Recht & Compliance für Online-Händler

Preisangabenverordnung: Streichpreise & Rabatte rechtssicher einsetzen

Durchgestrichene Preise, „-30 %"-Sticker, Black-Friday-Countdown: Rabatt-Werbung wirkt — aber seit der 30-Tage-Bestpreis-Regel des § 11 PAngV und den Urteilen von EuGH und BGH gelten strenge Spielregeln. Dieser Leitfaden erklärt, welcher Referenzpreis erlaubt ist, wo die typischen Abmahnfallen liegen und wie Ihre Aktionen rechtssicher und trotzdem wirksam bleiben.

Illustration: Preisschild mit durchgestrichenem Preis über einem 30-Tage-Kalenderblatt und Paragrafen-Zeichen — Streichpreise rechtssicher nach Preisangabenverordnung nutzen
30 Tage Bestpreis-Referenz § 11 PAngV seit 28.05.2022 bis 25.000 € Bußgeld möglich

Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt seit dem 28. Mai 2022: Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben (§ 11 PAngV). EuGH und BGH haben 2024 und 2025 nachgeschärft — Prozent-Rabatte müssen auf diesen Bestpreis berechnet und klar erkennbar ausgewiesen werden. Dieser Leitfaden zeigt, wie Streichpreise, Sale-Aktionen und UVP-Werbung rechtssicher bleiben.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Preisangabenverordnung, das UWG und die zitierte Rechtsprechung. Stand: Juli 2026.

1. Was regelt die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung ist die zentrale deutsche Vorschrift dafür, wie Unternehmen Verbrauchern Preise anzugeben haben. Sie verlangt Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer (§ 3), bei vielen Waren zusätzlich Grundpreise je Mengeneinheit (§ 4) — und sie regelt in § 11 die Werbung mit Preisermäßigungen. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 28. Mai 2022 (Quelle: Gesetze im Internet).

Hinter der Novelle steht EU-Recht: Artikel 6a der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG, den die EU mit ihrem Verbraucherschutz-Paket eingefügt hat. Deshalb legt am Ende der Europäische Gerichtshof aus, was die 30-Tage-Regel bedeutet (Quelle: EUR-Lex). Für Sie als Händler heißt das: Die Regeln gelten überall dort, wo Sie mit Preisen werben — im Shop, im Newsletter, in Anzeigen und im Prospekt. Welche Angaben zusätzlich in Ihre Vertragstexte gehören, zeigt unser Leitfaden zu den AGB-Pflichtangaben im Online-Shop.

2. Die 30-Tage-Bestpreis-Regel (§ 11 PAngV)

Der Kern der Regel: Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt — als Streichpreis, „-20 %" oder „Sale"-Preis —, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat (Quelle: § 11 Abs. 1 PAngV). Ein Beispiel: Kostete ein Artikel regulär 49,99 Euro, lief aber vor zwei Wochen kurz für 39,99 Euro, ist die Referenz für Ihre Rabatt-Werbung 39,99 Euro — nicht 49,99 Euro.

Dazu kommen vier Sonderregeln, die Sie kennen sollten:

  • Gestaffelte Rabatte: Steigt der Rabatt ohne Unterbrechung schrittweise (etwa 10, 20, dann 30 Prozent im Räumungsverkauf), bleibt der Preis vor Beginn der Aktion die Referenz (§ 11 Abs. 2).
  • Neu im Sortiment: Ist die Ware kürzer als 30 Tage im Angebot, zählt der niedrigste Preis seit dem erstmaligen Angebot (Quelle: IHK).
  • Nur Waren: § 11 spricht von Preisermäßigungen „für eine Ware" — reine Dienstleistungen erfasst die 30-Tage-Pflicht nicht. Das Irreführungsverbot des UWG gilt trotzdem.
  • Ausnahmen: Individuelle Ermäßigungen (etwa im persönlichen Verkaufsgespräch) und schnell verderbliche Waren bei drohendem Verderb — sofern kenntlich gemacht — sind ausgenommen (§ 11 Abs. 4).

Für Rabattcodes bedeutet das: Ein persönlicher, individuell vergebener Code fällt unter die Ausnahme. Öffentlich beworbene Pauschal-Rabatte auf das Sortiment sollten Sie dagegen vorsichtshalber wie Preisermäßigungen behandeln und die Bestpreise der betroffenen Artikel im Griff haben.

3. EuGH & BGH: Diese Urteile verschärfen die Praxis

Seit 2024 haben zwei Urteile den Maßstab für Rabatt-Werbung deutlich geschärft — beide sollten Sie kennen, bevor Sie die nächste Aktion planen:

Urteil Datum Kernaussage
EuGH, C-330/23 („Aldi Süd") 26.09.2024 Prozent-Rabatte und Hervorhebungen wie „Preis-Highlight" müssen auf Basis des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden — die bloße Nennung des Bestpreises daneben genügt nicht (Quelle: EUR-Lex).
BGH, I ZR 183/24 09.10.2025 Der 30-Tage-Bestpreis muss klar erkennbar und der Werbung eindeutig zuzuordnen sein. Eine kleingedruckte Fußnote reicht nicht, wenn Streichpreis und Rabatt sich auf einen anderen Preis beziehen (Quelle: BGH-Pressemitteilung).

Im EuGH-Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd geklagt. Der Gerichtshof stellte klar: Ein beworbener Prozent-Rabatt und werbliche Hervorhebungen wie „Preis-Highlight" müssen sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Es genügt nicht, diesen Bestpreis nur irgendwo zu nennen und den Rabatt vom höheren, zuletzt verlangten Preis zu berechnen (Quelle: EUR-Lex, C-330/23).

Der BGH wandte diese Linie 2025 auf einen Prospekt-Fall an: Kaffee für 4,44 Euro, durchgestrichene 6,99 Euro und „-36 %" — der 30-Tage-Bestpreis stand nur in einer kleingedruckten Fußnote. Das reicht nicht: Der Bestpreis muss klar erkennbar und der Werbung eindeutig zuzuordnen sein (Quelle: BGH-Pressemitteilung zu I ZR 183/24). Für Ihren Shop heißt das praktisch: Der Bestpreis gehört gut lesbar direkt ans Angebot — und die Prozentrechnung auf genau diesen Wert.

4. Streichpreis, UVP oder „statt"-Preis: Was gilt wofür?

Nicht jeder durchgestrichene Preis ist rechtlich dasselbe. Entscheidend ist, worauf sich die Ersparnis bezieht — auf Ihren eigenen früheren Preis oder auf die Preisempfehlung des Herstellers. Die Übersicht:

Referenzpreis Regel Typisches Risiko
Eigener Streichpreis („statt 49,99 €") Muss dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage entsprechen (§ 11 Abs. 1 PAngV) Falscher Referenzpreis: Ordnungswidrigkeit plus Abmahnung
Prozent-Rabatt („-36 %") Prozentsatz auf Basis des 30-Tage-Bestpreises berechnen (EuGH C-330/23) Rechnung ab einem höheren Zwischenpreis ist unzulässig
UVP des Herstellers Muss echt und aktuell sein und eindeutig als „UVP" gekennzeichnet werden Fantasie-UVP oder veraltete UVP gilt als Irreführung (UWG)
Dauer-Sale / „Aktion" ohne Ende Läuft die Ermäßigung über 30 Tage, ist der Aktionspreis selbst der neue Bestpreis Der Streichpreis läuft leer — Rabatt-Werbung wird angreifbar

Bei der UVP gilt: Sie dürfen mit ihr vergleichen, wenn es die Herstellerempfehlung wirklich gibt, sie aktuell ist und Sie sie eindeutig kennzeichnen. Die IHK weist darauf hin, dass unklare Bezeichnungen — etwa „empfohlener Verkaufspreis" ohne Hersteller-Bezug oder ohne Hinweis auf die Unverbindlichkeit — riskant sind (Quelle: IHK). Ob eine durchgestrichene UVP mit Prozent-Ersparnis zusätzlich den eigenen 30-Tage-Bestpreis erfordert, ist juristisch umstritten; strenge Lesarten bejahen das (Quelle: getLaw, Stand August 2025). Unsere Empfehlung: Referenzpreise immer eindeutig beschriften und im Zweifel beide Werte ausweisen.

Ein Praxis-Punkt zu Shopsystemen: JTL-Shop, Shopware und Shopify blenden Streichpreise über Felder wie „UVP" oder „Vergleichspreis" ein. Diese Felder zeigen, was Sie eintragen — ob der Wert dem 30-Tage-Bestpreis entspricht, prüft kein Shopsystem automatisch. Diese Verantwortung liegt bei Ihnen und gehört in einen definierten Pflege-Prozess.

Preisangabenverordnung & Streichpreise auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage§ 11 PAngV — gilt seit 28.05.2022
  • KernregelNiedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage
  • EuGHC-330/23: Rabatt ab Bestpreis rechnen (26.09.2024)
  • BGHI ZR 183/24: Fußnote reicht nicht (09.10.2025)
  • BußgeldBis 25.000 € (§ 20 PAngV, § 3 WiStrG)

Quellen: § 11 PAngV — Gesetze im Internet und EuGH-Urteil C-330/23 (EUR-Lex) (öffnen in neuem Tab). Stand: Juli 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

5. Grundpreis: die stille Zweitpflicht (§§ 4, 5 PAngV)

Neben der 30-Tage-Regel ist der Grundpreis der zweite Dauerbrenner bei Preis-Abmahnungen. Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder mit Preisen bewirbt, muss den Preis je Mengeneinheit angeben — unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, zusammen mit dem Gesamtpreis (Quelle: § 4 PAngV). Als Mengeneinheit sind in der Regel 1 Kilogramm oder 100 Gramm beziehungsweise 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden (§ 5).

Im Rabatt-Kontext heißt das: Senken Sie den Verkaufspreis, muss auch der Grundpreis zum neuen Preis passen — im Shop, im Feed und in Shopping-Anzeigen. § 11 Abs. 3 erstreckt die 30-Tage-Systematik zudem auf Fälle, in denen Grundpreise anzugeben sind (Quelle: Gesetze im Internet). Ausnahmen von der Grundpreispflicht gelten unter anderem für Waren unter 10 Gramm oder 10 Millilitern (§ 4). Prüfen Sie besonders automatisierte Kanäle: Ein aktualisierter Verkaufspreis mit veraltetem Grundpreis fällt in Preisvergleichern schnell auf.

6. Black Friday, Sale & Dauerrabatt: die typischen Abmahnfallen

Ob Black Friday, Jahresend-Sale oder Newsletter-Aktion — in der Praxis wiederholen sich dieselben Fehler. Diese sechs Konstellationen führen am häufigsten zu Ärger:

  • Preis kurz vor der Aktion anheben: Die Mondpreis-Taktik funktioniert seit der 30-Tage-Regel nicht mehr — die Referenz bleibt der niedrigere Preis der Vorwochen. Genau diese Konstellation hat der EuGH kassiert.
  • Prozente vom falschen Wert rechnen: „-36 %" ab dem regulären Preis statt ab dem Bestpreis — der BGH-Fall zeigt, dass das unzulässig ist.
  • Bestpreis in der Fußnote verstecken: Ein Sternchen mit Kleingedrucktem genügt nicht; der Bestpreis muss klar erkennbar am Angebot stehen (Quelle: BGH-Pressemitteilung).
  • Dauer-Sale ohne Ende: Läuft die „Aktion" über 30 Tage, wird der Aktionspreis selbst zum Bestpreis — der Streichpreis läuft leer, die Rabatt-Behauptung wird zur Irreführung.
  • Fantasie- oder veraltete UVP: Eine UVP, die der Hersteller nie ausgesprochen hat oder längst gestrichen ist, macht die Ersparnis-Werbung angreifbar (UWG).
  • Grundpreis vergessen: Reduzierter Verkaufspreis, alter Grundpreis — ein Klassiker in Feeds und Anzeigen, der leicht zu vermeiden ist.

Für den Black Friday gilt deshalb: Denken Sie 30 Tage rückwärts. Der Preisstand ab Ende Oktober bestimmt, welche Rabatt-Story Sie im November erzählen dürfen. Countdown-Elemente nutzen Sie nur mit echtem Aktionsende — ein Timer, der immer wieder von vorn läuft, ist ein Irreführungs-Risiko. Und denken Sie daran: Auch Werbeaussagen jenseits des Preises sind reguliert — was für „nachhaltig" und „klimaneutral" gilt, lesen Sie im Beitrag zur Werbung mit Umweltaussagen.

7. Rabatte rechtssicher und wirksam: fünf Schritte für Ihren Shop

Rechtssichere Preiswerbung ist vor allem ein Daten- und Prozess-Thema. Als Servicepartner richten wir Shop und Warenwirtschaft so ein, dass Preishistorie, Streichpreis-Felder und Aktionslogik systematisch gepflegt werden statt ad hoc. So gehen Sie vor:

01

Preishistorie je Artikel dokumentieren

Halten Sie je Artikel nachvollziehbar fest, welcher Verkaufspreis wann galt — in Warenwirtschaft oder Shop statt in Excel-Inseln. Nur so lässt sich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage jederzeit belegen und automatisiert ausspielen.

02

Streichpreis-Logik im Shopsystem prüfen

JTL-Shop, Shopware oder Shopify zeigen Streichpreise über UVP- bzw. Vergleichspreis-Felder an — sie prüfen aber nicht, ob der Wert dem 30-Tage-Bestpreis entspricht. Legen Sie fest, wer diese Felder pflegt und nach welcher Regel.

03

Aktionen mit Vorlauf planen

Der Preis der 30 Tage vor der Aktion bestimmt Ihre Rabatt-Story. Eine Preiserhöhung kurz vor dem Sale bringt nichts mehr. Planen Sie Aktionskalender und Preisstände rückwärts — bei gestaffelten Rabatten dokumentieren Sie den Ausgangspreis.

04

Bestpreis sichtbar machen

Weisen Sie den 30-Tage-Bestpreis gut lesbar direkt am Angebot aus und berechnen Sie Prozente auf diesen Wert. Nach dem BGH-Urteil reicht eine kleingedruckte Fußnote nicht — das gilt im Shop, im Prospekt und in Anzeigen.

05

Ehrliche Ersparnis in Conversion übersetzen

Rechtssicher heißt nicht wirkungslos: Eine echte, belegbare Ersparnis plus Trust-Signale konvertiert nachhaltiger als Mondpreise. Testen Sie Preisdarstellung und Aktionsmechanik systematisch, statt am Referenzpreis zu drehen.

Die gute Nachricht: Rechtssicherheit und Conversion sind kein Widerspruch. Welche Preise Sie überhaupt ansetzen — Skimming, Premium oder wettbewerbsorientiert — ist eine strategische Frage; die Grundlagen dazu erklärt unser Leitfaden zur Preisstrategie im E-Commerce. Wettbewerbspreise beobachten Sie systematisch mit Preismonitoring und Repricing (Dealavo) — inklusive Preisuntergrenzen, damit Automatik und 30-Tage-Dokumentation zusammenpassen. Und wie Ihre Preisdarstellung im Shopify-Shop tatsächlich konvertiert, testen Sie kontrolliert per A/B-Testing mit Intelligems.

Manipulative Tricks wie gefälschte Verknappung oder endlose Countdown-Banner zählen zu den Dark Patterns und dem geplanten Digital Fairness Act, mit dem die EU solche Praktiken künftig eigens regulieren will — ehrliche, rechtssichere Preisdarstellung nach § 11 PAngV ist dieser Entwicklung schon einen Schritt voraus.

8. Fazit: Ehrliche Rabatte gewinnen — rechtlich und beim Kunden

Die Regeln sind klar: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage ist die Pflicht-Referenz für jede Rabatt-Werbung auf Waren, Prozente werden auf diesen Bestpreis gerechnet, und die Angabe gehört gut lesbar ans Angebot. UVP-Vergleiche bleiben erlaubt, wenn die Empfehlung echt, aktuell und eindeutig gekennzeichnet ist. Wer stattdessen mit Mondpreisen und Dauer-Sale arbeitet, riskiert Bußgeld, Abmahnung — und das Vertrauen seiner Kunden.

Der nachhaltige Weg führt über saubere Daten: dokumentierte Preishistorie, gepflegte Streichpreis-Felder, Aktionen mit Vorlauf. Genau dabei unterstützen wir Sie — von der E-Commerce-Beratung für Prozesse und Preisdaten bis zur technischen Umsetzung der Preisdarstellung als JTL-Shop Agentur. Die rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls übernimmt Ihre Rechtsberatung — wir sorgen dafür, dass Shop, Daten und Prozesse das umsetzen können, was sie empfiehlt.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Normen, Urteile und Beträge entsprechen dem Stand Juli 2026 und können sich durch neue Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder eine fachkundige Rechtsberatung heran.

9. Häufige Fragen zu Preisangabenverordnung & Streichpreisen

Was besagt die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Unternehmen Verbrauchern Preise anzugeben haben: als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer, bei vielen Waren zusätzlich mit Grundpreis je Mengeneinheit — und seit der Novelle vom 28. Mai 2022 mit dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei jeder beworbenen Preisermäßigung (Quelle: Gesetze im Internet, Stand Juli 2026).

Sind Streichpreise verboten?

Nein — Streichpreise sind erlaubt, wenn sie ehrlich sind. Beziehen sie sich auf Ihren eigenen früheren Preis, muss der durchgestrichene Wert dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage entsprechen (§ 11 PAngV). Mondpreise, die nie ernsthaft verlangt wurden, verstoßen zusätzlich gegen das Irreführungsverbot des UWG (Quellen: Gesetze im Internet, IHK).

Was bedeutet die 30-Tage-Bestpreis-Regel?

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware müssen Händler den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt haben. Prozent-Rabatte müssen laut EuGH auf diesen Bestpreis berechnet werden — nicht auf einen höheren Zwischenpreis (Quellen: § 11 PAngV, EuGH C-330/23).

Welche Ausnahmen gelten bei der 30-Tage-Regel?

Ausgenommen sind individuelle Preisermäßigungen, etwa im persönlichen Verkaufsgespräch, sowie schnell verderbliche Waren und Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs gesenkt und dies kenntlich gemacht wird. Bei schrittweise steigenden Rabatten bleibt der Preis vor Aktionsbeginn die Referenz (Quelle: § 11 PAngV, Stand Juli 2026).

Darf ich mit der UVP als Streichpreis werben?

Ja, wenn die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers echt und aktuell ist und Sie sie eindeutig als „UVP" kennzeichnen. Die 30-Tage-Regel erfasst nur Ihre eigenen früheren Preise. Vorsicht bei durchgestrichener UVP plus Prozent-Ersparnis: Hier verlangen strenge Lesarten zusätzlich den 30-Tage-Bestpreis (Quellen: IHK, getLaw, Stand Juli 2026).

Gilt die 30-Tage-Regel auch für Dienstleistungen?

Nein. § 11 PAngV spricht ausdrücklich von der Preisermäßigung „für eine Ware" — reine Dienstleistungen fallen nicht unter die 30-Tage-Pflicht. Irreführen dürfen Sie trotzdem nicht: Erfundene Rabatte auf Services bleiben über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angreifbar (Quelle: § 11 PAngV, Stand Juli 2026).

Was droht bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung?

Verstöße gegen die Preisangabenpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 20 PAngV in Verbindung mit § 3 WiStrG). In der Praxis häufiger: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände samt Unterlassungserklärung und Kostenfolgen (Quellen: Gesetze im Internet, IHK).

10. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle und fachliche Quellen (Stand Juli 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

Unsicher, ob Ihre Streichpreise und Sale-Banner den aktuellen Regeln standhalten? Wir gehen Preisdarstellung, Datenpflege und Shop-Technik gemeinsam durch — verständlich und ohne Juristendeutsch.

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