KI-Kompetenz ist seit dem 2. Februar 2025 eine Pflicht aus Artikel 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Seit dem 27. Juli 2026 lautet sie: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen Sie für niemanden garantieren. Ein eigenes Bußgeld gibt es für diese Pflicht nicht.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744; für Ihren Einzelfall ist Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt zuständig. Stand: 31. August 2026.
1. Was Artikel 4 verlangt — und was der Digital Omnibus geändert hat
Artikel 4 trägt die Überschrift „KI-Kompetenz" und ist einer der kürzesten Artikel der gesamten Verordnung. Er gehört zu Kapitel I, und Kapitel I gilt nach Artikel 113 Buchstabe a seit dem 2. Februar 2025. Diese Pflicht ist also keine Neuigkeit des Sommers 2026, sondern seit über anderthalb Jahren anwendbares Recht.
Neu ist etwas anderes: Am 27. Juli 2026 ist die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten, die als Digital Omnibus bekannt wurde. Sie hat Artikel 4 nicht gestrichen, sondern neu gefasst und um zwei Absätze ergänzt. Die Bundesnetzagentur zitiert auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz genau diese neue Fassung und vermerkt dazu ausdrücklich, der Artikel sei durch den Omnibus geändert worden.
Der Unterschied klingt nach Formulierungskosmetik und ist es nicht. Vorher stand am Ende der Pflicht ein Ergebnis: ein ausreichendes Maß an Kompetenz, das Sie nach besten Kräften sicherstellen sollten. Jetzt steht dort ein Verhalten: Maßnahmen, die die Entwicklung dieser Kompetenz unterstützen. Und die Verordnung sagt dazu in einem eigenen Satz, dass niemand für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau garantieren muss.
| Punkt | Bis 26.07.2026 | Seit 27.07.2026 |
|---|---|---|
| Was Sie schulden | Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Beteiligten über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. | Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz der Beteiligten zu unterstützen. |
| Kompetenzniveau | Ein „ausreichendes Maß" war das Ziel der Pflicht — ohne dass die Verordnung es beziffert hätte. | Ausdrücklich klargestellt: Für keine Person muss ein bestimmtes Niveau garantiert werden. |
| Zu berücksichtigen | Technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung, Einsatzkontext, betroffene Personengruppen. | Unverändert dieselben Faktoren, jetzt als „Aus- und Fortbildung" formuliert. |
| Rolle des Staates | Im Artikel nicht geregelt. | Neuer Absatz 2: Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen die Bemühungen, besonders die von KMU. |
| Konkretisierung | Im Artikel nicht geregelt. | Neuer Absatz 3: Das KI-Gremium beschließt Empfehlungen samt gemeinsamer Ziele. |
Warum das praktisch zählt: Aus einer Pflicht, deren Erfüllung sich an einem unbestimmten Ergebnis messen ließe, ist eine Pflicht geworden, deren Erfüllung sich an Ihrem Handeln messen lässt. Sie schulden die nachvollziehbare Maßnahme, nicht den Lernerfolg jedes einzelnen Menschen. Das entlastet Sie an einer Stelle und verpflichtet Sie an einer anderen: Ihre Entscheidung, welche Maßnahme angemessen ist, muss begründbar sein.
Wenn Sie den größeren Rahmen suchen — Risikoklassen, Fristenplan, Verbote —, finden Sie ihn in unserem Überblick zu den Pflichten aus dem EU AI Act für Unternehmen. Dieser Beitrag bleibt bei einem einzigen Artikel und geht dafür in die Tiefe.
2. Die zwei neuen Absätze und was sie Ihnen bringen
Artikel 4 hatte bis Juli 2026 genau einen Absatz. Der Digital Omnibus hat zwei weitere angefügt, und beide richten sich nicht an Sie, sondern an die öffentliche Seite. Sie sind trotzdem lesenswert, weil sie erklären, woher künftig verlässliche Orientierung kommen soll.
Absatz 2 verpflichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die Bemühungen von Anbietern und Betreibern zu unterstützen — ausdrücklich mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen. Konkret soll die Kommission praktische Beispiele dafür veröffentlichen, wie die Pflicht erfüllt wird, und zwar auf der zentralen Informationsplattform nach Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b. Aus einer offenen Anforderung wird damit über die Zeit eine Sammlung nachvollziehbarer Muster.
Eine Vorstufe davon existiert bereits: Das KI-Büro der EU-Kommission führt eine Sammlung von über 40 Praxisbeispielen zur KI-Kompetenz aus Unternehmen und öffentlichem Sektor. Wichtig ist die Einschränkung, die die Kommission selbst dazuschreibt: Wer eines dieser Beispiele nachbaut, erhält damit keine Konformitätsvermutung. Die Sammlung ist Anschauungsmaterial, kein Freibrief.
Absatz 3 beauftragt das Europäische KI-Gremium, unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen zu beschließen, einschließlich gemeinsamer Ziele. Für Ihre Planung heißt das: Es wird in absehbarer Zeit europäische Referenzpunkte geben, an denen Sie Ihr eigenes Konzept ausrichten können. Bis dahin gilt der Maßstab, den Absatz 1 selbst nennt — Vorwissen, Kontext und Risiko Ihrer Systeme.
3. Wen die Pflicht trifft — und warum „wir nutzen doch nur ChatGPT" keine Ausnahme ist
Artikel 4 spricht Anbieter und Betreiber an. Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Betreiber ist nach Nummer 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — ausgenommen ist nur die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Für nahezu jedes Unternehmen im Mittelstand lautet die Antwort damit: Sie sind Betreiber.
Die Bundesnetzagentur stellt in ihrer Erläuterung zu Artikel 4 klar, dass die Pflicht unabhängig von Wirtschaftszweig und Organisationsgröße greift und auch Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck erfasst, Chatbots ausdrücklich eingeschlossen. Es gibt also keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für kleine Betriebe. Wer einen Textassistenten im Marketing einsetzt, ist genauso Adressat wie ein Konzern mit eigener Modellentwicklung — nur ist der angemessene Aufwand ein völlig anderer.
Der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird, steht schon im Wortlaut: Die Pflicht erfasst „ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind". Die Europäische Kommission erläutert in ihren Fragen und Antworten, dass damit gerade nicht nur Beschäftigte gemeint sind, sondern etwa Auftragnehmer und Dienstleister. Ihre Agentur, Ihr externer Texter, Ihr Callcenter-Partner: Wenn diese Menschen in Ihrem Auftrag mit KI arbeiten, gehören sie in Ihre Überlegung.
Ebenso wenig hilft das Argument, es werde ja nur ein einfaches Werkzeug genutzt. Auf die Frage, ob ein Unternehmen, dessen Beschäftigte mit einem Sprachmodell Werbetexte schreiben oder übersetzen, unter Artikel 4 fällt, antwortet die Kommission mit einem klaren Ja — verbunden mit dem Hinweis, dass diese Menschen über die spezifischen Risiken informiert sein sollten, etwa über Halluzinationen. Bei autonom arbeitenden Systemen wird der Bedarf noch größer; welche Fragen dabei entstehen, zeigt unser Beitrag zu KI-Agenten im Unternehmen.
4. Der Bußgeld-Irrtum: Warum für Artikel 4 keine Geldbuße im Katalog steht
Hier weicht dieser Beitrag von einem großen Teil dessen ab, was Sie zu diesem Thema lesen werden. Sehr viele Ratgeber verknüpfen die Kompetenzpflicht mit den bekannten Zahlen aus der KI-Verordnung: 35 Millionen Euro oder 7 Prozent, 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Beide Beträge sind real. Nur gelten sie nicht für Artikel 4.
Der Bußgeldrahmen steht in Artikel 99. Absatz 3 betrifft ausschließlich die verbotenen Praktiken aus Artikel 5 und nennt bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Absatz 4 nennt bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent — allerdings nur für Verstöße gegen eine dort ausdrücklich aufgezählte Liste von Vorschriften. Diese Liste ist kurz genug, um sie vollständig hinzuschreiben:
| Im Katalog des Artikels 99 Absatz 4 | Worum es geht |
|---|---|
| Artikel 16 | Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen |
| Artikel 22 | Pflichten der Bevollmächtigten |
| Artikel 23 | Pflichten der Einführer |
| Artikel 24 | Pflichten der Händler |
| Artikel 25 Abs. 2 und 4 | Pflichten entlang der KI-Wertschöpfungskette (durch den Digital Omnibus ergänzt) |
| Artikel 26 | Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen — hier steht die Kompetenzanforderung für die menschliche Aufsicht |
| Artikel 31, 33, 34 | Anforderungen an notifizierte Stellen |
| Artikel 50 | Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber |
Artikel 4 kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Er ist auch in Absatz 3 nicht genannt, denn der betrifft nur die verbotenen Praktiken, und in Absatz 5 nicht, der falsche Auskünfte gegenüber Behörden mit bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent belegt. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Absatz 6 ohnehin jeweils der niedrigere der beiden Werte; der Digital Omnibus hat mit dem neuen Absatz 6a dieselbe Erleichterung für kleine Midcap-Unternehmen ergänzt, dort bezogen auf die Absätze 4 und 5.
Bleibt die Frage nach dem nationalen Recht, und die ist berechtigt: Artikel 99 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eigene Sanktionsvorschriften zu erlassen. Der Digital Omnibus hat diesen Absatz sogar verschärft — seither ist dort ausdrücklich von Geldbußen die Rede und von Verstößen gegen die Verordnung jeglicher Art. Deutschland hätte einen Bußgeldtatbestand für Artikel 4 also schaffen können.
Geschaffen hat es ihn nicht. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und enthält in § 15 den deutschen Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Aufgezählt sind dort Verstöße gegen Artikel 21 (Informationen an Behörden), Artikel 27 (Grundrechte-Folgenabschätzung), Artikel 45 (Informationspflichten notifizierter Stellen) und, in Absatz 2, die Erläuterungspflicht aus Artikel 86 für bestimmte Betreiber von Hochrisiko-Systemen. Der Rahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro. Artikel 4 steht auch dort nicht.
Das Ergebnis lässt sich also an zwei unabhängigen Stellen nachlesen: Weder das europäische noch das deutsche Recht kennt derzeit eine Geldbuße für eine verletzte KI-Kompetenzpflicht. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, zitiert entweder den falschen Absatz oder verwechselt Artikel 4 mit den Transparenzpflichten aus Artikel 50. Passend dazu: Auf der Informationsseite der Bundesnetzagentur zur KI-Kompetenz kommt das Wort Bußgeld überhaupt nicht vor.
5. Was stattdessen passieren kann: Aufsicht, Sorgfaltspflicht, Hochrisiko
Kein Bußgeld ist nicht dasselbe wie keine Folgen. Drei Wege bleiben, und alle drei sind belegbar.
Erstens die Aufsicht. § 2 Absatz 1 KI-MIG macht die Bundesnetzagentur zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — also auch für Artikel 4. Die Europäische Kommission schreibt dazu, dass Aufsicht und Durchsetzung des Artikels 4 bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden liegen und diese ihre Tätigkeit zum 2. August 2026 aufgenommen haben. Das KI-MIG richtet außerdem eine zentrale Beschwerdestelle ein: Der Weg zur Behörde steht damit auch Dritten offen.
Zweitens die Sorgfaltspflicht. Die Bundesnetzagentur formuliert auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz einen Satz, den man sich merken sollte: „Ein Mangel an KI-Kompetenz kann als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht." Genau deshalb empfiehlt sie, die getroffenen Maßnahmen gut zu dokumentieren. In dieselbe Richtung geht die Kommission: Ein Verfahren sei wahrscheinlicher, wenn nachweisbar ein Vorfall auf fehlende Schulung und Anleitung zurückgehe. Die Pflicht wird also nicht anlasslos geprüft — sie wird geprüft, wenn etwas passiert ist.
Drittens der Umweg über Artikel 26. Wer ein Hochrisiko-KI-System betreibt, muss nach Artikel 26 Absatz 2 die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen. Und Artikel 26 steht im Bußgeldkatalog des Artikels 99 Absatz 4. Für diese Gruppe wird fehlende Kompetenz also sehr wohl bußgeldbewehrt — nur eben über eine andere Norm. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Anforderung durch die Änderung des Artikels 4 unberührt bleibt und dass es dabei nicht genügt, das Personal auf die Bedienungsanleitung zu verweisen.
Was die Verordnung dagegen nicht tut, sagt die Kommission ebenso deutlich: Sie schafft weder Straftatbestände noch einen eigenen Schadensersatzanspruch. Ob jemand wegen eines KI-Schadens Ansprüche geltend machen kann, richtet sich nach nationalem Recht.
- RechtsgrundlageArtikel 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689
- Anwendbar seit2. Februar 2025 (Art. 113 lit. a)
- Neu gefasst27. Juli 2026 durch VO (EU) 2026/1744
- Was Sie schuldenMaßnahmen zur Unterstützung — kein garantiertes Niveau
- Bußgeldkein Tatbestand: Art. 4 fehlt in Art. 99 Abs. 4 und in § 15 KI-MIG
- Aufsicht in DEBundesnetzagentur (KI-MIG, seit 29. Juli 2026)
- Aufsicht ab2. August 2026 (Angabe der EU-Kommission)
- Zertifikat nötignein — interner Nachweis der Maßnahmen genügt
Quellen: AI Act Explorer — Artikel 4 im Volltext, KI-MIG auf gesetze-im-internet.de und Bundesnetzagentur — KI-Kompetenz (öffnen in neuem Tab). Stand: 31. August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
6. Was „KI-Kompetenz" bedeutet — und was ausdrücklich nicht verlangt wird
Die Verordnung definiert den Begriff selbst, in Artikel 3 Nummer 56. Gemeint sind Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es erlauben, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu werden. Erwägungsgrund 20 ergänzt, worauf es dabei ankommt: die richtige Anwendung technischer Elemente, die Maßnahmen während der Nutzung und die sachgerechte Auslegung der Ergebnisse eines Systems.
Für die Umsetzung nennt die Europäische Kommission in ihren Fragen und Antworten vier Prüfschritte, die als Mindestgerüst taugen: ein allgemeines Verständnis von KI im Haus schaffen, die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber klären, das Risiko der eingesetzten Systeme betrachten und die Maßnahmen auf genau dieser Analyse aufbauen. Die Bundesnetzagentur ordnet dieselbe Logik aus deutscher Sicht in drei Grundsteine: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, dokumentieren und auffrischen.
Mindestens ebenso hilfreich ist die Gegenliste. Was Artikel 4 nicht verlangt, führt die Bundesnetzagentur ausdrücklich auf:
- Kein garantiertes Kompetenzniveau für einzelne Personen — das steht seit Juli 2026 sogar wörtlich im Normtext.
- Keine formalisierten oder standardisierten Trainingsmaßnahmen. Es gibt kein vorgeschriebenes Curriculum und keine Mindeststundenzahl.
- Keine externe Zertifizierung der durchgeführten Maßnahmen.
- Keinen KI-Beauftragten und keine bestimmte Governance-Struktur — die Kommission bestätigt das in ihren Fragen und Antworten mit demselben Ergebnis.
Was dagegen sinnvollerweise dabei ist, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Praxis:
- Ein Überblick über die eigenen Systeme. Ohne zu wissen, welche Werkzeuge im Haus laufen, lässt sich kein Bedarf bestimmen.
- Ein an das Vorwissen angepasster Zuschnitt. Der Normtext nennt technische Kenntnisse, Erfahrung sowie Aus- und Fortbildung ausdrücklich als zu berücksichtigende Faktoren.
- Risikobezug. Je mehr eine KI-Ausgabe eine Entscheidung über Menschen vorbereitet, desto gründlicher die Maßnahme.
- Eine Dokumentation, die den Namen verdient. Nicht als Selbstzweck, sondern als das Einzige, was Ihnen im Ernstfall zur Verfügung steht.
- Wiederholung. Die Bundesnetzagentur beschreibt den Kompetenzaufbau ausdrücklich als fortlaufenden Prozess, der an technologische Entwicklungen angepasst wird.
7. Braucht es ein Zertifikat oder einen KI-Führerschein?
Auf dem Markt ist derzeit viel unterwegs, was mit der Kompetenzpflicht wirbt: Zertifikatslehrgänge, „KI-Führerscheine", Abschlüsse zum KI-Beauftragten. Rechtlich ist die Lage eindeutig und in zwei Quellen nachlesbar. Die Europäische Kommission beantwortet die Frage, ob es Zertifikate braucht, mit einem schlichten Nein und dem Hinweis, ein interner Nachweis der Schulungen und Anleitungen genüge. Die Bundesnetzagentur führt externe Zertifizierungen in ihrer Liste dessen auf, was nicht vorgeschrieben ist.
Damit ist ein Zertifikat nicht wertlos, aber es erfüllt einen anderen Zweck als den, mit dem oft geworben wird. Es ist ein Nachweis gegenüber Dritten — gegenüber Kunden, Auftraggebern oder in Ausschreibungen — und manchmal ein wirksamer Anreiz, eine Weiterbildung wirklich zu Ende zu gehen. Es ist kein Compliance-Nachweis, den eine Behörde verlangen würde, und es ersetzt vor allem nicht die Analyse, aus der Ihr Bedarf überhaupt erst folgt.
Praktisch bedeutet das: Kaufen Sie keinen Kurs, bevor Sie wissen, welche Systeme Sie einsetzen und wer damit arbeitet. Andernfalls bezahlen Sie ein allgemeines Programm, das Ihre konkreten Werkzeuge nicht erwähnt — und stehen bei einer Nachfrage genau dort, wo Sie vorher standen. Welche Formate es gibt, was sie kosten und wie ein Workshop abläuft, haben wir im Beitrag KI-Schulung für Unternehmen zusammengetragen; dieser Beitrag hier bleibt bei der Rechtsfrage.
Erwähnenswert ist auch, dass kostenlose Wege existieren. Die Bundesnetzagentur verweist auf die Angebote des KI-Büros der EU-Kommission, auf die European Digital Innovation Hubs und auf die Mittelstand-Digital Zentren, in deren Netzwerk nach ihrer Angabe rund 100 KI-Trainer anbieterneutral für kleine und mittlere Unternehmen arbeiten. Wer ein knappes Budget hat, fängt dort an — und nicht bei einem Zertifikat.
8. So sieht ein tragfähiges KI-Kompetenzkonzept aus
Ein Konzept ist in diesem Zusammenhang kein Dokument mit Deckblatt, sondern eine Kette aus vier Angaben: Wer arbeitet womit, welches Risiko steckt darin, welche Maßnahme folgt daraus, und wann wird sie aufgefrischt. Wenn diese Kette für jede Gruppe im Haus geschlossen ist, haben Sie erfüllt, was Artikel 4 verlangt — unabhängig davon, wie umfangreich die einzelnen Maßnahmen sind.
Der nützlichste Schnitt läuft dabei nicht entlang der Abteilungen, sondern entlang der Frage, was jemand mit KI tatsächlich tut. Diese Matrix hat sich in unseren Projekten bewährt und lässt sich direkt übernehmen:
| Gruppe | Leitfrage | Sinnvolle Inhalte |
|---|---|---|
| Geschäftsführung und Führungskräfte | Welche KI setzen wir ein, wer verantwortet sie, was darf freigegeben werden? | Rolle des Unternehmens nach der Verordnung, Freigabe- und Beschaffungsentscheidungen, Umgang mit Vorfällen. |
| Alle, die KI im Alltag nutzen | Was kann dieses Werkzeug, wo täuscht es mich? | Funktionsweise in Grundzügen, Halluzinationen erkennen, welche Daten nie eingegeben werden, Kennzeichnungsregeln des Hauses. |
| Fachbereiche mit eigenen Anwendungen | Welche Entscheidungen bereitet die KI hier vor? | Konkrete Anwendungsfälle der Abteilung, typische Fehlerbilder, Prüfschritte vor der Weiterverwendung eines Ergebnisses. |
| IT und Entwicklung | Bauen wir gerade unbemerkt ein eigenes KI-System? | Abgrenzung Anbieter und Betreiber, Schnittstellen und Modellwechsel, Protokollierung, technische Risiken wie Prompt-Injection. |
| Auftragnehmer und Dienstleister | Wer arbeitet in unserem Auftrag mit KI? | Dieselben Grundlagen wie intern, vertraglich verankert — die Pflicht endet nicht an der Personalliste. |
Zwei Dinge fallen dabei regelmäßig unter den Tisch. Das erste ist die letzte Zeile: Wer externe Dienstleister mit KI arbeiten lässt, muss die Frage vertraglich lösen, nicht durch Hoffnung. Das zweite ist der Zeitpunkt des Eintritts — neue Mitarbeitende bekommen die Hausregeln oft erst Monate später zu sehen, arbeiten aber ab Tag eins mit denselben Werkzeugen.
Zur Dokumentation genügt eine Tabelle mit fünf Spalten: Maßnahme, Zielgruppe, Umfang, Datum, Teilnehmende. Ergänzen Sie eine sechste Spalte mit dem Satz, warum genau diese Maßnahme für diese Gruppe angemessen war. Dieser eine Satz ist der Unterschied zwischen einer begründeten Entscheidung und einem Nachweis, der im Ernstfall nichts trägt.
An dieser Stelle kommt regelmäßig die Kostenfrage — und die Antwort fällt nüchterner aus, als Förderübersichten nahelegen. Der Zuschuss nach § 82 Sozialgesetzbuch III setzt unter anderem eine Maßnahmedauer von mehr als 120 Stunden voraus sowie die AZAV-Zulassung von Träger und konkreter Maßnahme; asynchrone Selbstlerneinheiten zählen laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht auf diese Stunden. Eine zweistündige Hausschulung zu Ihren KI-Regeln erfüllt das nicht — für Artikel 4 ist das unerheblich, denn die Verordnung verlangt nirgends eine geförderte Maßnahme. Welche fünf Bedingungen im Einzelnen gelten und was bleibt, wenn eine davon reißt, führt unser Beitrag zum Qualifizierungschancengesetz und den fünf Bedingungen des § 82 SGB III aus.
9. Wo Artikel 4 an Ihre übrigen Pflichten andockt
Die Kompetenzpflicht steht nicht für sich. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die übrigen Regeln der Verordnung im Alltag überhaupt greifen — und genau so beschreibt es auch Erwägungsgrund 20, wenn er die KI-Kompetenz mit der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchsetzung der Verordnung verknüpft.
Drei Andockstellen sind für ein typisches Unternehmen relevant. Die erste sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50, die seit dem 2. August 2026 gelten: Wenn Ihr Team nicht weiß, welche KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen und welche ausdrücklich nicht, entsteht der Verstoß in der täglichen Arbeit — und Artikel 50 ist bußgeldbewehrt. Wir haben die vier Fälle in unserem Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht auseinandersortiert; die Kennzeichnungsregel gehört in jede Schulungsunterlage.
Die zweite ist die menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-Systemen aus Artikel 26. Wer eine Vorauswahl von Bewerbungen, eine Bonitätsbewertung oder ein biometrisches System einsetzt, sollte prüfen, ob er in diese Kategorie fällt — dort ist Kompetenz keine Handlungspflicht mehr, sondern eine Voraussetzung mit Bußgeldbezug.
Die dritte ist Ihre eigene Organisation. Ein KI-Register, eine kurze Richtlinie und ein Freigabeweg beantworten die Fragen aus Artikel 4 nebenbei mit. Genau darum kümmert sich unsere KI-Governance-Beratung: Wir bauen das Register auf, ordnen jedem System eine Rolle und ein Risiko zu und leiten daraus ab, wer welche Maßnahme braucht.
Wie eine solche Richtlinie in der Praxis aufgebaut ist, zeigen wir in einer eigenen Muster-Gliederung mit zwölf Abschnitten — von den freigegebenen Werkzeugen über die Datenklassen bis zum Überprüfungszyklus: KI-Richtlinie für Unternehmen: Muster-Gliederung. Dort laufen der Schulungsnachweis aus Artikel 4 und die Kennzeichnungsregel aus Artikel 50 in einem einzigen Dokument zusammen.
10. In 6 Schritten zur belastbaren KI-Kompetenz
Die Reihenfolge entscheidet hier mehr als der Aufwand. Wer mit der Buchung eines Kurses beginnt und den Bedarf hinterher dazu erfindet, hat am Ende eine Rechnung, aber keine Begründung. Wer die folgenden sechs Schritte der Reihe nach geht, hat am Ende beides:
KI-Register anlegen
Listen Sie jedes Werkzeug auf, das in Ihrem Haus mit künstlicher Intelligenz arbeitet: Textassistent, Bildgenerator, Chatbot, Übersetzung, Recruiting-Vorauswahl, Bonitätsprüfung, Sprachassistent in der Telefonanlage. Ohne diese Liste können Sie weder Ihre Rolle klären noch den Bedarf bestimmen. Eine gepflegte Tabelle genügt vollkommen.
Rolle und Risiko je System festhalten
Notieren Sie zu jedem Eintrag, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind und was schiefgehen kann, wenn das Ergebnis ungeprüft weiterverwendet wird. Genau diese beiden Angaben bestimmen nach dem Wortlaut des Artikels 4, wie tief die Maßnahme reichen muss. Ein Übersetzungstool verlangt weniger als eine Vorauswahl von Bewerbungen.
Zielgruppen schneiden
Teilen Sie die Menschen nach dem, was sie tatsächlich mit KI tun, nicht nach dem Organigramm. Wer nur Texte formulieren lässt, braucht anderes Wissen als wer ein Modell einbindet. Vergessen Sie die Personen nicht, die in Ihrem Auftrag arbeiten, ohne bei Ihnen angestellt zu sein.
Maßnahmen wählen statt Format kopieren
Ein Workshop, eine Handreichung, ein moderierter Erfahrungsaustausch oder ein Lernpfad sind gleichermaßen zulässig. Wählen Sie das, was bei Ihren Leuten ankommt, und begründen Sie die Wahl in einem Satz. Diese Begründung ist später der Unterschied zwischen einer nachvollziehbaren Entscheidung und einem Häkchen.
Hausregeln aufschreiben
Halten Sie auf zwei Seiten fest, welche Werkzeuge freigegeben sind, welche Daten nie hineingehören, wer Ergebnisse freigibt und wie KI-Inhalte gekennzeichnet werden. Diese Seite ist zugleich Schulungsmaterial, Nachweis und die Grundlage, auf der neue Mitarbeitende in einer halben Stunde arbeitsfähig werden.
Dokumentieren und wieder auffrischen
Notieren Sie Art, Umfang, Datum und Teilnehmende jeder Maßnahme und setzen Sie sich einen Termin für die nächste Runde. Werkzeuge und Modelle ändern sich schneller als Ihr Personal wechselt. Eine einmalige Schulung aus dem Jahr 2025 beschreibt heute vielfach nicht mehr die Software, die im Haus läuft.
Wenn Sie an Schritt 3 hängen bleiben, liegt das fast immer am gleichen blinden Fleck: Zwischen der Liste der Werkzeuge und der Liste der Menschen fehlt die Verbindung. Niemand weiß, wer das Recruiting-Modul tatsächlich bedient oder wer den Chatbot inhaltlich pflegt. Genau diese Zuordnung ist der Kern der Aufgabe — alles danach ist Terminplanung. Wo Sie dabei Unterstützung brauchen, steigt unsere KI-Beratung genau an diesem Punkt ein.
11. Fazit: Eine echte Pflicht, aber nicht die, vor der gewarnt wird
Artikel 4 verlangt von einem mittelständischen Unternehmen weniger, als die verbreiteten Warnungen vermuten lassen, und etwas anderes. Sie schulden keine Zertifikate, kein garantiertes Wissensniveau und kein bestimmtes Format. Sie schulden eine begründete, dokumentierte Entscheidung darüber, welche Menschen in Ihrem Haus mit welcher KI arbeiten und was diese Menschen dafür wissen müssen. Ein Bußgeld für das Gegenteil kennt weder die Verordnung noch das deutsche KI-MIG.
Ernst zu nehmen ist die Pflicht trotzdem, und zwar aus dem Grund, den die Bundesnetzagentur benennt: Fehlende Kompetenz kann als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden, besonders wenn daraus ein Schaden entsteht. Das ist kein abstraktes Risiko. Es ist der Moment, in dem ein falsch beantworteter Kundenfall, ein veröffentlichter Halluzinationssatz oder ein preisgegebener Datensatz erklärt werden muss — und Sie zeigen können, was Sie vorher getan haben.
Wenn Sie das für Ihr Haus sortieren möchten, ist unsere KI-Governance-Beratung der Rahmen dafür: KI-Register, Rollen- und Risikoeinstufung, Hausregeln und ein Konzept, das zu Ihren Systemen passt. Die Maßnahmen selbst setzen wir mit einer KI-Schulung für Ihr Team um, die mit Ihren Werkzeugen und Ihren Fällen arbeitet statt mit Beispielen von der Stange. Und wo aus dem Überblick echte Entlastung werden soll, führt der Weg weiter zur KI-Prozessautomatisierung.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Pflichten, Fristen, Ausnahmen und Bußgeldrahmen aus der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 sowie aus dem KI-MIG entsprechen dem Stand 31. August 2026; sie können sich durch weitere Rechtsakte, Empfehlungen des KI-Gremiums, Leitlinien der Europäischen Kommission oder eine Änderung des deutschen Rechts ändern. Zu Artikel 4 liegt keine veröffentlichte deutsche Rechtsprechung und keine bekannte Aufsichtspraxis vor. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder anwaltliche Beratung heran.
12. Häufige Fragen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4
Gibt es eine KI-Schulungspflicht für Unternehmen?
Nicht wörtlich. Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt von Anbietern und Betreibern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Eine Schulung ist der häufigste Weg dorthin, aber kein vorgeschriebener. Entscheidend ist, dass die gewählte Maßnahme zum Risiko und zum Vorwissen der Beteiligten passt.
Welche Strafe droht bei fehlender KI-Kompetenz?
Für Artikel 4 sieht die KI-Verordnung keine Geldbuße vor. Der Bußgeldkatalog in Artikel 99 Absatz 4 zählt die Artikel 16, 22, 23, 24, 25, 26, 31, 33, 34 und 50 auf; Artikel 4 fehlt dort. Auch das deutsche KI-MIG führt ihn in seinem Bußgeldparagrafen nicht auf. Folgen können sich trotzdem ergeben, über die Aufsicht der Bundesnetzagentur und über die Sorgfaltspflicht, wenn aus fehlender Kompetenz ein Schaden entsteht.
Was hat sich 2026 an Artikel 4 der KI-Verordnung geändert?
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat Artikel 4 zum 27. Juli 2026 neu gefasst. Statt ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, unterstützen Sie nun dessen Entwicklung durch geeignete Maßnahmen. Ein bestimmtes Niveau müssen Sie für niemanden garantieren. Zwei neue Absätze verpflichten außerdem die Kommission und das KI-Gremium zur Unterstützung.
Für wen gilt die KI-Kompetenzpflicht?
Für jeden Anbieter und jeden Betreiber von KI-Systemen, unabhängig von Branche und Größe. Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt. Erfasst sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch Personen, die im Auftrag Ihres Unternehmens mit KI arbeiten, etwa Auftragnehmer und Dienstleister.
Braucht KI-Kompetenz ein Zertifikat?
Nein. Die Europäische Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz ausdrücklich klar, dass kein Zertifikat nötig ist; ein interner Nachweis der Maßnahmen genügt. Auch die Bundesnetzagentur zählt externe Zertifizierungen und einen KI-Beauftragten zu dem, was Artikel 4 gerade nicht vorschreibt.
Muss ich KI-Schulungen dokumentieren?
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Die Bundesnetzagentur empfiehlt jedoch ausdrücklich eine gute Dokumentation, damit Sie die Erfüllung von Artikel 4 jederzeit nachweisen können. Sinnvoll sind Art und Umfang der Maßnahme, Datum, Zielgruppe und Teilnehmende sowie ein Termin für die Auffrischung.
Wer beaufsichtigt die KI-Kompetenzpflicht in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Das KI-MIG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und macht sie zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung. Nach Angaben der Europäischen Kommission haben die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Aufsicht über Artikel 4 zum 2. August 2026 aufgenommen. Das KI-MIG richtet zudem eine zentrale Beschwerdestelle ein.
13. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende Quellen (alle am 31. August 2026 geprüft und im Inhalt gegengelesen). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) — amtlicher Verordnungstext mit den Artikeln 3, 4, 26, 99 und 113 (Primärquelle, kanonische Fundstelle).
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI") — Änderungsverordnung vom 8. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026: Neufassung des Artikels 4 samt der neuen Absätze 2 und 3 (Primärquelle, kanonische Fundstelle).
- Bundesnetzagentur — KI-Kompetenz — zitiert Artikel 4 in der geänderten Fassung, benennt, was nicht vorgeschrieben ist, ordnet fehlende Kompetenz der Sorgfaltspflicht zu und beschreibt die drei Grundsteine des Kompetenzaufbaus (offizielle Stelle).
- KI-MIG — Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz — § 2 (Zuständigkeit der Bundesnetzagentur) und § 15 (deutscher Bußgeldkatalog, ohne Artikel 4), amtliche Fassung (Primärquelle).
- Europäische Kommission — AI talent, skills and literacy — Änderungen am Artikel 4 durch den Digital Omnibus und Beginn der Aufsicht durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden zum 2. August 2026 (offizielle Stelle).
- Europäische Kommission — AI Literacy: Fragen und Antworten — Mindestinhalte, erfasster Personenkreis einschließlich Auftragnehmern, kein Zertifikat, kein KI-Beauftragter, Sanktionen nach nationalem Recht (offizielle Stelle).
- Europäische Kommission — Repository of AI literacy practices — über 40 Praxisbeispiele samt der Klarstellung, dass ihr Nachbau keine Konformitätsvermutung begründet (offizielle Stelle, Stand 27. Juli 2026).
- AI Act Explorer — Artikel 4 im Volltext — Lesefassung mit markierter Gegenüberstellung von altem und neuem Wortlaut sowie den beiden neu eingefügten Absätzen (Lesehilfe, kein Ersatz für EUR-Lex).
- AI Act Explorer — Artikel 99 (Sanktionen) — vollständiger Bußgeldkatalog des Absatzes 4, in dem Artikel 4 nicht aufgeführt ist (Lesehilfe, kein Ersatz für EUR-Lex).
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung — Neues KI-Gesetz tritt in Kraft — KI-MIG seit 29. Juli 2026, Rolle der Bundesnetzagentur (offizielle Stelle).