Eine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland derzeit nicht. Wer will, darf weiterhin eine offene Ladenkasse führen. Nach dem Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, müssten Betriebe mit einem Gesamtumsatz über 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2028 ein elektronisches Kassensystem einsetzen. Ausgenommen wäre, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt. Geltendes Recht ist das erst, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Verfahrensstand am 11. Oktober 2026: Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen" beschlossen. Er löst den Referentenentwurf vom 5. August 2026 ab und weicht in mehreren Punkten davon ab: 12.000-Euro-Ausnahme für geringe Barumsätze, andere Startdaten, kürzere Nachlaufzeit. Am 9. Oktober 2026 hat die Bundesregierung ihn dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 585/26) und als besonders eilbedürftig bezeichnet. Der Bundesrat kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen, danach berät der Bundestag. Am Ende braucht das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates. Alle Angaben zum Entwurf in diesem Beitrag sind entsprechend gekennzeichnet und beschreiben kein geltendes Recht. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
1. Was gilt heute, was steht im Entwurf?
Heute gilt: Wenn Sie eine elektronische Kasse einsetzen, muss sie geschützt, gemeldet und belegfähig sein. Wenn Sie keine einsetzen, verlangt niemand von Ihnen, eine anzuschaffen. Der Entwurf dreht genau diesen Punkt um. Alles Übrige bleibt im Kern, wie es ist — der Unterschied ist die Zahl der Betriebe, die es betrifft.
Die Verwechslung dieser beiden Ebenen ist der häufigste Fehler in der aktuellen Berichterstattung. Deshalb zuerst die Trennung in einer Tabelle. Links steht, was Sie heute einhalten müssen. Rechts steht, was der Entwurf daraus machen würde. Die Details zum geltenden Recht haben wir im Beitrag zur Kassensicherungsverordnung mit TSE, Beleg und Meldepflicht ausgeführt.
| Punkt | Was heute gilt | Was der Regierungsentwurf vorsieht |
|---|---|---|
| Pflicht, überhaupt eine Kasse zu haben | Keine. Die offene Ladenkasse ist zulässig, solange die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden. | Ab einem Gesamtumsatz über 100.000 Euro im Kalenderjahr wäre ein elektronisches Aufzeichnungssystem Pflicht (§ 146b Absatz 1 AO-E). Ausgenommen wäre, wer weniger als 12.000 Euro im Jahr bar einnimmt. |
| TSE-Schutz | Pflicht seit dem 1. Januar 2020, aber nur für Kassen, die tatsächlich eingesetzt werden. | Unverändert. Neu ist allein, dass mehr Betriebe eine solche Kasse einsetzen müssten. |
| Beleg | Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen, auf Papier oder digital. Bei offener Ladenkasse gar kein Beleg nötig. | Ab dem 1. Januar 2028 elektronische Belegbereitstellungspflicht in einem standardisierten Datenformat. Papier nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. |
| Meldung ans Finanzamt | Jedes elektronische Aufzeichnungssystem ist binnen eines Monats zu melden (§ 146a Absatz 4 AO). | Zusätzlich wäre der Wechsel der TSE eigens zu melden, ebenfalls binnen eines Monats. |
| Einzelaufzeichnung | Erleichterung beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlung (§ 146 Absatz 1 Satz 3 AO). | Diese Erleichterung entfiele für alle, die der Kassenpflicht unterliegen — auch dann, wenn sie ihr nicht nachkommen. |
| Bußgeld | Bis 25.000 Euro, wenn eine vorhandene Kasse nicht richtig verwendet oder nicht geschützt wird (§ 379 AO). Ein fehlender Beleg ist bisher nicht bußgeldbewehrt. | Derselbe Rahmen von 25.000 Euro auch dafür, dass gar keine pflichtgemäße Kasse eingesetzt wird. Neu: bis 5.000 Euro, wenn ein Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. |
| Kassen-Nachschau | Unangekündigt durch das zuständige Finanzamt. | Zusätzlich durch jede Finanzbehörde, in deren Bezirk die Kasse verwendet wird. |
| Verbindlichkeit | Geltendes Recht. | Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen und am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 585/26). Stellungnahme des Bundesrates bis 20. November 2026, danach Bundestag und Zustimmung des Bundesrates. Stand: 11. Oktober 2026. |
Ein Blick auf die Größenordnung, die das Ministerium selbst nennt: Im Bestand gibt es nach dem Entwurf rund 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Für die Kostenrechnung setzt der Entwurf 114.800 neu anzuschaffende Kassen an. Das ist die Zahl der Betriebe, um die es hier im Kern geht — nicht die Millionen, die ohnehin schon eine Kasse haben.
2. Wer betroffen wäre: die 100.000-Euro-Grenze genau gelesen
Der Regierungsentwurf formuliert die Pflicht in zwei Sätzen. Betroffen wären Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet. Der zweite Satz ist neu gegenüber dem Referentenentwurf: Wer Barzahlungen annimmt und im Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro Umsatz mit Bargeld macht, fällt nicht unter die Kassenpflicht. Die Begründung fasst den Grundsatz kürzer: Die Pflicht greife „grundsätzlich bei allen Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen".
Drei Punkte daran sind wichtiger, als sie aussehen.
Erstens: Freie Berufe sind ausdrücklich dabei. Kanzleien, Planungsbüros und Praxen stehen als freiberufliche Tätigkeit im Normtext gleichberechtigt neben Gewerbebetrieb und Landwirtschaft. Eine eigene Ausnahme für Freiberufler enthält der Entwurf nicht. Einen Unterschied macht aber die Umsatzsteuer: Steuerfreie Umsätze, etwa aus Heilbehandlungen oder als Versicherungsvertreter, zählen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz nicht zum Gesamtumsatz — die Begründung des Regierungsentwurfs nennt beide Fälle ausdrücklich. Wer mit steuerpflichtigen Umsätzen über der Grenze liegt und Bar- oder Kartenzahlungen annimmt, wäre erfasst.
Zweitens: Es zählt der Gesamtumsatz — der Barumsatz nur für die Ausnahme. Das war der meistkritisierte Punkt des Referentenentwurfs. Die sechs Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft schrieben dazu in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 13. August 2026, bei dieser Schwelle wären „in der Praxis fast alle Einzelhandels- und Handwerksbetriebe oder Dienstleister erfasst" — sie sprachen von einer „De-facto-Flächenpflicht".
Der Regierungsentwurf bleibt beim Gesamtumsatz, zieht aber eine Untergrenze für Bargeld ein. Ein Handwerksbetrieb, der fast alles auf Rechnung abwickelt und im Jahr nur wenige tausend Euro bar kassiert, fiele damit heraus. Nimmt er 15.000 Euro bar ein, wäre er genauso erfasst wie ein bargeldintensiver Imbiss. Die 12.000 Euro beziehen sich nach dem Wortlaut allein auf Umsätze mit Bargeld; Kartenzahlungen zählen hier nicht mit. Und die Begründung schränkt ein: „Dies gilt jedoch nur, sofern ein Steuerpflichtiger auch Bargeld annimmt."
Drittens: Der Verweis geht auf Satz 1, nicht auf den ganzen Absatz. § 19 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz nimmt in Satz 2 Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aus der Berechnung heraus. Der Entwurf verweist aber nur auf Satz 1. Dass das Absicht ist, legt die Begründung nahe: Sie nennt den einmaligen Verkauf eines Betriebsgrundstücks ausdrücklich als Beispiel für eine unbillige Härte, für die eine Befreiung in Betracht kommt. Ein solcher Verkauf könnte Sie also rechnerisch über die Grenze heben — und Sie müssten dann einen Befreiungsantrag stellen.
Für diese Härtefälle sieht § 146b Absatz 4 des Entwurfs eine Befreiung nach § 148 Abgabenordnung vor, nach pflichtgemäßem Ermessen und jederzeit widerruflich. Als zweites Beispiel nennt die Begründung Betriebe, deren eigentliche Tätigkeit unter 100.000 Euro bleibt und die nur durch eine zusätzliche Vermietung darüber kommen.
3. Ab wann genau? Zwei Startdaten, die oft verwechselt werden
Wenn Sie im Netz sowohl „ab 2027" als auch „ab 2028" lesen, liegen beide Angaben nicht ganz daneben. Der Koalitionsvertrag nannte den 1. Januar 2027. Der Entwurf verschiebt den Start auf den 1. Januar 2028. Der Referentenentwurf stellte dafür noch auf den Umsatz 2027 ab; nach dem Regierungsentwurf ist schon der Umsatz des laufenden Jahres 2026 maßgeblich. Die Jahreszahlen gehören also zusammen und meinen unterschiedliche Dinge.
Noch weniger bekannt ist, dass es für spätere Jahre einen ganz anderen Startpunkt gibt. Der Entwurf regelt vier Fälle getrennt:
| Fall | Grundlage im Entwurf | Pflicht ab | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|---|
| Umsatzgrenze wird im Jahr 2026 überschritten | Artikel 101a Absatz 3 EGAO-E | 1. Januar 2028 | Maßgeblich ist das laufende Jahr 2026. Wer hier über der Grenze liegt, bräuchte die Kasse am ersten Öffnungstag 2028. Der Referentenentwurf hatte noch auf das Jahr 2027 abgestellt. |
| Umsatzgrenze wird erstmals 2027 oder später überschritten | § 146b Absatz 3 AO-E, Artikel 101a Absatz 4 EGAO-E | 1. Juli des Folgejahres | Sechs Monate Vorlauf nach dem Jahreswechsel. Wer 2027 zum ersten Mal über der Grenze liegt, wäre ab dem 1. Juli 2028 verpflichtet. |
| Umsatz fällt wieder unter die Grenze | § 146b Absatz 2 AO-E | Pflicht endet nach zwei Jahren | Erst nach dem zweiten aufeinanderfolgenden Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Ein schwaches Jahr befreit also nicht. |
| Elektronische Belegbereitstellung | Artikel 8 Absatz 2 des Regierungsentwurfs | 1. Januar 2028 | Gilt für alle, die eine elektronische Kasse einsetzen — unabhängig davon, ob sie unter die neue Kassenpflicht fallen. Kassen mit Waagenfunktion dürften bis Ende 2032 weiter Papierbelege ausgeben. |
| Wegstreckenzähler für Mietwagen und Bedarfsverkehr | Artikel 8 Absatz 3 des Regierungsentwurfs | 1. Januar 2029 | Betrifft Fahr- und Chauffeurdienste sowie app-basierte Fahrdienste, nicht das klassische Taxi mit Fahrpreisanzeiger. |
Die erste Zeile war der Punkt, den die Wirtschaftsverbände am Referentenentwurf am schärfsten kritisiert hatten: Wer 2027 zum ersten Mal über die Grenze rutscht, erfährt das häufig erst mit dem Jahresabschluss im Februar 2028 — hätte die Kasse aber schon ab dem 1. Januar 2028 gebraucht. Die Verbände forderten deshalb den 1. Juli als Starttermin. Der Regierungsentwurf löst das auf zwei Wegen. Für den Start am 1. Januar 2028 zählt jetzt der Umsatz 2026, der rechtzeitig vorliegt. Und wer die Grenze 2027 oder später erstmals überschreitet, hat bis zum 1. Juli des Folgejahres Zeit.
Und noch ein Detail, das schnell übersehen wird: Die Pflicht endet nicht mit dem ersten schwachen Jahr. Nach § 146b Absatz 2 des Regierungsentwurfs läuft sie erst aus, wenn Sie zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Der Referentenentwurf hatte noch drei Jahre vorgesehen.
4. Welche Zahlungen über die Kasse laufen müssten
Hier steht der Satz, der in fast keinem Ratgeber auftaucht, obwohl er über den Aufwand entscheidet. Die Entwurfsbegründung schreibt, zu erfassen seien alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufenden Posten — außer sie werden unbar per Lastschrift oder Überweisung über ein Konto abgewickelt. Und dann folgt die Klarstellung im Klartext: „Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen."
Damit fällt eine verbreitete Vorstellung weg: dass man das Kartenterminal einfach neben der Kasse stehen lassen und nur das Bargeld erfassen könnte. Nach dem Entwurf müssten Karteneinnahmen in dieselbe Kasse. Für die Systemauswahl heißt das, dass die Kartenzahlung mit der Kasse verbunden sein sollte — sonst tippen Sie jeden Vorgang zweimal und produzieren genau die Abweichungen, die in einer Prüfung auffallen.
Erfreulich offen bleibt der Entwurf beim System selbst. Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass keine Vorgaben zum Gerät gemacht werden, solange es § 146a Absatz 1 Abgabenordnung erfüllt: „der Steuerpflichtige kann, z. B. eine Registrierkasse, ein komplexes Kassensystem oder eine Cloud-Kasse einsetzen". Ein Tablet mit passender Software und angebundener Sicherheitseinrichtung wäre also ebenso zulässig wie ein Kassentresen. Welche Bauform zu welchem Betrieb passt, haben wir für den Laden im Beitrag zum Kassensystem im Einzelhandel und für Restaurant und Café im Beitrag zum Kassensystem in der Gastronomie sortiert.
Einen Einwand der Verbände greift der Regierungsentwurf zumindest teilweise auf. Sie hatten kritisiert, eine gesetzliche Definition des Begriffs „elektronisches Aufzeichnungssystem" fehle; ohne diese Klarstellung drohten auch steuerehrlichen Betrieben Sanktionen für versehentliche Formfehler. § 146b verweist jetzt ausdrücklich auf § 1 Absatz 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung. Danach sind elektronische Aufzeichnungssysteme „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen".
5. Die geplanten Ausnahmen aus dem Verordnungsentwurf
Neben dem Gesetzentwurf hat das Ministerium einen zweiten Text veröffentlicht, der in der Berichterstattung praktisch nicht vorkommt: den Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung mit Bearbeitungsstand 22. Juli 2026. Er soll die allgemeinen Ausnahmen regeln, für die § 146b Absatz 5 des Gesetzentwurfs die Ermächtigung schafft, und zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Die wichtigste Ausnahme steht inzwischen im Gesetzentwurf selbst: Die 12.000-Euro-Grenze für Barumsätze hat die Bundesregierung direkt in § 146b Absatz 1 aufgenommen. Für die übrigen Ausnahmen kündigt sie weitere Regeln an, etwa für die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe. Das förmliche Verfahren für die Verordnung soll laut Bundesfinanzministerium zeitnah nach der Verkündung des Gesetzes beginnen, mit einer erneuten Anhörung der Verbände.
Das ist der Text, in dem Marktbeschicker, Handwerksbetriebe mit Außeneinsätzen, Vereine und reine Marktplatzhändler nachschauen sollten. Er ist ein Diskussionsentwurf, also noch weiter vom Gesetzblatt entfernt als der Gesetzentwurf — aber er zeigt, in welche Richtung das Ministerium denkt.
| Bereich | Fundstelle im Verordnungsentwurf | Was das bedeuten würde |
|---|---|---|
| Kreditinstitute und beaufsichtigte Versicherer | § 1 Absatz 1 und 2 | Vollständig befreit. Keine Nacherfassung vorgesehen. |
| Betriebe, die ausschließlich über Marktplätze oder elektronische Schnittstellen verkaufen | § 1 Absatz 3 | Befreit, auch für einen gesondert geführten Betriebsteil. Voraussetzung ist eine vorherige Mitteilung ans Finanzamt (§ 5). |
| Waren- und Dienstleistungsautomaten | § 1 Absatz 4 | Die Automatenumsätze fallen nicht unter die Kassenpflicht, sind aber regelmäßig in einem pflichtgemäßen System nachzuerfassen. |
| EU-Taxameter | § 2 Absatz 1 | Umsätze sind von der Kassenpflicht ausgenommen. |
| Wegstreckenzähler | § 2 Absatz 2 | Ausgenommen, aber tägliche Nacherfassung. |
| Leistungen außerhalb der Betriebsstätte, etwa Montage, Lieferung, Hausbesuch | § 2 Absatz 3 | Zahlungen unterwegs sind befreit, müssen aber unverzüglich nach der Rückkehr nacherfasst werden. Vorherige Mitteilung ans Finanzamt nötig (§ 5). |
| Vertrauenskasse, also das Kästchen ohne Personal | § 2 Absatz 4 | Befreit, aber regelmäßige Nacherfassung und Dokumentation des Einsatzes. |
| Temporäre oder mobile Verkaufseinrichtungen, etwa Marktstand oder Foodtruck | § 3 | Befreit, aber tägliche Nacherfassung in einem pflichtgemäßen System. |
| Juristische Personen des öffentlichen Rechts | § 4 Absatz 1 | Umsätze außerhalb von Betrieben gewerblicher Art zählen nicht mit. Die Grenze wird je Betrieb gewerblicher Art geprüft. |
| Gemeinnützige Vereine und Körperschaften | § 4 Absatz 2 | Nur Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zählen, und zwar je Betrieb gesondert. |
Zwei Punkte hebeln die Erleichterung teilweise wieder aus, und beide stehen mehrfach im Verordnungstext. Erstens zählen ausgenommene Umsätze bei der 100.000-Euro-Grenze trotzdem mit. Wer den Großteil seines Geschäfts auf dem Wochenmarkt macht, ist damit nicht automatisch unter der Schwelle. Zweitens ersetzt eine Ausnahme die Kasse nicht, sondern verschiebt sie. Fast überall verlangt der Entwurf eine Nacherfassung in einem pflichtgemäßen System — beim Marktstand und beim Wegstreckenzähler täglich, bei Zahlungen unterwegs unverzüglich nach der Rückkehr in den Betrieb. Sie brauchen also weiterhin ein System, nur nicht an jedem Verkaufspunkt.
Für zwei Ausnahmen wäre außerdem eine vorherige Mitteilung ans Finanzamt Voraussetzung: für den reinen Plattform- und Schnittstellenverkauf und für Zahlungen außerhalb der Betriebsstätte. Wer die Ausnahme nutzen will, ohne sie vorher gemeldet zu haben, hätte sie nach dem Entwurfstext nicht.
6. „Kalte Hände": die Regelung, die es so in Deutschland nicht gibt
Kaum ein Begriff sorgt bei diesem Thema für mehr Verwirrung. Das liegt daran, dass die Suche nach „Registrierkassenpflicht" zu einem guten Teil österreichische Seiten ausspielt: In Österreich gilt die Registrierkassenpflicht bereits seit 2016, und dort ist die „Kalte-Hände-Regelung" ein feststehender Begriff mit eigenen Umsatzgrenzen für den Verkauf im Freien. Diese Zahlen gelten in Deutschland nicht — sie stammen aus einem anderen Rechtssystem.
Das deutsche Gegenstück ist enger und heißt anders. § 146 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung nimmt aus Zumutbarkeitsgründen die Einzelaufzeichnungspflicht zurück, wenn Waren „an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung" verkauft werden. Das befreit nicht von der Aufzeichnung überhaupt — Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind weiterhin täglich festzuhalten. Es erlaubt nur, auf die Einzelbuchung jedes Verkaufs zu verzichten. Und schon heute entfällt diese Erleichterung, sobald Sie tatsächlich eine elektronische Kasse einsetzen.
Der Entwurf verschärft genau hier eine Formulierung, die leicht zu überlesen ist. Künftig soll die Erleichterung auch dann entfallen, wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem „verwenden muss oder verwendet". Die Begründung sagt unmissverständlich, was damit gemeint ist: Wer der Kassenpflicht unterliegt, sie aber nicht erfüllt, kann sich nicht auf die Vereinfachung berufen — für ihn gilt dann die volle Einzelaufzeichnungspflicht.
Das ist die eigentliche Sanktion hinter der Sanktion. Neben dem Bußgeld verlöre ein Betrieb ohne pflichtgemäße Kasse die Erleichterung, auf der seine bisherige Kassenführung beruhte. In einer Prüfung ist das der Punkt, an dem die Kassenführung insgesamt verworfen und geschätzt wird. Welche Anforderungen die Aufzeichnung dabei erfüllen muss, beschreibt unser Beitrag zur GoBD in der Praxis.
7. Papierbon adé? Was aus der Belegausgabepflicht werden soll
Der Entwurf ersetzt die papiergebundene Belegausgabe durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht — der digitale Kassenbon, oft E-Bon genannt, würde zum Regelfall. Die Bundesregierung begründet das mit Bürokratieabbau und Umweltschutz. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, müsste dem Beteiligten künftig „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall" einen elektronischen Beleg „in einem standardisierten Datenformat" bereitstellen. In Kraft treten soll das nach Artikel 8 des Entwurfs am 1. Januar 2028.
Wie Sie den Beleg bereitstellen, bleibt Ihnen überlassen. Die Begründung nennt als zulässige Wege ausdrücklich einen QR-Code auf dem Kundendisplay, einen Download-Link, die Übertragung per Near Field Communication, den Versand per E-Mail und die Ablage in einem Kundenkonto. Eine Pflicht des Kunden, den Beleg entgegenzunehmen, entsteht weiterhin nicht.
Der Drucker verschwindet damit trotzdem nicht aus dem Laden. Denn der Entwurf hält ausdrücklich fest: „Der Anspruch des Kunden auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen." Der Regierungsentwurf ergänzt, dass Sie den Papierbeleg „ausdrücklich nur auf Wunsch des Kunden" zur Verfügung stellen müssen. In der Praxis müssten Sie also beide Wege vorhalten — digital als Regelfall, Papier auf Wunsch. Die Wirtschaftsverbände sehen darin den Grund, warum die versprochene Entlastung ausbleibt: Der Koalitionsvertrag habe die vollständige Abschaffung der Bonpflicht vorgesehen, die neue elektronische Pflicht verursache stattdessen neue Kosten.
Neu im Regierungsentwurf ist eine Übergangsregel für Kassen mit Waagenfunktion, etwa an Frischetheken. Weil das Mess- und Eichrecht dort ohnehin einen Papierbeleg verlangt, dürften diese Systeme bis zum 31. Dezember 2032 weiter Papier statt eines elektronischen Belegs ausgeben (Artikel 101a Absatz 11 EGAO-E). Neu ist außerdem ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, wenn ein Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Bisher ist ein fehlender Beleg nicht bußgeldbewehrt.
Und hier eine bewusste Auslassung, die wir für wichtiger halten als eine griffige Zahl. In der Suchergebnisliste zu diesem Thema kursiert eine Bagatellgrenze von 30 Euro, unterhalb derer kein Beleg mehr nötig sei. Wir nennen sie nicht als Fakt. Wir haben beide Entwurfstexte im Volltext nach „30 Euro", „Kleinbetrag" und „Bagatelle" durchsucht: keine einzige Fundstelle. Weder der Gesetzentwurf noch der Verordnungsentwurf enthalten eine solche Grenze. Auch im Regierungsentwurf vom 23. September 2026, den wir Seite für Seite gelesen haben, steht sie nicht. Sollte sie im weiteren Verfahren aufgenommen werden, aktualisieren wir diesen Abschnitt.
8. Was im Entwurf sonst noch steckt
Der Regierungsentwurf heißt nicht ohne Grund Gesetz „zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen". Der zweite und dritte Teil sind für viele Betriebe genauso relevant wie die Kassenpflicht selbst — nur berichtet kaum jemand darüber:
- Ein neuer Straftatbestand: Wer Manipulationsprogramme für Kassen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer sie einsetzt, mit bis zu drei Jahren (§ 374a AO-E). Beim Inverkehrbringen wäre schon der Versuch strafbar.
- Erstmals ein Bußgeld für den Beleg: Wer ihn nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soll bis zu 5.000 Euro zahlen (§ 379 Absatz 2 Nummer 1g in Verbindung mit Absatz 4 AO-E). Diese Regel soll schon ab dem Quartal nach der Verkündung gelten, nicht erst 2028.
- Die Kassen-Nachschau dürfte künftig auch jede Finanzbehörde durchführen, in deren Bezirk die Kasse steht — nicht mehr nur das für Sie zuständige Finanzamt.
- Bei manipulierten Kassendaten sollen die Finanzbehörden den Verdacht der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Strafgesetzbuch) künftig selbst ermitteln, statt ihn an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Absatz 2 AO-E).
- Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen dürften künftig digital statt auf Papier aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 AO-E, § 257 Absatz 3 HGB-E).
- Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr brauchen ab 2029 einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle für eine TSE. Der Entwurf rechnet mit rund 30.000 Fahrzeugen und 500 bis 900 Euro je Fahrzeug.
- Eine Evaluierung nach fünf Jahren ist vorgesehen. Dabei soll ausdrücklich auch die Einführung einer generellen Kassenpflicht geprüft werden.
Zwei Punkte aus dem Referentenentwurf fehlen im Regierungsentwurf: die Verschärfung des Verzögerungsgelds bei verweigertem Datenzugriff in der Außenprüfung und die Eintragung von Steuerstraftaten ins Gewerbezentralregister. Wer darüber an anderer Stelle liest, hat einen älteren Stand vor sich.
Der letzte Punkt der Liste verdient Aufmerksamkeit, wenn Sie heute knapp unter der Grenze liegen und deshalb entspannt sind. Die Begründung des Regierungsentwurfs sagt wörtlich: „Des Weiteren soll die Einführung einer generellen Kassenpflicht geprüft werden." Die 100.000 Euro sind aus Sicht der Bundesregierung also ein Einstieg, keine dauerhafte Obergrenze.
9. Was es kosten würde — zwei sehr verschiedene Rechnungen
Preise für Kassensysteme nennen wir hier nicht aus eigener Schätzung. Es gibt aber zwei veröffentlichte Rechnungen, und ihr Abstand ist die eigentliche Nachricht: die Kalkulation im Erfüllungsaufwand des Entwurfs und die Gegenrechnung der sechs Spitzenverbände aus ihrer Stellungnahme vom 13. August 2026. Die Kostensätze des Regierungsentwurfs entsprechen denen des Referentenentwurfs.
| Posten | Ansatz im Regierungsentwurf | Gegenrechnung der Wirtschaftsverbände |
|---|---|---|
| Stationäre Kasse, einmalig | ab rund 400 Euro, angesetzt werden 575 Euro je Fall | im Schnitt rund 3.500 Euro, bei Waagen-Kassen-Systemen bis 6.500 Euro |
| Cloud-Kasse, einmalig | rund 500 Euro: etwa 100 Euro Einrichtung plus rund 400 Euro für ein geeignetes Tablet | keine gesonderte Gegenrechnung veröffentlicht |
| Belegdrucker für Cloud-Kassen | im Regierungsentwurf nicht mehr beziffert (Referentenentwurf: mobile Geräte ab 250 Euro) | keine gesonderte Gegenrechnung veröffentlicht |
| TSE-Lizenz, jährlich | 93 Euro je TSE; zwei bis drei Kassen lassen sich an eine TSE anbinden | keine gesonderte Gegenrechnung veröffentlicht |
| Wartung und Support, jährlich | 100 bis 300 Euro, angesetzt werden 200 Euro je stationärer Kasse | keine gesonderte Gegenrechnung veröffentlicht |
| Cloud-Nutzungslizenz, jährlich | 20 bis 30 Euro monatlich, also rund 300 Euro im Jahr | keine gesonderte Gegenrechnung veröffentlicht |
Der Faktor zwischen 575 und 3.500 Euro erklärt sich nicht allein durch Hardware. In unseren Projekten liegt der größere Anteil regelmäßig bei den Dingen, die in keiner Preisliste stehen: Artikel- und Warengruppenstruktur anlegen, Steuersätze und Bon-Layout einrichten, Kartenterminal anbinden, Personal einweisen, Kassenmeldung absetzen, Schnittstelle zur Buchhaltung testen. Wer nur die Kasse vergleicht, vergleicht den kleineren Teil.
Bemerkenswert ist die Gesamtrechnung des Entwurfs trotzdem. Unter dem Strich weist der Regierungsentwurf für die Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 106,2 Millionen Euro aus (Referentenentwurf: 88,89 Millionen Euro), bei einem unveränderten einmaligen Aufwand von rund 98,748 Millionen Euro. Die Entlastung stammt aus dem Wegfall des Papierbons, den der Entwurf mit rund 144,8 Millionen Euro im Jahr beziffert — nicht aus der Kassenpflicht, die für sich genommen mit rund 30,3 Millionen Euro jährlich zu Buche schlägt.
10. Wie belastbar der Stand ist und was noch kippen kann
Seit dem 23. September 2026 ist der erste Schritt getan: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen. Am 9. Oktober 2026 hat die Bundesregierung ihn dem Bundesrat zugeleitet, als Drucksache 585/26 und mit dem Vermerk „besonders eilbedürftig". Der Bundesrat hat für seine Stellungnahme Zeit bis zum 20. November 2026. Der Vermerk hat eine praktische Folge: Nach Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz darf die Bundesregierung eine solche Vorlage schon nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten, auch wenn die Stellungnahme noch fehlt. Bis zum geltenden Recht fehlen danach die Beratung und Abstimmung im Bundestag und am Ende die Zustimmung des Bundesrates. Die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf endete am 13. August 2026.
Was die Verbände fordern, ist gut dokumentiert und zeigt, an welchen Stellen sich noch etwas bewegen kann: Die Umsatzschwelle soll an die tatsächlichen Barumsätze anknüpfen statt an den Gesamtumsatz. Der Starttermin soll vom 1. Januar auf den 1. Juli rücken. Die elektronische Belegpflicht soll erst 2029 kommen. Sanktionen für Belegfehler sollen gestrichen und eine steuerliche Sofortabschreibung für die Anschaffung verankert werden.
Der Regierungsentwurf kommt den Verbänden in zwei Punkten entgegen: Er nimmt Betriebe mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz aus, und er gibt Betrieben, die 2027 oder später erstmals über die Grenze kommen, bis zum 1. Juli des Folgejahres Zeit. In anderen Punkten nicht: Der Papierbon soll weiterhin zum 1. Januar 2028 wegfallen, und Belegverstöße würden sogar erstmals bußgeldbewehrt. Eine Sofortabschreibung enthält der Entwurf nicht.
Die IHK Darmstadt fasste die Lage am 14. August 2026 in einem Satz zusammen: „Für Unternehmen besteht derzeit noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf." Im Kern gilt das weiter, denn beschlossen hat bisher nur das Kabinett. Der Regierungsentwurf verschiebt aber den Blick: Für den Start am 1. Januar 2028 wäre schon der Umsatz des laufenden Jahres 2026 maßgeblich. Wer regelmäßig deutlich über der Schwelle liegt und heute mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, sollte die Entwicklung nicht aus den Augen verlieren — nicht wegen der Frist, sondern wegen der Vorlaufzeit, die ein Kassenprojekt braucht.
Was hier nicht steht: ein Datum für die Verabschiedung im Bundestag, eine Prognose, ob das Gesetz in dieser Form kommt, und Zahlen aus Fassungen, die nicht amtlich veröffentlicht sind. Alles, was Sie oben lesen, stammt aus den öffentlich abrufbaren Entwurfstexten, der Bundesrats-Drucksache, der Meldung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss und den namentlich genannten Stellungnahmen.
Diese Methodik lohnt sich bei jedem laufenden Vorhaben: erst prüfen, ob überhaupt ein beschlossener Text existiert, dann die Betroffenheit klären, und erst danach über Anschaffungen nachdenken. Ein zweites Vorhaben mit Kassenbezug stand am 6. September 2026 vor derselben Frage — der digitale Euro, dessen Verordnungsentwurf eine Annahmepflicht für Zahlungsempfänger vorsieht, ohne dass eine Einigung vorlag. Wie Sie in zehn Minuten selbst feststellen, ob Ihr Betrieb betroffen wäre, zeigt der Beitrag zum digitalen Euro und der geplanten Annahmepflicht für Händler.
11. Was Betriebe mit offener Ladenkasse jetzt tun sollten
Für Betriebe, die noch nie ein Kassensystem gekauft haben, ist der Reflex meist falsch herum: Man schaut zuerst Geräte an. Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge. Diese sieben Schritte kosten Sie einen halben Tag und ersparen Ihnen im Ernstfall eine Fehlentscheidung unter Termindruck:
- Den eigenen Gesamtumsatz ehrlich einordnen: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach Umsatzsteuerrecht, nicht der Barumsatz. Liegt er im laufenden Jahr 2026 über 100.000 Euro, wären Sie nach dem Regierungsentwurf vom frühesten Starttermin am 1. Januar 2028 betroffen. Notieren Sie als zweite Zahl Ihren Bargeldumsatz im Jahr: Unter 12.000 Euro griffe die geplante Ausnahme.
- Prüfen, ob eine der geplanten Ausnahmen greifen könnte: Marktstand, Vertrauenskasse, Automat, Leistung beim Kunden, reiner Plattformverkauf: Der Verordnungsentwurf nimmt diese Fälle aus, verlangt dafür aber Nacherfassung und teils eine vorherige Mitteilung. Eine Ausnahme bedeutet also nicht null Aufwand.
- Die eigenen Zahlungsarten auflisten: Bar, EC, Kreditkarte, Rechnung, Lastschrift, Gutschein, Anzahlung. Nach der Entwurfsbegründung müssten Bar- und Kartenzahlungen über die Kasse laufen. Diese Liste entscheidet später über die nötigen Schnittstellen, nicht der Funktionsumfang eines Angebots.
- Die schwierigen Fälle notieren, nicht die einfachen: Zwei Verkaufspunkte im Laden, Außendienst, Wochenmarkt, Veranstaltungen, Gutscheine, Anzahlungen, Trinkgeld, Personalverkauf. Genau an diesen Stellen scheitern Kassenprojekte. Der Normalfall funktioniert bei jedem Anbieter.
- Klären, ob die Kasse an die Warenwirtschaft muss: Wer Bestand, Preise und Artikel ohnehin pflegt, sollte die Kasse nicht daneben stellen. Eine Kasse mit Anbindung an die Warenwirtschaft kostet einmalig mehr Abstimmung und spart dauerhaft doppelte Pflege. Diese Entscheidung fällt vor der Produktauswahl.
- Den Beleg-Prozess vorausdenken: Wenn der Papierbon durch eine elektronische Bereitstellung ersetzt würde, brauchen Sie einen Weg zum Kunden: QR-Code am Display, Kundenkonto, E-Mail. Und weiterhin einen Drucker, weil Kunden auf ausdrücklichen Wunsch eine Papierquittung verlangen können.
- Erst dann Angebote einholen — und die Folgekosten mit abfragen: TSE-Lizenz, Wartung, Cloud-Gebühr, Belegarchivierung, Kassenmeldung, Schulung. Der Entwurf kalkuliert allein für die TSE 93 Euro im Jahr. Vergleichen Sie nicht Anschaffungspreise, sondern die Kosten über fünf Jahre.
Ein Nebeneffekt, den wir in fast jedem Projekt sehen: Die Liste aus Schritt vier beantwortet mehr als die Kassenfrage. Sie zeigt, wo Bestände, Preise und Umsätze heute mehrfach gepflegt werden. An dieser Stelle wird aus einer Pflichtaufgabe ein Effizienzprojekt — wie wir das im Laden angehen, beschreiben wir bei der Digitalisierung für Einzelhandel und Gastronomie.
Bis eine Kassenpflicht tatsächlich gilt, bleibt bei der offenen Ladenkasse das Kassenbuch die Grundlage: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten, und der Bestand muss jederzeit nachzählbar sein. Welche Angaben in den Kassenbericht gehören und welche typischen Fehler in einer Prüfung teuer werden, zeigt unser Beitrag Kassenbuch führen.
- RechtsstandRegierungsentwurf vom 23. September 2026, seit 9. Oktober 2026 im Bundesrat (Drucksache 585/26, Stellungnahme bis 20. November 2026); Bundestag offen
- Geplante Norm§ 146b Abgabenordnung (neu)
- Umsatzgrenzeüber 100.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr
- Ausnahmeweniger als 12.000 Euro Barumsatz im Kalenderjahr
- BetroffenLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Freie Berufe
- Frühester Start1. Januar 2028 (bei Überschreiten im Jahr 2026)
- Sonst Start1. Juli des Jahres nach dem Überschreiten
- Was erfasst würdealle Bar- sowie Debit- und Kreditkartenzahlungen
- Bußgeldrahmenbis 25.000 Euro (§ 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO-E)
- Papierbonentfällt ab 1. Januar 2028; digitaler Beleg, Papier nur auf Wunsch
- Heute Pflichtkeine Kassenpflicht; offene Ladenkasse bleibt zulässig
Alle Angaben zur geplanten Pflicht stammen aus dem Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen, und der inhaltsgleichen Bundesrats-Drucksache 585/26 vom 9. Oktober 2026 (öffnen in neuem Tab, PDF). Der Entwurf ist nicht verabschiedet. Stand dieses Beitrags: 11. Oktober 2026, Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
12. Fazit: kein Fristendruck, aber ein klarer Trend
Die nüchterne Zusammenfassung lautet: Heute müssen Sie keine Kasse anschaffen. Wenn Sie eine haben, gelten die bekannten Pflichten aus dem Kassengesetz unverändert weiter. Alles, was gerade diskutiert wird, betrifft die Frage, ob Sie künftig überhaupt eine brauchen — und darüber entscheiden jetzt Bundestag und Bundesrat.
Was sich aus dem Verfahrensstand trotzdem ablesen lässt, ist eine Richtung. Die Umsatzgrenze steht seit dem Koalitionsvertrag bei 100.000 Euro, der Aktionsplan vom 16. Juli 2026 hat das Vorhaben bekräftigt, das Kabinett hat es am 23. September 2026 beschlossen, und die Evaluierungsklausel stellt eine generelle Kassenpflicht in Aussicht. Wer regelmäßig deutlich über der Schwelle liegt und heute ohne Kasse arbeitet, plant besser mit als gegen diesen Trend.
Der ruhige Weg dorthin führt über die Vorbereitung, nicht über den schnellen Kauf. Klären Sie Ihre Zahlungsarten, Ihre schwierigen Verkaufssituationen und die Frage, ob die Kasse mit der Warenwirtschaft sprechen muss. Danach ist die Systemauswahl eine Stunde Arbeit statt eines Projekts. Wenn Sie diesen Weg nicht allein gehen möchten: Wir sortieren die Ausgangslage, prüfen, ob eine der geplanten Ausnahmen für Sie in Frage käme, und begleiten die Auswahl — für den Laden über unsere Beratung zu JTL POS, für Gastronomiebetriebe über Liefersoft POS.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Aussagen zur Kassenpflicht, zu Umsatzgrenze, Fristen, Ausnahmen und Bußgeldrahmen beziehen sich auf den Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat (Bundesrats-Drucksache 585/26), und den Verordnungs-Diskussionsentwurf vom 22. Juli 2026. Beide sind nicht verabschiedet und beschreiben kein geltendes Recht; Inhalte können sich im weiteren Verfahren ändern. Die Angaben zum geltenden Kassenrecht entsprechen dem Stand vom 11. Oktober 2026. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen, Ihr Finanzamt oder eine steuerliche Beratung heran.
13. Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht
Wann besteht eine Registrierkassenpflicht?
In Deutschland besteht derzeit keine. Wer bare Umsätze erfasst, darf weiterhin eine offene Ladenkasse führen. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen: Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz sollen ab 2028 ein elektronisches Kassensystem einsetzen. Geltendes Recht wird das erst, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Ab welchem Umsatz muss man eine Registrierkasse verwenden?
Nach dem Regierungsentwurf ab einem Gesamtumsatz über 100.000 Euro im Kalenderjahr, gemessen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz. Maßgeblich ist der gesamte Umsatz, nicht nur der Barumsatz. Ausgenommen wäre aber, wer im Jahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt. Stand: 11. Oktober 2026, nicht verabschiedet.
Wer wäre von der Registrierkassenpflicht befreit?
Der Regierungsentwurf nimmt Betriebe aus, die weniger als 12.000 Euro im Jahr bar einnehmen. Weitere Ausnahmen soll eine Verordnung regeln. Ihr Diskussionsentwurf vom 22. Juli 2026 nennt Kreditinstitute, Versicherer und reine Plattformverkäufer sowie Nacherfassung für Marktstände, Vertrauenskassen und Einsätze außerhalb der Betriebsstätte. Im Härtefall kann das Finanzamt befreien.
Ist die offene Ladenkasse 2026 noch erlaubt?
Ja. Eine Pflicht zur elektronischen Kasse gibt es heute nicht. Die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abgabenordnung, das tägliche Festhalten der Kasseneinnahmen und die Kassen-Nachschau gelten trotzdem. Erst der Gesetzentwurf, den das Kabinett am 23. September 2026 beschlossen hat, würde das ab 2028 ändern, sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Wie viele Bareinnahmen sind ohne Registrierkasse möglich?
Heute gibt es keine Betragsgrenze: Auch hohe Bareinnahmen dürfen mit einer offenen Ladenkasse erfasst werden, solange Sie die Aufzeichnungspflichten einhalten. Der Regierungsentwurf knüpft an 100.000 Euro Gesamtumsatz an, nimmt aber Betriebe mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr aus. Wer darüber liegt, bräuchte eine Kasse, auch bei überwiegendem Rechnungsgeschäft.
Was ist die Kalte-Hände-Regelung?
Der Begriff stammt aus Österreich und meint dort eine echte Umsatzgrenze für den Verkauf im Freien. In Deutschland gibt es nur eine Erleichterung von der Einzelaufzeichnung: § 146 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung erlaubt sie beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlung.
Was würde aus der Belegausgabepflicht werden?
Heute müssen Sie bei elektronischen Kassen einen Beleg ausgeben, auf Papier oder digital. Der Regierungsentwurf ersetzt das zum 1. Januar 2028 durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht in einem standardisierten Datenformat. Einen Papierbon gäbe es dann nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, dessen Anspruch nach § 368 Bürgerliches Gesetzbuch bestehen bleibt.
Gilt die geplante Kassenpflicht auch für Freiberufler?
Ja. § 146b Absatz 1 der Entwurfsfassung nennt ausdrücklich Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit. Betroffen wären etwa Kanzleien und Planungsbüros über 100.000 Euro Gesamtumsatz, die Bar- oder Kartenzahlungen annehmen. Steuerfreie Umsätze, etwa aus Heilbehandlungen, zählen bei der Grenze nicht mit. Unter 12.000 Euro Barumsatz greift die Ausnahme.
14. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Die Bundesrats-Drucksache, Artikel 76 Grundgesetz sowie §§ 146, 146a und 379 Abgabenordnung wurden am 11. Oktober 2026 abgerufen, der Regierungsentwurf, die Meldung der Bundesregierung, § 19 Umsatzsteuergesetz und § 1 Kassensicherungsverordnung am 25. September 2026, die übrigen Quellen am 4. September 2026; alle wurden im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Bundesrat — Drucksache 585/26 vom 9. Oktober 2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF) — derselbe Entwurf im parlamentarischen Verfahren: Fristablauf für die Stellungnahme am 20. November 2026, Kennzeichnung als besonders eilbedürftige Vorlage, Normtext von § 146b Abgabenordnung und Artikel 101a des Einführungsgesetzes samt Begründung (Primärquelle).
- Artikel 76 Grundgesetz — Gesetzesvorlagen — Stellungnahmefrist des Bundesrates von sechs Wochen und die Möglichkeit, besonders eilbedürftige Vorlagen nach drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten (Primärquelle).
- Die Bundesregierung — „Digitale Belege statt Papierbons", 23. September 2026 — Meldung zum Kabinettsbeschluss: Kassenpflicht ab 2028 ab 100.000 Euro Gesamtumsatz, Ausnahme bei Barumsätzen unter 12.000 Euro, Wegfall der Papierbon-Pflicht ab 2028 zugunsten digitaler Belege, Papier nur noch auf Wunsch, rund 106 Millionen Euro jährliche Entlastung (Primärquelle).
- Bundesministerium der Finanzen — Regierungsentwurf „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen", Kabinettsbeschluss 23. September 2026 (PDF) — Primärquelle für § 146b Abgabenordnung im Entwurf mit der 12.000-Euro-Ausnahme, die Startdaten und Übergangsregeln in Artikel 101a des Einführungsgesetzes, die Bußgeld- und Straftatbestände in § 379 und § 374a, die Belegbereitstellungspflicht samt Übergang für Waagen-Kassen, die Evaluierungsklausel und den Erfüllungsaufwand.
- Bundesministerium der Finanzen — Referentenentwurf „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts", Bearbeitungsstand 5. August 2026 (PDF) — Primärquelle für den ursprünglichen Entwurfsstand, auf den sich die Verbändestellungnahmen beziehen. In mehreren Punkten durch den Regierungsentwurf überholt: Startdaten, Nachlaufzeit, Bußgeldnorm, Strafrahmen, Verzögerungsgeld.
- Bundesministerium der Finanzen — Diskussionsentwurf „Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung (KassenPflAusnV)", Bearbeitungsstand 22. Juli 2026 (PDF) — Primärquelle für sämtliche in diesem Beitrag genannten geplanten Ausnahmen, die Nacherfassungs- und Mitteilungspflichten sowie das vorgesehene Inkrafttreten zum 1. Januar 2028.
- Bundesministerium der Finanzen — Übersichtsseite zum Gesetzesvorhaben — offizielle Fundstelle, über die alle Entwurfstexte und Stellungnahmen veröffentlicht wurden; nennt auch den Zeitplan für die Ausnahmeverordnung.
- § 146 Abgabenordnung — Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen — geltender Wortlaut: tägliches Festhalten der Kasseneinnahmen und -ausgaben, Erleichterung von der Einzelaufzeichnung in Absatz 1 Satz 3 (Primärquelle).
- § 146a Abgabenordnung — Ordnungsvorschrift für die Führung elektronischer Aufzeichnungssysteme — geltende TSE-, Beleg- und Mitteilungspflichten, auf die der Entwurf aufsetzt (Primärquelle).
- § 379 Abgabenordnung — Steuergefährdung — geltender Bußgeldkatalog mit den Rahmen von 5.000 und 25.000 Euro, den der Regierungsentwurf in Absatz 1 Nummer 4 um die Kassenpflicht und in Absatz 2 um einen Beleg-Tatbestand erweitert (Primärquelle).
- § 19 Umsatzsteuergesetz — Besteuerung der Kleinunternehmer — Absatz 2 Satz 1 definiert den Gesamtumsatz, auf den der Entwurf die 100.000-Euro-Grenze bezieht, und nimmt steuerfreie Umsätze etwa aus Heilbehandlungen heraus (Primärquelle).
- § 1 Kassensicherungsverordnung — Elektronische Aufzeichnungssysteme — Definition, auf die § 146b Absatz 1 im Regierungsentwurf verweist (Primärquelle).
- DIHK — „Pläne zum Kassengesetz: Wirtschaft befürchtet neue Bürokratiewelle" — gemeinsame Stellungnahme von DIHK, BDI, ZDH, BDA, HDE und BGA vom 13. August 2026: Kostengegenrechnung, Kritik an der Anknüpfung an den Gesamtumsatz, am Zeitplan und an der fehlenden Definition des elektronischen Aufzeichnungssystems (Institution).
- IHK Darmstadt — „Registrierkassenpflicht soll kommen, der Papierbon soll gehen", Stand 14. August 2026 — Einordnung des Verfahrensstands, Verschiebung von 2027 auf 2028, Technologieoffenheit der Belegbereitstellung und Fortbestand des Anspruchs auf den Papierbeleg (Institution).
- Yagemi — Kassensicherungsverordnung: TSE, Beleg und Meldepflicht — unsere ausführliche Darstellung des heute geltenden Kassenrechts mit den zugehörigen Primärquellen.