Im Onlineshop müssen alle Pflichtangaben nach Artikel 9 Absatz 1 der LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein — mit einer einzigen Ausnahme: dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. Das steht in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a. Alles Übrige, von der Zutatenliste bis zur Nährwerttabelle, gehört auf die Produktseite, nicht in den Warenkorb.
1. Die eine Regel, auf die es ankommt
Die Lebensmittelinformationsverordnung ist umfangreich, aber für den Onlinehandel hängt fast alles an einem einzigen Satz. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a lautet im Wortlaut:
„Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden."
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, konsolidierte Fassung vom 1. April 2025 (Quelle: EUR-Lex).
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f ist das Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verbrauchsdatum. Damit ist die Regel kurz zusammengefasst: Alles außer dem Haltbarkeitsdatum muss vor dem Kauf da sein. Nicht im Warenkorb, nicht auf der Bestellbestätigung, nicht auf Anfrage — vor dem Klick auf „Kaufen".
„Verfügbar sein" heißt dabei nicht zwingend „auf der Produktseite abgedruckt". Die Norm erlaubt ausdrücklich „andere geeignete Mittel", solange der Lebensmittelunternehmer sie eindeutig angibt und dem Kunden dafür keine zusätzlichen Kosten entstehen. In der Praxis ist die Produktseite trotzdem der einzig sinnvolle Ort: Ein Verweis auf eine Telefonnummer oder ein herunterladbares Datenblatt erfüllt zwar den Buchstaben, kostet aber Conversion und lässt sich in Feeds an Marktplätze nicht übertragen.
Zwei Zitierfehler, die in Ratgebern kursieren. Erstens: Einen Artikel 14 Absatz 4 gibt es nicht. Der Artikel besteht aus Absatz 1 mit den Buchstaben a und b, aus Absatz 2 und aus Absatz 3; danach folgt Artikel 15. Wir haben das im Volltext aller konsolidierten Fassungen geprüft. Zweitens: Der oft genannte Bußgeldrahmen von 50.000 Euro steht nicht in der LMIDV, sondern in § 60 Absatz 5 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Beides klingt nach Kleinkram, entscheidet aber darüber, ob eine Argumentation vor der Behörde trägt.
2. Der Pflichtangaben-Katalog: Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis l
Artikel 9 Absatz 1 zählt zwölf Angaben auf. Elf davon gehören nach Artikel 14 vor den Vertragsschluss. Die folgende Tabelle listet sie in der Reihenfolge der Norm, mit der Fundstelle, dem passenden Ort im Shop und der Lücke, die uns in Projekten am häufigsten begegnet.
| Angabe | Fundstelle | Wo im Shop | Typische Lücke |
|---|---|---|---|
| a) Bezeichnung des Lebensmittels | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 | Eigenes Feld auf der Produktseite, zusätzlich zum Produkttitel. | Der Marketingname ersetzt die rechtliche Bezeichnung. Beide dürfen nebeneinander stehen, die Bezeichnung darf nur nicht fehlen. |
| b) Verzeichnis der Zutaten | Buchstabe b, Artikel 18 | Als Text auf der Produktseite, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils. | Als Foto der Verpackungsrückseite hinterlegt. Ein Bild ist kein Text: weder durchsuchbar noch vorlesbar noch in einen Feed übertragbar. |
| c) Allergene und Unverträglichkeiten | Buchstabe c, Artikel 21, Anhang II | Im Zutatenverzeichnis, optisch hervorgehoben. | Die Hervorhebung geht beim Import verloren, weil das Shopsystem die Formatierung des Quelltexts entfernt. |
| d) Menge bestimmter Zutaten | Buchstabe d, Artikel 22 | Als Prozentangabe im Zutatenverzeichnis. | Bei einem Rezepturwechsel wird der Prozentwert im Shop nicht mitgezogen, weil er nur im Fließtext steht. |
| e) Nettofüllmenge | Buchstabe e, Artikel 23 | Eigenes Feld in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern. | Steht nur im Produkttitel. Dann lässt sich der Grundpreis nicht berechnen und der Feed kann die Menge nicht mappen. |
| f) Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum | Buchstabe f | Die einzige Angabe, die vor dem Kauf fehlen darf. Bei der Lieferung muss sie vorliegen. | Shops versprechen freiwillig eine Restlaufzeit. Das ist erlaubt, aber dann eine Zusage, an die Sie sich halten müssen. |
| g) Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise | Buchstabe g | Eigenes Feld, sofern das Produkt solche Hinweise braucht. | Steht nur auf der Verpackung. Gerade bei gekühlter Ware ist das der Hinweis, den Kunden vor dem Kauf brauchen. |
| h) Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers | Buchstabe h, Artikel 8 Absatz 1 | Eigenes Feld je Produkt, nicht im Impressum. | Der Shopbetreiber setzt seine eigene Anschrift ein, obwohl ein anderes Unternehmen verantwortlich ist. |
| i) Ursprungsland oder Herkunftsort | Buchstabe i, Artikel 26 | Eigenes Feld, wo die Angabe vorgeschrieben ist. | Wird als freiwillige Werbeaussage behandelt. Bei Honig ist sie seit Juni 2026 samt Prozentanteilen Pflicht. |
| j) Gebrauchsanleitung | Buchstabe j | Eigenes Feld, wenn das Produkt ohne Anleitung schwer zu verwenden wäre. | Fehlt bei Zubereitungsprodukten, Konzentraten und Backmischungen. |
| k) Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent | Buchstabe k | Eigenes Zahlenfeld, nicht nur im Titel. | Nur im Produktnamen geführt, deshalb im Feed und in Filtern nicht nutzbar. |
| l) Nährwertdeklaration | Buchstabe l, Artikel 30, Artikel 32 | Tabelle mit sieben Werten je 100 Gramm oder je 100 Milliliter. | Als Grafik eingebunden. Damit ist sie für Screenreader, Suchmaschinen und Feeds unsichtbar. |
Fünf dieser Angaben gelten nur unter Bedingungen: die Mengenkennzeichnung nach Buchstabe d, wo Artikel 22 sie verlangt; Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise nach Buchstabe g, wenn das Produkt sie braucht; das Ursprungsland nach Buchstabe i, wo Artikel 26 es vorschreibt; die Gebrauchsanleitung nach Buchstabe j, wenn das Lebensmittel ohne sie schwer zu verwenden wäre; der Alkoholgehalt nach Buchstabe k nur bei Getränken über 1,2 Volumenprozent. Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Haltbarkeitsdatum, Verantwortlicher und Nährwertdeklaration gelten dagegen im Regelfall für jedes vorverpackte Lebensmittel — vorbehaltlich der Ausnahmen des Artikels 16, auf die wir gleich zurückkommen.
Eine deutsche Ergänzung kommt hinzu, die in EU-Übersichten fehlt: Nach § 2 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung sind Lebensmittel beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Wer Importware direkt aus dem Lieferantenkatalog übernimmt, hat damit ein zweites Problem neben der Vollständigkeit.
3. Was erst bei der Lieferung da sein muss
Buchstabe b desselben Absatzes ist der zweite Halbsatz der Regel: „alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein." Praktisch bedeutet das die Verpackung selbst, denn dort steht das Haltbarkeitsdatum ohnehin. Ein zusätzlicher Beipackzettel ist nur dann nötig, wenn die Verpackung die Angaben nicht trägt — etwa bei umverpackter oder umgefüllter Ware.
Zwei Punkte übersehen Shops dabei regelmäßig. Erstens: Wer freiwillig eine Restlaufzeit zusagt („mindestens drei Monate haltbar"), macht daraus eine vertragliche Zusage. Die LMIV verlangt sie nicht, das Vertragsrecht hält Sie dann aber daran fest. Zweitens: Bei Ware, die kurz vor dem Verbrauchsdatum steht, ist die Angabe im Angebot kein rechtliches Muss, aber ein Retourengrund weniger.
Für lose Ware gilt ein eigener Pfad. Artikel 14 Absatz 2 verweist auf Artikel 44, und danach sind mindestens die Allergene verpflichtend. Deutschland hat das verschärft: § 5 Absatz 3 LMIDV verbietet ausdrücklich, nicht vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz anzubieten, wenn die Allergenangaben vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind. Wer eine Feinkostabteilung oder eine Manufaktur online abbildet, muss das lösen, bevor der erste Artikel online geht.
Die Restlaufzeit, die Sie zusagen, entsteht nicht im Shop, sondern im Lager. In JTL-Wawi ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eine Checkbox in den Lageroptionen; sie setzt eine aktive Bestandsführung voraus und lässt sich nach einem Wareneingang nur noch bei einem Lagerbestand von null ändern. Beim Warenausgang liefert JTL-Wawi vorrangig die Ware mit dem nächstliegenden Datum aus. Welche dieser Entscheidungen später noch änderbar ist, führt unser Beitrag zur Chargenverwaltung, Seriennummern und MHD in JTL-Wawi auf.
4. Allergene und Nährwerte im Detail
Anhang II der LMIV listet vierzehn Stoffgruppen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite über zehn Milligramm je Kilogramm, Lupinen und Weichtiere. Jede Nummer hat eigene Ausnahmen — Glukosesirup auf Weizenbasis etwa gilt nicht als glutenhaltiges Getreide im Sinne der Kennzeichnung.
Entscheidend für den Shop ist Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b: Das Allergen wird „durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe". Genau hier bricht die Kette in der Praxis. Die Hervorhebung entsteht im Etikettenprogramm des Herstellers, überlebt den Weg ins Shopsystem aber nur, wenn sie im Datenmodell als eigene Auszeichnung existiert und nicht bloß als Formatierung.
Bei den Nährwerten verlangt Artikel 30 Absatz 1 sieben Werte: Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Artikel 32 Absatz 2 schreibt vor, dass sie je 100 Gramm oder je 100 Milliliter anzugeben sind. Diese Bezugsgröße ist der Grund, warum eine Nährwerttabelle sieben Zahlenfelder braucht und kein Textfeld.
Zwei Ausnahmen sind für Sortimente wichtig, die viele Übersichten weglassen:
- Anhang-V-Lebensmittel brauchen nach Artikel 16 Absatz 3 keine Nährwertdeklaration. Die Liste umfasst 19 Kategorien, darunter unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat, Kräuter und Gewürze, Salz, Tee und Kaffee, Essig, Kaugummi sowie Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 25 Quadratzentimetern.
- Getränke über 1,2 Volumenprozent Alkohol brauchen nach Artikel 16 Absatz 4 weder Zutatenverzeichnis noch Nährwertdeklaration. Für Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse gilt seit dem 8. Dezember 2023 allerdings eine eigene Pflicht aus dem Weinrecht — nicht aus der LMIV. Für Bier und Spirituosen ist uns keine entsprechende EU-Rechtspflicht bekannt; Selbstverpflichtungen der Branche sind keine. Wir geben deshalb keine Angabe wieder, die wir nicht am Normtext belegen können.
5. Neu seit Juni 2026: die Herkunft von Honig
Wenn Sie nach Änderungen im Jahr 2026 suchen: Die LMIV selbst wurde nicht geändert. Die geltende konsolidierte Fassung stammt vom 1. April 2025, und ihre jüngste Änderung betrifft den Anhang-II-Eintrag zu Senf. Wer eine LMIV-Novelle 2026 zitiert, zitiert etwas, das es nicht gibt.
Es gibt aber sehr wohl eine echte Neuerung, und sie betrifft ein Produkt, das in vielen Shops liegt. Die Richtlinie (EU) 2024/1438 hat die Honig-Richtlinie geändert; Artikel 5 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften „ab dem 14. Juni 2026" anwenden. Deutschland hat das umgesetzt: § 3 Absatz 4 Nummer 1 der Honigverordnung verlangt seither das Ursprungsland — und bei Mischungen die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent, im Hauptsichtfeld.
Drei Details aus dem Normtext, die den Unterschied machen:
- Toleranz. Für jeden Anteil der Mischung ist nach § 3 Absatz 5 HonigV eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen.
- Kleine Gläser. Bei Packungen mit weniger als 30 Gramm dürfen die Ländernamen durch den zweibuchstabigen Ländercode nach ISO 3166-1 ersetzt werden.
- Altbestand. § 6 HonigV erlaubt den Abverkauf: Ware, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis dahin geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.
Für den Onlineshop heißt das konkret: Das Ursprungsland ist bei Honig kein freiwilliges Marketingattribut mehr, sondern eine Pflichtangabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i — und damit eine Angabe, die nach Artikel 14 vor dem Kauf verfügbar sein muss. Ein Feld „Herkunft: EU-/Nicht-EU-Mischung" reicht dafür nicht; es braucht Länder und Prozentwerte. Wer Honig führt, hat hier einen konkreten Anlass, das Datenmodell anzufassen.
Was Sie umgekehrt nicht tun müssen: die gleiche Regel auf Fruchtsäfte oder Konfitüren übertragen. Dieselbe Richtlinie sieht dafür nur einen Kommissionsbericht bis zum 14. Juni 2027 vor, keine Kennzeichnungspflicht.
6. Von der Warenwirtschaft in den Shop und in die Feeds
Hier liegt der eigentliche Aufwand — und der Grund, warum die LMIV im Onlinehandel kein Rechts-, sondern ein Datenthema ist. Jede der zwölf Pflichtangaben ist ein Produktdatenfeld. Sie entsteht einmal, bei der Artikelanlage oder beim Lieferanten, und muss danach an mindestens drei Stellen ankommen: auf der Produktseite, in der Bestellbestätigung und in jedem Feed, den Sie an Marktplätze oder Preisportale ausspielen.
Ob dieses Feld in einem Produktinformationsmanagement wie Pimcore oder Akeneo oder direkt in der Warenwirtschaft liegt, ist zweitrangig. Wichtig ist, dass es ein Feld ist und nicht ein Absatz in einem Beschreibungstext.
| Feld | PIM oder Warenwirtschaft | Ausspielung im Shop | Worauf es im Feed ankommt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung des Lebensmittels | Eigenes Textattribut, getrennt vom Produkttitel und vom Marketingtext. | Sichtbar auf der Produktseite, nicht erst im Warenkorb oder in der Bestellbestätigung. | Getrennt übergeben, damit der Titel für den Marktplatz optimiert werden kann, ohne die Bezeichnung zu verlieren. |
| Zutatenverzeichnis | Langtext je Produkt und je Sprache, mit strukturierter Auszeichnung der Allergene. | Als echter Text ausgegeben, damit die Hervorhebung erhalten bleibt. | Als Volltextfeld. Reine Formatierung geht in den meisten Feeds verloren, die Auszeichnung nicht. |
| Allergen-Hervorhebung | Nicht als Fettdruck, sondern als eigene Markierung im Datenmodell — sonst überlebt sie keinen Systemwechsel. | Aus der Markierung erzeugt, konsistent über alle Produkte. | Zusätzlich als Liste der enthaltenen Allergene, weil viele Zielsysteme kein formatiertes Feld annehmen. |
| Nährwerte | Sieben getrennte Zahlenfelder plus Bezugsgröße, nie ein Fließtextfeld. | Als HTML-Tabelle gerendert, nicht als Bild. | Je Wert ein Feld. Aus einem Fließtext lassen sich die Werte nicht zuverlässig zurückgewinnen. |
| Nettofüllmenge | Zahl und Einheit getrennt, damit sich daraus rechnen lässt. | Sichtbar und zugleich Basis für den Grundpreis. | Fast überall Pflicht. Eine Menge im Titel wird nicht als Menge erkannt. |
| Ursprungsland | Auswahlfeld mit Ländercodes, bei Mischungen mit Anteil in Prozent. | Auf der Produktseite, bei Honig im Hauptsichtfeld des Etiketts und entsprechend im Angebot. | Als Code, nicht als Freitext — sonst scheitert das Mapping an Schreibweisen. |
| Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer | Verknüpfung auf einen Stammdatensatz, nicht als kopierter Adressblock je Artikel. | Je Produkt ausgegeben, weil sich der Verantwortliche zwischen Eigenmarke und Handelsware unterscheidet. | Als eigenes Adressfeld. Ein Adressblock im Beschreibungstext ist nicht auswertbar. |
| Aufbewahrungsbedingungen | Kurzes Textattribut, häufig aus wenigen Standardformulierungen wählbar. | Nahe an der Verfügbarkeitsangabe, weil es die Versandart beeinflusst. | Optional, aber hilfreich für Kategorien mit Kühlpflicht. |
| Alkoholgehalt | Zahlenfeld in Volumenprozent, nur bei Getränken über 1,2 Volumenprozent gefüllt. | Auf der Produktseite und als Filter nutzbar. | Bei Spirituosen- und Weinkategorien regelmäßig ein Pflichtfeld. |
Zur Feed-Spalte eine ehrliche Einschränkung: Welche Felder ein Marktplatz genau verlangt und welche er als Pflicht markiert, steht in seiner jeweils aktuellen Kategorievorlage und ändert sich mehrmals im Jahr. Wir geben hier deshalb keine Feldnamen wieder, sondern die Modellierungsregeln, die unabhängig vom Zielsystem tragen. Wie ein Feed-Management diese Zuordnung übernimmt, beschreiben wir bei unserem Feed-Management für Marktplätze und Preisportale.
Ein Nebeneffekt, den wir in fast jedem Projekt sehen: Dieselbe Feldstruktur, die die LMIV verlangt, löst auch die Probleme, die Sie ohnehin haben. Fehlende Nettofüllmengen sind der häufigste Grund für falsche Grundpreise, und fehlende Identifikatoren sind der häufigste Grund für abgelehnte Listings — das haben wir im Beitrag zu GTIN und EAN als Produktnummern ausführlich beschrieben. Wer die Pflichtfelder sauber modelliert, räumt beides gleichzeitig auf.
7. Varianten, Gebinde und die Freitextfalle
Die Feldliste allein reicht nicht. Sobald ein Sortiment Varianten hat, entscheidet die Vererbungslogik darüber, ob die Angaben richtig sind. Die vier Fälle unten decken erfahrungsgemäß fast alle Sortimente ab.
| Fall | Regel | Was sonst passiert |
|---|---|---|
| Geschmacksvarianten desselben Produkts | Zutaten, Allergene und Nährwerte gehören an die Variante, nicht an das Elternprodukt. | Wer sie am Elternprodukt pflegt, zeigt bei jeder Variante dieselben Werte an — und damit bei mindestens einer die falschen. |
| Größenvarianten, etwa 250 g und 1 kg | Zutaten und Nährwerte je 100 Gramm sind identisch, Nettofüllmenge und Grundpreis nicht. | Hier ist Vererbung richtig — aber nur für die Angaben, die tatsächlich gleich bleiben. |
| Gemischtes Gebinde, etwa ein Probierpaket | Jedes enthaltene Erzeugnis behält seine eigenen Pflichtangaben. | Eine zusammengefasste Nährwerttabelle für das Paket ist keine gültige Angabe für die enthaltenen Produkte. |
| Bundle aus Lebensmittel und Non-Food | Für den Lebensmittelteil gilt die LMIV, für den übrigen Teil das jeweils einschlägige Produktrecht. | Zwei Regelwerke auf einer Produktseite. Das ist der häufigste Grund, warum Bundles unvollständig ausgezeichnet sind. |
| Alles in einem Feld „Produktdetails" | Ein Attribut je Pflichtangabe. Freitext ist der Standardfehler. | Aus einem Sammelfeld lässt sich kein Feed befüllen, keine Änderung gezielt ausrollen und keine Lücke automatisiert finden. |
Die letzte Zeile ist die wichtigste. Freitextfelder sind bequem, weil sie sich schnell befüllen lassen — und sie sind der Grund, warum Sortimente Jahre später nicht migrierbar sind. In einem Sammelfeld „Produktdetails" können Sie nicht prüfen, ob die Nährwerte fehlen, keinen Feed befüllen und keine Rezepturänderung gezielt ausrollen. Der Aufwand verschiebt sich nur: von der Anlage in die Pflege, wo er dauerhaft anfällt.
Ein verwandter Fall sind Bundles aus Lebensmitteln und Non-Food, etwa ein Geschenkkorb mit Tasse. Für den Lebensmittelteil gilt die LMIV, für den Rest das jeweils einschlägige Produktrecht — bei den meisten Konsumgütern die Produktsicherheitsverordnung, deren Angaben wir im Beitrag zur GPSR und ihren Pflichtangaben im Angebot beschrieben haben. Auf einer Produktseite treffen dann zwei Regelwerke aufeinander, und genau dort sind Angebote am häufigsten unvollständig.
8. Grundpreis: der Nebenschauplatz mit eigener Norm
Der Grundpreis steht nicht in der LMIV, hängt aber am selben Datenfeld. § 4 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung verlangt, dass Sie neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angeben, sobald Sie Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. Bei loser Ware genügt nach Absatz 2 allein der Grundpreis.
Absatz 3 nennt acht Ausnahmen. Für Lebensmittelshops sind zwei praktisch relevant: Waren unter zehn Gramm oder zehn Millilitern und Waren, die verschiedenartige, nicht vermischte Erzeugnisse enthalten — das trifft manche Probierpakete. Ein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist nach § 20 Nummer 1 PAngV bußgeldbewehrt.
Der Zusammenhang zur LMIV ist rein technisch: Ohne eine Nettofüllmenge als getrennte Zahl mit Einheit kann kein Shopsystem einen Grundpreis rechnen. Ein Feld, zwei erfüllte Pflichten. Alles Weitere zur Preisauszeichnung — Streichpreise, die 30-Tage-Bestpreisregel und die Rechtsprechung dazu — haben wir im Beitrag zur Preisangabenverordnung bei Streichpreisen behandelt und wiederholen es hier bewusst nicht.
9. Was wirklich passiert: Behörde, Abmahnung, gesperrtes Listing
Drei Wege führen zu Ärger, und sie funktionieren unterschiedlich.
Erstens die Lebensmittelüberwachung. Die deutsche Durchführungsverordnung enthält eine Verbotsnorm, die speziell auf den Fernabsatz zugeschnitten ist und in Ratgebern kaum vorkommt. § 5 Absatz 1 Nummer 16 LMIDV verbietet das Inverkehrbringen vorverpackter Lebensmittel, die „durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verfügbar sind". Für lose Ware steht dieselbe Regel in Absatz 3. § 6 Absatz 4 LMIDV macht daraus eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs — und § 60 Absatz 5 Nummer 2 LFGB nennt den Rahmen: eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit.
Zweitens das Wettbewerbsrecht. Die Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregeln. Ein Verstoß ist deshalb nach § 3a UWG unlauter, wenn er die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Absatz 3 UWG Mitbewerber, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände. Das ist der Weg, über den Lebensmittelangebote im Fernabsatz tatsächlich am ehesten auffallen: Der Wettbewerber sieht Ihre Produktseite, die Behörde meist nicht.
Drittens der Marktplatz. Er urteilt nicht juristisch, sondern maschinell. Fehlt ein Pflichtfeld seiner Kategorievorlage, wird das Angebot abgelehnt oder deaktiviert. Das passiert schneller als jede Abmahnung und kostet unmittelbar Umsatz.
Was wir bewusst nicht schreiben: wie häufig Bußgelder verhängt werden und in welcher Höhe. Dazu veröffentlicht keine Behörde belastbare Zahlen, und die Werte, die in Ratgebern kursieren, lassen sich nicht belegen. Der gesetzliche Rahmen steht oben; alles Weitere wäre geraten.
10. Umsetzung in sechs Schritten
Der Reflex ist meistens, die fehlenden Angaben in die Produktbeschreibung zu schreiben. Das schließt die rechtliche Lücke für den Moment und schafft eine Datenlücke für die nächsten Jahre. Diese Reihenfolge hat sich in unseren Projekten bewährt:
- Ein Attribut je Pflichtangabe anlegen: Zwölf Angaben, zwölf Felder — statt eines Sammelfelds „Produktdetails". Erst danach lässt sich überhaupt messen, wie vollständig Ihr Sortiment ausgezeichnet ist. Dieser Schritt entscheidet über den Aufwand aller folgenden.
- Die Datenquelle je Feld festlegen: Lieferantendatenblatt, Produktspezifikation oder eigenes Labor: Für jedes Feld muss klar sein, woher der Wert kommt und wer ihn bei einer Rezepturänderung aktualisiert. Ein abfotografiertes Etikett ist eine Notlösung, keine Datenquelle.
- Allergene als Markierung modellieren, nicht als Fettdruck: Artikel 21 verlangt eine optische Hervorhebung. Wenn diese nur als Formatierung existiert, überlebt sie keinen Import und keinen Systemwechsel. Als eigene Auszeichnung im Datenmodell lässt sie sich in Shop und Feed jederzeit neu erzeugen.
- Nährwerte als Zahlen erfassen, nicht als Text: Sieben Werte je 100 Gramm oder Milliliter, jeder in einem eigenen Feld mit Einheit. Nur so entstehen später eine barrierefreie Tabelle im Shop, ein gültiger Feed-Eintrag und eine automatische Prüfung auf fehlende Werte.
- Varianten- und Gebindelogik entscheiden: Legen Sie fest, welche Angaben von der Elternebene erben und welche zwingend an der Variante hängen. Diese Entscheidung fällt einmal je Sortimentsbereich und verhindert die häufigste Form falscher Angaben.
- Die Ausspielung stichprobenartig gegenprüfen: Je Warengruppe ein Produkt: Steht alles auf der Produktseite, bevor der Artikel in den Warenkorb wandert? Kommt dasselbe im Feed an? Diese Stichprobe deckt in unseren Projekten mehr Lücken auf als jede Vollprüfung der Datenbank.
Der Aufwand liegt fast vollständig in den Schritten eins und zwei. Steht die Feldstruktur und ist geklärt, wer welchen Wert liefert, wird der Rest zur Routine — und der nächste Sortimentsbereich kostet einen Bruchteil des ersten.
11. Fazit: eine Regel, zwölf Felder, ein Datenmodell
Die LMIV wirkt im Onlinehandel komplizierter, als sie ist. Merken müssen Sie sich einen Satz: Alles außer dem Haltbarkeitsdatum muss vor dem Kauf verfügbar sein. Der Rest ist Fleißarbeit an zwölf Feldern — plus zwei nationale Ergänzungen, die viele übersehen: die deutsche Sprache nach § 2 LMIDV und die Verbotsnorm für den Fernabsatz in § 5 Absatz 1 Nummer 16 LMIDV.
Neu ist 2026 nichts an der LMIV selbst, wohl aber bei Honig: Seit dem 14. Juni 2026 gehören Ursprungsländer mit Prozentanteil ins Hauptsichtfeld. Wer Honig führt, sollte diesen Punkt zuerst prüfen; für Altbestände greift die Übergangsregel der Honigverordnung.
Der Unterschied zwischen einem Shop, der die LMIV mühsam erfüllt, und einem, der sie nebenbei erfüllt, liegt nicht im Rechtswissen, sondern im Datenmodell. Ein Attribut je Pflichtangabe, eine geklärte Quelle je Attribut, eine saubere Vererbung bei Varianten — danach ist die Auszeichnung eine Prüfung und kein Projekt.
- RechtsgrundlageVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
- Geltende Fassungkonsolidiert, Stand 1. April 2025
- Fernabsatz-NormArtikel 14 Absatz 1 LMIV
- Vor dem Kaufalle Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 außer Buchstabe f
- Einzige AusnahmeMindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
- Bei Lieferungalle Pflichtangaben (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)
- Lose Waremindestens die Allergene (Artikel 14 Absatz 2, Artikel 44)
- Deutsche Verbotsnorm§ 5 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 3 LMIDV
- Bußgeldrahmenbis 50.000 Euro (§ 60 Absatz 5 Nummer 2 LFGB)
- Sprachedeutsch (§ 2 Absatz 1 LMIDV)
- Neu seit 14.06.2026Honig-Herkunft im Hauptsichtfeld (§ 3 Absatz 4 HonigV)
- Nutri-Scorefreiwillig (§ 4a Absatz 2 LMIDV)
- Stand5. September 2026
Alle Normzitate stammen aus der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 1. April 2025 (öffnet in neuem Tab) sowie aus den deutschen Normtexten auf gesetze-im-internet.de. Stand dieses Beitrags: 5. September 2026, Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Rechtsstand vom 5. September 2026 wieder: die LMIV in der konsolidierten Fassung vom 1. April 2025, die LMIDV, das LFGB, die Honigverordnung und die Preisangabenverordnung in den zu diesem Zeitpunkt auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassungen. Ob und wie eine Vorschrift auf Ihr konkretes Sortiment anzuwenden ist, hängt vom Einzelfall ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde oder an eine auf Lebensmittelrecht spezialisierte Kanzlei.
12. Häufige Fragen zur LMIV im Onlineshop
Welche Angaben müssen laut LMIV auf Lebensmitteln stehen?
Artikel 9 Absatz 1 LMIV zählt zwölf Pflichtangaben auf: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Menge bestimmter Zutaten, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Ursprungsland, Gebrauchsanleitung, Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent und die Nährwertdeklaration. Im Onlineshop gelten sie mit einer Ausnahme schon vor dem Kauf.
Muss das Mindesthaltbarkeitsdatum im Onlineshop stehen?
Nein. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LMIV nimmt genau diese eine Angabe von der Pflicht vor Vertragsschluss aus. Spätestens bei der Lieferung muss das Datum aber verfügbar sein, so Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b — praktisch also auf der Verpackung. Einen Absatz 4 hat Artikel 14 entgegen vieler Ratgeber nicht.
Welche 14 Allergene sind kennzeichnungspflichtig?
Anhang II der LMIV listet vierzehn Stoffgruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite über zehn Milligramm je Kilogramm, Lupinen und Weichtiere. Im Zutatenverzeichnis müssen sie sich nach Artikel 21 optisch abheben, etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe.
Was ist die LMIDV?
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung setzt die LMIV in deutsches Recht um. Sie regelt, was national ergänzend gilt: die Kennzeichnung in deutscher Sprache nach Paragraf 2, die Angaben bei loser Ware und die Verkehrsverbote in Paragraf 5. Paragraf 6 macht Verstöße zur Ordnungswidrigkeit; den Bußgeldrahmen liefert dann das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Welche aktuelle Fassung der LMIV gibt es?
Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung 02011R1169 mit Stand vom 1. April 2025. Die jüngste Änderung betrifft den Eintrag zu Senf in Anhang II. Für Artikel 9, Artikel 14 und Anhang V ändert sich dadurch nichts. Eine Änderung der LMIV im Jahr 2026 gibt es nicht — wer eine solche zitiert, irrt.
Was sind die Big 7 der Lebensmittelkennzeichnung?
Gemeint sind die sieben Werte der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach Artikel 30 Absatz 1 LMIV: Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Artikel 32 Absatz 2 schreibt vor, dass diese Angaben je 100 Gramm oder je 100 Milliliter auszudrücken sind.
Gilt die LMIV auch für lose Ware im Onlineshop?
Ja, in abgeschwächter Form. Artikel 14 Absatz 2 LMIV verweist für nicht vorverpackte Lebensmittel auf Artikel 44. Danach sind mindestens die Allergene verpflichtend. In Deutschland verbietet Paragraf 5 Absatz 3 LMIDV ausdrücklich, lose Ware im Fernabsatz anzubieten, ohne die Allergene vor Vertragsschluss verfügbar zu machen.
Ist der Nutri-Score Pflicht?
Nein. Paragraf 4a Absatz 2 LMIDV sagt wörtlich: Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig. Wer ihn einsetzt, braucht die Einwilligung des Markeninhabers und muss dessen Nutzungsbedingungen einhalten, so Absatz 3. Eine EU-weite Pflicht zur Nährwertkennzeichnung auf der Packungsvorderseite ist bislang nicht beschlossen.
Muss ich bei Lebensmitteln den Grundpreis angeben?
In aller Regel ja. Paragraf 4 Absatz 1 PAngV verlangt neben dem Gesamtpreis den Grundpreis, sobald Sie Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. Ausgenommen sind unter anderem Packungen unter zehn Gramm oder zehn Millilitern. Bei loser Ware genügt nach Absatz 2 allein der Grundpreis.
13. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Primärquellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen — bei den EU-Dokumenten wurde geprüft, dass der abgerufene Text den zitierten Artikel wirklich enthält und nicht nur eine Amtsblatt-Übersicht. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- EUR-Lex — Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), konsolidierte Fassung 02011R1169 vom 1. April 2025 — Primärquelle für Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis l, Artikel 14 (Fernabsatz, drei Absätze), Artikel 16 Absatz 3 und 4, Artikel 21 (Allergen-Hervorhebung), Artikel 23, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 44 sowie Anhang II und Anhang V.
- EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung unter anderem der Honig-Richtlinie 2001/110/EG — Primärquelle für die Herkunftsangabe im Hauptsichtfeld, die Toleranzspanne von 5 Prozent, den Anwendungsbeginn am 14. Juni 2026 (Artikel 5) und die Übergangsregelung für Altbestände (Artikel 6).
- Honigverordnung (HonigV), Volltext — deutsche Umsetzung: § 3 Absatz 4 und 5 (Ursprungsländer mit Gewichtsanteil im Hauptsichtfeld, Toleranz, Ländercode bei Packungen unter 30 Gramm), § 4 Nummer 3, § 5 Absatz 2 und § 6 (Übergangsregelung).
- § 2 LMIDV — Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen — Pflicht zur Kennzeichnung in deutscher Sprache.
- § 4a LMIDV — Erweiterte Nährwertkennzeichnung — Absatz 2 im Wortlaut: die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig; Absatz 3 zu den Voraussetzungen der Nutzung.
- § 5 LMIDV — Verkehrs- und Abgabeverbote — Absatz 1 Nummer 16 (vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz), Nummer 19 (deutsche Sprache) und Absatz 3 (nicht vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz).
- § 6 LMIDV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten — Absatz 4 verweist für die genannten Verstöße auf § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB; die Vorschrift selbst nennt keinen Bußgeldbetrag.
- § 60 LFGB — Bußgeldvorschriften — Absatz 5 Nummer 2 im Wortlaut: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro für die dort aufgeführten Fälle einschließlich Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a.
- § 4 PAngV — Pflicht zur Angabe des Grundpreises — Absatz 1 und 2 sowie die acht Ausnahmen des Absatzes 3.
- § 20 PAngV — Ordnungswidrigkeiten — Nummer 1 erfasst unter anderem Verstöße gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2.
- § 3a UWG — Rechtsbruch — Grundlage dafür, dass Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.
- § 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung — Absatz 1 zum Unterlassungsanspruch und Absatz 3 zu den Anspruchsberechtigten.