Kassenrecht für Handel und Gastronomie

Kassensicherungsverordnung: TSE, Belegpflicht und Meldepflicht in der Praxis

Eine Kasse muss heute mehr können als kassieren: signieren, belegen, gemeldet sein und jederzeit prüfbar bleiben. Dieser Leitfaden übersetzt § 146a der Abgabenordnung und die Kassensicherungsverordnung in konkrete Anforderungen an Ihr Kassensystem — für Einzelhandel und Gastronomie, inklusive der Frage, was beim Systemwechsel zu tun ist.

Illustration: Ladentheke mit Kassendisplay, Bondrucker und angeschlossenem Sicherheitsmodul — die Pflichten der Kassensicherungsverordnung für Einzelhandel und Gastronomie
01.01.2020 TSE-Pflicht in Kraft 7 Pflichtangaben auf dem Beleg 1 Monat Frist für die Kassenmeldung

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) konkretisiert § 146a der Abgabenordnung. Sie legt fest, welche elektronischen Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) brauchen und was auf dem Beleg stehen muss. Dazu kommen die Meldung jedes Kassensystems ans Finanzamt und die unangekündigte Kassen-Nachschau. Eine allgemeine Registrierkassenpflicht gibt es bislang nicht — die offene Ladenkasse bleibt zulässig.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 146a und § 146b der Abgabenordnung sowie die Kassensicherungsverordnung; die Verwaltungsauffassung konkretisiert der Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Stand: 13. August 2026.

1. Was die Kassensicherungsverordnung regelt

Ausgangspunkt ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, kurz „Kassengesetz". Es schuf § 146a der Abgabenordnung, wonach elektronische Aufzeichnungssysteme seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen (Quelle: BMF). Die Kassensicherungsverordnung ist die dazugehörige Rechtsverordnung: Sie bestimmt, welche Systeme erfasst sind, welche technischen Anforderungen gelten und was auf den Beleg gehört.

Der Zweck ist eng umrissen. Jede Buchung erhält vom Sicherheitsmodul eine fortlaufende Transaktionsnummer und eine Signatur. Fehlt später eine Nummer, ist die Lücke sichtbar — nachträgliches Löschen oder Umbuchen fällt auf. Genau darauf zielt auch die Belegausgabe: Der Prüfer kann einen Bon mit den gespeicherten Daten abgleichen. Für Sie als Betrieb bedeutet das fünf Pflichten, die zusammengehören:

Pflicht Rechtsgrundlage Was das im Betrieb heißt
TSE-Schutz § 146a Abs. 1 AO, KassenSichV Jede Buchung wird vom Sicherheitsmodul signiert und unveränderbar protokolliert. Die TSE besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle.
Belegausgabe § 146a Abs. 2 AO, § 6 KassenSichV Beleg mit sieben Pflichtangaben, ausgestellt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall — auf Papier oder digital.
Meldung ans Finanzamt § 146a Abs. 4 AO Jedes Kassensystem wird mit Art, Seriennummer und Anschaffungsdatum elektronisch gemeldet — Frist: ein Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme.
Kassen-Nachschau § 146b AO Das Finanzamt darf unangekündigt während der üblichen Geschäftszeiten prüfen, ob Kassenführung und Kassensystem ordnungsgemäß sind.
Sanktion § 379 Abs. 1 u. 6 AO Wer das System nicht richtig verwendet, nicht schützt oder ein nicht konformes System vertreibt, riskiert bis zu 25.000 Euro Bußgeld.

Diese fünf Punkte sind der komplette Pflichtenkreis — nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wer nur die TSE einbaut und die Meldung vergisst, hat die Hausaufgaben nur zur Hälfte gemacht. In der Beratung sehen wir genau das am häufigsten: technisch saubere Kassen, deren Systemdaten nie beim Finanzamt angekommen sind.

2. Wann eine TSE Pflicht ist — und wer ohne auskommt

Die Pflicht knüpft nicht an Ihre Branche oder Ihren Umsatz an, sondern an das eingesetzte System. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind erfasst: elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Sobald ein solches System bare Zahlungsvorgänge erfasst und abwickelt, braucht es eine TSE. Wer im Online-Handel zusätzlich größere Bargeldbeträge annimmt — etwa bei Abholung oder im stationären Zusatzgeschäft —, sollte parallel die separaten Geldwäschepflichten für Online-Händler im Blick behalten: ein eigenes Regime mit eigenen Bargeldgrenzen, das die Kassensicherungsverordnung nicht abdeckt.

Die Verordnung nennt ausdrücklich, was nicht als elektronisches Aufzeichnungssystem gilt (Quelle: § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV):

  • Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker
  • Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
  • Elektronische Buchhaltungsprogramme
  • Waren- und Dienstleistungsautomaten
  • Geldautomaten
  • Geld- und Warenspielgeräte

Umgekehrt zieht § 1 Absatz 2 KassenSichV zwei Gerätegruppen ausdrücklich hinein: EU-Taxameter und Wegstreckenzähler — auch dann, wenn sie als App auf einem Smartphone laufen.

Der Sonderfall Warenwirtschaft: Viele Händler fragen, ob ihre Warenwirtschaft betroffen ist. Das Bundesfinanzministerium antwortet klar: Ein Warenwirtschaftssystem ohne Kassenmodul fällt nicht unter § 146a AO. Steht dem System aber ein Kassenmodul zur Verfügung, ist die Anbindung einer TSE zwingend erforderlich, sobald der Anwender dieses Modul nutzen kann. Rein bestandsverwaltende Vorgänge müssen dagegen nicht signiert werden (Quelle: BMF-FAQ, Stand April 2026). Für die Praxis heißt das: Ihre Warenwirtschaft bleibt unberührt, der Kassenteil nicht — bei JTL-POS als Ladenkasse an der JTL-Wawi genauso wie bei jeder anderen Kombination aus Backend und Kassenmodul.

Und die offene Ladenkasse? Sie bleibt erlaubt. Das BMF formuliert es unmissverständlich: Der Gesetzgeber hatte sich gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden, deshalb kann jeder Unternehmer eine offene Ladenkasse statt eines elektronischen Systems verwenden — eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht. Kostenlos ist dieser Weg trotzdem nicht: Es gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 AO, jeder Geschäftsvorfall muss einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festgehalten werden. Und die Kassen-Nachschau gilt für offene Ladenkassen genauso.

3. Belegausgabepflicht: Was § 6 KassenSichV verlangt

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle elektronisch erfasst, muss dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Welche Angaben darauf gehören, regelt § 6 der Kassensicherungsverordnung:

Nr. Angabe Inhalt
1 Unternehmer Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2 Zeitangaben Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und Vorgangsbeendigung
3 Leistung Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
4 Transaktionsnummer Die von der TSE vergebene Transaktionsnummer — sie macht Lücken in den Aufzeichnungen sichtbar
5 Entgelt und Steuer Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, dazu der Steuersatz oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
6 Seriennummern Seriennummer des Aufzeichnungssystems und Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
7 Prüfwert Prüfwert der Vorgangsbeendigung und der fortlaufende Signaturzähler des Sicherheitsmoduls

Die Angaben müssen entweder ohne Hilfsmittel lesbar sein, aus einem QR-Code auslesbar sein oder in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Umsatzsteuergesetz stecken. QR-Code und strukturierter Rechnungsteil müssen dabei der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung entsprechen, die das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht (Quelle: § 6 Sätze 2 bis 4 KassenSichV). Der QR-Code ist deshalb keine Spielerei, sondern die kurze Variante eines langen Bons — praktisch für alle, die den Papierverbrauch senken wollen.

Drei Punkte entschärfen die Pflicht in der Praxis, und alle drei sind belegt:

  • Papier ist nicht vorgeschrieben. Die Belegausgabepflicht ist laut BMF bewusst technologie-neutral; Belege dürfen auch per E-Mail oder aufs Handy ausgegeben werden. Elektronisch geht mit Zustimmung des Empfängers in einem standardisierten Datenformat.
  • Niemand muss den Bon mitnehmen. Das BMF stellt fest: Es besteht nur die Pflicht zur Ausgabe und zum unmittelbaren Zurverfügungstellen — eine Mitnahmepflicht gibt es nicht.
  • Eine Befreiung ist möglich, aber eng. Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann das Finanzamt bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen befreien. Voraussetzung ist eine sachliche Härte nach § 148 AO; die Befreiung ist Ermessenssache und jederzeit widerruflich. Das BMF betont, dass die Verwaltung von dieser gesetzlichen Vorgabe nicht per Verwaltungsanweisung abweichen darf.

Gerade in der Gastronomie ist die Belegausgabe eine Prozessfrage, keine Rechtsfrage: Wer am Tisch abrechnet, braucht den Beleg dort, wo abkassiert wird. Wie sich das mit Handhelds, Tischverwaltung und Splitten organisieren lässt, zeigt unser Beitrag zum Kassensystem für die Gastronomie.

Die 7-Prozent-Ermäßigung auf Speisen und 19 Prozent auf Getränke, die seit dem 1. Januar 2026 wieder gilt, ändert an der Belegpflicht selbst nichts — der signierte Beleg muss beide Steuersätze weiterhin korrekt ausweisen, und die TSE signiert jede Position mit dem Steuersatz, der in den Artikelstammdaten hinterlegt ist. Wie Sie Artikel, Warengruppen und Kombipreise für diese Aufteilung in der Kasse sauber anlegen, erklären wir im Beitrag Mehrwertsteuer Gastronomie: 7 % und 19 % richtig buchen.

4. Meldepflicht: Kassen über ELSTER melden

Die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO stand jahrelang im Gesetz, ließ sich aber mangels Verfahren nicht erfüllen. Das hat sich geändert: Laut BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 steht das Mitteilungsverfahren seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden.

Gemeldet werden acht Angaben (§ 146a Abs. 4 Satz 1 AO): Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art und Anzahl der verwendeten Aufzeichnungssysteme, deren Seriennummer sowie Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme. Übermitteln können Sie auf drei Wegen: per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO", per Upload einer XML-Datei in Mein ELSTER oder per Datenübertragung aus einer Software über die ERiC-Schnittstelle.

Fall Frist Was zu beachten ist
Kasse vor dem 1. Juli 2025 angeschafft War bis 31. Juli 2025 zu melden Wer die Frist verpasst hat, holt die Meldung unverzüglich nach — das Formular bleibt dauerhaft verfügbar.
Kasse ab dem 1. Juli 2025 angeschafft Ein Monat nach Anschaffung Anschaffung meint auch Miete, Leasing und Leihe. Gemeldet wird von dem, der die Kasse verwendet.
Kasse außer Betrieb genommen Ein Monat nach Außerbetriebnahme Auch der Abgang wird gemeldet — sonst führt das Finanzamt Systeme, die es längst nicht mehr gibt.
Weitere Kasse oder neue Betriebsstätte Ein Monat nach Anschaffung Pro Betriebsstätte eine Mitteilung, und in dieser Mitteilung immer alle Systeme dieser Betriebsstätte.
System vor dem 1. Juli 2025 abgeschafft Keine Meldung nötig Am 1. Juli 2025 nicht mehr vorhandene Systeme fallen laut BMF nicht unter die Mitteilungspflicht.

Zwei Details entscheiden darüber, ob die Meldung sauber durchläuft. Erstens die Betriebsstätte: Jedes System wird der Betriebsstätte zugeordnet, in der es verwendet wird; wird es an mehreren Standorten genutzt, ist es eindeutig einer zuzuordnen. Pro Betriebsstätte geht eine Mitteilung raus, und diese enthält immer alle Systeme dieser Betriebsstätte — auch die bereits gemeldeten. Zweitens die Zuständigkeit: Mitteilungspflichtig ist, wer das System verwendet. Bei Miete, Leasing oder auch kurzfristigen Leihgeräten meldet daher der Nutzer, nicht der Verleiher (Quelle: BMF-FAQ).

Aufbewahren müssen Sie die Mitteilung grundsätzlich nicht. Nutzen Sie sie allerdings als Teil Ihrer Verfahrensdokumentation, gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO — was in der Praxis der bequemere Weg ist, weil Sie damit Systemhistorie und Dokumentation in einem Zug pflegen. Wie sich solche Nachweise digital sauber ablegen lassen, behandelt unser Leitfaden zur digitalen Buchhaltung.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist im Bußgeldkatalog des § 379 AO derzeit nicht aufgeführt. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Eine fehlende Meldung fällt bei der nächsten Prüfung sofort auf und erzeugt genau die Diskussion, die Sie im Betrieb nicht gebrauchen können.

5. Kassen-Nachschau: Wenn das Finanzamt vor der Tür steht

Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO ist die schnelle Kontrolle zwischendurch: ohne vorherige Ankündigung, außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Amtsträger dürfen Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, um steuerlich erhebliche Sachverhalte festzustellen. Ausdrücklich mitgeprüft wird der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1 AO. Wohnräume bleiben tabu, solange keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Auf Verlangen legen Sie Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen vor. Liegen die Daten elektronisch vor, darf der Amtsträger sie einsehen, die Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangen oder einen maschinell auswertbaren Datenträger anfordern — die Kosten dafür trägt der Steuerpflichtige (§ 146b Abs. 2 AO). Geben die Feststellungen Anlass dazu, kann ohne Prüfungsanordnung direkt zur Außenprüfung übergegangen werden; darauf wird schriftlich hingewiesen.

Wer die folgenden Punkte vorbereitet hat, bringt eine Nachschau in überschaubarer Zeit hinter sich:

  • TSE-Export auf Knopfdruck — die Daten sind im TAR-Format nach der BSI-Technischen Richtlinie zu übergeben; es gibt keine Vorgabe für den Weg dorthin, nur für das Format.
  • DSFinV-K-Export aus dem Kassensystem, ohne dass jemand den Hersteller-Support anrufen muss.
  • Verfahrensdokumentation mit Bedienungs- und Programmieranleitungen, Kassenplätzen und Zuständigkeiten.
  • Belegausgabe vorführen können — ein Testkauf zeigt in dreißig Sekunden, dass Beleg und Signatur zusammenpassen.
  • Zugriff auch bei Cloud-Speicherung: Daten dürfen in der Cloud liegen, müssen aber in engem zeitlichem Zusammenhang bereitgestellt werden können (Quelle: BMF-FAQ).

Diese Kassen-Verfahrensdokumentation ist aber nur ein Baustein einer vollständigen GoBD-Verfahrensdokumentation, die alle Systeme umfasst, in denen steuerlich relevante Daten entstehen — vom Kassensystem über die Warenwirtschaft bis zur Buchhaltung. Wie Sie eine solche Verfahrensdokumentation strukturiert aufbauen und pflegen, zeigt unser Beitrag Verfahrensdokumentation erstellen: Aufbau und Pflege.

6. Was passiert ohne TSE? Bußgeld und Schätzung

Der Bußgeldrahmen steht in § 379 der Abgabenordnung. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 ein System nicht oder nicht richtig verwendet (Nr. 4), es nicht oder nicht richtig schützt (Nr. 5) oder ein nicht konformes System gewerbsmäßig bewirbt oder in Verkehr bringt (Nr. 6). Nach § 379 Absatz 6 AO kann das mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Das BMF stellt dazu klar: Das Bußgeld kann unabhängig davon verhängt werden, ob es tatsächlich eine Manipulation oder Steuerverkürzung gegeben hat.

  • Kasse ohne TSE betrieben: Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO, Rahmen bis 25.000 Euro — auch ohne jeden Manipulationsverdacht.
  • Belegausgabe unterlassen: Der DIHK weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Belegausgabepflicht zurzeit keine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO darstellen. Das BMF wertet sie aber als Indiz dafür, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde — mit der möglichen Folge einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und als Indiz für eine nicht richtige Verwendung des Systems.
  • Nicht konforme Kassen verkauft: Kassen, die bauartbedingt keine TSE anbinden können, dürfen seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht oder beworben werden — auch nicht gebraucht.

Wichtig für die Verantwortungsfrage: Die Pflicht liegt bei Ihnen, nicht beim Kassenhersteller. Besteht eine TSE-Anbindungsmöglichkeit und der Steuerpflichtige nutzt sie nicht, ist das laut BMF nicht das Risiko des Herstellers — verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz der TSE ist der Steuerpflichtige. Genau deshalb prüfen wir bei jeder Kasseneinrichtung nicht nur, ob die TSE angeschlossen ist, sondern ob sie im Alltag auch tatsächlich signiert.

7. Was Ihr Kassensystem können muss

Aus den Pflichten lässt sich eine nüchterne Anforderungsliste ableiten. Sie ist der Filter, mit dem wir Kassenprojekte im Handel und in der Gastronomie starten — bevor über Bedienoberfläche, Hardware oder Preis gesprochen wird:

  • Zertifizierte TSE angebunden und aktiv — inklusive Übersicht, wann das Zertifikat ausläuft. Eine TSE ist nutzbar, solange BSI-Zertifizierung und kryptografische Zertifikate gültig sind.
  • Beleg mit allen sieben Pflichtangaben, wahlweise als Druck, per E-Mail oder als QR-Code nach der Schnittstellenvorgabe der Finanzverwaltung.
  • DSFinV-K- und TSE-Export ohne Support-Ticket — abrufbar von Menschen, die im Betrieb arbeiten, nicht nur vom Hersteller.
  • Ausfallkonzept für die TSE: Der Betrieb muss weiterlaufen können, der Ausfall wird dokumentiert.
  • Saubere Zuordnung Kasse zu Betriebsstätte mit dokumentierten Seriennummern — ohne diese Liste wird jede ELSTER-Meldung zur Suchaktion.
  • Anbindung an die Warenwirtschaft, damit Artikel, Preise und Bestände nicht doppelt gepflegt werden — die Grundlage für alles, was Laden und Onlineshop verbindet, bis hin zu Click and Collect.
Kassensicherungsverordnung auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage§ 146a AO + Kassensicherungsverordnung
  • TSE-PflichtSeit 01.01.2020 für elektronische Kassensysteme
  • Belegausgabe7 Pflichtangaben — Papier oder digital
  • MeldungÜber ELSTER, binnen eines Monats
  • PrüfungKassen-Nachschau ohne Ankündigung (§ 146b AO)
  • BußgeldrahmenBis 25.000 € (§ 379 Abs. 6 AO)

Quellen: § 146a AO und Kassensicherungsverordnung (öffnen in neuem Tab). Stand: 13. August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

Welche Systeme diese Anforderungen erfüllen und was sie kosten, vergleichen wir im Beitrag zum Kassensystem für den Einzelhandel. Wenn Sie die Einrichtung nicht selbst stemmen möchten: Wir richten JTL-POS als Ladenkasse mit TSE-Integration ein und setzen für Gastronomie und Lieferdienste Liefersoft POS inklusive Bestellshop auf.

8. Systemwechsel: Die Kasse sauber tauschen

Der Kassenwechsel ist der Moment, in dem die meisten Fehler passieren — weil die alte Kasse abgeholt wird, bevor jemand an die Daten gedacht hat. Das Bundesfinanzministerium ist an dieser Stelle deutlich: Von der Aufbewahrung der bisher verwendeten Hard- und Software darf nur abgesehen werden, wenn die maschinelle Auswertbarkeit der Daten samt Stammdaten und Verknüpfungen durch das neue oder ein anderes System uneingeschränkt gewährleistet ist. Für TSE- und DSFinV-K-Daten ist diese Auswertbarkeit schon durch deren Struktur gegeben. Wie lange Sie diese und andere Geschäftsunterlagen insgesamt vorhalten müssen, ordnet unser Überblick zu den Aufbewahrungsfristen im Online-Handel ein. So gehen Sie vor:

01

Altdaten sichern, bevor die alte Kasse geht

Von der Aufbewahrung der bisherigen Hard- und Software darf laut BMF nur abgesehen werden, wenn die Daten im neuen System uneingeschränkt maschinell auswertbar bleiben. Ziehen Sie deshalb zuerst den vollständigen TSE-Export und den DSFinV-K-Export — für diese beiden Formate ist die Auswertbarkeit über die Datenträgerüberlassung strukturell gegeben.

02

Altes System über ELSTER abmelden

Die Außerbetriebnahme ist innerhalb eines Monats mitzuteilen. Wichtig: Sie senden nicht nur den Abgang, sondern die vollständige Mitteilung für die Betriebsstätte — inklusive aller Systeme, die dort weiterhin im Einsatz sind.

03

Neues System innerhalb eines Monats melden

Für die Meldung brauchen Sie Art des Systems, Art der TSE, Anzahl, Seriennummern und das Anschaffungsdatum. Notieren Sie diese Daten bei der Übergabe — Seriennummern nachträglich aus einer bereits verbauten Kasse zu holen, kostet unnötig Zeit.

04

TSE-Strategie festlegen

Eine TSE kann genutzt werden, solange BSI-Zertifizierung und kryptografische Zertifikate gültig sind. Mehrere Kassen dürfen an einer TSE hängen. Klären Sie vor dem Wechsel, ob die vorhandene TSE weiterläuft oder ersetzt wird — und wann ihr Zertifikat ausläuft.

05

Verfahrensdokumentation aktualisieren und testen

Halten Sie fest, welches System ab wann in welcher Betriebsstätte läuft, wie Belege ausgegeben werden und wie im TSE-Ausfall verfahren wird. Danach ein echter Testkauf: Beleg prüfen, DSFinV-K-Export ziehen, Prüfbereitschaft bestätigen.

Sind die Exporte gesichert und die Daten weiter auswertbar, können nicht mehr benötigte Kassensysteme und TSEs grundsätzlich vernichtet, verkauft oder an den Leasinggeber zurückgegeben werden (Quelle: BMF-FAQ). Die Reihenfolge ist entscheidend: erst exportieren und prüfen, dann trennen.

9. Ausblick: Die geplante Kassenpflicht ab 100.000 Euro

Die Frage nach 2027 kommt in jedem Kassengespräch. Der Sachstand, klar getrennt nach geltendem Recht und Vorhaben:

Geltendes Recht: Es gibt keine Registrierkassenpflicht. Die offene Ladenkasse ist zulässig, solange die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Vorhaben: Der Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025 sieht eine Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz vor (Quelle: DIHK-Leitfaden Kassen 2025). Am 7. August 2026 hat das Bundesfinanzministerium dazu den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Er soll laut BMF die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kassenpflicht ab 100.000 Euro umsetzen. Bemerkenswert für den Alltag: „Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden." Vorgesehen sind außerdem Befreiungen bei sachlicher Härte sowie allgemeine Ausnahmen, die eine eigene Rechtsverordnung regeln soll; ein Diskussionsentwurf dazu ist bereits veröffentlicht.

Einordnung: Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums, kein Gesetz. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und Inhalte können sich im Verfahren ändern; die Verbändeanhörung läuft. Für Betriebe mit offener Ladenkasse und Umsätzen deutlich über 100.000 Euro heißt das trotzdem: Der Wechsel auf eine TSE-Kasse rückt näher, und ein geplanter Umstieg ist immer günstiger als ein erzwungener. Wer ohnehin über Warenwirtschaft, Bestandsführung oder Filialanbindung nachdenkt, sollte beides zusammen planen — dazu beraten wir im Rahmen unserer JTL-Wawi-Beratung.

Die Details dieses Vorhabens — die genaue 100.000-Euro-Grenze, die zwei kursierenden Startdaten, die geplanten Ausnahmen aus dem Verordnungsentwurf und was das für offene Ladenkassen konkret bedeutet — haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich aufgeschlüsselt: Registrierkassenpflicht 2028: Wen der Entwurf trifft.

10. Fazit: Prüfbereit statt prüfungsnervös

Die Kassensicherungsverordnung ist berechenbar. Sie verlangt eine TSE für elektronische Kassen, einen Beleg mit sieben definierten Angaben, die Meldung jedes Systems über ELSTER und die Bereitschaft, bei einer unangekündigten Nachschau Daten herausgeben zu können. Wer das einmal sauber aufsetzt, hat danach Ruhe — der laufende Aufwand beschränkt sich auf Meldungen bei Zu- und Abgängen und einen Blick auf die Zertifikatslaufzeit der TSE.

Die drei häufigsten Lücken aus unseren Projekten sind schnell benannt: eine nie abgesetzte Kassenmeldung, ein DSFinV-K-Export, den im Betrieb niemand bedienen kann, und Altdaten, die beim Kassentausch verloren gingen. Alle drei kosten im Ernstfall mehr Zeit als ihre Beseitigung. Sie möchten Ihre Kassenlandschaft einmal durchgehen — von der TSE über die Meldung bis zur Anbindung an die Warenwirtschaft? Dann lassen Sie uns über Ihren konkreten Aufbau sprechen.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die genannten Pflichten, Fristen und Bußgeldrahmen aus § 146a AO, § 146b AO, § 379 AO und der Kassensicherungsverordnung entsprechen dem Stand vom 13. August 2026; Angaben zum geplanten Kassenpflicht-Gesetz beziehen sich auf einen Referentenentwurf und sind kein geltendes Recht. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen, Ihr Finanzamt oder eine steuerliche Beratung heran.

11. Häufige Fragen zur Kassensicherungsverordnung

Wann ist eine TSE Pflicht?

Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist Pflicht, sobald Sie bare Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen oder computergestützten Kassensystem oder einer Registrierkasse erfassen. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2020. Rechtsgrundlage sind § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung und § 1 der Kassensicherungsverordnung (Quellen: BMF, gesetze-im-internet.de).

Ist es möglich, eine Kasse ohne TSE zu nutzen?

Nur außerhalb des Anwendungsbereichs. Ohne TSE bleiben Systeme, die § 1 der Kassensicherungsverordnung ausnimmt: Fahrscheinautomaten, Parkscheinautomaten, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Geld- und Warenspielgeräte sowie reine Buchhaltungsprogramme. Ein Kassensystem mit Barzahlungsfunktion ohne TSE zu betreiben, ist dagegen bußgeldbewehrt (Quellen: KassenSichV, § 379 AO).

Ist die offene Ladenkasse 2026 noch erlaubt?

Ja. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass sich der Gesetzgeber gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden hat: Jeder Unternehmer darf statt eines elektronischen Systems eine offene Ladenkasse führen; eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht. Die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 AO und die Kassen-Nachschau gelten trotzdem (Quelle: BMF, Stand April 2026).

Bin ich verpflichtet, eine elektronische Kasse zu führen?

Derzeit nicht. Es gibt in Deutschland keine allgemeine Registrierkassenpflicht. Wer sich für ein elektronisches Kassensystem entscheidet, muss dann allerdings alle Pflichten aus § 146a AO erfüllen. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026 sieht eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Jahresumsatz vor — geltendes Recht ist er noch nicht.

Was besagt § 6 KassenSichV?

Paragraf 6 der Kassensicherungsverordnung regelt, was auf dem Beleg stehen muss: Name und Anschrift des Unternehmers, Datum und Zeitpunkte des Vorgangs, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt mit Steuerbetrag und Steuersatz, die Seriennummern von Kasse und TSE sowie Prüfwert und Signaturzähler. Papier oder digital ist zulässig.

Muss ich mein Kassensystem beim Finanzamt melden?

Ja. Nach § 146a Absatz 4 AO teilen Sie Ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt mit — über das ELSTER-Formular, einen XML-Upload oder die ERiC-Schnittstelle. Die Frist beträgt einen Monat nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Bestandssysteme waren laut BMF-Schreiben bis zum 31. Juli 2025 zu melden (Quellen: § 146a AO, BMF).

Was passiert, wenn ich keine TSE-Kasse habe?

Wer ein Kassensystem nicht richtig verwendet oder nicht durch eine TSE schützt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 AO. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 25.000 Euro. Das BMF stellt klar: Das Bußgeld kann auch ohne nachgewiesene Manipulation oder Steuerverkürzung verhängt werden.

12. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle und fachliche Quellen (Stand: 13. August 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

Unklar, ob Ihre Kasse alle Pflichten erfüllt — TSE, Beleg, Meldung, Prüfbereitschaft? Wir schauen uns Ihr Setup an und sagen Ihnen konkret, was fehlt und was nicht.

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