Hochrisiko-KI-Systeme sind nach Artikel 6 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 Anwendungen, die ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte bergen. Zwei Wege führen hinein: Das System ist Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts nach Anhang I, oder es wird in einem der acht Bereiche des Anhangs III eingesetzt. Entscheidend ist der Verwendungszweck, nicht die Technik. Die Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in ihrer geltenden Fassung; für Ihren Einzelfall ist Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt zuständig. Stand: August 2026.
1. Was ein Hochrisiko-KI-System ist — und was nicht
Die KI-Verordnung sortiert KI nach dem Risiko ihrer Anwendung, nicht nach ihrer Leistungsfähigkeit. Ein sehr großes Sprachmodell kann harmlos sein, eine schlichte Punktevergabe brandgefährlich. Deshalb steht in Artikel 6 kein Satz über Modellgrößen, sondern eine Liste von Verwendungszwecken. Die Bundesnetzagentur formuliert es in einem Satz: Für die Einstufung ist der Verwendungszweck entscheidend.
Zwei Wege führen in die Hochrisiko-Klasse. Der erste, Artikel 6 Absatz 1, betrifft Produkte: Ein KI-System ist hochriskant, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das unter eine der in Anhang I gelisteten EU-Vorschriften fällt — oder selbst ein solches Produkt ist — und wenn dieses Produkt vor dem Markteintritt von einer dritten Stelle bewertet werden muss. In Anhang I stehen rund zwanzig Produktgesetze, darunter die Maschinenrichtlinie, die Spielzeugrichtlinie und die Medizinprodukte-Verordnung. Dieser Weg betrifft Hersteller, nicht Anwender.
Der zweite Weg, Artikel 6 Absatz 2, ist der für die meisten Unternehmen relevante: Die in Anhang III genannten KI-Systeme gelten als hochriskant. Hier geht es nicht um Produktsicherheit, sondern um sensible Anwendungsfelder — dort, wo eine Software über Zugang, Chancen oder Grundrechte von Menschen mitentscheidet.
Wenn Sie den größeren Rahmen suchen, also alle vier Risikoklassen, den vollständigen Fristenplan und die Kompetenzpflicht, finden Sie ihn in unserem Überblick über die Pflichten aus dem EU AI Act. Dieser Beitrag bleibt bei einer einzigen Klasse und geht dafür in die Tiefe.
2. Anhang III: die acht Bereiche und was davon den Mittelstand angeht
Anhang III listet acht Bereiche mit jeweils mehreren konkreten Anwendungsfällen. Die Liste liest sich beim ersten Mal bedrohlich und wird beim zweiten Mal erstaunlich handlich, weil ein großer Teil davon hoheitliche Aufgaben betrifft. Die folgende Tabelle stellt beides nebeneinander: was in der Norm steht und wen es in der Praxis eines Unternehmens angeht.
| Anhang III | Bereich | Erfasste Anwendungsfälle | Bedeutung im Mittelstand |
|---|---|---|---|
| Nummer 1 | Biometrie | Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, Emotionserkennung. | Selten. Die Eins-zu-eins-Verifizierung, mit der sich jemand am Gerät anmeldet, ist ausdrücklich ausgenommen. |
| Nummer 2 | Kritische Infrastruktur | KI als Sicherheitsbauteil in digitaler Infrastruktur, Straßenverkehr sowie Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung. | Nur für Versorger und deren Zulieferer. Ein Bürogebäude mit smarter Heizung ist nicht gemeint. |
| Nummer 3 | Allgemeine und berufliche Bildung | Zugang und Zulassung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen, Prüfungsaufsicht. | Für Bildungsträger und Akademien relevant, nicht für die interne Weiterbildung im Betrieb. |
| Nummer 4 | Beschäftigung und Personalmanagement | Einstellung und Auswahl von Personen sowie Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung und Leistungsbewertung. | Der wichtigste Fall. Jedes Unternehmen mit Personalabteilung kann hier hineingeraten. |
| Nummer 5 | Zugang zu grundlegenden Diensten | Sozialleistungen durch Behörden, Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung, Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, Notruf-Triage. | Für Finanzdienstleister und Versicherungen zentral. Betrugserkennung ist ausdrücklich ausgenommen. |
| Nummer 6 | Strafverfolgung | Risikobewertungen, Lügendetektoren, Bewertung von Beweismitteln, Profilerstellung durch Strafverfolgungsbehörden. | Behördenthema. Für Unternehmen ohne hoheitlichen Auftrag ohne Bedeutung. |
| Nummer 7 | Migration, Asyl und Grenzkontrolle | Risikobewertung von Einreisenden, Prüfung von Asyl- und Visumanträgen, Identifizierung von Personen. | Behördenthema. |
| Nummer 8 | Rechtspflege und demokratische Prozesse | Unterstützung von Justizbehörden bei der Rechtsanwendung, Beeinflussung von Wahlen und Wahlverhalten. | Behördenthema. Rein administrative Kampagnenwerkzeuge sind ausgenommen. |
Bleiben für ein privatwirtschaftliches Unternehmen im Kern drei Felder: Personal, Bonität und Biometrie. Wer in keinem dieser drei Felder KI einsetzt, hat mit Anhang III sehr wahrscheinlich nichts zu tun — und sollte diese Feststellung trotzdem einmal schriftlich festhalten, weil sich Werkzeugbestände schneller ändern als Regelwerke.
3. Recruiting und Personalentscheidungen: der Fall, der viele unbemerkt trifft
Anhang III Nummer 4 ist der Grund, warum dieser Artikel existiert. Er erfasst Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, und zählt dann ausdrücklich auf: gezielte Stellenanzeigen schalten, Bewerbungen sichten oder filtern, Bewerber bewerten. Buchstabe b geht über die Einstellung hinaus und erfasst Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderungen und Kündigungen, die Zuweisung von Aufgaben aufgrund individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale sowie die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten.
Das Bemerkenswerte daran ist die Alltäglichkeit der genannten Vorgänge. Eine Personalabteilung, die ein modernes Bewerbermanagement einsetzt, tut mindestens einen dieser Schritte — oft ohne dass jemand das Wort „KI" in die Hand genommen hätte. Genau hier klafft die größte Informationslücke: Wer nach KI im Personalwesen sucht, landet fast ausschließlich bei Beiträgen über Zeitersparnis und Werkzeugauswahl. Die Verordnung kommt dort schlicht nicht vor.
Drei Abgrenzungen helfen bei der ersten Sichtung, jede direkt am Wortlaut:
- Der Zweck entscheidet, nicht das Etikett. Ein Werkzeug, das Termine koordiniert, Absagen versendet oder Stammdaten pflegt, trifft keine Auswahl. Ein Werkzeug, das Bewerbungen in eine Reihenfolge bringt, tut genau das, was Nummer 4 Buchstabe a beschreibt.
- Auch Werbung kann erfasst sein. Das Schalten gezielter Stellenanzeigen steht im Normtext. Wer Anzeigen algorithmisch auf Zielgruppen zuschneidet, sollte diesen Halbsatz kennen, bevor er ihn zum ersten Mal in einem Prüfbericht liest.
- Leistungsbewertung zählt mit. Buchstabe b nennt die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten. Ein Dashboard, das aus Aktivitätsdaten Bewertungen ableitet, ist kein reines Berichtswerkzeug mehr.
Neben der KI-Verordnung berührt dieser Bereich zwei weitere Rechtsgebiete, die hier nicht ausgelegt werden, aber auf jeder Prüfliste stehen sollten: den Beschäftigtendatenschutz und die betriebliche Mitbestimmung. Die KI-Verordnung selbst verlangt in Artikel 26 Absatz 7 zusätzlich, dass Arbeitnehmervertreter und betroffene Beschäftigte vor dem Einsatz informiert werden. Diese Pflicht ist organisatorisch die aufwendigste im ganzen Katalog, weil sie Fristen und Gremien berührt.
Für die Mitbestimmung liefert das Betriebsverfassungsgesetz dabei den früheren Hebel: § 87 Absatz 1 Nummer 6 gibt dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen — und greift damit schon bei der Systemauswahl, lange bevor jemand nach Anhang III fragt. Praktisch heißt das: Die Einordnung nach der KI-Verordnung führen Sie nicht am fertigen System durch, sondern an der Funktionsliste, die Sie vorher zusammenstellen. Welche Funktionsblöcke dabei überhaupt zur Debatte stehen und wo Rechtsgrundlage und Betriebsrat in den Auswahlprozess gehören, beschreibt unser Beitrag HR-Software für den Mittelstand: Auswahl ohne Rangliste; die Risikoeinstufung selbst bleibt Thema dieser Seite.
4. Kreditwürdigkeit, Versicherung, Biometrie: die anderen Fälle mit Praxisbezug
Anhang III Nummer 5 Buchstabe b erfasst Systeme für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen. Der Normtext enthält eine wichtige Ausnahme: KI-Systeme, die der Aufdeckung von Finanzbetrug dienen, sind ausgenommen. Für den Handel ist diese Trennlinie greifbar. Eine Betrugserkennung, die auffällige Bestellmuster meldet, liegt außerhalb. Ein Scoring, das einer Person den Rechnungskauf verwehrt, ist eine Bonitätsbewertung.
Buchstabe c betrifft die Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen. Andere Sparten nennt die Norm an dieser Stelle nicht. Buchstabe a und d richten sich an Behörden und Rettungsdienste: Sozialleistungen einerseits, Bewertung von Notrufen und Triage in der Notfallversorgung andererseits. Wer im Gesundheits- oder Pflegebereich digitalisiert, bewegt sich damit in einem Umfeld, in dem einzelne Systeme sehr wohl in die Hochrisiko-Klasse rutschen können — wir haben die Grenzen dazu auf unserer Seite zur Digitalisierung im Gesundheitswesen und in der Pflege ausführlicher markiert. Nicht jede KI-Anwendung in der Pflege fällt dabei automatisch in diese Klasse: Ein Dienstplan-Assistent ist Organisation, eine Sturzvorhersage kann Medizinprodukterecht berühren. Welche vier Felder heute belastbar entlasten und wovon wir ausdrücklich abraten, sortiert unser Beitrag KI in der Pflege.
Bleibt die Biometrie in Nummer 1. Sie umfasst die biometrische Fernidentifizierung, die biometrische Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Merkmalen und die Emotionserkennung. Zwei Punkte sind dabei entscheidend und werden regelmäßig verwechselt:
- Die Eins-zu-eins-Verifizierung ist ausgenommen. Der Fingerabdruck, mit dem sich jemand an seinem eigenen Gerät anmeldet, bestätigt nur, dass die Person die ist, für die sie sich ausgibt. Anhang III Nummer 1 Buchstabe a nimmt diesen Fall ausdrücklich heraus.
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist nicht hochriskant, sondern verboten. Sie steht in der Liste der verbotenen Praktiken nach Artikel 5, die bereits seit Februar 2025 gilt — für Arbeitsplätze und Bildungseinrichtungen. Hier hilft keine Einstufung, hier hilft nur Verzicht (Quelle: Europäische Kommission).
5. Die Ausnahme in Artikel 6 Absatz 3 — und ihre harte Grenze
Ein System kann in Anhang III stehen und trotzdem nicht hochriskant sein. Artikel 6 Absatz 3 formuliert dafür eine zweistufige Prüfung. Erste Stufe: Das System darf kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte bergen, und zwar unter anderem deshalb nicht, weil es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Zweite Stufe: Zusätzlich muss eine von vier Bedingungen erfüllt sein.
- Enge Verfahrensaufgabe. Das System ist dazu bestimmt, eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen — etwa Dokumente nach Typ zu sortieren.
- Verbesserung einer abgeschlossenen Tätigkeit. Das System verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit, greift also nicht in die Entscheidung selbst ein.
- Mustererkennung ohne Ersatz. Das System erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon und ist nicht dazu gedacht, die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen.
- Vorbereitende Aufgabe. Das System übernimmt eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung, die für einen der Anhang-III-Anwendungsfälle relevant ist.
Und dann kommt der Satz, der die Ausnahme in vielen Personalprozessen wieder einfängt. Er steht unmittelbar hinter der Aufzählung: Ungeachtet dieser Bedingungen gilt ein in Anhang III aufgeführtes System immer dann als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt. Profiling meint dabei die Definition aus der Datenschutz-Grundverordnung — die automatisierte Verarbeitung persönlicher Daten, um Aspekte einer Person zu bewerten. Ein System, das Bewerberprofile auswertet, um daraus eine Eignungseinschätzung abzuleiten, wird sich auf diese Ausnahme kaum berufen können.
Wichtig für die Rollenverteilung: Die Dokumentation dieser Bewertung schuldet nach Artikel 6 Absatz 4 der Anbieter, nicht Sie. Wer als Hersteller der Auffassung ist, sein Anhang-III-System sei nicht hochriskant, hält das vor dem Inverkehrbringen schriftlich fest, registriert das System und legt die Dokumentation den Behörden auf Verlangen vor. Zahlreiche Ratgeber schreiben diese Pflicht dem Anwender zu. Das ist falsch — und es ist der Grund, warum Sie beim Anbieter nachfragen sollten, statt selbst zu dokumentieren.
6. Was ausdrücklich nicht hochrisikoreich ist
Dieser Abschnitt fehlt in fast jedem Beitrag zum Thema, obwohl er die häufigste Frage in unseren Projekten beantwortet. Anhang III ist eine abschließende Liste. Was dort nicht steht, ist über diesen Weg kein Hochrisiko-System. Konkret heißt das für die Werkzeuge, die im Mittelstand tatsächlich im Einsatz sind:
- Der Chatbot im Kundenservice. Er beantwortet Fragen zu Bestellungen und Öffnungszeiten. Kein Bereich des Anhangs III passt darauf. Was für ihn gilt, ist die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 — eine andere Risikoklasse mit deutlich schlankeren Pflichten.
- Der Textgenerator für Produktbeschreibungen und Marketing. Er erzeugt Inhalte, er entscheidet nicht über Menschen.
- Belegerkennung und Rechnungsverarbeitung. Ein System, das Rechnungsdaten ausliest und kontiert, betrifft Buchhaltungsvorgänge, keine Grundrechte natürlicher Personen.
- Prognosen zu Beständen, Absatz und Nachfrage. Sie beziehen sich auf Waren und Zeitreihen, nicht auf Personen.
- Spam- und Betrugsfilter. Spamfilter zählt die Europäische Kommission ausdrücklich zu den Anwendungen mit minimalem Risiko; die Betrugserkennung im Finanzbereich ist in Anhang III Nummer 5 Buchstabe b ausdrücklich ausgenommen.
Für die allermeisten Unternehmen lautet das Ergebnis deshalb: Sie sind Betreiber von Systemen mit begrenztem oder minimalem Risiko. Das ist keine Beruhigungsformel, sondern die Konsequenz aus einer abschließenden Liste. Vorsicht ist an genau einer Stelle geboten — bei KI-Agenten im Unternehmen, die Aufgaben selbstständig ausführen. Ein Agent, der nur Termine koordiniert, bleibt harmlos. Ein Agent, der eigenständig Bewerbungen vorsortiert, hat den Bereich gewechselt, ohne dass jemand eine neue Software eingekauft hätte.
7. Anbieter oder Betreiber: Wer welche Pflicht trägt
Der zweitgrößte Irrtum nach der Frage der Betroffenheit ist der Umfang der eigenen Pflichten. Die KI-Verordnung verteilt sie auf zwei Rollen, und die Last ist sehr ungleich verteilt. Wer diese Trennung überliest, plant Budget für Aufgaben ein, die ihn nie getroffen haben.
| Rolle | Wer das ist | Pflichtenumfang | Klassifizierungs-Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Anbieter | Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt. | Der volle Katalog: Anforderungen der Artikel 8 bis 15, Konformitätsbewertung, Registrierung, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen. | Hält der Anbieter sein Anhang-III-System für nicht hochriskant, dokumentiert er diese Bewertung vorab (Artikel 6 Absatz 4). |
| Betreiber | Wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet — also Ihr Unternehmen, sobald Sie ein eingekauftes Werkzeug einsetzen. | Der deutlich kürzere Katalog des Artikels 26: Anleitung befolgen, Aufsicht stellen, Daten und Protokolle im Griff behalten, Menschen informieren. | Keine eigene Klassifizierungs-Dokumentation nach Artikel 6 Absatz 4 — die schuldet der Anbieter. |
Die schweren Anforderungen — Risikomanagementsystem, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierungsfunktionen, Transparenzinformationen, Vorkehrungen für menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit — stehen in den Artikeln 8 bis 15 und richten sich an den Anbieter. Er baut das System so, dass es diese Anforderungen erfüllt, lässt die Konformität bewerten und überwacht es nach dem Inverkehrbringen.
Eine Warnung gehört dazu: Die Rolle kann kippen. Wer ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen weitergibt oder seine Zweckbestimmung wesentlich verändert, kann selbst zum Anbieter werden. Für ein Unternehmen, das ein Standardwerkzeug einkauft und wie vorgesehen benutzt, ist das kein realistisches Szenario — für einen Dienstleister, der ein solches System in sein eigenes Produkt einbaut, sehr wohl.
8. Ihr Pflichtenkatalog als Betreiber: Artikel 26 im Klartext
Artikel 26 ist der Artikel, den ein Unternehmen als Anwender tatsächlich lesen sollte. Er ist überschaubar und lässt sich in eine interne Richtlinie übernehmen. Diese Tabelle stellt Norm und Praxis nebeneinander:
| Artikel 26 | Pflicht | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| Absatz 1 | System nach Betriebsanleitung einsetzen | Technische und organisatorische Maßnahmen treffen, damit das Werkzeug so genutzt wird, wie der Hersteller es vorgesehen hat. Zweckentfremdung ist der häufigste Weg in die Haftung. |
| Absatz 2 | Menschliche Aufsicht übertragen | Die Aufsicht übernehmen benannte Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis — und sie bekommen die nötige Unterstützung. Eine Zeile im Organigramm reicht nicht. |
| Absatz 4 | Eingabedaten passend halten | Soweit die Daten Ihrer Kontrolle unterliegen, müssen sie zur Zweckbestimmung passen und ausreichend repräsentativ sein. Bei Personaldaten ist das der Hebel gegen verzerrte Ergebnisse. |
| Absatz 5 | Betrieb überwachen und melden | Auffälligkeiten an Anbieter und Marktüberwachungsbehörde melden. Besteht der Verdacht auf ein echtes Risiko, wird die Nutzung unverzüglich ausgesetzt — nicht erst nach der nächsten Sitzung. |
| Absatz 6 | Protokolle aufbewahren | Die automatisch erzeugten Protokolle bleiben mindestens sechs Monate erhalten, soweit sie Ihrer Kontrolle unterliegen. Klären Sie früh, ob Ihr Anbieter den Export überhaupt anbietet. |
| Absatz 7 | Beschäftigte vorab informieren | Vor dem Einsatz am Arbeitsplatz werden Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten informiert. Diese Pflicht trifft die Personalabteilung als Erste und wird am häufigsten übersehen. |
| Absatz 9 | Datenschutz-Folgenabschätzung verknüpfen | Die Informationen des Anbieters nach Artikel 13 fließen in die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung ein. Zwei Verfahren, ein Dokumentenstand. |
| Absatz 11 | Betroffene Personen informieren | Trifft ein Anhang-III-System Entscheidungen über Menschen oder unterstützt es solche, erfahren diese Menschen davon. Für Bewerber heißt das: ein klarer Hinweis im Bewerbungsprozess. |
| Absatz 12 | Mit den Behörden zusammenarbeiten | Bei Maßnahmen der zuständigen Behörden kooperieren. In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur, die dafür auch einen kostenfreien Service-Desk betreibt. |
Zwei dieser Punkte haben eine Vorlaufzeit, die man nicht kurzfristig aufholt. Der erste ist die Aufbewahrung der Protokolle nach Absatz 6: mindestens sechs Monate, soweit die Protokolle Ihrer Kontrolle unterliegen. Ob Ihr Anbieter Protokolle überhaupt exportierbar bereitstellt, ist eine Vertragsfrage, keine technische Kleinigkeit — und sie gehört in die Beschaffung, nicht in die Umsetzungsphase.
Der zweite ist die Information von Arbeitnehmervertretern und Beschäftigten nach Absatz 7. Sie muss vor der Inbetriebnahme erfolgen, und sie folgt zusätzlich den Regeln zur Unterrichtung von Arbeitnehmern. Wer ein Werkzeug einführen möchte, plant diesen Schritt sinnvollerweise vor dem Vertragsabschluss ein, nicht danach.
9. Grundrechte-Folgenabschätzung: für wen Artikel 27 wirklich gilt
Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 taucht in vielen Ratgebern als allgemeine Pflicht für Hochrisiko-Betreiber auf. Der Wortlaut ist enger. Zur Abschätzung verpflichtet sind vor der Inbetriebnahme eines Anhang-III-Systems:
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen.
- Betreiber von Systemen nach Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c, also Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung sowie Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen.
Systeme aus Anhang III Nummer 2, also der kritischen Infrastruktur, sind ausdrücklich ausgenommen. Ein privates Unternehmen, das ausschließlich Personalauswahl-Software einsetzt, fällt nach dem Wortlaut nicht unter Artikel 27. Das ist eine spürbare Entlastung, denn die Abschätzung verlangt unter anderem eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen, der spezifischen Schadensrisiken und der umgesetzten Aufsichtsmaßnahmen.
Wer dagegen Bonitätsentscheidungen automatisiert unterstützt, sollte diesen Artikel früh lesen. Die Abschätzung läuft inhaltlich parallel zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung, und Artikel 26 Absatz 9 verweist ausdrücklich auf diese Verknüpfung. Beides in einem Dokumentenstand zu führen, spart deutlich mehr Aufwand als jede nachträgliche Zusammenführung.
- RechtsgrundlageArtikel 6 und Anhang III der KI-Verordnung (EU) 2024/1689
- Bereiche in Anhang III8 (Biometrie bis Rechtspflege)
- Pflichten Anhang III ab2. Dezember 2027
- Pflichten Anhang I ab2. August 2028
- Verschoben durchDigital-Omnibus-Verordnung, in Kraft 27. Juli 2026
- Häufigster KMU-FallPersonalauswahl und Leistungsbewertung (Anhang III Nr. 4)
- BetreiberpflichtenArtikel 26 der KI-Verordnung
- Bußgeldrahmenbis 15 Mio. € oder 3 % Jahresumsatz (Art. 99 Abs. 4)
- Aufsicht in DeutschlandBundesnetzagentur
Quellen: AI Act Explorer — Anhang III, Europäische Kommission — Regulierungsrahmen für KI und Bundesnetzagentur — Hochrisiko-KI (öffnen in neuem Tab). Stand: August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
10. Fristen, Bußgeldrahmen und der Stand der Leitlinien
Hier ist Vorsicht bei älteren Ratgebern geboten, und zwar bei sehr prominenten. Mehrere der bestplatzierten Beiträge zu diesem Thema stammen aus 2024 und 2025 und nennen den 2. August 2026 als Stichtag für Hochrisiko-Systeme. Dieses Datum ist überholt.
Die Änderungsverordnung, die als Digital Omnibus beziehungsweise KI-Omnibus bekannt wurde, hat die Fristen verschoben. Die Europäische Kommission datiert den Weg selbst: Vorschlag am 19. November 2025, politische Einigung am 7. Mai 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Seither gilt: Systeme aus Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, in Produkte eingebettete Systeme aus Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Kommission schreibt dazu wörtlich, ab dem 2. Dezember 2027 unterlägen Hochrisiko-KI-Systeme strengen Verpflichtungen.
Zum Bußgeldrahmen gehört eine nüchterne Einordnung. Artikel 99 Absatz 4 sieht für Verstöße gegen die Betreiberpflichten aus Artikel 26 Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist — Artikel 26 ist dort ausdrücklich aufgeführt. Für verbotene Praktiken liegt der Rahmen bei bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag; der Digital Omnibus hat diese Erleichterung zusätzlich auf kleine Midcap-Unternehmen ausgedehnt. Eine Bußgeldpraxis zu Hochrisiko-Systemen kann es naturgemäß noch nicht geben, weil die Pflichten erst 2027 greifen. Die Zahlen beschreiben den gesetzlichen Rahmen, keine Erwartung.
Und ein letzter Punkt, den kaum jemand erwähnt: Artikel 6 Absatz 5 verpflichtet die Kommission, Leitlinien zur praktischen Einstufung samt einer umfassenden Beispielliste bereitzustellen. Diese Leitlinien liegen bislang als Entwurf vor; die Kommission hat ihn im Mai 2026 vorgelegt und dazu eine öffentliche Konsultation durchgeführt, an der sich unter anderem die Deutsche Industrie- und Handelskammer beteiligt hat. Wer heute einstuft, arbeitet also mit dem Normtext und einem Entwurf — ein weiterer Grund, die eigene Bewertung zu datieren und wiedervorzulegen, statt sie einmalig abzuheften.
Der Grund für die verschobenen Fristen steht in der Änderungsverordnung selbst: Die europäischen Normen zur KI-Verordnung sind noch nicht fertig. CEN-CENELEC führt die vier Kernnormen weiterhin als in Entwicklung, und bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt gibt es keine Norm, die eine Konformitätsvermutung auslöst. Warum ausgerechnet ISO 42001 diese Lücke nicht schließt, obwohl sie oft so verkauft wird, zeigen wir am Wortlaut von Artikel 40.
11. In sechs Schritten vorbereiten, ohne heute ein Projekt zu starten
Die Verschiebung auf Dezember 2027 verschafft Luft, aber sie ändert nichts am ersten Schritt. Der besteht nicht darin, Anforderungen zu erfüllen, sondern darin, überhaupt zu wissen, was im Haus läuft. Diese Bestandsaufnahme ist unabhängig von jeder Frist sinnvoll:
KI-Register anlegen
Listen Sie jedes KI-Werkzeug auf, das im Haus läuft: Name, Anbieter, Fachbereich, Einsatzzweck, verantwortliche Person. Ohne diese Liste lässt sich keine einzige Einstufung vornehmen. Eine Tabelle genügt, und sie ist an einem Vormittag gefüllt.
Nach Zweck sortieren, nicht nach Technik
Gehen Sie die Liste mit einer einzigen Frage durch: Wofür wird das Werkzeug eingesetzt? Zwei Systeme mit demselben Sprachmodell können auf verschiedenen Seiten der Grenze liegen, weil das eine Texte formuliert und das andere Bewerber sortiert.
Die drei KMU-Fälle gezielt prüfen
Filtern Sie nach Personalauswahl und Leistungsbewertung, nach Bonitäts- und Kreditentscheidungen und nach biometrischen Anwendungen. Fast alle Anhang-III-Berührungen eines mittelständischen Unternehmens liegen in diesen drei Feldern.
Beim Anbieter nachfragen
Fragen Sie schriftlich, wie der Hersteller sein System einstuft und ob er die Anforderungen bis Dezember 2027 erfüllen wird. Die Antwort gehört ins Register. Sie ist zugleich ein brauchbares Auswahlkriterium, wenn Sie ohnehin gerade ein Werkzeug suchen.
Aufsicht und Information regeln
Legen Sie fest, wer bei einem betroffenen System die menschliche Aufsicht führt und wie Beschäftigte, Arbeitnehmervertretung und betroffene Personen informiert werden. Das sind die Punkte aus Artikel 26, die organisatorisch am längsten brauchen.
Termin für die Nachprüfung setzen
Die Einstufungs-Leitlinien der Kommission sind noch nicht final, und Ihr Werkzeugbestand ändert sich ohnehin. Ein fester Wiedervorlage-Termin pro Halbjahr hält das Register lebendig und ersetzt jede Aufregung kurz vor der Frist.
Der Nebeneffekt ist der eigentliche Gewinn, und er stellt sich unabhängig von jeder Frist ein. Wer sein KI-Register einmal geführt hat, weiß plötzlich, wie viele Werkzeuge im Haus laufen, welche dieselbe Aufgabe zweimal erledigen und welche niemand mehr benutzt. In unseren Projekten zur KI-Governance und zum EU AI Act ist genau diese Liste regelmäßig der Punkt, an dem aus einer Compliance-Aufgabe eine Kostenfrage wird.
12. Fazit: Erst einordnen, dann entscheiden
Die Hochrisiko-Klasse ist eng gefasst, und sie ist eng gefasst mit Absicht. Von acht Bereichen des Anhangs III berühren sechs überwiegend hoheitliche Aufgaben. Für ein privatwirtschaftliches Unternehmen bleiben drei Felder, in denen es genau hinsehen muss: Personal, Bonität und Biometrie. In allen anderen Fällen greift die Klasse nicht — und diese Feststellung ist genauso wertvoll wie eine Betroffenheit, weil sie Aufwand abschneidet.
Der Aufwand liegt also nicht in der Technik, sondern in zwei Entscheidungen: Welche unserer Werkzeuge entscheiden über Menschen mit, und wer trägt dafür die Verantwortung? Beide Fragen lassen sich in wenigen Stunden beantworten, sobald die Werkzeugliste steht. Wenn Sie diese Sortierung für Ihr Haus einmal sauber machen möchten, ist unsere Beratung zu KI-Governance und EU AI Act der passende Rahmen; geht es Ihnen eher um die produktive Einführung als um die Einstufung, beginnt der Weg bei unserer KI-Beratung für Unternehmen.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Bereiche, Pflichten, Ausnahmen, Fristen und Bußgeldrahmen aus der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung entsprechen dem Stand August 2026. Die Einstufungs-Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 6 Absatz 5 liegen bislang nur als Entwurf vor; zu Anhang III existiert noch keine veröffentlichte deutsche Rechtsprechung, und die Pflichten für Hochrisiko-Systeme sind noch nicht anwendbar. Die Beispiele in diesem Beitrag folgen dem Normwortlaut und ersetzen keine Einzelfallprüfung. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder anwaltliche Beratung heran.
13. Häufige Fragen zu Hochrisiko-KI-Systemen
Was sind Hochrisiko-KI-Systeme?
Hochrisiko-KI-Systeme sind KI-Anwendungen, die nach der KI-Verordnung ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte bergen. Artikel 6 kennt zwei Wege dorthin: Das System ist Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts nach Anhang I, oder es wird in einem der acht sensiblen Bereiche aus Anhang III eingesetzt. Entscheidend ist der Verwendungszweck, nicht die Technik.
Welche Beispiele für Hochrisiko-KI-Systeme gibt es?
Anhang III nennt acht Bereiche: Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu grundlegenden Diensten, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Für Unternehmen außerhalb des öffentlichen Sektors sind praktisch drei davon relevant: Personalauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung und biometrische Systeme.
Ist KI im Recruiting ein Hochrisiko-System?
Anhang III Nummer 4 Buchstabe a nennt Systeme für die Einstellung oder Auswahl von Personen ausdrücklich, insbesondere für gezielte Stellenanzeigen, das Sichten oder Filtern von Bewerbungen und die Bewertung von Bewerbern. Ob ein konkretes Werkzeug darunterfällt, hängt von seinem Zweck ab. Ein Terminplaner fällt heraus, ein Lebenslauf-Ranking ist der Kernfall.
Was ist bei Hochrisiko-KI-Systemen verpflichtend?
Für Anbieter gelten die Anforderungen der Artikel 8 bis 15: Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Betreiber schulden nach Artikel 26 weniger: Betriebsanleitung befolgen, qualifizierte menschliche Aufsicht stellen, Protokolle aufbewahren und die betroffenen Menschen informieren.
Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI?
Für eigenständige Systeme aus Anhang III gelten die Pflichten ab dem 2. Dezember 2027, für in regulierte Produkte eingebettete Systeme aus Anhang I ab dem 2. August 2028. Beide Termine stammen aus der Digital-Omnibus-Verordnung, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Ältere Ratgeber nennen noch den überholten Stichtag August 2026.
Wann gilt ein Anhang-III-System nicht als hochriskant?
Nach Artikel 6 Absatz 3, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und eine von vier Bedingungen erfüllt: enge Verfahrensaufgabe, Verbesserung eines abgeschlossenen menschlichen Ergebnisses, reine Mustererkennung ohne Ersatz der menschlichen Bewertung oder eine vorbereitende Aufgabe. Sobald das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt, gilt die Ausnahme nicht.
Wer muss eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen?
Artikel 27 verpflichtet Einrichtungen des öffentlichen Rechts und private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen. Ein privates Unternehmen, das ausschließlich Personalauswahl-KI einsetzt, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.
Welche Bußgelder drohen bei Hochrisiko-KI-Systemen?
Artikel 99 Absatz 4 sieht für Verstöße gegen die Betreiberpflichten aus Artikel 26 Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur.
14. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende Quellen (alle am 31. August 2026 geprüft). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) — amtlicher Verordnungstext mit den Artikeln 6, 26, 27, 99, 113 und Anhang III (kanonische Fundstelle).
- Europäische Kommission — Regulierungsrahmen für künstliche Intelligenz — Risikoklassen, Aufzählung der Hochrisiko-Anwendungsfälle, die verschobenen Fristen 2. Dezember 2027 und 2. August 2028 sowie der Werdegang des KI-Omnibus (offizielle Stelle).
- Europäische Kommission — Entwurf der Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen — Leitlinien nach Artikel 6 Absatz 5, bislang im Entwurfsstadium (offizielle Stelle).
- Bundesnetzagentur — Hochrisiko-KI-Systeme — die acht Bereiche des Anhangs III, die Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 und die Anforderungen der Artikel 8 bis 15 (offizielle Stelle, deutsche Aufsicht).
- DIHK — Kriterien für die Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen praxistauglich gestalten — Stellungnahme vom 6. August 2026 zur Konsultation über den Leitlinien-Entwurf vom 19. Mai 2026 (Kammerorganisation).
- AI Act Explorer — Anhang III im Volltext — Wortlaut der acht Bereiche mit allen Buchstaben und Ausnahmen (nicht amtliche Lesefassung).
- AI Act Explorer — Artikel 6 im Volltext — Einstufungsvorschriften, Ausnahme nach Absatz 3, Dokumentationspflicht des Anbieters nach Absatz 4, mit Kennzeichnung der Änderungen durch den Digital Omnibus (nicht amtliche Lesefassung).
- AI Act Explorer — Artikel 26 im Volltext — Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (nicht amtliche Lesefassung).
- AI Act Explorer — Artikel 27 im Volltext — Grundrechte-Folgenabschätzung und ihr Adressatenkreis (nicht amtliche Lesefassung).
- AI Act Explorer — Artikel 99 im Volltext — Sanktionen, Aufzählung in Absatz 4 mit Artikel 26 sowie die KMU-Regel in Absatz 6 (nicht amtliche Lesefassung).
Hinweis zur Quellenprüfung: EUR-Lex lieferte bei der automatisierten Prüfung am 31. August 2026 keinen abrufbaren Volltext. Im Browser funktioniert der Link; als Beleg für den Wortlaut dienen in diesem Beitrag deshalb durchgehend die Kommissionsseiten, die Bundesnetzagentur und der AI Act Explorer.