Die Impressumspflicht verpflichtet jeden geschäftsmäßigen Online-Shop, ein vollständiges und leicht auffindbares Impressum bereitzustellen. Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) und nicht mehr § 5 TMG. Das Impressum muss die Pflichtangaben enthalten, leicht erkennbar und in der Praxis in höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Fehlt es oder ist es falsch, drohen Abmahnung und ein mögliches Bußgeld.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Anforderungen können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext; im Zweifel lassen Sie sich anwaltlich beraten. Stand: Juni 2026.
1. Was ist die Impressumspflicht — und wer ist betroffen?
Die Impressumspflicht — auch Anbieterkennzeichnung genannt — verlangt, dass Betreiber geschäftsmäßiger Online-Angebote bestimmte Angaben zu ihrer Identität offenlegen. Sie soll für Transparenz sorgen, damit Nutzer erkennen, mit wem sie es zu tun haben. Geregelt ist sie in § 5 DDG. Für Online-Shops gilt sie ausnahmslos.
Entscheidend ist das Merkmal „geschäftsmäßig". Rein private Seiten ohne Einnahmen sind befreit. Sobald jedoch Einnahmen erzielt werden — durch Verkäufe, Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring — wird ein Angebot geschäftsmäßig und damit impressumspflichtig. Das betrifft auch Unternehmens-Profile in sozialen Netzwerken sowie jedes Verkäuferprofil auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy.
2. § 5 DDG statt § 5 TMG: Was sich 2024 geändert hat
Bis Mai 2024 stand die Impressumspflicht im Telemediengesetz (§ 5 TMG). Am 14. Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das TMG abgelöst — als Teil der Umsetzung des europäischen Digital Services Act. Die Anforderungen sind inhaltlich weitgehend gleich geblieben, aber die Fundstelle hat sich geändert: Maßgeblich ist jetzt § 5 DDG.
Für die Praxis heißt das: Viele Bestands-Impressen und Footer verweisen noch auf „§ 5 TMG". Das ist veraltet. Wer sein Impressum auf den aktuellen Stand bringt, sollte den Verweis auf § 5 DDG aktualisieren. Ein falscher Paragraf macht das Impressum zwar nicht automatisch unwirksam, sieht aber unsauber aus und sollte korrigiert werden.
3. Welche Pflichtangaben muss ein Impressum enthalten?
§ 5 Abs. 1 DDG listet die Pflichtangaben auf. Welche davon konkret gelten, hängt von Ihrer Rechtsform und Tätigkeit ab. Diese Angaben sind für Online-Händler relevant:
| Pflichtangabe | Was gemeint ist |
|---|---|
| Name & Anschrift | Vollständiger Name oder Firma und eine ladungsfähige Anschrift — kein Postfach. |
| Rechtsform & Vertretung | Bei Gesellschaften die Rechtsform sowie die vertretungsberechtigten Personen. |
| Schnelle Kontaktaufnahme | E-Mail-Adresse und eine Möglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation, in der Regel die Telefonnummer. |
| Registereintrag | Registergericht und Registernummer, soweit Ihr Unternehmen eingetragen ist. |
| Aufsichtsbehörde | Zuständige Aufsichtsbehörde, falls die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. |
| Kammer & Beruf | Bei reglementierten Berufen die Kammer, die Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen. |
| Umsatzsteuer-ID | Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern eine vorhanden ist. |
Sonderfälle ergeben sich aus der Rechtsform: Eine GmbH nennt zusätzlich Geschäftsführer und Handelsregister, eine GbR die ausgeschriebenen Namen aller Gesellschafter, ein Einzelunternehmer seinen vollständigen Namen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehört nur ins Impressum, wenn Sie eine besitzen — die Steuernummer dagegen ist keine Pflichtangabe.
- Rechtsgrundlage§ 5 DDG (seit 14.05.2024, früher § 5 TMG)
- Erreichbarkeitleicht erkennbar, in max. 2 Klicks (Praxis)
- Pflichtangaben7+ Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG
- Bei VerstoßAbmahnung + mögliches Bußgeld
Quellen: § 5 DDG (gesetze-im-internet.de); Ablösung des TMG zum 14.05.2024: BMJ-FAQ. Stand: Juni 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
4. Wo muss das Impressum im Shop stehen? Die 2-Klick-Regel
Das Gesetz verlangt, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" ist (§ 5 DDG). Übersetzt in die Shop-Praxis bedeutet das: Es muss klar als „Impressum" beschriftet, von überall schnell auffindbar und jederzeit aufrufbar sein — nicht versteckt hinter „Kontakt" oder „Über uns".
In der Praxis hat sich dafür die sogenannte 2-Klick-Regel durchgesetzt: Das Impressum soll von jeder Seite des Shops in höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Diese Regel ist kein wörtlicher Gesetzestext, sondern eine bewährte Faustregel aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Der sicherste Weg ist ein gut sichtbarer „Impressum"-Link im Footer, der auf jeder Seite mitläuft.
5. Impressum in JTL-Shop und Shopify korrekt einbinden
Die Pflicht lässt sich nur erfüllen, wenn das Impressum technisch sauber im Shop verankert ist. Mit über 20 Jahren E-Commerce-Erfahrung binden wir die Anbieterkennzeichnung in JTL-Shop und Shopify an den richtigen Stellen ein — als eigene Rechtsseite mit globalem Footer-Link. So gehen Sie vor:
Eigene Rechtsseite anlegen
Das Impressum gehört auf eine eigene, klar benannte Seite — nicht in die AGB oder die Datenschutzerklärung gemischt.
Footer-Link auf jeder Seite
Ein global im Footer eingebundener Link „Impressum" sorgt dafür, dass die Seite von überall in höchstens zwei Klicks erreichbar ist.
Pflichtangaben vollständig pflegen
Name, Anschrift, Kontakt, Register und Umsatzsteuer-ID sauber eintragen und bei Änderungen aktuell halten.
Marktplatz-Profile ergänzen
Hinterlegen Sie das vollständige Impressum auch in jedem Verkäuferprofil auf Amazon, eBay oder Etsy.
Im JTL-Shop richten wir Impressum und weitere Rechtsseiten so ein, dass sie von überall in wenigen Klicks erreichbar sind. Wer unsicher ist, ob der eigene Shop alle Pflichttexte erfüllt, lässt das im Online-Shop Assessment prüfen — inklusive Rechtssicherheit und Conversion. Eng verwandt ist die zweite große Pflichttexte-Säule: die AGB für den Online-Shop und ihre Pflichtangaben.
6. Was droht bei fehlendem oder falschem Impressum?
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist abmahnfähig. Wettbewerber oder Verbände können eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen — dabei geht es oft um spürbare Zahlungsforderungen. Zusätzlich kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine feste Bußgeldhöhe lässt sich pauschal nicht nennen; sie hängt vom Einzelfall ab.
Die häufigsten Fehler in der Praxis sind vermeidbar. Diese Punkte sollten Sie prüfen:
- Veralteter Verweis auf „§ 5 TMG" statt auf § 5 DDG.
- Ein Postfach statt einer ladungsfähigen Anschrift.
- Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, obwohl vorhanden.
- Impressum hinter „Kontakt" versteckt statt klar als „Impressum" beschriftet.
- Fehlende Telefonnummer oder kein Weg zur unmittelbaren Kommunikation.
- Kein eigenes Impressum im Verkäuferprofil auf Amazon, eBay oder Etsy.
Gerade die fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder ein fehlender Registereintrag waren bereits Gegenstand von Abmahnungen. Halten Sie Ihr Impressum daher aktuell und prüfen Sie es bei jeder Änderung Ihrer Unternehmensdaten.
7. Fazit: Checkliste für ein rechtssicheres Impressum
Die Impressumspflicht ist gut beherrschbar, wenn die Basis stimmt: Verweisen Sie auf § 5 DDG statt § 5 TMG, führen Sie alle Pflichtangaben vollständig auf, nennen Sie eine ladungsfähige Anschrift statt eines Postfachs und machen Sie das Impressum über einen klar beschrifteten Footer-Link in höchstens zwei Klicks erreichbar. Marktplatz-Profile brauchen ein eigenes Impressum.
Wir richten Impressum und Pflichttexte sauber in Ihrem Shop ein und prüfen Ihre Angaben im Online-Shop Assessment. Für geprüfte Rechtstexte und mehr Vertrauen lohnt sich zusätzlich eine Mitgliedschaft beim Händlerbund oder eine Trusted Shops Zertifizierung. Eine weitere Shop-Pflicht behandelt unser Artikel zum Widerrufsrecht im Online-Shop. Betreiben Sie einen Marktplatz oder lassen Sie Bewertungen und Kommentare zu, kommen zusätzliche Pflichten aus dem Digital Services Act hinzu — etwa eine erreichbare Kontaktstelle und ein Melde- und Abhilfeverfahren.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Normen und Pflichtangaben entsprechen dem Stand Juni 2026 und können sich ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte den aktuellen Gesetzestext oder eine fachkundige Rechtsberatung heran.
8. Häufige Fragen zur Impressumspflicht
Wann muss man ein Impressum haben?
Sobald ein Online-Angebot geschäftsmäßig ist, besteht Impressumspflicht — jeder Online-Shop fällt darunter, auch im Nebenberuf. Rein private Seiten ohne Einnahmen sind befreit. Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring machen eine Seite jedoch geschäftsmäßig und damit impressumspflichtig. Auch Unternehmens-Profile in sozialen Netzwerken brauchen ein verlinktes Impressum (§ 5 DDG).
Welche Angaben gehören ins Impressum eines Online-Shops?
Pflicht sind Name beziehungsweise Firma, bei Gesellschaften die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, eine ladungsfähige Anschrift, E-Mail plus eine Möglichkeit zur schnellen Kommunikation, gegebenenfalls Registergericht und Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Bei reglementierten Berufen kommen Kammer und Berufsbezeichnung hinzu (§ 5 Abs. 1 DDG).
Ist § 5 TMG noch gültig?
Nein. Das Telemediengesetz wurde am 14. Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG. Inhaltlich sind die Anforderungen weitgehend gleich geblieben, aber die Fundstelle hat sich geändert. Veraltete Hinweise auf § 5 TMG im Impressum sollten Sie aktualisieren.
Wo muss das Impressum im Shop stehen?
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 DDG). In der Praxis hat sich die Zwei-Klick-Regel etabliert: von jeder Seite in höchstens zwei Klicks erreichbar. Üblich ist ein klar mit „Impressum" beschrifteter Link im Footer auf jeder Seite — nicht versteckt hinter „Kontakt".
Ist es strafbar, wenn man kein Impressum hat?
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist keine Straftat, kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Vor allem ist es abmahnfähig: Wettbewerber oder Verbände können eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Prüfen Sie konkrete Beträge stets an der amtlichen Quelle, statt sich auf Pauschalangaben zu verlassen.
Brauche ich beim Verkauf über Amazon oder eBay ein Impressum?
Ja. Auch beim Verkauf über Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy muss ein vollständiges Impressum im jeweiligen Verkäuferprofil hinterlegt und auffindbar sein. Der eigene Shop und jedes Marktplatz-Profil brauchen die Anbieterkennzeichnung getrennt. Prüfen Sie die genauen Vorgaben der Plattform und halten Sie alle Profile aktuell.
Muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?
Erforderlich ist eine Möglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation neben der E-Mail. In der Regel wird dafür eine Telefonnummer empfohlen. Ob gleichwertige Alternativen wie ein Rückrufformular genügen, wird rechtlich diskutiert. Im Zweifel geben Sie eine Telefonnummer an — das ist der sicherste Weg und schafft Vertrauen bei Ihren Kunden.
Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle und fachliche Quellen (Stand Juni 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten — Rechtsgrundlage der Impressumspflicht und vollständige Liste der Pflichtangaben (Gesetzestext, gesetze-im-internet.de).
- § 312i BGB — Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr — ergänzende Informationspflichten für Online-Shops (Gesetzestext, gesetze-im-internet.de).
- BMJ — FAQ zur Impressumspflicht — bestätigt § 5 DDG als Grundlage und die Ablösung des TMG zum 14.05.2024 (Bundesministerium der Justiz).
- die-medienanstalten — Impressumspflicht im Internet — wer ein Impressum braucht, die Kriterien „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar" und die Aufsicht.
- IT-Recht-Kanzlei — Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum — Abmahnrisiko und Bußgeld bei fehlenden Angaben wie Umsatzsteuer-ID oder Registereintrag (Fachquelle).