Für Aktionsseiten im Onlineshop ist nicht das kommende EU-Recht der Maßstab, sondern das geltende UWG. Eine unwahre Befristung ist nach Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ohne Interessenabwägung unzulässig. Ob eine Zeitanzeige für sich genommen irreführt, ist dagegen offen: Zwei Landgerichte haben 2025 und 2026 gegenläufig entschieden, beide Verfahren laufen in der Berufung.
Rechtsstand 7. September 2026: Geltendes Recht sind das UWG mit seinem Anhang zu § 3 Absatz 3, die Preisangabenverordnung und die Informationspflichten des Artikels 246a EGBGB. Höchstrichterlich ungeklärt ist, ob eine ablaufende Zeitanzeige ohne Aussage über den späteren Preis irreführt; dazu liegen zwei erstinstanzliche Urteile mit gegenteiligem Ergebnis vor, beide nicht rechtskräftig. Noch kein Recht ist der Digital Fairness Act: Am 7. September 2026 existiert dazu kein Vorschlag und kein Normtext. Ergänzt am 11. Oktober 2026: Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, hat der Bundestag eine Sonderregel zu den neuen Verboten, etwa für Umweltaussagen, beschlossen (§ 15b UWG); verkündet ist sie noch nicht, die Aktionselemente dieses Beitrags erfasst sie nicht. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Sechs Praktiken, sechs Rechtsstände
Auf einer Aktionsseite stehen im November dieselben Elemente nebeneinander: eine ablaufende Uhr, ein Hinweis auf knappen Bestand, ein durchgestrichener Preis mit Prozentzahl, Sterne und Kundenstimmen. Rechtlich haben sie wenig miteinander zu tun. Die Übersicht nennt deshalb je Praxis den Maßstab — und ob die Rechtslage dazu gefestigt oder umstritten ist.
| Praxis auf der Aktionsseite | Maßstab | Stand |
|---|---|---|
| Befristung, die nach Ablauf verlängert oder neu gestartet wird | Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG | Geklärt. Per se unzulässig, ohne Interessenabwägung. |
| Laufende Zeitanzeige ohne Aussage über den Preis danach | § 5 Absatz 2 Nummer 2 UWG | Offen. Zwei gegenläufige Urteile, beide in der Berufung. |
| „Nur noch wenige auf Lager“, obwohl die Ware fehlt | Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG | Geklärt. Der Hinweis entlastet nicht, er belastet. |
| Rabattbanner auf einen kurz zuvor angehobenen Preis | § 5 Absatz 5 UWG, dazu § 11 PAngV | Geklärt. Vermutung der Irreführung, Beweislast beim Händler. |
| Bewertungen ohne Angabe zum Prüfverfahren | § 5b Absatz 3 in Verbindung mit § 5a Absatz 1 UWG | Geklärt. Transparenzpflicht, keine Prüfpflicht. |
| Personalisierter Preis ohne Hinweis darauf | Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EGBGB | Geklärt. Informationspflicht, kein Verbot. |
Fünf der sechs Zeilen sind geklärt. Nur eine ist offen — und ausgerechnet sie steht in vielen Ratgebern als entschieden da, mal so, mal anders. Wir gehen die Punkte einzeln durch, jeweils mit Fundstelle zum Nachlesen.
2. Die unwahre Befristung: das schärfste Verbot
Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG heißt im Fachjargon „Schwarze Liste“. Der Name passt: § 3 Absatz 3 erklärt die dort aufgeführten Handlungen für „stets unzulässig“. Es kommt weder auf ein Verschulden an noch darauf, ob der Verstoß spürbar war — mehr Prüfung findet nicht statt.
Nummer 7 dieser Liste erfasst die unwahre Angabe, bestimmte Waren seien „nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen“ (Quelle: Anhang zum UWG, abgerufen am 7. September 2026). Das entscheidende Wort ist unwahr. Eine echte Frist, die eingehalten wird, ist zulässig. Eine erfundene Frist ist es nicht.
Wie das in der Praxis kippt, zeigt eine Entscheidung, die zehn Jahre alt und trotzdem der beste Anschauungsfall ist. Das LG Bochum hatte am 10. September 2015 über einen Shop zu entscheiden, dessen rückwärts laufende Uhr nach Ablauf automatisch wieder auf 96 Stunden gesetzt wurde (Aktenzeichen 14 O 55/15). Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG: „dem Kunden wird suggeriert, das Angebot sei zeitlich begrenzt, obwohl dies nicht der Fall ist. Verbunden mit der intensiv beworbenen erheblichen Preisreduzierung schafft dies eine zusätzliche Motivation für den Kunden, sich schnell zu entscheiden.“ Ob zusätzlich Nummer 7 verletzt war, ließ die Kammer ausdrücklich offen.
Dasselbe Urteil beanstandete außerdem den durchgestrichenen Preis von 29,99 Euro neben dem geforderten Preis von 7,99 Euro und dem Hinweis „73 % sparen“ — eine Entscheidung, zwei der drei Elemente. In der Streitwertbegründung steht der Satz, der die Rabattwoche genau beschreibt: Es sei „gerade die Kombination des suggerierten Sparpotentials mit der erzeugten Vermutung, das Angebot sei zeitlich begrenzt“, die den Wettbewerb schwer benachteilige.
Aktueller und in derselben Linie liegt ein Urteil des LG Hanau vom 5. November 2025 (6 O 27/25). Ein Mobilfunkanbieter bewarb ein Sonderangebot mit Uhr und der Angabe „nur bis 14.02. 11 Uhr“, führte es danach mit neuer Frist fort und bot es schließlich unter anderem Namen zu identischen Konditionen erneut an. Wer eine zeitliche Grenze setze, müsse sich grundsätzlich daran halten, so das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung läuft beim OLG Frankfurt am Main (6 U 313/25); ein amtlicher Volltext existiert nicht, wir stützen uns auf die Urteilsdatenbank des klagenden Verbands, abgerufen am 7. September 2026.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ordnen unter Anhang I Ziffer 7 ausdrücklich „gefälschte Timer und Angaben über begrenzte Lagerbestände auf Websites“ ein — und halten fest, dass es auf eine Absicht nicht ankommt.
3. Die Zeitanzeige selbst: eine offene Rechtsfrage
Damit ist die schwierigere Frage noch nicht beantwortet. Was gilt, wenn die Frist stimmt, die Uhr also korrekt abläuft und der Preis danach schlicht gleich bleibt? Genau darüber ist die Instanzrechtsprechung derzeit uneins.
Das LG Deggendorf hat am 27. März 2026 entschieden (1 HK O 6/25), dass die Uhr allein noch keine Irreführung begründet. Die Begründung ist eng am Aussagegehalt: Die Werbung sage nur, dass der Verkäufer sich bis zum Ablauf an den angezeigten Preis binde. Welcher Preis danach gelte, sage sie nicht — ein verständiger Verbraucher schließe aus der ablaufenden Uhr nicht zwingend auf eine spätere Preiserhöhung. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung ist beim OLG München anhängig (6 U 1041/26 e). Der Volltext liegt ebenfalls nicht amtlich vor, wir stützen uns auf eine Fachpublikation, abgerufen am 7. September 2026.
Die beiden Entscheidungen betreffen allerdings unterschiedliche Sachverhalte: In Hanau ging es um eine Frist, die nicht eingehalten wurde, in Deggendorf um eine, an der nichts auszusetzen war. Beide Berufungen sind offen, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ablaufenden Uhren im Shop gibt es nicht. Wer solche Elemente heute pauschal für „verboten“ oder „unbedenklich“ erklärt, geht darüber hinweg.
Praktisch folgt daraus keine Empfehlung zum Verzicht, sondern eine zur Technik. Kritisch wird es immer an derselben Stelle: wenn die angezeigte Frist nicht der tatsächlichen entspricht. Ist Ihre Aktionslaufzeit im System hinterlegt, wird die Uhr aus diesem Datum berechnet und springt der Preis danach wirklich zurück, ist der Streitpunkt gegenstandslos. Prüfen Sie zusätzlich das private Browserfenster und ein zweites Gerät: Viele Erweiterungen starten dort neu, ohne dass es im Backend sichtbar wird.
Und der große Rahmen, den viele Beiträge derzeit voranstellen? Der Digital Fairness Act steht am 7. September 2026 im Status „Announced“, mit angekündigtem Vorschlag für das vierte Quartal 2026 — mehr nicht. Was belegt ist und was Prognose, steht im Beitrag zum angekündigten Digital Fairness Act: dort das kommende EU-Recht, hier die Normen, die heute durchgesetzt werden.
4. „Nur noch wenige auf Lager“ und der Kosteneinwand
Der Verfügbarkeitshinweis wirkt harmloser als die Uhr, ist rechtlich aber der schärfere Fall. Er fällt unter Nummer 5 des Anhangs, das Verbot von Lockangeboten — und damit wieder in die Kategorie „stets unzulässig“.
Das OLG Hamm hat dazu am 11. August 2015 einen Leitsatz formuliert, der bis heute zitiert wird: „Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gilt auch für Angebote im Internet.“ (Aktenzeichen 4 U 69/15, Vorinstanz LG Bochum 13 O 222/14, Verfügungsverfahren; amtlicher Volltext, abgerufen am 7. September 2026.) Der Sachverhalt liest sich wie aus dem Peak-Alltag: Ein Elektrofahrrad war im Shop mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ gelistet, die bestellte Rahmengröße war jedoch vier Tage zuvor verkauft worden. Der Vaterartikel war lieferbar, die Variante nicht.
Entscheidend ist die Wirkung des Hinweises. Er kläre gerade nicht über knappe Vorräte auf: „Der Verkehr versteht diesen Hinweis — im Gegenteil — gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt.“ Ein Angebot für nicht mehr lieferbare Ware im Netz stehen zu lassen, sei „jedenfalls unzulässig“. Auf ein Verschulden komme es nicht an, eine Spürbarkeitsprüfung entfalle.
Für unsere Arbeit ist ein Nebensatz der Verteidigung der interessanteste Teil des Urteils. Der beklagte Händler hatte vorgetragen, ein Warenwirtschaftssystem, das die Verfügbarkeitsdaten im Shop automatisch anpasst, sei für ihn zu teuer — es koste mehrere zehntausend Euro in der Anschaffung. Das Gericht hat den Verstoß trotzdem bejaht. Die Datenqualität in der Bestandsführung ist damit kein IT-Thema neben dem Recht, sondern die Voraussetzung dafür, den Tatbestand nicht zu erfüllen.
Zwei Details gehören dazu. Die Zwei-Tage-Regel der Nummer 5 dreht die Darlegungslast um: Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, muss der Unternehmer die Angemessenheit nachweisen. Und die Ersatzlieferung entlastet nach dem OLG Hamm nur, wenn sie schon zum Zeitpunkt des Angebots möglich war.
5. Das Sale-Banner: Vermutung und Beweislast
Beim Rabattbanner greifen zwei Regelwerke ineinander. § 11 Absatz 1 PAngV verlangt bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage; diese Pflicht samt Rechtsprechung von EuGH und Bundesgerichtshof haben wir im Beitrag zu Streichpreisen und der Preisangabenverordnung aufgeschlüsselt. Hier interessiert die lauterkeitsrechtliche Schicht darüber.
Die trägt § 5 Absatz 5 UWG, und sie ist unbequemer, als ihr Wortlaut zunächst klingt: „Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.“ Satz 2 legt die Beweislast demjenigen auf, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Sie müssen also im Streitfall belegen, wann welcher Preis galt — nicht Ihr Gegner das Gegenteil.
Hier wird aus einer Rechtsfrage eine Datenfrage. Ein Shop, der nur den aktuellen Preis und einen manuell gepflegten Streichpreis speichert, kann diesen Nachweis nicht führen. Eine artikelgenaue, zeitgestempelte Preishistorie ist deshalb keine Kür, sondern die eigene Verteidigung — einmal vor Aktionsbeginn exportiert, spart sie später eine Rekonstruktion, die niemandem mehr sauber gelingt.
Dazu kommt § 5 Absatz 2 Nummer 2 UWG, der irreführende Angaben über „den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“ erfasst. Und schließlich existiert eine Strafnorm, die in der Diskussion fast nie auftaucht: § 16 Absatz 1 UWG stellt es unter Strafe, „in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend“ zu werben — mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Hürde ist hoch, denn die Vorschrift verlangt Absicht; sie zeigt aber, wie der Gesetzgeber die konstruierte Schnäppchen-Illusion einordnet.
6. Bewertungen: die Pflicht, die fast alle falsch lesen
Kaum eine Vorschrift wird so verlässlich falsch wiedergegeben wie § 5b Absatz 3 UWG. Die verbreitete Zusammenfassung lautet: Händler müssen Bewertungen überprüfen. Das steht dort nicht.
Der Wortlaut verlangt etwas anderes. Macht ein Unternehmer Verbraucherbewertungen zugänglich, gelten als wesentlich „Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben“. Gefordert ist eine Auskunft über das Verfahren — auch die ehrliche Auskunft, dass keine Prüfung stattfindet. Fehlt sie ganz, liegt ein Vorenthalten nach § 5a Absatz 1 UWG vor.
- Transparenzpflicht: § 5b Absatz 3 UWG verlangt die Angabe, ob und wie geprüft wird — nicht die Prüfung selbst.
- Prüfpflicht durch eigene Behauptung: Wer behauptet, die Bewertungen stammten von echten Käufern, muss nach Nummer 23b des Anhangs „angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung“ ergriffen haben.
- Per-se-Verbot bei Fälschung: Nummer 23c des Anhangs erfasst die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen und ihre falsche Darstellung in sozialen Medien.
Wie scharf diese Pflicht ist, zeigt ausgerechnet das Urteil, das die Uhr durchgehen ließ: Dasselbe LG Deggendorf hat im Verfahren 1 HK O 6/25 der Klage stattgegeben, soweit sie die fehlende Angabe zur Echtheit der Bewertungen betraf — auch die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung ändere daran nichts. Ein Shop kann also die Frist korrekt handhaben und am fehlenden Halbsatz scheitern.
Zur zweiten Stufe kursiert eine falsche Begründung, die sich hartnäckig hält. Das OLG Düsseldorf hat am 11. Januar 2024 (20 U 91/23) Werbung mit Bewertungen untersagt, denen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot vorausging. Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf Nummer 23b gestützt und diese als „Minus“ zu Nummer 23c behandelt. Das Oberlandesgericht hat das verworfen: „Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich insoweit nicht um ein Minus … sondern um einen anderen Streitgegenstand.“ Getragen wird das Verbot von Nummer 23c. Das Ergebnis blieb bestehen, die Begründung nicht — wer das Urteil für eine weite Auslegung von Nummer 23b zitiert, zitiert die verworfene Fassung.
Wie Sie Bewertungen operativ einsammeln, beantworten und im Ernstfall melden, haben wir im Leitfaden zum Management von Google-Bewertungen beschrieben — dort steht die Praxis, hier die Norm.
7. Personalisierte Preise: informationspflichtig, nicht verboten
Ein Randthema, das im Peak schnell relevant wird, weil Kampagnen-Tools Preise nach Segment ausspielen können. Die Rechtslage dazu ist eindeutig, wird aber häufig verschärft dargestellt.
Personalisierte Preise sind nicht verboten. Die Leitlinien der Europäischen Kommission halten wörtlich fest, dass es Gewerbetreibenden „nicht untersagt“ ist, „ihre Preise auf der Grundlage von Online-Überwachung und Profiling zu personalisieren“. Was verlangt wird, ist ein Hinweis: Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EGBGB nennt als Pflichtinformation „gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde“. Angeordnet ist diese Pflicht über § 312d Absatz 1 BGB.
Eine Fehlzitierung ist so verbreitet, dass sie eine Warnung verdient: Die Pflicht steht nicht in § 312a Absatz 1 BGB. Diese Vorschrift regelt die Offenlegung von Identität und Zweck bei Werbeanrufen und hat gar keine Nummerierung. Wenn Sie diese Fundstelle in einer Vorlage oder einem Ratgeber finden, ist sie falsch. Unabhängig davon gelten für die zugrunde liegende Datenverarbeitung die Regeln des Datenschutzrechts weiter — das ist eine eigene Prüfung, die dieser Beitrag nicht ersetzt.
8. Warum Artikel 25 DSA für Ihren Shop nicht gilt
Vor jeder Aktionssaison zirkuliert die Warnung, der Digital Services Act verbiete manipulative Gestaltungsmuster und treffe damit jeden Onlineshop. Das ist in dieser Form nicht richtig, und die Verordnung sagt selbst, warum.
- Der Adressat ist ein anderer. Artikel 25 Absatz 1 verpflichtet „Anbieter von Online-Plattformen“. Eine Online-Plattform ist nach Artikel 3 Buchstabe i ein Hostingdienst, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und öffentlich verbreitet. Erwägungsgrund 13 nimmt Funktionen aus, die nur unbedeutende Nebenfunktion eines anderen Hauptdienstes sind — als Beispiel nennt er den Kommentarbereich einer Online-Zeitung.
- Kleine Unternehmen sind ausgenommen. Nach Artikel 19 Absatz 1 gilt der betreffende Abschnitt „mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3“ nicht für Anbieter von Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind. Nach dem Verlust dieses Status läuft eine Frist von zwölf Monaten. Rückausnahme: sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33.
- Das Lauterkeitsrecht geht vor. Artikel 25 Absatz 2 stellt klar, dass das Verbot nicht für Praktiken gilt, die unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder die Datenschutz-Grundverordnung fallen. Genau dort liegen die Fälle aus diesem Beitrag.
Für einen Shop mit eigener Ware ist der Maßstab also das UWG, nicht Artikel 25. Das ist keine Entwarnung, sondern eine Verschiebung: Das Lauterkeitsrecht ist hier schärfer, weil die Schwarze Liste ohne Abwägung auskommt. Wo die Grenze zwischen Shop und Plattform verläuft, haben wir im Beitrag zum Digital Services Act für Online-Händler aufgedröselt.
Übrigens kennt das deutsche Recht durchaus ein ausdrückliches Gestaltungsverbot — aber nur für den Fernabsatz über Finanzdienstleistungen, geregelt in § 312d Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246b § 4 EGBGB. Für den Warenhandel gibt es diese Vorschrift nicht.
9. Wenn die Abmahnung kommt: was drinstehen muss
Verstöße gegen das UWG werden nicht von einer Behörde verfolgt, sondern zivilrechtlich geltend gemacht. Nach § 8 Absatz 3 UWG können das vier Gruppen: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern, Handwerksorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.
Bekommen Sie Post, lohnt der Blick auf die Form, bevor Sie über den Inhalt streiten. § 13 Absatz 2 UWG verlangt fünf Angaben, klar und verständlich: Name oder Firma des Abmahnenden samt Vertreter, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz gefordert wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände und — in den Fällen des Absatzes 4 — den Hinweis, dass der Kostenanspruch ausgeschlossen ist.
Diese Formalien sind kein Selbstzweck. Nach § 13 Absatz 5 UWG hat der Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder entgegen Absatz 4 Kosten verlangt werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz begrenzt.
Drei weitere Vorschriften sind für kleinere Händler wichtig und wenig bekannt:
- § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG: Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können Mitbewerber keinen Aufwendungsersatz verlangen. Ob eine konkrete Pflicht darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls — die Einordnung gehört in fachkundige Hände.
- § 13a Absatz 2 und 3 UWG: In den Fällen des § 13 Absatz 4 ist bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber keine Vertragsstrafe zu vereinbaren, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Beeinträchtigt der Verstoß die Interessen anderer nur unerheblich, liegt die Obergrenze bei 1.000 Euro.
- § 8c Absatz 2 UWG: Sieben Indizien sprechen im Zweifel für eine missbräuchliche Geltendmachung, darunter ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen, eine Unterlassungserklärung, die erkennbar über den Verstoß hinausgeht, und das getrennte Abmahnen von Verstößen, die zusammen hätten gerügt werden können.
Ein Detail zum Gerichtsstand: Für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr entfällt nach § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UWG der Gerichtsstand des Verletzungsorts. Geklagt wird dann grundsätzlich am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten — die freie Wahl unter allen Landgerichten gibt es hier nicht mehr.
Sonderfall Altware, Stand 11. Oktober 2026: Seit dem 27. September 2026 enthält die Schwarze Liste sechs neue Nummern, vor allem zu Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln, Haltbarkeit und Reparierbarkeit (Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43). Für Waren, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, soll ein neuer § 15b UWG die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung wegen dieser Regeln an Treu und Glauben und die Verhältnismäßigkeit binden. Der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 beschlossen, der Bundesrat hat bis zum 16. Oktober Zeit; verkündet ist er noch nicht (Quelle: Bundesrats-Drucksache 562/26). Für Ihre Aktionsseite ändert er nichts: Befristung, Verfügbarkeit, Preisherabsetzung und Bewertungen erfasst er nicht. Was die neuen Umweltregeln verlangen, steht im Beitrag zu Green Claims und den Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie.
Ein Wort zu Zahlen, die hier fehlen: Zu Häufigkeit, Höhe oder Trend von Abmahnungen wegen Verknappungswerbung gibt es in Deutschland keine belastbare Primärquelle, zur Konversionswirkung ablaufender Uhren ebenso wenig. Wir geben solche Angaben deshalb nicht wieder.
10. Vor der Aktionswoche: was Sie jetzt prüfen
Die Rabattwoche im November ist der Stresstest für alles, was hier steht: viele Aktionen gleichzeitig, kurze Laufzeiten, Seiten, die kurzfristig entstehen. Den operativen Rahmen dieser Wochen deckt unsere Checkliste für das Weihnachtsgeschäft ab. Diese sieben Schritte ergänzen sie um die rechtliche Seite:
- Jede Frist auf ein echtes Datum zurückführen: Notieren Sie für jede angekündigte Befristung, welches Datum dahintersteht. Eine Frist ohne Termin im Kalender ist genau die Konstellation, die Nummer 7 des Anhangs erfasst. Legen Sie zugleich fest, was nach Ablauf passiert — und halten Sie sich daran.
- Timer-Plugin im privaten Fenster und auf einem zweiten Gerät testen: Viele Erweiterungen setzen die Anzeige pro Besucher zurück oder starten sie nach Ablauf neu. Genau diese Mechanik hat das LG Bochum 2015 verurteilt. Der Test kostet fünf Minuten und zeigt, was im Backend unsichtbar bleibt.
- Verfügbarkeitsanzeige an den echten Bestand koppeln: Statischer Text wie „nur noch wenige Stück“ trägt kein Risiko, solange die Ware da ist — und das volle Risiko, sobald sie fehlt. Sinnvoll ist die Ausgabe des echten Bestands, sodass ausverkaufte Varianten sofort aus dem Angebot fallen.
- Varianten einzeln prüfen, nicht nur den Vaterartikel: Im Fall des OLG Hamm war das Modell vorhanden, die bestellte Rahmengröße nicht. Prüfen Sie deshalb je Variante, ob Bestand, Anzeige und Lieferfähigkeit zusammenpassen. Im Peak entscheidet die Aktualisierungsfrequenz Ihrer Schnittstelle, wie lange eine Lücke sichtbar bleibt.
- Preishistorie je Artikel sichern, bevor die Aktion startet: Ohne artikelgenaue Aufzeichnung, welcher Preis wann galt, lässt sich die Beweislast aus § 5 Absatz 5 Satz 2 UWG nicht erfüllen. Exportieren Sie den Stand vor Aktionsbeginn. Wer den Verlauf nur im Shop führt und dort überschreibt, verliert den Nachweis, der später zählt.
- Den Bewertungshinweis einmal formulieren und überall ausspielen: Ein bis zwei Sätze darüber, ob und wie Sie die Echtheit sicherstellen, gehören an jede Stelle mit Bewertungen — auch dorthin, wo nur eine Durchschnittsnote steht. Formulieren Sie ehrlich: Die Pflicht verlangt eine Auskunft über das Verfahren, nicht ein bestimmtes.
- Landingpages und Newsletter in die Prüfung einbeziehen: Aktionsseiten entstehen im Peak oft außerhalb des Shopsystems, im Page-Builder oder im Newsletter-Tool. Sie fallen bei Prüfungen regelmäßig durchs Raster, tragen aber dieselben Aussagen. Nehmen Sie sie in dieselbe Liste auf wie die Kategorieseiten.
Auffällig ist, wie wenige dieser Punkte juristischer Natur sind. Bestand, Preisverlauf und Aktionslaufzeit entstehen in Shop und Warenwirtschaft. Wo diese Werte gepflegt sind, ergibt sich die rechtssichere Darstellung fast von selbst — und der Nachweis liegt vor, statt rekonstruiert werden zu müssen.
- Maßgebliches GesetzGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Schärfste NormAnhang Nr. 7 zu § 3 Abs. 3 UWG, unwahre Befristung
- Wirkung der Schwarzen Listestets unzulässig, keine Spürbarkeitsprüfung
- LockangebotAnhang Nr. 5; unter 2 Tagen Bevorratung Beweislast beim Händler
- Preisherabsetzung§ 5 Abs. 5 UWG: Vermutung plus Beweislastumkehr
- Bewertungen§ 5b Abs. 3 UWG: Auskunft über das Verfahren
- Personalisierter PreisArt. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB
- Offene RechtsfrageZeitanzeige: LG Hanau 6 O 27/25 gegen LG Deggendorf 1 HK O 6/25
- Strafnorm§ 16 Abs. 1 UWG, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe
- AbmahnberechtigtMitbewerber, Verbände, Verbraucherverbände, Kammern (§ 8 Abs. 3)
- Pflichtangaben der Abmahnungfünf Punkte nach § 13 Abs. 2 UWG
- Vertragsstrafehöchstens 1.000 € in den Fällen des § 13a Abs. 3 UWG
- Artikel 25 DSAgilt für Anbieter von Online-Plattformen, nicht für reine Shops
- Altware-Regel (§ 15b UWG)nur die neuen Regeln von 2026, etwa zu Umweltaussagen und Siegeln; beschlossen, Stand 11.10.2026 nicht verkündet
- Rechtsstand7. September 2026, § 15b UWG ergänzt am 11. Oktober 2026
Alle Angaben nach dem am 7. September 2026 geltenden Recht: Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, § 5 UWG und § 13 UWG (öffnet in neuem Tab); die Zeile zu § 15b UWG nach dem Stand vom 11. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
11. Fazit: das Risiko liegt in der Gegenwart
Wer sich vor der Aktionssaison vor allem mit dem angekündigten EU-Recht beschäftigt, schaut in die falsche Richtung. Die Normen, die eine Aktionsseite heute angreifbar machen, sind alt und gut belegt: eine nicht eingehaltene Befristung, ein Verfügbarkeitshinweis ohne Ware dahinter, ein Rabatt auf einen Preis, den es so nie gab, eine Bewertungssektion ohne den Satz zum Prüfverfahren.
Offen ist genau eine Frage — ob die ablaufende Uhr für sich genommen irreführt. Zwei Landgerichte haben sie unterschiedlich beantwortet, beide Verfahren laufen. Diese Unsicherheit lässt sich nicht wegdiskutieren, aber umgehen: Wer seine Fristen technisch erzwingt und dokumentiert, ist von der Streitfrage nicht betroffen.
Der zweite Befund ist für uns der eigentliche Kern: Fast jede dieser Pflichten endet in einer Datenfrage — Bestand je Variante, Preisverlauf je Artikel, Aktionslaufzeit als gepflegtes Datum. Das Argument, ein System dafür sei zu teuer, hat vor Gericht schon einmal nicht getragen. Welche dieser Werte in Ihrem Shop belastbar sind, sehen wir uns im Rahmen einer E-Commerce-Beratung an und halten das Ergebnis als Aufgabenliste fest.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zu Normen, Aktenzeichen und Rechtsfolgen geben den am 7. September 2026 geltenden Stand wieder und können sich ändern; die Urteile des LG Hanau (6 O 27/25) und des LG Deggendorf (1 HK O 6/25) sind nicht rechtskräftig, beide Berufungen waren zu diesem Zeitpunkt anhängig. Die Angaben zu § 15b UWG geben den Stand vom 11. Oktober 2026 wieder. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die unten verlinkten Quellen oder eine rechtliche Beratung heran.
12. Häufige Fragen zu irreführender Werbung im Shop
Was ist irreführende Werbung nach dem UWG?
Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 2 UWG, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält — etwa über die Verfügbarkeit einer Ware oder über einen besonderen Preisvorteil. Unlauter wird sie, sobald sie geeignet ist, eine Kaufentscheidung auszulösen, die sonst nicht gefallen wäre. Stand: 7. September 2026.
Ist irreführende Werbung eine Straftat?
In aller Regel nicht, aber es gibt einen Straftatbestand. § 16 Absatz 1 UWG stellt es unter Strafe, in öffentlichen Bekanntmachungen durch unwahre Angaben irreführend zu werben — und zwar in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Der Rahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Sind Zeitanzeigen und Sonderaktionen im Onlineshop verboten?
Nein. Verboten ist nach Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG die unwahre Angabe einer Befristung. Halten Sie die angekündigte Frist ein, ist die Aktion zulässig. Verlängern Sie sie oder starten Sie die Uhr nach Ablauf neu, entfällt jede Interessenabwägung: Der Verstoß steht dann fest.
Darf ich „nur noch wenige auf Lager“ anzeigen?
Nur, solange die Ware wirklich lieferbar ist. Das OLG Hamm hat am 11. August 2015 entschieden (4 U 69/15), dass dieser Hinweis nicht über eine knappe Bevorratung aufklärt: Der Verkehr verstehe ihn gerade so, dass noch Ware da sei. Ein Angebot für nicht lieferbare Ware online zu belassen, ist unzulässig.
Muss ich meine Kundenbewertungen überprüfen?
Nicht zwingend. § 5b Absatz 3 UWG verlangt die Information darüber, ob und wie Sie sicherstellen, dass Bewertungen von echten Käufern stammen. Auch ein ehrliches „wir prüfen das nicht“ erfüllt diese Pflicht. Zur Prüfpflicht wird es erst, wenn Sie die Echtheit selbst behaupten — dann greift Nummer 23b des Anhangs.
Gilt Artikel 25 des Digital Services Act für meinen Onlineshop?
In aller Regel nicht. Artikel 25 richtet sich an Anbieter von Online-Plattformen. Ein Shop, der eigene Ware verkauft, ist keine Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i. Zudem nimmt Artikel 19 Absatz 1 Kleinst- und Kleinunternehmen aus, und Absatz 2 des Artikels 25 weicht der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Muss ich auf personalisierte Preise hinweisen?
Ja, wenn der Preis durch eine automatisierte Entscheidungsfindung entsteht. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EGBGB verlangt dann einen entsprechenden Hinweis. Verboten ist die Preispersonalisierung nicht: Die Leitlinien der EU-Kommission stellen ausdrücklich fest, dass das Lauterkeitsrecht sie erlaubt. Daneben gilt das Datenschutzrecht.
Wer darf mich nach dem UWG abmahnen?
Nach § 8 Absatz 3 UWG vier Gruppen: Mitbewerber mit nicht unerheblichem Vertrieb, in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragene Verbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben. Wer keiner dieser Gruppen angehört, kann keine Unterlassung verlangen.
Was muss in einer Abmahnung stehen?
§ 13 Absatz 2 UWG nennt fünf Punkte: Name des Abmahnenden, die Voraussetzungen seiner Anspruchsberechtigung, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz gefordert wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen und gegebenenfalls den Hinweis auf den Kostenausschluss. Fehlt etwas, greift der Gegenanspruch aus Absatz 5.
13. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 7. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen, die beiden Quellen zu § 15b UWG am 11. Oktober 2026. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG („Schwarze Liste“) — amtlicher Normtext mit Nummer 5 (Lockangebote samt Zwei-Tage-Beweislast), Nummer 7 (unwahre zeitliche Begrenzung), Nummer 18, Nummer 20 sowie Nummer 23b und 23c zu Verbraucherbewertungen (Primärquelle).
- § 3 UWG — Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen — Absatz 3 erklärt die Handlungen des Anhangs für „stets unzulässig“; darauf beruht der Verzicht auf eine Interessenabwägung (Primärquelle).
- § 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen — Absatz 2 Nummer 1 zur Verfügbarkeit, Nummer 2 zum besonderen Preisvorteil und Absatz 5 mit der Vermutung bei kurzzeitigen Preisen samt Beweislastregel (Primärquelle).
- § 5b UWG — Wesentliche Informationen — Absatz 3 mit dem Wortlaut zur Bewertungstransparenz, ergänzt um § 5a UWG zum Vorenthalten wesentlicher Informationen (Primärquelle).
- § 13 UWG — Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung — Pflichtangaben nach Absatz 2, Aufwendungsersatz nach Absatz 3, Ausschluss nach Absatz 4 und Gegenanspruch nach Absatz 5; dazu § 8 UWG zu den Anspruchsberechtigten, § 13a UWG zur Vertragsstrafe, § 8c UWG zum Missbrauch und § 14 UWG zum Gerichtsstand (Primärquellen).
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) — neue Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, in Kraft seit dem 27. September 2026 (Primärquelle).
- Bundesrat, Drucksache 562/26 (PDF) — Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 24. September 2026; Artikel 5 fügt § 15b UWG für vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren ein, Artikel 6 und 7 regeln Rückwirkung und Wegfall am 27. September 2028 (nicht verkündet).
- § 16 UWG — Strafbare Werbung — Absatz 1 mit dem Merkmal der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, und dem Strafrahmen bis zu zwei Jahren (Primärquelle).
- § 11 PAngV — Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen — die 30-Tage-Bestpreisregel des Absatzes 1 und die beiden Ausnahmen des Absatzes 4 (Primärquelle).
- Artikel 246a § 1 EGBGB — Informationspflichten im Fernabsatz — Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 mit dem Hinweis auf personalisierte Preise, angeordnet über § 312d Absatz 1 BGB (Primärquelle).
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), deutscher Volltext — Artikel 3 Buchstabe i mit der Definition der Online-Plattform, Artikel 19 mit der Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen, Artikel 25 mit dem Gestaltungsverbot und seinen Grenzen sowie Erwägungsgrund 13 (Primärquelle; der Volltext wurde über den Cellar des Amts für Veröffentlichungen abgerufen, weil EUR-Lex an diesem Tag keine Inhalte auslieferte).
- Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2021/C 526/01) — Abschnitt 4.2.7 zu manipulativen Gestaltungsmustern, mit der ausdrücklichen Zuordnung gefälschter Timer und begrenzter Lagerbestände zu Anhang I Ziffer 7 sowie der Feststellung, dass Preispersonalisierung nicht untersagt ist. Rechtlich nicht bindend, aber die maßgebliche Auslegungshilfe der Kommission.
- LG Bochum, Urteil vom 10.09.2015 — 14 O 55/15 — amtlicher Volltext zur rückwärts laufenden Uhr, die nach Ablauf erneut gestartet wurde, und zum durchgestrichenen Preis ohne echte Preisempfehlung (Primärquelle).
- OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 — 4 U 69/15 — amtlicher Volltext mit dem Leitsatz zur Anwendbarkeit von Nummer 5 des Anhangs im Internet, der Auslegung des Hinweises „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ und der Behandlung des Kosteneinwands zum Warenwirtschaftssystem (Primärquelle, Verfügungsverfahren).
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024 — 20 U 91/23 — amtlicher Volltext; belegt, dass der Unterlassungsanspruch auf Nummer 23c des Anhangs beruht und die „Minus“-Konstruktion der Vorinstanz ausdrücklich verworfen wurde (Primärquelle).
- Verbraucherzentrale Bundesverband zum Urteil des LG Hanau vom 05.11.2025 — 6 O 27/25 — Sekundärquelle, Urteilsdatenbank der klagenden Partei. Ein amtlicher Volltext liegt nicht vor. Dokumentiert Sachverhalt, Begründung und die anhängige Berufung beim OLG Frankfurt am Main (6 U 313/25).
- Fachbeitrag zum Urteil des LG Deggendorf vom 27.03.2026 — 1 HK O 6/25 — Sekundärquelle (Kanzlei Föhlisch). Ein amtlicher Volltext liegt nicht vor. Dokumentiert die Abweisung zur Zeitanzeige, die Verurteilung wegen fehlender Bewertungstransparenz und die anhängige Berufung beim OLG München (6 U 1041/26 e).
- Europäisches Parlament — Legislative Train, Digital Fairness Act — Statusseite mit dem Stand „Announced“ und dem angekündigten Vorschlag für das vierte Quartal 2026; Seitenstand 1. August 2026 (Institution).