Recht & Compliance für Online-Händler

Produkthaftungsgesetz: Die neue Produkthaftung ab Dezember 2026

Seit 1990 regelt das Produkthaftungsgesetz, wer für Schäden durch fehlerhafte Produkte zahlt — ohne dass ein Verschulden nötig ist. Jetzt folgt die erste umfassende Reform: Die EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 zieht Software und KI in die Haftung, erleichtert Geschädigten den Beweis und nimmt Importeure, Fulfilment-Dienstleister und Marktplätze in die Pflicht. Dieser Leitfaden erklärt das geltende Recht, die Neuerungen und was Shop-Betreiber mit Eigenmarken und Importen jetzt vorbereiten.

Illustration: Richterwaage zwischen Gesetzbuch von 1989 und Software-Fenster mit KI-Chip und EU-Sternen — die neue Produkthaftung erfasst ab Dezember 2026 auch Software und KI
(EU) 2024/2853 ersetzt Recht von 1985 09.12.2026 Umsetzungsfrist Software & KI erstmals erfasst

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verpflichtet Hersteller seit 1990, für Schäden durch fehlerhafte Produkte zu zahlen — ohne dass ein Verschulden nötig ist. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 erneuert dieses Recht grundlegend: Ab dem 9. Dezember 2026 gelten auch Software und KI als Produkte, Geschädigte erhalten Beweis-Erleichterungen, und mehr Akteure der Lieferkette haften mit.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Produkthaftungsgesetz, die Richtlinie (EU) 2024/2853 und das kommende deutsche Umsetzungsgesetz. Stand: Juli 2026.

1. Was regelt das Produkthaftungsgesetz heute?

Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG in deutsches Recht um und gilt seit dem 1. Januar 1990 (Quelle: Gesetze im Internet). Sein Kern: Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig — der Geschädigte muss kein Fehlverhalten nachweisen, sondern nur, dass ein Produktfehler den Schaden verursacht hat. Produkt ist dabei jede bewegliche Sache sowie Elektrizität (§ 2 ProdHaftG); ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3).

Die wichtigsten Eckpunkte des geltenden Rechts (Quelle: Gesetze im Internet, Stand Juli 2026):

  • Ersatzfähig: Tod, Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie Schäden an anderen, gewöhnlich privat genutzten Sachen (§ 1).
  • Selbstbeteiligung: Bei Sachschäden trägt der Geschädigte 500 Euro selbst (§ 11).
  • Haftungsobergrenze: Bei Personenschäden durch dasselbe Produkt maximal 85 Millionen Euro (§ 10).
  • Fristen: Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis und erlöschen zehn Jahre nach Inverkehrbringen (§§ 12–13).
  • Beweislast: Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang muss der Geschädigte beweisen (§ 1 Abs. 4).

Zur Einordnung: Die Produkthaftung ist etwas anderes als die Gewährleistung, die Mängel am gekauften Produkt selbst betrifft, und sie steht neben der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung aus § 823 BGB. Und sie ist die zivilrechtliche Schwester der Produktsicherheit: Welche Anforderungen und Pflichtangaben gelten, bevor ein Produkt überhaupt verkauft werden darf, regelt die Produktsicherheitsverordnung GPSR — das Produkthaftungsgesetz beantwortet dagegen die Frage, wer nach einem Schaden zahlt.

2. Wer haftet heute? Eigenmarke, Import, Händler

„Hersteller" ist im Produkthaftungsgesetz weiter gefasst, als viele Online-Händler denken (§ 4 ProdHaftG; Quelle: Gesetze im Internet). Als Hersteller haftet auch, wer gar nicht selbst produziert:

  • Quasi-Hersteller: Wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Kennzeichen auf das Produkt bringt, gilt als Hersteller — das trifft jede Eigenmarke (Private Label).
  • Importeur: Wer Produkte aus Drittstaaten in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, um sie zu vertreiben, haftet wie der Hersteller — das trifft den Direktimport.
  • Lieferant als Rückfall-Ebene: Lässt sich der Hersteller nicht feststellen, haftet jeder Lieferant — es sei denn, er benennt dem Geschädigten binnen eines Monats den Hersteller oder seinen Vorlieferanten.

Für die Shop-Praxis heißt das schon heute: Wer unter eigener Marke verkauft oder außerhalb der EU einkauft, steht haftungsrechtlich an erster Stelle — nicht der Fabrikant in Fernost. Und selbst reine Wiederverkäufer müssen jederzeit belegen können, von wem ein Produkt stammt, um aus der Rückfall-Haftung herauszukommen. Genau diese Benennungs-Logik baut das neue Recht weiter aus. Für einzelne Produktgruppen kommen ohnehin eigene Prüfpflichten in der Lieferkette hinzu — welche Prüfpflichten aus der Maschinenverordnung ab 2027 zusätzlich auf Händler und Importeure zukommen, haben wir gesondert zusammengefasst.

3. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853

Am 8. Dezember 2024 ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 in Kraft getreten (Quelle: IHK). Sie ersetzt die Richtlinie von 1985 — und damit die Grundlage, auf der das deutsche Produkthaftungsgesetz seit 1989 nahezu unverändert steht. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen (Art. 22; Quelle: BMJV). Deutschland plant dafür keine Detail-Korrektur, sondern eine komplette Neufassung des Produkthaftungsgesetzes (Quelle: BMJV).

Zwei Änderungen fallen sofort auf: Die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro entfallen ersatzlos — die Haftung ist künftig der Höhe nach unbegrenzt (Quelle: IHK). Der Zeitplan im Überblick:

Datum Was passiert Details
08.12.2024 EU-Richtlinie in Kraft Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG von 1985 (Quellen: EUR-Lex, IHK).
17.12.2025 Regierungsentwurf in Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts — das ProdHaftG von 1989 wird komplett neu gefasst (Quelle: BMJV).
04.03.2026 Erste Lesung im Bundestag Beratung des Entwurfs (BT-Drucksache 21/4297) und Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Quelle: Bundestag).
13.04.2026 Anhörung im Rechtsausschuss Sachverständige bewerten die geplante 1:1-Umsetzung unterschiedlich; verkündet ist das Gesetz noch nicht — Stand Juli 2026 (Quelle: Bundestag).
09.12.2026 Ende der Umsetzungsfrist Bis zu diesem Tag muss Deutschland die Richtlinie umsetzen (Art. 22); das neue Produkthaftungsgesetz soll dann in Kraft treten (Quellen: BMJV, IHK).
nach dem 09.12.2026 Neues Recht für neue Produkte Die neuen Regeln gelten für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für Bestandsprodukte bleibt das bisherige Recht anwendbar (Quelle: EUR-Lex, Art. 2).

Wichtig für die Planung: Das neue Recht gilt nur für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1; Quelle: EUR-Lex). Für alles, was bis dahin im Markt ist, bleibt das bisherige Produkthaftungsgesetz maßgeblich — es gibt also für Jahre zwei parallele Haftungsregime, je nachdem, wann ein Produkt in Verkehr kam. Saubere Daten zum Inverkehrbringen werden damit selbst zum Haftungsargument.

4. Software, KI und Datenverlust: erstmals erfasst

Die auffälligste Neuerung ist der Produktbegriff. Künftig ist Software ausdrücklich ein Produkt (Art. 4; Quelle: EUR-Lex) — nach dem deutschen Entwurf unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung, also als Download, App, Firmware oder Cloud-Dienst, und ausdrücklich einschließlich KI-Systemen (Quelle: Bundestag). Ausgenommen ist nur freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Art. 2 Abs. 2; Quelle: EUR-Lex).

Dazu kommt ein zweiter Paradigmenwechsel: Hersteller behalten heute oft auch nach dem Verkauf Kontrolle über ihr Produkt — über Software-Updates oder angebundene digitale Dienste. Genau das berücksichtigt die Fehlerbeurteilung künftig ausdrücklich: Auch ein fehlendes Sicherheits-Update kann ein Produkt fehlerhaft machen, während bloße Verbesserungs-Updates das Ursprungsprodukt nicht nachträglich fehlerhaft machen (Quellen: Bundestag, IHK). Und beim Schaden selbst zählt künftig auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, sofern sie nicht beruflich genutzt werden — etwa die private Fotosammlung, die eine fehlerhafte Backup-Software löscht (Art. 6; Quelle: EUR-Lex).

Zur Abgrenzung: Welche Pflichten beim Einsatz von KI gelten — Risikoklassen, Transparenz, KI-Kompetenz — regelt die KI-Verordnung; was der EU AI Act von Unternehmen verlangt, haben wir separat zusammengefasst. Die neue Produkthaftung beantwortet die andere Frage: Wer zahlt, wenn ein fehlerhaftes KI-System einen Schaden verursacht.

5. Beweislast: Offenlegungspflicht und Vermutungen

Bislang scheitern Produkthaftungs-Klagen oft an der Beweislast: Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG) — bei komplexer Technik ein hohes Hindernis. Die Richtlinie setzt hier doppelt an (Quellen: EUR-Lex, IHK):

  • Offenlegungspflicht (Art. 9): Gerichte können Unternehmen verpflichten, relevante Beweismittel offenzulegen — etwa technische Unterlagen. Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei geschützt, die Offenlegung muss erforderlich und verhältnismäßig sein.
  • Vermutungen (Art. 10): Die Fehlerhaftigkeit wird unter anderem vermutet, wenn ein Unternehmen angeordnete Beweismittel nicht offenlegt, das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt oder eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt.
  • Komplexitäts-Erleichterung: Ist der Nachweis wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig — typisch bei KI —, genügen erleichterte Anforderungen an den Beweis.

Für Unternehmen kehrt sich die Logik damit ein Stück um: Wer seine Entwicklungs-, Prüf- und Lieferketten-Dokumentation nicht griffbereit hat, riskiert allein deshalb eine Fehler-Vermutung. Geordnete technische Unterlagen sind künftig nicht nur Ordnungsliebe, sondern Verteidigungslinie.

6. Wer haftet künftig? Die Haftungs-Kette

Weil immer mehr Produkte von Herstellern außerhalb der EU stammen, ordnet die Richtlinie die Verantwortung neu: Geschädigte sollen immer einen greifbaren Ansprechpartner in der EU haben. Dafür definiert Art. 8 eine Haftungs-Kette (Quellen: EUR-Lex, IHK, Bundestag):

Akteur Wann er haftet
Hersteller Haftet immer zuerst — auch als Entwickler von Software oder KI-Systemen und als „Quasi-Hersteller", der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft.
Komponenten-Hersteller Haftet neben dem Endhersteller, wenn eine fehlerhafte Komponente den Schaden verursacht hat — auch bei Software-Komponenten.
Importeur Haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt — etwa beim Direktimport von Handelsware aus Nicht-EU-Ländern.
Bevollmächtigter Haftet, wenn es keinen Importeur in der EU gibt und der Hersteller ihn als EU-Vertreter benannt hat.
Fulfilment-Dienstleister Rückfall-Ebene, wenn weder Importeur noch Bevollmächtigter in der EU sitzen. Erfasst ist, wer mindestens zwei Leistungen aus Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für fremde Produkte erbringt — reine Post- und Paketdienste nicht.
Händler / Online-Shop Haftet, wenn sich kein EU-Wirtschaftsakteur ermitteln lässt und er dem Geschädigten nicht binnen eines Monats einen Verantwortlichen benennt.
Online-Marktplatz Wird wie ein Händler behandelt, wenn er so auftritt, als stamme das Angebot von ihm selbst (Wertung nach dem Digital Services Act).

Neu ist außerdem die Regel für wesentlich veränderte Produkte: Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen so verändert, dass sich sein Risikoprofil ändert — etwa beim Upcycling oder Refurbishing —, haftet für das veränderte Produkt wie ein Hersteller (Quelle: Bundestag). Für Online-Händler bleibt die wichtigste Stellschraube dieselbe wie heute, nur schärfer: Die Rückfall-Haftung greift, wenn sich kein EU-Verantwortlicher benennen lässt. Wer Hersteller-, Importeur- und Ansprechpartner-Daten je Artikel sauber führt, kann die Monatsfrist halten — wer sie in E-Mail-Verläufen suchen muss, eher nicht.

7. Was Shop-Betreiber jetzt tun sollten

Ob die Reform Sie trifft, entscheidet sich weniger im Gesetzestext als in Ihren Produktdaten: Wer welche Rolle je Artikel hat, muss belegbar sein. Mit über 20 Jahren E-Commerce-Erfahrung richten wir die Daten- und Prozess-Seite dafür ein — die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt. So gehen Sie vor:

01

Sortiment nach Haftungsrollen sortieren

Klären Sie je Artikel: Handelsware eines EU-Herstellers, Direktimport oder Eigenmarke? Wer unter eigener Marke verkauft oder selbst importiert, trägt Herstellerpflichten — heute wie künftig.

02

Hersteller- und Lieferantendaten je Artikel pflegen

Die Rückfall-Haftung greift, wenn Sie den Verantwortlichen nicht binnen eines Monats benennen können. Hinterlegen Sie Hersteller, Importeur und EU-Ansprechpartner als strukturierte Datenfelder — nicht in E-Mail-Postfächern.

03

Anleitungen und Warnhinweise absichern

Instruktionsfehler sind ein klassischer Haftungsgrund. Prüfen Sie, ob Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise und technische Angaben je Artikel vollständig und verständlich sind — und archivieren Sie die Stände.

04

Software-Anteile im Sortiment identifizieren

Verkaufen Sie Geräte mit App, Firmware oder Cloud-Anbindung — oder eigene Software? Dann klären Sie mit dem Hersteller, wer Sicherheits-Updates verantwortet, und dokumentieren Sie die Zusagen.

05

Nachweise geordnet ablegen

Offenlegungspflicht und Vermutungsregeln machen lückenlose Unterlagen zum besten Schutz: Konformitätsnachweise, Prüfberichte und Lieferketten-Belege gehören strukturiert und auffindbar abgelegt.

Der gemeinsame Nenner aller fünf Schritte ist strukturierte Datenhaltung: Hersteller, Importeur, EU-Ansprechpartner, Anleitungen und Nachweise gehören als Datenfelder an den Artikel — in der Warenwirtschaft oder einem PIM-System statt in verstreuten Ordnern. In JTL-Wawi lassen sich zudem Chargen- und Seriennummern führen, mit denen Sie im Ernstfall nachvollziehen, welche Produkte betroffen sind und woher sie stammen.

Neue Produkthaftung auf einen Blick
  • Richtlinie(EU) 2024/2853 — ersetzt Recht von 1985
  • In Kraft seit8. Dezember 2024 (IHK)
  • DE-Umsetzung bis9. Dezember 2026 (Art. 22)
  • Gilt fürProdukte, die danach in Verkehr kommen
  • Neu erfasstSoftware, KI, Datenverlust
  • Entfällt500-€-Selbstbehalt + 85-Mio.-Grenze

Quellen: EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2024/2853 und Bundesjustizministerium (öffnen in neuem Tab). Stand: Juli 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

8. Fazit: Zwei Jahre, zwei Haftungsregime — und Daten als Schutz

Das Produkthaftungsgesetz bleibt, was es seit 1990 ist: verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte. Aber sein Umfang wächst deutlich — Software und KI werden Produkte, Datenverlust wird ersatzfähig, Selbstbehalt und Obergrenze fallen, Geschädigte klagen mit Offenlegung und Vermutungen leichter, und die Haftungs-Kette reicht bis zu Fulfilment-Dienstleistern und Marktplätzen. Da das neue Recht nur Produkte trifft, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen, laufen altes und neues Regime jahrelang parallel — Ihre Artikel- und Lieferantendaten entscheiden dann, wie schnell Sie Haftungsfragen beantworten können.

Sie möchten Ihre Produktdaten, Nachweise und Prozesse darauf vorbereiten? In der E-Commerce-Beratung prüfen wir Sortiment, Rollen und Datenfelder gemeinsam. Und behalten Sie die Schwester-Regelwerke im Blick: Was die GPSR an Produktsicherheits-Pflichten verlangt, welche Verpackungspflichten die PPWR ab August 2026 bringt und wann Sie selbst zum CE-pflichtigen Hersteller werden, haben wir separat aufbereitet: CE-Kennzeichnung für Händler.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Paragrafen, Artikel und Fristen entsprechen dem Stand Juli 2026; das deutsche Umsetzungsgesetz war zu diesem Zeitpunkt noch im parlamentarischen Verfahren, Details können sich bis zur Verkündung ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder eine fachkundige Rechtsberatung heran.

9. Häufige Fragen zum Produkthaftungsgesetz

Was besagt das Produkthaftungsgesetz?

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verpflichtet Hersteller, Schäden zu ersetzen, die der Fehler eines Produkts verursacht — bei Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung oder Beschädigung privat genutzter Sachen. Die Haftung gilt ohne Verschulden: Es kommt nicht darauf an, ob der Hersteller fahrlässig gehandelt hat (Quelle: § 1 ProdHaftG, Gesetze im Internet; Stand Juli 2026).

Für welche Schäden gilt die Produkthaftung?

Ersatzfähig sind Personenschäden — Tod, Körper- und Gesundheitsverletzungen — sowie Schäden an anderen Sachen als dem Produkt selbst, wenn diese gewöhnlich privat genutzt werden. Ein Schaden am gekauften Produkt selbst ist Sache der Gewährleistung. Künftig kommt die Vernichtung nicht beruflich genutzter Daten hinzu (Quellen: § 1 ProdHaftG; Richtlinie (EU) 2024/2853).

Wann ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen?

§ 1 Absatz 2 ProdHaftG nennt fünf Ausschlüsse: Das Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht, der Fehler entstand erst später, es wurde privat und ohne wirtschaftlichen Zweck hergestellt, der Fehler beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften — oder er war nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar (Quelle: Gesetze im Internet).

Welche drei Arten von Produktfehlern gibt es?

Die Praxis unterscheidet Konstruktionsfehler (das Produkt ist schon fehlerhaft entworfen), Fabrikationsfehler (ein einzelnes Stück weicht in der Produktion ab) und Instruktionsfehler (fehlende oder unklare Warn- und Gebrauchshinweise). Maßstab des Gesetzes ist immer, ob das Produkt die berechtigt erwartbare Sicherheit bietet (§ 3 ProdHaftG; Quelle: Gesetze im Internet).

Wann verjähren Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz?

Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unabhängig davon erlöschen sie zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Das neue Recht behält beide Fristen bei und verlängert die Erlöschensfrist bei spät erkennbaren Gesundheitsschäden auf 25 Jahre (Quellen: §§ 12–13 ProdHaftG; IHK).

Fällt Software unter das Produkthaftungsgesetz?

Das geltende ProdHaftG nennt als Produkte nur bewegliche Sachen und Elektrizität — reine Software ist nicht ausdrücklich erfasst, ihre Einordnung war bislang umstritten. Die neue EU-Richtlinie stellt klar: Software einschließlich KI-Systemen ist ein Produkt, unabhängig von der Bereitstellungsform. Ausgenommen ist nur nichtkommerzielle Open-Source-Software (Quellen: EUR-Lex; BMJV; Stand Juli 2026).

Ab wann gilt das neue Produkthaftungsrecht?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist seit dem 8. Dezember 2024 in Kraft; Deutschland muss sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Sie gilt für Produkte, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden — für ältere bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Das deutsche Gesetz war im Juli 2026 noch im Bundestagsverfahren (Quellen: EUR-Lex; BMJV; Bundestag).

10. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle und fachliche Quellen (Stand Juli 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

Eigenmarke, Direktimport oder Geräte mit Software im Sortiment? Wir bringen Ihre Hersteller-, Lieferanten- und Produktdaten in eine Struktur, mit der Sie auf die neue Produkthaftung vorbereitet sind — verständlich und ohne Panik vor dem Stichtag.

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