Recht & Compliance für Unternehmen

KI-Kennzeichnungspflicht: Was Sie seit August 2026 wirklich kennzeichnen müssen

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Vier Pflichten stehen darin, und zwei davon treffen gar nicht Sie, sondern den Hersteller Ihrer Werkzeuge. Dieser Beitrag sortiert die Rollen, geht die typischen Fälle eines Shops und eines Marketing-Teams durch und sagt auch das, was sonst kaum jemand schreibt: was ausdrücklich ohne Kennzeichnung bleiben darf.

Illustration: Ein Bild, ein Textblock und ein Chatfenster laufen durch eine Prüfstation, die jedem Element ein Kennzeichnungs-Etikett anheftet oder es ungekennzeichnet weiterlaufen lässt
2. August 2026 gilt Artikel 50 2 Rollen mit getrennten Pflichten 4 Fälle mehr verlangt die Norm nicht

Die KI-Kennzeichnungspflicht steht in Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und gilt seit dem 2. August 2026. Sie verlangt vier Dinge: den Hinweis, dass man mit einem KI-System spricht, eine maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben, die Information bei Emotionserkennung und die Offenlegung von Deepfakes sowie bestimmter veröffentlichter KI-Texte. Die ersten beiden Pflichten treffen den Anbieter des Systems, die letzten beiden Sie als Betreiber.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in ihrer geltenden Fassung; für Ihren Einzelfall ist Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt zuständig. Stand: August 2026.

1. Was seit dem 2. August 2026 gilt

Artikel 113 der KI-Verordnung bestimmt den Anwendungsbeginn, und der Satz ist kurz: Die Verordnung „gilt ab dem 2. August 2026". Einzelne Kapitel greifen früher oder später, Artikel 50 gehört zu keiner dieser Ausnahmen. Seit diesem Tag sind die Transparenzpflichten also unmittelbar anwendbares Recht in allen Mitgliedstaaten (Quelle: Artikel 113 KI-Verordnung).

Das ist deshalb erwähnenswert, weil im Sommer 2026 vieles verschoben wurde. Der Digital Omnibus, die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach hinten gelegt: eigenständige Systeme aus Anhang III auf den 2. Dezember 2027, in Produkte eingebettete Systeme aus Anhang I auf den 2. August 2028. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 hat er nicht verschoben. Wer die Schlagzeile „AI Act verschoben" gelesen und daraus einen Aufschub für die Kennzeichnung abgeleitet hat, liegt falsch.

Eine einzige Übergangsregel gibt es doch, und sie betrifft nicht Sie: Der Omnibus hat Artikel 111 einen neuen Absatz 4 hinzugefügt. Anbieter von KI-Systemen für synthetische Inhalte, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung aus Artikel 50 Absatz 2 erst bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Praktisch heißt das: Manches Werkzeug, das Sie heute nutzen, markiert seine Ausgaben noch gar nicht vollständig.

Wenn Sie den größeren Rahmen suchen, also Risikoklassen, den vollständigen Fristenplan und die Kompetenzpflicht aus Artikel 4, finden Sie ihn in unserem Überblick zu den Pflichten aus dem EU AI Act für Unternehmen. Dieser Beitrag hier bleibt bewusst bei einem einzigen Artikel und seiner praktischen Umsetzung.

2. Anbieter oder Betreiber: Wer von beiden kennzeichnen muss

Der häufigste Fehler in Ratgebern zu diesem Thema ist eine fehlende Zeile: Artikel 50 spricht nicht durchgehend zu Ihnen. Zwei seiner vier Absätze richten sich an den Anbieter, also den Hersteller des KI-Systems. Zwei richten sich an den Betreiber, also an das Unternehmen, das ein solches System im Alltag einsetzt. Wer diese Trennung überliest, plant Aufwand für Pflichten ein, die ihn nie getroffen haben.

Rolle Definition der Verordnung Pflicht aus Artikel 50 Typischerweise
Anbieter Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt (Artikel 3 Nummer 3). Artikel 50 Absatz 1 und 2: Hinweis auf die KI-Interaktion, maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben. Der Hersteller Ihres Chatbots, Ihres Bildgenerators, Ihres Textassistenten.
Betreiber Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, ausgenommen rein persönliche und nicht berufliche Nutzung (Artikel 3 Nummer 4). Artikel 50 Absatz 3 und 4: Information bei Emotionserkennung, Offenlegung von Deepfakes und bestimmter KI-Texte. Ihr Unternehmen, sobald Sie ein eingekauftes KI-Tool im Betrieb einsetzen.

Für die allermeisten Unternehmen im Handel und im Mittelstand lautet die Antwort damit: Sie sind Betreiber. Sie kaufen Werkzeuge ein und setzen sie ein, Sie entwickeln keine KI-Systeme und bringen keine unter eigener Marke in Verkehr. Ihr Pflichtenkreis aus Artikel 50 ist deshalb kleiner, als die Aufregung im Sommer vermuten ließ.

Wichtig bleibt die Rolle des Anbieters trotzdem, und zwar aus einem praktischen Grund: Seine Pflichten wirken durch Ihr Produkt hindurch auf Ihre Kunden. Wenn Ihr Chatbot-Hersteller den Hinweis auf die KI-Interaktion nicht vorsieht, steht Ihr Kunde trotzdem vor einem Bot, der sich nicht zu erkennen gibt. Deshalb gehört zu jedem Werkzeug im KI-Register die Notiz, wer sein Anbieter ist und ob dieser die Kennzeichnung tatsächlich liefert.

3. Die vier Fälle des Artikels 50 im Überblick

Artikel 50 ist überschaubar. Er kennt vier Konstellationen, jede mit eigenem Adressaten und eigener Ausnahme. Diese Tabelle ist die Kurzfassung, die Sie in eine interne Richtlinie übernehmen können:

Norm Adressat Pflicht Ausnahme
Absatz 1 Anbieter Menschen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Wenn das für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person ohnehin offensichtlich ist.
Absatz 2 Anbieter Synthetische Bild-, Ton-, Video- und Textausgaben werden maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert. Systeme mit reiner Unterstützungsfunktion für die Standardbearbeitung, die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern.
Absatz 3 Betreiber Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, informiert die betroffenen Personen. Gesetzlich zugelassene Nutzung zur Strafverfolgung.
Absatz 4 Betreiber Deepfakes offenlegen; KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Kunst und Satire nur in geeigneter Weise; Texte mit menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung gar nicht.

Zwei Formulierungen aus dem Gesetz verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit, weil an ihnen die meisten Einzelfälle entschieden werden. Die erste steht in Absatz 5: Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion vorliegen, klar und eindeutig, und sie muss barrierefrei erreichbar sein. Ein Hinweis, den man erst nach drei Klicks in den Nutzungsbedingungen findet, erfüllt das nicht.

Die zweite steht in Absatz 4 und betrifft Texte: Erfasst sind nur solche, die veröffentlicht werden, „um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren". Dieser Halbsatz ist der Grund, warum ein großer Teil des KI-Textes, den Unternehmen täglich erzeugen, überhaupt nicht in den Anwendungsbereich fällt.

4. Was Sie ausdrücklich nicht kennzeichnen müssen

Diesen Abschnitt schreibt fast niemand, obwohl er die häufigste Frage in unseren Projekten beantwortet. Nach dem Wortlaut der Verordnung bleiben unter anderem folgende Fälle ohne Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50:

  • Rein private Nutzung. Die Betreiber-Definition nimmt Systeme aus, die „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit" verwendet werden. Das KI-Bild im Familienchat fällt heraus, dasselbe Bild im Unternehmensprofil nicht (Quelle: Artikel 3 Nummer 4).
  • Werkzeuge, die nur unterstützen. Absatz 2 nimmt Systeme aus, die eine reine Unterstützungsfunktion für die Standardbearbeitung erfüllen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändern. Rechtschreibkorrektur und Formatierung erzeugen in diesem Sinne keinen neuen synthetischen Inhalt.
  • Texte ohne Bezug zu öffentlichem Interesse. Eine Produktbeschreibung, ein Angebot, eine interne Notiz oder eine Serviceantwort informiert nicht die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Der Wortlaut trägt hier keine Pflicht.
  • Texte unter menschlicher Verantwortung. Wird ein veröffentlichter Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und trägt eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung dafür, entfällt die Offenlegung ausdrücklich.
  • Bilder ohne Realitätsbezug. Die Pflicht aus Absatz 4 knüpft an den Deepfake-Begriff an. Eine abstrakte Musterfläche oder eine erkennbar stilisierte Illustration ähnelt keiner wirklichen Person, keinem realen Ort und keinem konkreten Ereignis.

Eine ehrliche Einschränkung gehört dazu: Zu Artikel 50 gibt es bislang keine veröffentlichte deutsche Rechtsprechung und keine bekannte Bußgeldpraxis. Die Punkte oben folgen dem Normwortlaut, nicht einer gerichtlichen Auslegung. Wo Sie im Grenzbereich arbeiten, etwa bei fotorealistischen Bildern realer Produkte, ist eine kurze anwaltliche Einschätzung günstiger als ein Verfahren.

5. Ihr Chatbot: die Pflicht, die fast jede Website betrifft

Absatz 1 verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Adressat ist formal der Anbieter des Systems. In der Praxis erreicht diese Information Ihre Besucher aber nur über Ihre Oberfläche, und deshalb landet die Umsetzung fast immer bei Ihnen. Drei Dinge entscheiden darüber, ob der Hinweis trägt:

  • Der Zeitpunkt. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion da sein. Das heißt: in der Begrüßungsnachricht des Bots, nicht in der Datenschutzerklärung und nicht in einem Hinweis, der erst nach dem dritten Dialogschritt erscheint.
  • Die Beschriftung. Ein Widget, das „Chat" heißt und einen Vornamen mit Porträtfoto trägt, macht die KI gerade nicht offensichtlich. Die Ausnahme in Absatz 1 greift nur, wenn es für eine aufmerksame Person ohnehin klar ist. Ein neutrales Label und eine klare erste Zeile lösen das in fünf Minuten.
  • Die Übergabe an Menschen. Sobald ein Mitarbeiter übernimmt, sollte das ebenfalls sichtbar werden. Das verlangt Artikel 50 nicht ausdrücklich, es verhindert aber die unangenehmste aller Situationen: dass ein Kunde einem Menschen misstraut, weil er ihn für den Bot hält.

Wer seinen Bot ohnehin gerade aufsetzt, nimmt die Kennzeichnung am besten direkt in die Konzeption auf. Wie ein solcher Aufbau abläuft, welche Werkzeuge in Frage kommen und woran Projekte scheitern, haben wir im Beitrag Chatbot erstellen beschrieben. Der Kennzeichnungshinweis ist dort die kleinste Aufgabe im Plan, aber diejenige, die nach dem Livegang am häufigsten vergessen wird.

6. KI-Bilder: Wann aus einem Produktbild ein Deepfake wird

Der Begriff Deepfake klingt nach Politik und Prominenten. Die Legaldefinition ist deutlich weiter. Nach Artikel 3 Nummer 60 ist ein Deepfake ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erschiene.

„Gegenstände" und „Orte" stehen ausdrücklich in dieser Aufzählung. Damit rückt eine Bildart in die Nähe der Norm, die in Shops gerade Konjunktur hat: das fotorealistische Produktbild, das nie fotografiert wurde. Ein generiertes Modell, das Ihr real existierendes Kleidungsstück trägt, ähnelt einer Person und einem Gegenstand und wirkt wie eine echte Aufnahme. Wer hier ohne Hinweis arbeitet, bewegt sich näher am Anwendungsbereich, als die verbreitete Faustregel „Produktbilder sind ausgenommen" nahelegt.

Praktisch sortieren wir Bilder in Projekten deshalb in drei Körbe. Unkritisch sind abstrakte oder erkennbar stilisierte Grafiken ohne Realitätsbezug. Kennzeichnen würden wir alles, was Menschen, reale Orte oder konkrete Ereignisse fotorealistisch zeigt, ohne dass es sie so gegeben hat. Prüfen heißt der dritte Korb: das retuschierte echte Foto, bei dem die KI mehr als Staubkörner entfernt hat. Für Kunst und Satire sieht die Verordnung eine Erleichterung vor, dort genügt eine Offenlegung in geeigneter Weise, die das Werk nicht beeinträchtigt.

Der Hinweis selbst darf schlicht ausfallen. Eine Bildunterschrift wie „Mit KI erstellt" oder ein sichtbarer Vermerk im Bildbereich erfüllt die Anforderung, solange er beim Ansehen des Bildes wahrnehmbar ist. Welche Generatoren welche Ergebnisse liefern und wie Sie sie überhaupt markenkonform einsetzen, steht in unserem Praxisbeitrag zum Thema KI-Bilder erstellen.

7. KI-Texte: Produktbeschreibung, Newsletter, Ratgeber

Bei Texten entscheidet ein einziger Halbsatz über fast jeden Fall. Erfasst ist KI-Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Legt man diesen Maßstab an die Textsorten eines Unternehmens an, ergibt sich ein klares Bild:

  • Produktbeschreibungen und Kategorietexte informieren über Ihr Sortiment, nicht über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Nach dem Wortlaut greift die Pflicht nicht.
  • Newsletter und Werbetexte bewerben Ihr Angebot. Auch hier fehlt der Bezug zum öffentlichen Interesse, den die Norm verlangt.
  • Ratgeber und Fachbeiträge zu Gesetzesänderungen, Sicherheitsthemen oder gesellschaftlichen Fragen können dagegen sehr wohl der Information der Öffentlichkeit dienen. Hier lohnt die genaue Betrachtung.

Für die dritte Gruppe steht die Entlastung direkt daneben im Gesetz: Wurde der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Offenlegungspflicht. Das ist keine Formalie, sondern ein Prozess, den Sie belegen können müssen.

Genau deshalb steht unter jedem Beitrag in diesem Blog ein Mensch mit Namen, Foto und Profilseite und nicht ein Kürzel oder ein Firmenname. Wer sich diese Struktur aufbaut, erledigt zwei Aufgaben in einer Bewegung: Er erfüllt den Ausnahmetatbestand und erhöht gleichzeitig die Glaubwürdigkeit seiner Inhalte bei Lesern und Suchmaschinen. Wie ein belastbarer Redaktionsprozess mit KI aussieht, vom Rechercheauftrag bis zur Freigabe, beschreibt unser Beitrag zu KI-Texten in der Praxis.

8. Maschinenlesbare Kennzeichnung und Ihre Bild-Pipeline

Absatz 2 verlangt, dass synthetische Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Gemeint sind technische Signale in der Datei selbst, etwa Metadaten oder Wasserzeichen, nicht der sichtbare Hinweis für den Leser. Diese Pflicht trifft den Anbieter des KI-Systems, nicht Sie. Sie müssen keine Wasserzeichen bauen und keine Metadaten-Standards implementieren.

Eine technische Beobachtung aus unseren Projekten ist trotzdem wichtig, weil sie regelmäßig für Verwirrung sorgt. Bildwerkzeuge liefern ihre Dateien häufig mit Herkunftsdaten aus. Sobald diese Bilder durch eine typische Shop-Bildstrecke laufen, also skaliert, zugeschnitten und nach WebP oder AVIF konvertiert werden, fallen diese Zusatzdaten in vielen Setups stillschweigend weg. Am Ende liegt im Shop eine Datei ohne jedes Herkunftssignal, ohne dass jemand eine Entscheidung dazu getroffen hätte.

Rechtlich ändert das nichts an Ihrer Rolle: Die Pflicht aus Absatz 2 bleibt beim Anbieter. Praktisch sollten Sie den Effekt trotzdem kennen. Wer für seine Bilder eine nachvollziehbare Herkunft möchte, prüft die Konvertierungsschritte einmal bewusst und entscheidet, ob die Herkunftsdaten erhalten bleiben sollen. Und wer sich auf die maschinenlesbare Markierung eines Werkzeugs verlässt, sollte wissen, dass Anbieter älterer Systeme dafür nach Artikel 111 Absatz 4 noch bis zum 2. Dezember 2026 Zeit haben.

KI-Kennzeichnungspflicht auf einen Blick
  • RechtsgrundlageArtikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689
  • Anwendbar seit2. August 2026
  • Anbieter-PflichtKI-Hinweis und maschinenlesbare Markierung (Abs. 1, 2)
  • Betreiber-PflichtDeepfakes und Texte von öffentlichem Interesse (Abs. 4)
  • ÜbergangsfristAbs. 2 für Alt-Systeme bis 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4)
  • Bußgeldrahmenbis 15 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz (Art. 99 Abs. 4)
  • Aufsicht in DEBundesnetzagentur (KI-MIG, seit 29. Juli 2026)

Quellen: EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) und Europäische Kommission — Regulierungsrahmen für KI (öffnen in neuem Tab). Stand: August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

9. EU-Icons, Verhaltenskodex und der Bußgeldrahmen

Die Europäische Kommission stellt seit 2026 einen Satz EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit. Zu deren Status schreibt sie selbst klar: „Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht." Sie sind also frei in der Gestaltung, solange Ihr Hinweis klar, eindeutig und leicht auffindbar ist. Für die Wiedererkennbarkeit über Sprachgrenzen hinweg sprechen die Symbole trotzdem.

Daneben hat die Kommission am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er ist freiwillig und richtet sich an Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme. Für ein mittelständisches Unternehmen ist er kein Pflichtprogramm, aber eine brauchbare Orientierung, falls Sie Ihre interne Richtlinie an etwas Offiziellem ausrichten möchten.

Genau eine solche interne Richtlinie bündelt beide Seiten dieses Themas sinnvoll: Wann ein Kennzeichnungshinweis gesetzt wird und wie er lautet, gehört neben die Nachweise zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 in dasselbe Dokument. Eine Muster-Gliederung mit zwölf Abschnitten, die genau diese beiden Punkte zusammenführt, stellen wir im Beitrag KI-Richtlinie für Unternehmen: Muster-Gliederung vor.

Zum Bußgeldrahmen gehört eine nüchterne Einordnung. Artikel 99 Absatz 4 sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Wert — ein Detail, das in Schlagzeilen regelmäßig untergeht. Eine veröffentlichte Bußgeldpraxis zu Artikel 50 ist uns nicht bekannt; die Zahlen beschreiben den gesetzlichen Rahmen, keine Erwartung.

Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz, kurz KI-MIG, ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und macht sie zum nationalen Koordinator sowie zur Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle. Sie betreibt außerdem einen KI-Service-Desk mit Informationsangeboten für Unternehmen. Der ist kostenfrei und der schnellste Weg für eine erste behördliche Auskunft.

10. In 6 Schritten zur belastbaren KI-Kennzeichnung

Die Umsetzung ist kein Projekt, sondern eine Aufräumaktion von wenigen Stunden. Sie besteht vor allem daraus, sich einmal einen Überblick zu verschaffen und Entscheidungen aufzuschreiben, statt sie jedes Mal neu zu treffen:

01

KI-Register anlegen

Listen Sie jedes KI-Werkzeug auf, das in Ihrem Haus Inhalte erzeugt oder mit Kunden spricht: Chatbot, Bildgenerator, Textassistent, Übersetzungstool, Sprachassistent im Telefon. Ohne diese Liste können Sie keine Rolle klären und keine Pflicht zuordnen. Eine Tabelle genügt, ein Ticketsystem ist unnötig.

02

Rolle je System bestimmen

Notieren Sie zu jedem Eintrag, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind. Bei eingekauften Werkzeugen sind Sie fast immer Betreiber. Halten Sie zusätzlich fest, wer der Anbieter ist, denn dessen Pflichten aus Absatz 1 und 2 wirken über Ihr Produkt hinaus auf Ihre Kunden.

03

Den Chatbot-Hinweis nach vorne holen

Der Hinweis gehört in die erste Nachricht des Bots und in die Beschriftung des Widgets, nicht in die Datenschutzerklärung. Die Verordnung verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion. Prüfen Sie das auch auf dem Smartphone, wo das Widget oft anders eingeblendet wird.

04

Bildprozess durchgehen

Sortieren Sie Ihre Bildarten: rein dekorative Grafik, KI-Modell mit Ihrem Produkt, retuschiertes echtes Foto. Klären Sie je Art, ob eine Person, ein Ort oder ein reales Objekt so dargestellt wird, dass es echt wirkt. Genau dort beginnt die Offenlegungspflicht für Deepfakes.

05

Redaktionelle Verantwortung dokumentieren

Für veröffentlichte Texte ist die menschliche Prüfung der entscheidende Hebel. Legen Sie fest, wer welchen Beitrag freigibt, und machen Sie diese Person sichtbar: Autorenname, Profilseite, Datum der letzten Prüfung. Das erfüllt den Ausnahmetatbestand und stärkt gleichzeitig Ihre Glaubwürdigkeit bei Lesern.

06

Team schulen und Regel festhalten

Halten Sie Ihre Kennzeichnungsregeln auf einer Seite fest und schulen Sie die Menschen, die täglich mit KI arbeiten. Die KI-Verordnung verlangt ohnehin ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz. Eine gemeinsame Schulung erledigt beide Anforderungen in einem Termin.

Der Nebeneffekt ist der eigentliche Gewinn. Wer sein KI-Register einmal geführt hat, weiß plötzlich, wie viele Werkzeuge im Haus laufen, welche davon dieselbe Aufgabe erledigen und welche niemand mehr benutzt. In unseren KI-Beratungsprojekten ist diese Liste regelmäßig der Punkt, an dem aus einer Compliance-Aufgabe eine Kostenfrage wird.

11. Fazit: Kleiner Pflichtenkreis, klare Entscheidungen

Artikel 50 verlangt von einem typischen Handels- oder Dienstleistungsunternehmen weniger, als die Berichterstattung im Sommer 2026 vermuten ließ. Zwei der vier Pflichten gehören dem Hersteller Ihrer Werkzeuge. Von Ihren eigenen beiden ist eine für die meisten gegenstandslos, weil Sie keine Emotionserkennung einsetzen. Übrig bleibt im Kern: Deepfakes offenlegen, veröffentlichte Texte von öffentlichem Interesse kennzeichnen oder menschlich verantworten, und den Chatbot als Chatbot erkennbar machen.

Der Aufwand liegt nicht in der Technik, sondern in der Entscheidung: Welche Bildart geht bei uns ohne Hinweis raus, wer gibt Texte frei, wie lautet der erste Satz unseres Bots. Wer das einmal festlegt und dokumentiert, hat das Thema abgeräumt. Wenn Sie diese Fragen für Ihr Haus sortieren möchten, ist unsere KI-Beratung der passende Rahmen; und weil die Verordnung ohnehin ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Team verlangt, kombinieren viele Kunden das direkt mit einer KI-Schulung für ihre Mitarbeitenden.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Pflichten, Fristen, Ausnahmen und Bußgeldrahmen aus der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 entsprechen dem Stand August 2026; Details können sich durch weitere Rechtsakte, Leitlinien der Europäischen Kommission und die Praxis der Aufsichtsbehörden ändern. Zu Artikel 50 liegt noch keine veröffentlichte deutsche Rechtsprechung vor. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder anwaltliche Beratung heran.

12. Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Wer muss KI-Inhalte kennzeichnen?

Artikel 50 der KI-Verordnung verteilt die Pflicht auf zwei Rollen. Anbieter, also die Hersteller der KI-Systeme, sorgen für den Hinweis auf die KI-Interaktion und für die maschinenlesbare Markierung ihrer Ausgaben. Betreiber, also Sie als Unternehmen, legen Deepfakes offen und kennzeichnen KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Quelle: Artikel 50 KI-Verordnung).

Wie müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?

Nur ein Teil der KI-Texte fällt überhaupt darunter: veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Wer einen solchen Text vor der Veröffentlichung menschlich prüft und die redaktionelle Verantwortung trägt, muss ihn nicht kennzeichnen. Sonst gehört der Hinweis sichtbar an den Text (Quelle: Artikel 50 Absatz 4 KI-Verordnung).

Wie muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?

Kennzeichnungspflichtig sind Deepfakes: KI-erzeugte oder manipulierte Bilder, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen. Der Hinweis gehört sichtbar an das Bild, etwa in die Bildunterschrift. Bei künstlerischen oder satirischen Werken genügt eine Offenlegung in geeigneter Weise (Quelle: Artikel 50 Absatz 4, Artikel 3 Nummer 60).

Welche Kennzeichnungspflichten gelten seit August 2026?

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Er verlangt vier Dinge: den Hinweis, dass man mit einem KI-System spricht, eine maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben, die Information bei Emotionserkennung und die Offenlegung von Deepfakes sowie bestimmter KI-Texte. Die Hochrisiko-Pflichten wurden separat verschoben (Quelle: Artikel 113 KI-Verordnung).

Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für Privatpersonen?

Nein, für rein private Nutzung nicht. Die Verordnung definiert den Betreiber ausdrücklich als jemanden, der ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Sobald Sie beruflich oder gewerblich veröffentlichen, greift die Pflicht (Quelle: Artikel 3 Nummer 4 KI-Verordnung).

Sind die EU-Icons zur KI-Kennzeichnung verpflichtend?

Nein. Die Europäische Kommission stellt Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit und schreibt dazu selbst, ihre Verwendung sei fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 jedoch nicht. Sie dürfen also frei formulieren, solange der Hinweis klar, eindeutig und leicht auffindbar ist (Quelle: Europäische Kommission, Stand August 2026).

Welche Strafen drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?

Die KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere Wert. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur (Quelle: Artikel 99 KI-Verordnung).

13. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende Quellen (alle am 29. August 2026 geprüft). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

Sie wissen nicht, welche Ihrer KI-Werkzeuge unter Artikel 50 fallen und welcher Hinweis wohin gehört? Wir nehmen Chatbot, Bildprozess und Redaktionsablauf gemeinsam durch und halten das Ergebnis als Regel fest, die Ihr Team anwenden kann.

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