Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde; seit dem 1. Januar 2026 sind es 13,90 Euro. Beide Stufen stehen in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Die Minijob-Grenze folgt automatisch und steigt von 603 auf 633 Euro im Monat. Beschlossen und verkündet ist beides bereits.
Was ab wann gilt — Stand 11. Oktober 2026: Geltendes Recht sind 13,90 Euro Mindestlohn und 603 Euro Minijob-Grenze. Verkündet und in Kraft tretend sind zum 1. Januar 2027: 14,60 Euro, 633 Euro Minijob-Grenze und eine neue Bemessung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für gewerbliche Minijobs. Nur geplant ist eine Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent für Minijobs (Regierungsentwurf, im Bundestag seit der ersten Lesung am 8. Oktober 2026). Nicht entschieden ist jede Zahl für 2028. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Die Stufen im Überblick — mit Fundstelle
Zur Höhe des Mindestlohns kursieren keine widersprüchlichen Angaben, wohl aber lückenhafte. Fast alle Übersichten nennen die Zahlen; kaum eine nennt die Fundstelle. Das ist mehr als Formalie: Wer im Betrieb eine Lohnerhöhung zum Stichtag durchsetzen oder gegenüber einer Prüfung begründen muss, braucht die Verordnung, nicht die Pressemeldung.
| Zeitraum | Mindestlohn je Zeitstunde | Minijob-Grenze im Monat | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| seit 1. Januar 2025 | 12,82 Euro | 556 Euro | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 321), genannt in der Fußnote zu § 1 Mindestlohngesetz |
| seit 1. Januar 2026 | 13,90 Euro | 603 Euro | § 1 Nummer 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 268 vom 7. November 2025) |
| ab 1. Januar 2027 | 14,60 Euro | 633 Euro | § 1 Nummer 2 derselben Verordnung, berichtigt durch BGBl. 2025 I Nr. 312 vom 10. Dezember 2025 |
| ab 1. Januar 2028 | nicht entschieden | nicht entschieden | Die Mindestlohnkommission beschließt nach § 9 Absatz 1 Mindestlohngesetz alle zwei Jahre; ein Beschluss für 2028 liegt am 5. September 2026 nicht vor |
Der Weg dorthin ist lückenlos dokumentiert: Die Mindestlohnkommission legte ihren Vorschlag am 27. Juni 2025 vor, das Bundesarbeitsministerium veröffentlichte den Referentenentwurf am 15. September 2025, das Kabinett beschloss am 29. Oktober 2025, die Verkündung erfolgte am 7. November 2025 (Quelle: BMAS, Vorhabenseite zur MiLoV5). Beides ist damit kein Entwurf, sondern verkündetes Recht.
Eine Kleinigkeit lohnt die Erwähnung, weil sie erklärt, warum das amtliche Vollzitat zwei Bundesgesetzblatt-Nummern nennt. Die Verordnung wurde am 8. Dezember 2025 berichtigt: In § 1 Nummer 2 — der Zeile für 2027 — stand ein Schreibfehler, „Zeitsunde" statt „Zeitstunde". Inhaltlich hat sich dadurch nichts geändert. Wer nur „Nr. 268" zitiert, zitiert unvollständig; korrekt ist BGBl. 2025 I Nr. 268; Nr. 312.
Und die häufigste Frage nach der Zahl für 2027 lautet: Wie geht es 2028 weiter? Darauf gibt es am 5. September 2026 keine belastbare Antwort. § 9 Absatz 1 Mindestlohngesetz verpflichtet die Kommission, „alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen". Der letzte Beschluss stammt vom 27. Juni 2025 und deckt 2026 und 2027 ab. Alles Weitere ist Spekulation — auch die viel zitierten 15 Euro.
2. Wie die Minijob-Grenze berechnet wird
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 keine politische Zahl mehr, sondern das Ergebnis einer Formel. § 8 Absatz 1a Sozialgesetzbuch IV bestimmt sie als das monatliche Arbeitsentgelt, „das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn" erzielt wird, und schreibt den Rechenweg gleich mit: Der Mindestlohn wird „mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet".
Nachgerechnet sieht das so aus:
- 2026: 13,90 × 130 = 1.807,00 · geteilt durch 3 = 602,33 · aufgerundet = 603 Euro
- 2027: 14,60 × 130 = 1.898,00 · geteilt durch 3 = 632,67 · aufgerundet = 633 Euro
Die 633 Euro brauchen deshalb keinen eigenen Beschluss. Sie folgen zwingend aus der Verordnung in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch. Die Bundesregierung beziffert sie in ihren Fragen und Antworten zum Mindestlohn ausdrücklich: „2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Zum Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro."
Ein Zahlendetail, das fast überall durcheinandergeht. Verbreitet ist die Angabe, ein Minijob umfasse 2027 „43,35 Stunden im Monat". Das ist nicht die amtliche Bezugsgröße. Der Gesetzgeber rechnet mit zehn Wochenstunden, und 130 geteilt durch drei ergibt 43,33 Monatsstunden. Die etwas höhere Zahl entsteht erst, wenn man den aufgerundeten Betrag zurückrechnet: 633 geteilt durch 14,60 sind 43,36 Stunden. Beide Werte sind richtig, sie meinen aber Verschiedenes — die eine ist die gesetzliche Bemessung, die andere der Rundungsgewinn von 33 Cent.
Praktisch wichtiger ist ein anderer Punkt: Die 633 Euro gelten nur bei genau 14,60 Euro Stundenlohn. Zahlen Sie mehr, sinkt die mögliche Stundenzahl. Bei 18 Euro passen noch 35 Stunden in den Monat, bei 25 Euro nur noch 25. Wer Fachkräfte im Minijob beschäftigt, verwaltet keine Verdienstgrenze, sondern eine Stundengrenze — und die verschiebt sich mit jeder Lohnerhöhung.
3. Wen die Anhebung wirklich trifft
Der häufigste Denkfehler beim Jahreswechsel: Man geht die Minijob-Liste durch und hält die Sache damit für erledigt. Betroffen ist aber jeder Stundensatz unterhalb von 14,60 Euro — quer durch Teilzeit, Vollzeit und Aushilfen. Wer im Sommer 2026 bei 14,20 Euro liegt, war nie ein Mindestlohn-Fall und ist zum 1. Januar 2027 trotzdem einer.
Wie groß die Gruppe ist, lässt sich für 2027 nicht seriös beziffern; wir tun es deshalb nicht. Für die Stufe 2026 nennt die Bundesregierung unter Berufung auf das Statistische Bundesamt eine Schätzung von bis zu 6,6 Millionen betroffenen Jobs, also rund jedem sechsten Beschäftigungsverhältnis. Eine vergleichbare Schätzung für die Stufe 2027 haben wir bei der Recherche am 5. September 2026 nicht gefunden.
Nicht erfasst sind die Personengruppen, die § 22 Mindestlohngesetz ausnimmt. Der Paragraf ist knapp und lohnt das genaue Lesen, weil die Ausnahmen enger sind, als viele annehmen:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung — mit abgeschlossener Ausbildung gilt der Mindestlohn auch unter 18.
- Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige.
- Pflichtpraktika sowie Orientierungs- und studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten — das studienbegleitende nur, wenn zuvor kein solches Praktikum bei demselben Ausbildenden bestand.
- Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung.
- Zuvor Langzeitarbeitslose, und zwar nur in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Eine Ausnahme für Studierende, Rentnerinnen und Rentner oder Saisonkräfte gibt es nicht. Wer eine solche Regel gehört hat, verwechselt den Mindestlohn mit sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln, die an ganz anderer Stelle stehen.
Für Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze gilt seit dem 1. Januar 2026 allerdings eine steuerliche Sonderregel, die mit dem Mindestlohn nichts zu tun hat: Nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz bleibt ihr Arbeitslohn bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Ausgerechnet Minijobs sind davon ausgenommen, weil die Vorschrift auf § 172 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI verweist und der Minijob-Pauschalbeitrag in Absatz 3 steht. Was das für Lohnkonto und Bescheinigung bedeutet, steht im Beitrag zur Aktivrente und den Arbeitgeber-Pflichten.
4. Minijob 2027: Was sich bei den Abgaben ändert — und was nur geplant ist
Für Minijobs ändern sich 2027 zwei Arbeitgeberabgaben. Verkündet ist der neue Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz statt 13 Prozent. Nur geplant ist die höhere Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent: Das Kabinett hat sie am 2. September 2026 beschlossen, der Bundestag am 8. Oktober in erster Lesung beraten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Hier steht der Punkt, den die aktuelle Berichterstattung zum Mindestlohn übergeht. Am selben Stichtag, an dem der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigt, ändert sich die Bemessung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags, den Arbeitgeber für gewerbliche Minijobs tragen.
Bisher gilt eine feste Zahl. § 249b Satz 1 Sozialgesetzbuch V verlangt vom Arbeitgeber einen Beitrag „in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts". Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 ersetzt diesen Satz in Artikel 1 Nummer 64. Künftig ist der Beitrag zu tragen „in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a". Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes bestimmt das Inkrafttreten dieser Nummer auf den 1. Januar 2027.
Damit wird aus einer festen Prozentzahl eine Rechengröße mit zwei Bestandteilen. Der erste steht fest: Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach § 241 Sozialgesetzbuch V 14,6 Prozent. Der zweite steht am 25. September 2026 noch nicht fest. Nach § 242a Absatz 2 legt das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest und gibt ihn „jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger" bekannt.
Deshalb nennen wir hier keine Endzahl. In Ratgebern kursieren bereits gerundete Prozentwerte für 2027. Sie beruhen auf einer Fortschreibung des laufenden Jahres, nicht auf einer Bekanntmachung. Sobald der Wert im Bundesanzeiger steht, ergibt sich der neue Pauschalbeitrag durch schlichte Addition — und erst dann lässt sich der Personalkostenblock für 2027 seriös rechnen.
Zwei Abgrenzungen, damit daraus keine falschen Schlüsse werden. Erstens bleibt der pauschale Rentenversicherungsbeitrag unverändert: § 172 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI nennt weiterhin 15 Prozent, und dieses Gesetz ändert die Vorschrift nicht. Zweitens betrifft die Neuregelung den gewerblichen Minijob; für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Sozialgesetzbuch IV bleibt es beim Satz von 5 Prozent in Satz 2 der Vorschrift. Parallel ändert Artikel 2 Nummer 1 desselben Gesetzes zum selben Stichtag die Berechnungsformel für den Übergangsbereich, also den Midijob.
Der zweite Posten ist erst ein Entwurf. Heute können Arbeitgeber die Lohnsteuer eines Minijobs samt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitsentgelts abgelten (§ 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, hebt den Satz in Artikel 1 Nummer 7 auf 5 Prozent an; nach Artikel 7 soll das ab dem 1. Januar 2027 gelten. Laut Begründung ist der Satz seit seiner Einführung durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 unverändert. Beschlossen ist damit nichts: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und im Verfahren kann sich die Zahl noch ändern.
Stand des Verfahrens am 11. Oktober 2026: Seit dem 28. September liegt der Entwurf dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor. Am 8. Oktober hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Finanzausschuss (Quelle: Deutscher Bundestag). Der Bundesrat kann bis zum 16. Oktober 2026 Stellung nehmen (Drucksache 507/26). Danach folgen zweite und dritte Lesung im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrates. Bis ein beschlossenes Gesetz in Kraft tritt, gelten 2 Prozent.
Für die Planung heißt das: Rechnen Sie 2027 mit zwei Szenarien, 2 und 5 Prozent. Bei einem voll ausgeschöpften Minijob von 633 Euro beträgt der Unterschied rund 19 Euro im Monat je Beschäftigtem. Wer viele Minijobber beschäftigt, sollte diesen Posten nicht erst nach der Verabschiedung einpreisen.
5. Aufzeichnungspflichten: Minijobber und elf Branchen
Wer eine Zollprüfung erlebt hat, weiß: Nicht die Lohnhöhe wird zuerst geprüft, sondern die Aufzeichnung. § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz verlangt, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, und zwar „spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages". Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die Pflicht trifft zwei Gruppen: geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV und alle Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Für Minijobs in Privathaushalten gilt sie nach Satz 3 der Vorschrift ausdrücklich nicht. Bei Zeitarbeit gilt sie entsprechend für den Entleiher, wenn in einem dieser Bereiche eingesetzt wird. Wie sich diese besondere Pflicht zur allgemeinen Erfassungspflicht verhält, die seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 für alle Arbeitgeber gilt, haben wir im Beitrag zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausführlich getrennt.
Und hier die Korrektur, die fast jede Übersicht braucht. § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nennt elf Wirtschaftsbereiche. Die Forstwirtschaft gehört nicht dazu — obwohl sie in zahllosen Ratgebern steht und obwohl sie sogar in den Fragen und Antworten der Bundesregierung auftaucht, die „Unternehmen der Forstwirtschaft" zu den Branchen des Gesetzes zählen. Der Normtext in der Fassung vom 5. September 2026 sagt etwas anderes:
| Nr. | Wirtschaftsbereich | Besonderheit im Normtext |
|---|---|---|
| 1 | Baugewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 2 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 3 | Personenbeförderungsgewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 4 | Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe | ausdrücklich „einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste" |
| 5 | Schaustellergewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 6 | Gebäudereinigungsgewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 7 | Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen | erfasst sind Unternehmen, die sich daran beteiligen |
| 8 | Fleischwirtschaft | mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft |
| 9 | Prostitutionsgewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 10 | Wach- und Sicherheitsgewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
| 11 | Friseur- und Kosmetikgewerbe | ohne Einschränkung im Normtext |
Dieselben elf Bereiche tauchen an einer zweiten Stelle auf, die beim Jahreswechsel praktisch wird: Im Nachweisgesetz lösen sie die Schriftform für die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen aus. Wenn Sie Stundensätze zum 1. Januar 2027 vertraglich anpassen, entscheidet dieselbe Liste, ob eine E-Mail genügt. Die Abgrenzung haben wir im Beitrag zum digitalen Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz aufgeschlüsselt.
Zwei Pflichten in diesem Zusammenhang werden regelmäßig übersehen. Nach § 2a Absatz 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz muss der Arbeitgeber jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten vor Beginn der Leistung „nachweislich und schriftlich" auf die Pflicht hinweisen, Ausweispapiere mitzuführen — und diesen Hinweis aufbewahren und bei Prüfungen vorlegen. Und nach § 17 Absatz 2 Mindestlohngesetz sind die Kontrollunterlagen „im Inland in deutscher Sprache" bereitzuhalten. Ein Cloud-Werkzeug mit englischsprachigem Export erfüllt das nicht ohne Weiteres.
Eine Entlastung gibt es, aber sie greift enger als gedacht. § 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nimmt Beschäftigte aus, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 4.461 Euro brutto überschreitet — oder 2.974 Euro, wenn dieser Betrag für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Zusätzlich ausgenommen sind im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Bei Minijobbern greift die Entlastung naturgemäß nie. Und ein Hinweis für die Planung: Diese Beträge steigen nicht automatisch mit dem Mindestlohn. Sie stehen seit der Änderung vom 15. Dezember 2023 unverändert in der Verordnung und ändern sich nur durch eine neue Verordnung.
Was ein Verstoß kostet, staffelt § 21 Absatz 3 Mindestlohngesetz in drei Stufen: bis zu 500.000 Euro, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird — dieser Rahmen gilt auch für den Auftraggeber, der einen Nachunternehmer beauftragt, von dessen Verstoß er weiß oder fahrlässig nicht weiß. Bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht des § 17 Absatz 1. Und bis zu 30.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa beim Bereithalten der Unterlagen. Die verbreitete Angabe „bis zu 30.000 Euro für Aufzeichnungsverstöße" ist damit zu niedrig gegriffen.
6. Was Sie in der Zeiterfassung umstellen
Die eigentliche Arbeit am Jahreswechsel steckt nicht in der Lohnzeile, sondern in den Schwellenwerten der Systeme. Diese sieben Schritte kosten wenige Stunden und verhindern die Fehler, die später teuer werden:
- Alle Stundensätze gegen 14,60 Euro prüfen, nicht nur die Mindestlohn-Fälle: Betroffen sind alle, die heute zwischen 13,90 und 14,60 Euro liegen — also auch Beschäftigte, die Sie nie als Mindestlohn-Fall geführt haben. Filtern Sie die Personalliste einmal nach effektivem Stundensatz statt nach Vertragsart. Bei Monatsgehältern rechnen Sie zurück: Bruttogehalt geteilt durch die vertragliche Monatsstundenzahl.
- Die Minijob-Ampel auf 633 Euro umstellen: Wenn Ihre Zeiterfassung eine Warnschwelle für geringfügig Beschäftigte kennt, steht dort heute 603 Euro. Der Wert ist zum Jahreswechsel zu ändern — und zwar gemeinsam mit dem hinterlegten Stundensatz, sonst warnt das System zu spät oder zu früh.
- Prüfen, ob die Ampel den Verdienst oder die Stunden überwacht: Beides ist nötig. Eine reine Stundengrenze übersieht Zuschläge und Einmalzahlungen, die auf den Verdienst durchschlagen. Eine reine Verdienstgrenze übersieht, dass Sie bei einem Stundensatz über dem Mindestlohn deutlich früher an die 633 Euro stoßen.
- Die Ausreißer-Regel im System abbilden: Nach § 8 Absatz 1b Sozialgesetzbuch IV darf die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten werden, jeweils höchstens um den Betrag der Grenze selbst. Wer diese zwei Monate nicht mitzählt, merkt den dritten Ausreißer erst in der Prüfung.
- Mehrere Beschäftigungen erfassbar machen: Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden nach § 8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV zusammengerechnet. Der Nebenjob beim Wettbewerber steht in keiner Zeiterfassung — deshalb gehört die Abfrage in den Einstellungsprozess und die Antwort in die Personalakte.
- Die Sieben-Tage-Frist technisch erzwingen: Für Minijobber und die elf Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz muss der Eintrag spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag stehen. Ein System, das Nacherfassung unbegrenzt zulässt, erfüllt die Pflicht nicht von allein. Legen Sie eine Sperre oder mindestens eine Erinnerung fest.
- Den Zwei-Jahres-Export einmal testen: Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der Zollverwaltung auf Verlangen im Inland in deutscher Sprache vorzulegen. Ziehen Sie den Export einmal probehalber für einen zurückliegenden Monat. Wenn das erst im Prüfungstermin passiert, ist es der falsche Zeitpunkt.
Wenn dabei herauskommt, dass Ihr aktuelles Werkzeug die Sieben-Tage-Frist nicht erzwingen und keine Verdienstampel führen kann, ist der Jahreswechsel ein guter Anlass für den Wechsel. Welche Kriterien dabei zählen und warum Ranglisten bei diesem Thema wenig helfen, haben wir im Beitrag zu Zeiterfassungs-Apps und ihren Auswahlkriterien zusammengetragen.
Ein Sonderfall, der bei Minijobs regelmäßig auftaucht: das Arbeitszeitkonto. Es hilft, saisonale Spitzen abzufedern, ohne die Verdienstgrenze zu reißen — unterliegt aber eigenen Grenzen, etwa der Zwölf-Monats-Frist und der Kappung bei 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit aus § 2 Absatz 2 Mindestlohngesetz. Wie ein solches Konto sauber geführt wird, steht im Beitrag zum Arbeitszeitkonto und seinen Grenzen.
Die Sieben-Tage-Frist taucht an einer zweiten Stelle wieder auf, und das ist für die Systemauswahl praktisch. Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz würde sie als tarifvertragliche Ausnahme von einer sonst taggleichen elektronischen Aufzeichnung vorsehen. Wer sein System heute auf die mindestlohnrechtliche Frist einstellt, trifft damit dieselbe technische Vorkehrung, die eine spätere Novelle voraussichtlich verlangen würde. Warum dieser Entwurf seit Juni 2026 feststeckt und was daran kein geltendes Recht ist, steht im Beitrag zur Arbeitszeitgesetz-Reform.
7. Was Sie in der Lohnkalkulation umstellen
Die Lohnseite ist schnell erledigt, wenn man sie in der richtigen Reihenfolge angeht. Der Fehler ist fast immer derselbe: Man ändert den Stundensatz und lässt alles andere stehen.
- Das Arbeitszeitvolumen vor dem Stundensatz entscheiden: Bei einem Minijob mit 43 Monatsstunden kostet die Anhebung rund 30 Euro mehr Entgelt im Monat. Die eigentliche Frage ist aber nicht der Cent-Betrag, sondern ob Sie die Stunden halten oder kürzen. Beides ist eine Vertragsänderung und gehört vor den Jahreswechsel, nicht danach.
- Den Abstand zwischen den Lohngruppen neu ansehen: Wenn die Untergrenze um 70 Cent steigt, schrumpft der Abstand zur nächsten Stufe. In Betrieben mit gestaffelten Sätzen führt das regelmäßig dazu, dass angelernte und eingearbeitete Kräfte plötzlich gleich viel verdienen. Das ist kein Rechtsproblem, aber ein Bindungsproblem.
- Branchenmindestlöhne separat prüfen: Nach § 1 Absatz 3 Mindestlohngesetz gehen tariflich festgesetzte Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor, soweit sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Wer im Bau, in der Gebäudereinigung oder in der Pflege arbeitet, rechnet also gegen zwei Untergrenzen und nimmt die höhere.
- Den zweiten Kostenblock einplanen: die Minijob-Abgaben: Zum selben Stichtag ändert sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs. Die Bemessung wechselt von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Kalkulieren Sie den Personalkostenblock erst, wenn dieser Wert im November 2026 feststeht. Die geplante Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent nehmen Sie bis zur Verabschiedung als zweites Szenario mit.
- Den Übergangsbereich im Blick behalten: Die Untergrenze des Midijob-Bereichs liegt immer einen Cent über der Minijob-Grenze; 2026 sind das 603,01 Euro bei einer Obergrenze von 2.000 Euro. Wer knapp darüber beschäftigt, sollte nachrechnen, wo die Beschäftigten nach der Anhebung landen.
- Die Fälligkeit einhalten, nicht nur die Höhe: Nach § 2 Absatz 1 Mindestlohngesetz ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Eine spätere Abrechnung ist selbst dann ein Verstoß, wenn der Betrag stimmt.
Ein Punkt aus der Praxis, der über die Rechtsfrage hinausgeht: Die Umstellung deckt regelmäßig auf, dass Stundensätze, Vertragsstunden und Zuschläge an drei Stellen gepflegt werden — in der Lohnabrechnung, in der Zeiterfassung und in einer Tabelle. Solange das so ist, ist jeder Jahreswechsel ein Abgleichprojekt. Führt man die Stammdaten stattdessen an einer Stelle, etwa in einer digitalen Personalakte, wird aus der jährlichen Umstellung eine Feldänderung.
Nebenbei fällt bei dieser Aufräumarbeit auch die Datengrundlage ab, die Sie für Entgeltvergleiche brauchen. Warum eine saubere Entgeltstruktur unabhängig vom Mindestlohn an Bedeutung gewinnt, ordnet unser Beitrag zum Entgelttransparenzgesetz ein.
8. Typische Fehler
Diese acht Punkte begegnen uns in Projekten und in der Ratgeberlage immer wieder. Sie sind sämtlich vermeidbar:
- Nur die Minijobber anfassen. Die Anhebung trifft jeden Stundensatz unter 14,60 Euro — auch bei Teilzeit- und Vollzeitkräften, die nie als Mindestlohn-Fall geführt wurden.
- Die Grenze als starre Monatsobergrenze lesen. Maßgeblich ist nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch IV das regelmäßige Arbeitsentgelt; die Bundesregierung spricht von 633 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt.
- Annehmen, die Aufzeichnungspflicht ende bei höheren Gehältern. Die Entlastung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung greift erst über 4.461 Euro verstetigtem Monatsentgelt — und bei Minijobbern nie.
- Darauf bauen, dass dieser Schwellenwert mit dem Mindestlohn steigt. Der Betrag ist seit der Änderung vom 15. Dezember 2023 unverändert und ändert sich nur durch eine neue Verordnung.
- Die Forstwirtschaft in der Branchenliste mitführen. Sie steht nicht in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, obwohl sie in vielen Übersichten auftaucht.
- Den schriftlichen Hinweis nach § 2a Absatz 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vergessen. In den elf Bereichen müssen Beschäftigte vor Arbeitsbeginn nachweislich und schriftlich auf die Ausweispflicht hingewiesen werden, und der Hinweis ist aufzubewahren.
- Mit „bis zu 30.000 Euro" für Aufzeichnungsverstöße rechnen. § 21 Absatz 3 Mindestlohngesetz sieht für Verstöße gegen § 17 Absatz 1 bis zu 50.000 Euro vor.
- Erst im Januar umstellen. Der Stundensatz gilt ab dem ersten Arbeitstag des Jahres; Vertragsänderungen, Systemwerte und Ampelschwellen gehören in den Dezember.
- Mindestlohn ab 01.01.202714,60 Euro brutto je Zeitstunde
- Mindestlohn seit 01.01.202613,90 Euro brutto je Zeitstunde
- Rechtsgrundlage§ 1 MiLoV5, BGBl. 2025 I Nr. 268; Nr. 312
- Minijob-Grenze ab 2027633 Euro im Monat (2026: 603 Euro)
- BerechnungMindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV)
- Bezugsgrößezehn Wochenstunden = 43,33 Monatsstunden
- Aufzeichnungbinnen 7 Kalendertagen, 2 Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG)
- Betroffene BranchenMinijobs plus 11 Bereiche des § 2a SchwarzArbG
- Bußgeldrahmenbis 500.000 € · 50.000 € · 30.000 € (§ 21 Abs. 3 MiLoG)
- Zweite Änderung am 01.01.2027Minijob-Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- Pauschsteuer 2027 (geplant)5 statt 2 Prozent laut Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235), erste Lesung am 08.10.2026; Stand 11.10.2026 nicht beschlossen
- Höhe ab 2028am 5. September 2026 nicht entschieden
Alle Angaben nach dem am 5. September 2026 geltenden und verkündeten Recht: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 8 Sozialgesetzbuch IV, §§ 9, 17, 21, 22 Mindestlohngesetz, § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (öffnet in neuem Tab); die Zeile zur Pauschsteuer nach dem Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8235) und § 40a Einkommensteuergesetz, Stand 11. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
9. Fazit: eine feste Zahl, zwei Baustellen
Die Rechtslage ist ungewöhnlich klar. 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027 stehen seit November 2025 im Bundesgesetzblatt, die Minijob-Grenze von 633 Euro folgt daraus rechnerisch. Es gibt keinen Entwurfsvorbehalt, keine offene Abstimmung und keinen Grund zu warten.
Zu tun ist trotzdem mehr, als eine Zahl zu tauschen. Die erste Baustelle liegt in der Zeiterfassung: Ampelschwellen, Sieben-Tage-Frist, die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen und ein Export, der einer Prüfung standhält. Die zweite liegt in der Kalkulation, und sie hat einen Termin, den kaum jemand auf dem Schirm hat — die neue Bemessung des Minijob-Pauschalbeitrags, deren zweiter Bestandteil erst im November 2026 bekanntgegeben wird, und eine geplante Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent, über die Bundestag und Bundesrat noch entscheiden.
Wer beides im Dezember erledigt, hat im Januar nichts zu korrigieren. Wenn Sie die Umstellung nicht allein durchgehen möchten: Wir sehen uns Ihre Stundensätze, Ampelschwellen und Aufzeichnungswege einmal gemeinsam an und halten fest, was bis zum Jahreswechsel geändert werden muss — etwa im Rahmen einer Einführung digitaler Zeiterfassung.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zu Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze, Aufzeichnungspflichten, Bußgeldrahmen und Beitragsbemessung geben den am 5. September 2026 geltenden beziehungsweise verkündeten Rechtsstand wieder und können sich ändern. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 war am 25. September 2026 noch nicht bekanntgegeben. Die Anhebung der Minijob-Pauschsteuer auf 5 Prozent ist am 11. Oktober 2026 weiter nur ein Gesetzentwurf, den der Bundestag in erster Lesung beraten hat. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die unten verlinkten Quellen, die Minijob-Zentrale, die Zollverwaltung oder eine rechtliche Beratung heran.
10. Häufige Fragen zum Mindestlohn 2027
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Das steht in § 1 Nummer 2 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 268. Seit dem 1. Januar 2026 gelten 13,90 Euro. Beide Stufen sind beschlossen, nicht geplant. Stand: 5. September 2026.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze ab 2027?
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro im Monat; 2026 liegt sie bei 603 Euro. Sie folgt automatisch aus § 8 Absatz 1a Sozialgesetzbuch IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. 14,60 mal 130 durch drei ergibt 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2027 arbeiten?
Die Grenze ist so bemessen, dass ein Minijob rund zehn Wochenstunden umfasst, amtlich 43,33 Stunden im Monat. Bei genau 14,60 Euro passen rechnerisch 43,36 Stunden in die 633 Euro, weil der Betrag auf volle Euro aufgerundet wird. Zahlen Sie mehr als den Mindestlohn, sinkt die mögliche Stundenzahl entsprechend.
Wie hoch wird der Mindestlohn 2028?
Das ist am 5. September 2026 nicht entschieden. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung regelt nur 2026 und 2027. Nach § 9 Absatz 1 Mindestlohngesetz beschließt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen; der letzte Beschluss datiert vom 27. Juni 2025. Zahlen für 2028 kursieren, belegt ist keine davon.
Wird der Minijob 2027 abgeschafft?
Nein. Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch IV bleibt bestehen, die Verdienstgrenze steigt lediglich mit dem Mindestlohn. Zum 1. Januar 2027 ändert sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers für gewerbliche Minijobs, eine höhere Pauschsteuer ist geplant. Die Beschäftigungsform selbst steht in keinem verkündeten Gesetz zur Disposition. Stand: 25. September 2026.
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
§ 22 Mindestlohngesetz nennt die Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Pflichtpraktika, Orientierungs- und studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten sowie Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung. Ehrenamtlich Tätige fallen ebenfalls heraus. Bei zuvor Langzeitarbeitslosen entfällt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern aufgezeichnet werden?
Ja. § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter aufzuzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten nach § 8a Sozialgesetzbuch IV.
Was kostet ein Verstoß gegen den Mindestlohn?
§ 21 Absatz 3 Mindestlohngesetz staffelt die Geldbußen: bis zu 500.000 Euro, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht des § 17 Absatz 1 und bis zu 30.000 Euro in den übrigen Fällen. Die Minijob-Zentrale nennt zusätzlich mögliche Nachzahlungen.
Ändert sich 2027 sonst etwas bei den Minijob-Abgaben?
Ja. Zum 1. Januar 2027 ersetzt Artikel 1 Nummer 64 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes den Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung durch den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, den das Gesundheitsministerium bis zum 1. November 2026 bekanntgibt. Geplant, aber noch nicht beschlossen ist eine Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent.
Wie hoch ist die Pauschsteuer für Minijobs 2027?
Heute beträgt die einheitliche Pauschsteuer 2 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht ab dem 1. Januar 2027 5 Prozent vor. Der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten, der Bundesrat muss zustimmen. Beschlossen ist nichts, es gelten 2 Prozent. Stand: 11. Oktober 2026.
11. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen, die Quellen zur Krankenversicherungspauschale und zur Pauschsteuer erneut am 25. September 2026, die Quellen zum Gesetzgebungsverfahren der Pauschsteuer und § 40a Einkommensteuergesetz zuletzt am 11. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) — Primärquelle für beide Stufen: § 1 nennt 13,90 Euro ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Enthält das amtliche Vollzitat mit beiden Bundesgesetzblatt-Nummern.
- BGBl. 2025 Teil I Nr. 268 vom 7. November 2025 — Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt (Primärquelle).
- BGBl. 2025 Teil I Nr. 312 vom 10. Dezember 2025 — Berichtigung vom 8. Dezember 2025; ersetzt in § 1 Nummer 2 die Angabe „Zeitsunde" durch „Zeitstunde" (Primärquelle).
- § 8 Sozialgesetzbuch IV — Geringfügige Beschäftigung; Geringfügigkeitsgrenze — Absatz 1a enthält die Formel und den Bezug auf zehn Wochenstunden, Absatz 1b die Regel zum unvorhersehbaren Überschreiten, Absatz 2 die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen (Primärquelle).
- § 17 Mindestlohngesetz — Erstellen und Bereithalten von Dokumenten — Sieben-Tage-Frist, zweijährige Aufbewahrung, Ausnahme für Privathaushalte, Bereithalten im Inland in deutscher Sprache (Primärquelle).
- § 21 Mindestlohngesetz — Bußgeldvorschriften — Absatz 3 mit der Staffel 500.000, 50.000 und 30.000 Euro sowie Absatz 2 zur Auftraggeberhaftung (Primärquelle).
- § 22 Mindestlohngesetz — Persönlicher Anwendungsbereich — abschließende Aufzählung der Praktikums-, Jugend-, Ehrenamts- und Langzeitarbeitslosen-Ausnahmen (Primärquelle).
- § 9 Mindestlohngesetz — Beschluss der Mindestlohnkommission — Grundlage der Aussage, dass die Kommission alle zwei Jahre beschließt und für 2028 nichts entschieden ist (Primärquelle).
- § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz — Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren — Primärquelle für die elf Wirtschaftsbereiche im Wortlaut und für die schriftliche Hinweispflicht des Absatzes 2. Die Forstwirtschaft ist dort nicht genannt.
- § 1 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung — Schwellen von 4.461 und 2.974 Euro sowie die Ausnahme für mitarbeitende Angehörige; die Verordnung wurde zuletzt am 15. Dezember 2023 geändert (Primärquelle).
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 Teil I Nr. 228 (PDF) — Artikel 1 Nummer 64 ersetzt § 249b Satz 1 Sozialgesetzbuch V; Artikel 8 Absatz 2 setzt das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2027 (Primärquelle).
- § 241 Sozialgesetzbuch V — Allgemeiner Beitragssatz und § 242a — Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz — 14,6 Prozent sowie die Bekanntgabefrist zum 1. November im Bundesanzeiger (Primärquellen).
- § 40a Einkommensteuergesetz — Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte — Absatz 2 mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent in der heute geltenden Fassung (Primärquelle).
- Bundesministerium der Finanzen — Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (PDF) — Artikel 1 Nummer 7 hebt die Pauschsteuer auf 5 Prozent an, Artikel 7 nennt den 1. Januar 2027; Begründung zu Nummer 7 (Gesetzentwurf, nicht beschlossen).
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8235: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (PDF) — Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. September 2026; Artikel 1 Nummer 7 ändert § 40a Absatz 2 von 2 auf 5 Prozent, Artikel 7 Absatz 1 nennt den 1. Januar 2027, Zustimmung des Bundesrates nötig (Gesetzentwurf, nicht beschlossen).
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Erste Lesung am 8. Oktober 2026 — Überweisung des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 an die Ausschüsse, Federführung beim Finanzausschuss (Parlament).
- Bundesrat, Drucksache 507/26 (PDF) — derselbe Gesetzentwurf als besonders eilbedürftige Vorlage vom 4. September 2026, Frist für die Stellungnahme des Bundesrates bis 16. Oktober 2026 (Parlament).
- Bundesregierung — Kabinett: Einkommensteuerreform 2027 — Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026; nennt die Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Minijobs von 2 auf 5 Prozent (Institution).
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Vorhabenseite zur MiLoV5 — dokumentiert den Verfahrensweg vom Kommissionsvorschlag am 27. Juni 2025 bis zum Abschluss am 7. November 2025 (Behörde).
- Bundesregierung — Fragen und Antworten zum Mindestlohn — beziffert die Minijob-Grenze 2027 mit 633 Euro und den Midijob-Übergangsbereich 2026 mit 603,01 bis 2.000 Euro; enthält zugleich die oben korrigierte Angabe zur Forstwirtschaft (Institution).
- Minijob-Zentrale — Mindestlohn im Minijob — bestätigt die Verdienstgrenze von 603 Euro für 2026, die Dynamik der Grenze und die Beschränkung der Aufzeichnungspflicht auf den gewerblichen Bereich (Knappschaft-Bahn-See).