich in untergeordneter Funktion zinsfreie Zahlungsaufschübe für die eigenen Waren gewähren. Diese dritte Ausnahme hat einen Zusatz, der leicht überlesen wird. § 4 Absatz 2 Satz 2 sagt: „Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG."
Die Fristen im Einzelnen, Stand 6. September 2026. Registrierungsanträge und Meldebögen nimmt die BaFin ab dem 20. November 2026 entgegen. Wer schon vorher als Kreditgeber tätig war, darf zwölf Monate ohne Registrierung weiterarbeiten; die Aufsicht beziffert das Ende dieser Übergangsfrist auf den 19. November 2027. Und sie stellt ausdrücklich klar: „Für Unternehmen, die eine Tätigkeit nach AbsFinAG ab dem 20. November 2026 neu aufnehmen, gilt diese Übergangsfrist nicht."
Drei praktische Hinweise, die direkt von der Aufsichtsseite stammen. Erstens bittet die BaFin um eine freiwillige, formlose elektronische Vorab-Information über eine beabsichtigte Registrierung; das soll das spätere Verfahren beschleunigen und verpflichtet zu nichts. Zweitens sind Registrierungen und Meldungen kostenpflichtig; die Beträge stehen in der mit Artikel 12 des Gesetzes geänderten Gebührenverordnung, die wir hier nicht wiedergeben, weil wir sie nicht ausgewertet haben. Drittens — und das ist die teuerste Falle — lehnt die BaFin Anträge von Personen, die gar nicht registrierungspflichtig sind, kostenpflichtig ab. Prüfen lohnt sich also vor dem Antrag, nicht danach. Die Aufsicht stellt dafür einen Entscheidungsbaum zu den Registrierungs- und Meldepflichten bereit.
Zwei Abgrenzungen gehören dazu. Die Registrierung nach dem AbsFinAG ersetzt keine andere Erlaubnis: Wer Forderungen aus Absatzfinanzierungen ankauft, braucht je nach Modell eine Factoring-Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Und Händler können nach § 34c Gewerbeordnung beziehungsweise ab dem 20. November 2026 nach dem neuen § 34k Gewerbeordnung als Darlehensvermittler erlaubnispflichtig sein.
5. Was Sie im Checkout ändern
Wenn der Zahlungsziel-Test ergibt, dass Sie eine Finanzierungshilfe gewähren, wird aus einer Zahlart ein Vertragstyp mit eigenen Formvorschriften. Diese acht Punkte sind die Arbeit, die im Shop tatsächlich anfällt:
- Die Europäische Standardinformation vor die Bestellung setzen: Artikel 247 § 2 EGBGB verlangt die Unterrichtung rechtzeitig vor der Vertragserklärung, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Kunden. Maßgeblich ist das Muster der Anlage 4. Die elf wichtigsten Angaben stehen unter dem Titel „Wesentliche Angaben" auf einer Seite, notfalls auf zwei.
- Die Ein-Tages-Regel technisch abbilden: In einem Checkout liegt zwischen Information und Bestellung fast nie ein ganzer Tag. Artikel 247 § 2 Absatz 4 EGBGB verlangt dann eine Erinnerung an das Widerrufsrecht und das Widerrufsverfahren, und zwar innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der Bestellung. Das ist ein Mailversand mit Verzögerung, kein Projekt.
- Vorangekreuzte Kästchen entfernen: Nach § 492 Absatz 1a BGB reicht für den Vertragsschluss keine Erklärung über voreingestellte Optionen, ausdrücklich auch keine „bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen". Wer Kästchen nutzt, muss vorher auf Inhalt und Wesensgehalt der Vereinbarung hinweisen. Dasselbe gilt für Zusatzleistungen wie Versicherungen.
- Den dauerhaften Datenträger im Vertrag benennen: Mehrere Vorschriften knüpfen daran an: die Widerrufserklärung nach § 356b Absatz 1a BGB, die Erinnerung nach Artikel 247 § 2 Absatz 4 EGBGB und Erklärungen nach Vertragsschluss gemäß § 492 Absatz 5 BGB. Steht im Vertrag kein Datenträger, fehlt diesen Vorschriften der Anknüpfungspunkt.
- Allgemeine Informationen dauerhaft bereitstellen: Artikel 247a § 2 EGBGB verlangt allgemeine Informationen zu den angebotenen Verträgen, jederzeit und unentgeltlich, mit Identität, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und einer Beschreibung des Widerrufsrechts. Im Ladengeschäft mindestens auf Papier. Für Finanzierungshilfen gilt das entsprechend.
- Die Widerrufsbelehrung auf die neue Höchstfrist prüfen: Nach § 356b Absatz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Allgemein-Verbraucherdarlehen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, wenn korrekt belehrt wurde. Der ewige Widerruf endet damit, aber nur bei sauberer Information. Wie die kaufvertragliche Belehrung davon abzugrenzen ist, steht im Beitrag zum Widerrufsrecht.
- Kopplungen und ungefragte Angebote aussortieren: § 492a BGB verbietet, den Vertragsschluss vom Erwerb weiterer Finanzprodukte abhängig zu machen. § 492 Absatz 8 BGB schließt aus, Geldmittel ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung bereitzustellen. Beides trifft Bündelangebote, die im Checkout gern automatisch mitlaufen.
- Personalisierte Angebote kennzeichnen: Wenn Ihr Angebot oder ein Vertragsentwurf auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde, verlangt § 491a Absatz 5 BGB einen klaren und verständlichen Hinweis darauf. Dynamische Ratenangebote nach Warenkorbwert oder Kundenhistorie fallen genau darunter.
Punkt zwei verdient eine eigene Erklärung, weil er in keiner uns bekannten Übersicht auftaucht und trotzdem jeden Shop trifft. Artikel 247 § 2 Absatz 4 EGBGB knüpft an den Zeitabstand zwischen Information und Bestellung an. In einem Ladengeschäft kann man einen Tag verstreichen lassen. In einem Checkout vergehen Sekunden. Damit ist der Ausnahmefall der Vorschrift bei Online-Ratenkauf praktisch der Normalfall, und die Widerrufserinnerung nach einem bis sieben Tagen wird zur Standardaufgabe. Technisch ist das ein zeitversetzter Versand — wenn er in der Transaktionsmail-Strecke vorgesehen ist. Nachträglich ist es ein Projekt.
Eine Erleichterung bringt das Gesetz ebenfalls: Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bedürfen künftig nur noch der Textform statt der Schriftform. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist damit nicht mehr nötig. Das macht den digitalen Abschluss überhaupt erst praktikabel — und verschiebt den Aufwand von der Signatur zur Dokumentation.
6. Werbung: Warnhinweis und Pflichtangaben
Das Gesetz greift nicht nur in den Checkout, sondern auch in die Kommunikation davor. Es fügt dem Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine neue Nummer 23e hinzu. Was dort steht, ist per se unlauter — ohne Prüfung einer Spürbarkeitsschwelle. Verboten ist Werbung für Kreditprodukte,
- die ohne klaren und auffallenden Warnhinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme erfolgt, wobei der Gesetzestext die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld" oder eine gleichwertige verlangt,
- die zur Kreditaufnahme ermutigt, indem sie suggeriert, ein Kredit verbessere die finanzielle Situation,
- die angibt, laufende oder in Datenbanken eingetragene Kredite hätten geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags,
- die fälschlich suggeriert, ein Kredit erhöhe die Finanzmittel, ersetze Ersparnisse oder hebe den Lebensstandard.
Für die Rechtsfolgen ist eine Feinheit wichtig: Der Gesetzgeber nimmt Nummer 23e in § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG auf. Ein individueller Schadensersatzanspruch des Verbrauchers ist damit ausgeschlossen. Die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände bleibt dagegen möglich — und die ist im E-Commerce ohnehin das realistischere Risiko.
Parallel verschärft § 17 der Preisangabenverordnung die Pflichtangaben. Wer mit Zinssätzen oder anderen Kostenzahlen wirbt, muss künftig klar, eindeutig, auffallend und gut lesbar den Nettodarlehensbetrag nennen, den Sollzinssatz samt Angabe, ob er fest, variabel oder kombiniert ist, Einzelheiten aller einbezogenen Kosten und den effektiven Jahreszins. Dazu kommen, soweit zutreffend, Laufzeit, Gesamtbetrag, Ratenhöhe und — beim Zahlungsaufschub für bestimmte Waren — Barzahlungspreis und Anzahlung. Alle Angaben sind mit einem repräsentativen Beispiel zu versehen: Der effektive Jahreszins muss so gewählt sein, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesem oder einem niedrigeren Zins abgeschlossen werden.
Für schmale Werbeflächen gibt es eine Regel, die Banner und Social Ads betrifft: Lässt das elektronische Medium die klare Darstellung nicht zu, muss der Verbraucher die Angaben „durch Klicken, Scrollen oder Wischen" erreichen können. Und die oben beschriebene Erleichterung für Kleinbeträge, kurze Laufzeiten und unentgeltliche Kredite wirkt auch hier: Für diese Fälle entfallen die vier zusätzlichen Angaben. Welche Fallstricke die Preisangabenverordnung sonst bereithält, haben wir am Beispiel der Streichpreise und Preisermäßigungen aufgeschrieben.
7. Die dokumentierte Kreditwürdigkeitsprüfung
Der Maßstab steigt an zwei Stellen, und die zweite ist die unbequemere. Nach § 505a Absatz 1 BGB wird die Prüfung künftig „eingehend" durchgeführt. Die bisher weichere Schwelle für Allgemein-Verbraucherdarlehen — es dürfen „keine erheblichen Zweifel" bestehen — entfällt. Das Bundesjustizministerium beschreibt das als Angleichung an die Maßstäbe, die bisher nur für Immobiliendarlehen galten. Lehnen Sie ab, müssen Sie das dem Kunden unverzüglich mitteilen und ihn gegebenenfalls an Schuldnerberatungsdienste verweisen.
Die Grundlage regelt § 505b Absatz 2 BGB: Einkommen, Ausgaben und weitere finanzielle Umstände, in angemessenem Verhältnis zu Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Darlehens. Besondere Datenkategorien nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung sind ausgeschlossen. Absatz 3 erlaubt ausdrücklich die Abfrage bei einer Datenbank, schließt aber ebenso ausdrücklich Daten „aus sozialen Netzwerken" aus.
Der eigentliche Umstellungspunkt steckt in Absatz 4. Bisher lautet die Vorschrift: „Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren." Das Umsetzungsgesetz ersetzt die Einleitung durch „Der Darlehensgeber ist". Ab dem 20. November 2026 gilt die Dokumentationspflicht damit für jedes Verbraucherdarlehen — also auch für den 89-Euro-Ratenkauf. Gefordert ist nicht ein Aktenvermerk pro Bestellung, sondern ein festgelegtes, dokumentiertes und aufbewahrtes Verfahren.
Aus dem Datenschutzrecht kommt ein zweiter Strang. Das Gesetz erweitert § 30 des Bundesdatenschutzgesetzes und erstreckt die neuen Absätze ausdrücklich auf Anbieter von Finanzierungshilfen nach § 506 BGB. Läuft Ihre Prüfung automatisiert, kann der Kunde das Eingreifen einer Person verlangen — samt verständlicher Erläuterung der Logik, Gelegenheit zur Darlegung des eigenen Standpunkts und Überprüfung der Entscheidung. Über dieses Recht ist er nach Abschluss der automatisierten Verarbeitung zu unterrichten, bei einer Ablehnung ohnehin.
Eine Frage, die wir offen benennen statt zu beantworten. Der neue § 30 Absatz 2 BDSG erlaubt Auskunfteien, Auskunftsverlangen nur solcher Darlehensgeber zu erfüllen, „die unter der Aufsicht der national jeweils finanzrechtlich zuständigen Behörde stehen". Wie Auskunfteien das ab dem 20. November 2026 gegenüber Händlern handhaben, die selbst stunden und nicht registrierungspflichtig sind, war am 6. September 2026 nicht veröffentlicht. Wir geben dazu keine Prognose ab — fragen Sie rechtzeitig bei Ihrer Auskunftei nach. Wie eine Bonitätsprüfung im Shop technisch abläuft, welche Auskunfteien üblich sind und wie sich Zahlarten risikoabhängig steuern lassen, ohne die Conversion zu verlieren, behandelt unser Beitrag zur Bonitätsprüfung im Onlineshop; dieser Beitrag hier liefert dazu die Rechtsgrundlage.
Nicht zu verwechseln ist das alles mit dem Geldwäscherecht. Rechnungs- und Ratenkauf berühren beide Regelwerke, aber mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten und Fristen. Die geldwäscherechtliche Seite und den Stichtag 10. Juli 2027 haben wir im Beitrag zu den Geldwäschepflichten für Online-Händler getrennt aufgeschrieben.
8. Was Verstöße kosten
Die aufsichtsrechtliche Seite ist klar beziffert. § 8 Absatz 2 AbsFinAG sieht für die Tätigkeit ohne Registrierung eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro vor, für die übrigen Verstöße — Anordnungen, Duldungspflichten, unterlassene Meldungen — bis zu 300.000 Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die BaFin. Sie darf nach § 9 jede verhängte Maßnahme und jede Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekanntmachen.
Zivilrechtlich trifft es an einer anderen Stelle. Wer gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstößt, verliert nach § 505d BGB Ansprüche: Der Sollzins ermäßigt sich auf den marktüblichen Satz, der Darlehensnehmer kann jederzeit fristlos kündigen, eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, und Ansprüche wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Prüfung zur Ablehnung geführt hätte. Beim zinsfreien Ratenkauf läuft die Zinsermäßigung ins Leere — das Kündigungsrecht und die Anspruchssperre nicht. Umgekehrt greift die Sanktion nicht, wenn der Kunde selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
Dazu kommt das Wettbewerbsrecht mit Abmahnung und Unterlassungsanspruch. Und der Vollständigkeit halber, mit einer ehrlichen Einordnung: Verstöße gegen die neuen Informationspflichten werden über Artikel 246e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bußgeldbewehrt — bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Diese Vorschrift ist allerdings nur anwendbar „im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme" nach der europäischen Verbraucherschutz-Kooperationsverordnung, zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Für einen mittelständischen Shop ist das kein Alltagsrisiko. Die Abmahnung ist es.
9. Sieben Irrtümer
Diese sieben Sätze begegnen uns immer wieder — in Ratgebern und in Gesprächen mit Händlern. Sie sind sämtlich am Normtext widerlegbar:
- Das Gesetz kommt noch. Es ist am 12. Mai 2026 ausgefertigt und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Der Bundestagsbeschluss vom 17. April 2026 war eine Zwischenstation, kein Endpunkt.
- Unter 200 Euro passiert nichts. Die Betragsgrenze fällt weg. Sie kehrt nur als reduzierter Informationsumfang zurück, nicht als Ausnahme vom Anwendungsbereich.
- Zinsfrei heißt außerhalb des Kreditrechts. Das Wort „entgeltlich" ist sowohl in § 491 Absatz 2 als auch in § 506 Absatz 1 BGB gestrichen. Der Nullprozent-Ratenkauf ist der Regelfall des neuen Rechts, nicht die Ausnahme.
- Mein Zahlungsdienstleister macht das schon. § 6 Absatz 1 Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz verschiebt ausdrücklich nur die Pflichten „nach diesem Gesetz". Wer Vertragspartner des Verbrauchers ist, bleibt es auch im Bürgerlichen Gesetzbuch.
- 30 Tage Zahlungsziel sind sicher. Sie sind es für kleine und mittlere Unternehmen. Für größere Unternehmen im Fernabsatz endet die Ausnahme bei 14 Tagen.
- Bestandsverträge müssen umgestellt werden. Artikel 229 § 71 EGBGB belässt Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, beim bisherigen Recht. Nur bei unbefristeten Verträgen greifen einzelne neue Vorschriften.
- Die Übergangsfrist bis zum 19. November 2027 gilt für alle. Sie gilt nur für Unternehmen, die vor dem 20. November 2026 bereits tätig waren. Wer danach neu einsteigt, braucht die Registrierung von Anfang an.
- Stichtag20. November 2026
- EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023
- Deutsches Gesetzvom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
- Neu erfasstzinslose Kredite, Beträge unter 200 €, Laufzeiten unter 3 Monaten
- Rechnungskauf-Ausnahme KMUselbst gestundet, unentgeltlich, höchstens 50 Tage
- Ausnahme Nicht-KMU im Fernabsatzhöchstens 14 Tage
- Obergrenze der RichtlinieGesamtkreditbetrag bis 100.000 €
- AufsichtBaFin nach dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz
- RegistrierungAnträge ab 20.11.2026, Entscheidung binnen 3 Monaten
- Übergangsfrist für Bestandstätigebis 19. November 2027
- Bußgeldrahmenbis 500.000 € ohne Registrierung, sonst bis 300.000 €
- Widerrufs-Höchstfrist12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss
Alle Angaben nach dem am 6. September 2026 geltenden und verkündeten Recht: Richtlinie (EU) 2023/2225 sowie dem Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 139 (öffnet in neuem Tab). Angaben ohne Gewähr; die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
10. Fazit: eine Zahl entscheidet, der Rest ist Handwerk
Für die meisten mittelständischen Shops endet dieser Beitrag versöhnlich. Wer als kleines oder mittleres Unternehmen selbst stundet, das Zahlungsziel bei 30 Tagen hält, keine Gebühr für den Aufschub nimmt, bei Verzug nur begrenzte Kosten verlangt und die Forderung höchstens abtritt, bleibt außerhalb des Verbraucherkreditrechts. Für ihn ändert sich am 20. November 2026 nichts.
Alle anderen sollten drei Fragen jetzt beantworten, nicht im November. Erstens: Sind wir ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung — denn davon hängen 50 oder 14 Tage ab. Zweitens: Wie ist unser Rechnungs- und Ratenkauf vertraglich konstruiert, und wer ist danach Kreditgeber. Drittens: Wenn wir es sind, was fehlt im Checkout an Standardinformation, Widerrufserinnerung, Formvorgaben und dokumentierter Bonitätsprüfung.
Das ist überschaubare Arbeit, solange sie geplant ist. Sie wird teuer, wenn sie im November zwischen Black Friday und Weihnachtsgeschäft anfällt. Wenn Sie Ihre Zahlarten, Ihren Checkout und Ihre Vertragskonstruktion einmal von außen durchgesehen haben möchten: Wir nehmen die Punkte gemeinsam durch und halten das Ergebnis als Aufgabenliste fest — anbieterneutral, im Rahmen einer E-Commerce-Beratung.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zu Fristen, Schwellenwerten, Registrierungspflichten und Bußgeldrahmen geben den am 6. September 2026 geltenden beziehungsweise verkündeten Rechtsstand wieder und können sich ändern. Zum Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz gibt es zum Stichtag naturgemäß noch keine Rechtsprechung und keine ausgeprägte Verwaltungspraxis. Ob Ihr Geschäftsmodell registrierungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab; nutzen Sie den Entscheidungsbaum der BaFin, die unten verlinkten Quellen oder eine rechtliche Beratung.
11. Häufige Fragen zur Verbraucherkreditrichtlinie
Was ist die Verbraucherkreditrichtlinie CCD2?
CCD2 ist die Kurzform für die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vom 18. Oktober 2023. Sie ersetzt die Richtlinie 2008/48/EG und erweitert das Verbraucherkreditrecht auf zinslose Kredite, Kleinbeträge und kurze Laufzeiten. Anzuwenden ist sie nach Artikel 48 ab dem 20. November 2026.
Wann gilt die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland?
Ab dem 20. November 2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz stammt vom 12. Mai 2026 und wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 139 verkündet. Artikel 16 setzt das Inkrafttreten auf den 20. November 2026. Der Bundestagsbeschluss vom 17. April 2026 war nur eine Verfahrensstation.
Fällt Rechnungskauf ab November 2026 unter das Verbraucherkreditrecht?
Nur, wenn eine der Bedingungen des § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BGB fehlt. Ausgenommen bleibt, wer die Zahlungsfrist selbst und unentgeltlich einräumt, bei Verzug nur begrenzte Kosten verlangt und höchstens 50 Tage gewährt. Für große Unternehmen im Fernabsatz sind es höchstens 14 Tage. Stand: 6. September 2026.
Gilt das neue Recht auch für Bestellungen unter 200 Euro?
Ja. Die 200-Euro-Grenze des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB entfällt zum 20. November 2026 ersatzlos, ebenso die Ausnahme für Rückzahlungen binnen drei Monaten. Bei Kleinbeträgen und kurzen Laufzeiten reduziert sich lediglich der Umfang der vorvertraglichen Information nach Artikel 247 § 3 Absatz 1 Satz 5 EGBGB.
Muss sich mein Online-Shop bei der BaFin registrieren?
Das hängt am Einzelfall. Wer als Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz tätig wird, braucht eine Registrierung nach § 4 Absatz 1. Ausgenommen sind unter anderem kleine und mittlere Unternehmen, die zinsfreie Zahlungsaufschübe in untergeordneter Funktion gewähren. Die BaFin stellt dafür einen Entscheidungsbaum bereit.
Übernimmt mein Zahlungsdienstleister die neuen Pflichten?
Teilweise. Nach § 6 Absatz 1 Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz obliegen bei vorab vereinbarter Forderungsabtretung alle Pflichten „nach diesem Gesetz" dem Institut. Das betrifft Registrierung und Meldung. Die Pflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch treffen weiterhin denjenigen, der Vertragspartner des Verbrauchers ist. Klären Sie das vertraglich.
Was ändert sich an der Werbung für Ratenkauf?
Der neue Anhang Nummer 23e zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb macht Kreditwerbung ohne klaren Warnhinweis auf die Kosten per se unlauter. Der Gesetzestext nennt die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld" oder eine gleichwertige. Zusätzlich verschärft § 17 Preisangabenverordnung die Pflichtangaben bei Werbung mit Zahlen.
Was passiert mit laufenden Rechnungs- und Ratenkäufen?
Sie bleiben beim alten Recht. Artikel 229 § 71 EGBGB ordnet an, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Nur für unbefristete Verträge gelten einzelne neue Vorschriften, etwa zu Überziehungen und zur Kündigung.
12. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 6. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (CCD2) — Primärquelle für den Anwendungsbereich: Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c (100.000 Euro), Buchstabe h (Zahlungsaufschub, 50 und 14 Tage), Buchstabe i (unentgeltliche Stundung), Artikel 18 (Kreditwürdigkeitsprüfung und Dokumentation), Artikel 47 (Bestandsverträge) und Artikel 48 (Anwendung ab 20. November 2026).
- Umsetzungsgesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 Teil I Nr. 139 (PDF) — amtlicher Volltext mit Artikel 1 (Bürgerliches Gesetzbuch), Artikel 2 (Einführungsgesetz), Artikel 3 (Bundesdatenschutzgesetz), Artikel 6 (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Artikel 7 (Gewerbeordnung), Artikel 8 (Preisangabenverordnung), Artikel 14 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz) und Artikel 16 (Inkrafttreten am 20. November 2026).
- Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 139 — Übersichtsseite — Nachweis von Ausfertigungsdatum (12. Mai 2026) und Ausgabedatum (18. Mai 2026).
- BaFin — Absatzfinanzierung — Aufsichtsposition zur Kreditgeber-Eigenschaft, zur „juristischen Sekunde", zur Rückausnahme bei vollständiger Vertragsübernahme, zu Registrierungs- und Meldepflicht, zur Übergangsfrist bis 19. November 2027 und zur Kostenpflicht der Verfahren.
- BaFin — Entscheidungsbaum zu den Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG — Prüfhilfe der Aufsicht; ersetzt keine Einzelfallprüfung, ist aber der schnellste Einstieg.
- § 491 BGB in der geltenden Fassung und § 506 BGB in der geltenden Fassung — Gegenprobe für den Vorher-Nachher-Vergleich: 200-Euro-Grenze, Drei-Monats-Ausnahme und das Merkmal „entgeltlich".
- § 505a BGB, § 505b BGB und § 505d BGB — geltender Prüfmaßstab, die bisher auf Immobiliendarlehen beschränkte Dokumentationspflicht und die zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes.
- § 30 Bundesdatenschutzgesetz — Verbraucherkredite — geltende Fassung als Gegenprobe zu den neuen Absätzen 2 bis 9 (Auskunfteien, automatisierte Prüfung, Recht auf Eingreifen einer Person).
- § 9 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb — Absatz 2 Satz 2 in der geltenden Fassung; belegt, dass die neue Nummer 23e in den Katalog aufgenommen wird, für den kein individueller Verbraucher-Schadensersatz besteht.
- Artikel 246e § 2 EGBGB — Bußgeldvorschriften — Rahmen von 50.000 Euro beziehungsweise 4 Prozent des Jahresumsatzes und die Beschränkung auf koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Pressemitteilung 24/2025 — Einordnung von Buy-now-pay-later als Zahlungsaufschub und Kurzzeitkredit, Vollharmonisierungsansatz und Verzicht auf nationale Verschärfungen. Bezieht sich auf den Entwurfsstand vom 23. Juni 2025; der verkündete Gesetzestext geht vor.