Die Green Claims Directive ist ein EU-Vorschlag von 2023, der bislang nicht verabschiedet wurde; die Kommission kündigte 2025 an, ihn zurückzuziehen. Was Händler dagegen wirklich bindet, ist die bereits geltende EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Ab dem 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „klimaneutral" oder „nachhaltig" ohne belastbaren Nachweis unzulässig. Dieser Leitfaden erklärt beide Ebenen und die Umsetzung im Shop.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Das Thema ist regulatorisch in Bewegung — der Status der Green Claims Directive, Details der nationalen Umsetzung und mögliche Sanktionen können sich ändern. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext (UWG) sowie die EU-Vorgaben. Stand: Juni 2026.
1. Was ist die Green Claims Directive?
Die Green Claims Directive ist ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission aus dem Jahr 2023. Ihr Ziel: Wer mit ausdrücklichen Umweltvorteilen wirbt, sollte diese Aussagen vorab nachweisen und prüfen lassen. Der Vorschlag ist jedoch bis heute nicht verabschiedet — im Juni 2025 kündigte die Kommission an, ihn zurückzuziehen, hat das aber nicht formal vollzogen (Quelle: Noerr).
Für die Praxis heißt das: Auf die Green Claims Directive allein sollten Sie sich nicht ausrichten. Der Grund für konkreten Handlungsbedarf ist eine andere, bereits geltende Regelung — die EmpCo-Richtlinie. Sie greift genau dort, wo im Alltag geworben wird: auf Produktseiten, in Feeds und auf Verpackungen.
2. EmpCo-Richtlinie oder Green Claims — was gilt jetzt?
Es kursieren zwei EU-Vorhaben gegen Greenwashing, die oft verwechselt werden. Die eine gilt bereits, die andere steckt fest. Diese Trennung ist entscheidend, damit Sie Ihre Ressourcen auf das Richtige lenken (Quelle: EUR-Lex, Fachquellen):
| Ebene | Status | Inhalt |
|---|---|---|
| EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 | Gilt — anzuwenden ab 27.09.2026 | Verbietet irreführende und pauschale Umweltwerbung, regelt Nachhaltigkeitssiegel; ändert das Lauterkeitsrecht (in Deutschland das UWG). |
| Green Claims Directive (Vorschlag 2023) | Nicht verabschiedet — Rücknahme angekündigt, offen | Sollte eine vorherige Nachweis- und Prüfpflicht für ausdrückliche Umweltaussagen einführen. Ihr Vorschlag steckt seit 2025 fest. |
Die EmpCo-Richtlinie (offiziell „Empowering Consumers for the Green Transition") ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen; anzuwenden sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026. Genau dieser Stichtag ist für Online-Händler der maßgebliche.
3. Welche Umweltaussagen werden unzulässig?
Im Kern verbietet die EmpCo-Richtlinie pauschale, unbelegte Umweltwerbung. Es geht nicht um ein einzelnes Reizwort, sondern um jede Behauptung zu Umwelt- oder Klimavorteilen, die sich nicht konkret belegen lässt. Besonders kritisch sind diese Muster (Quelle: EUR-Lex, IHK):
- Pauschale Aussagen wie "umweltfreundlich", "grün", "öko" oder "nachhaltig" ohne belastbaren, konkreten Nachweis.
- "Klimaneutral", wenn die Aussage sich allein auf Kompensation (Offsetting) stützt, statt auf tatsächliche Reduktion.
- Selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt sind.
- Umweltaussagen zum gesamten Produkt, obwohl nur ein einzelner Aspekt gemeint ist (unklarer Geltungsbereich).
Erlaubt bleibt Umweltwerbung dann, wenn sie konkret, überprüfbar und in ihrem Geltungsbereich klar abgegrenzt ist. Der Unterschied liegt in der Belegbarkeit:
- Konkrete, überprüfbare Aussagen mit klarem Bezug ("aus 100 % Recyclingkarton" statt "umweltfreundlich verpackt").
- Siegel, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
- Transparente Angaben, die Geltungsbereich und Grenzen der Aussage klar benennen.
4. Was gilt künftig für Nachhaltigkeitssiegel?
Ein zweiter Schwerpunkt betrifft Siegel und Logos. Selbst erfundene „Öko"- oder „Nachhaltigkeits"-Zeichen, die Vertrauen suggerieren, ohne dahinter zu stehen, sind künftig unzulässig. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur noch verwendet werden, wenn es auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (Quelle: IHK).
Für Ihren Shop bedeutet das eine einfache, aber wichtige Aufgabe: Jedes Label auf Produktseiten, Bannern und Verpackungen gehört auf den Prüfstand. Fehlt eine belegbare Grundlage, tauschen Sie das Zeichen gegen ein zertifiziertes aus — oder entfernen es. Diese Prüfung lohnt sich früh, weil Siegel oft in vielen Vorlagen und Feeds gleichzeitig stecken.
- Was jetzt giltEmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825
- Anzuwenden ab27. September 2026
- Umsetzung in DEDrittes UWG-Änderungsgesetz
- Green Claims Dir.Vorschlag — nicht verabschiedet
Quellen: EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 (EUR-Lex), IHK, Fachbeiträge; Green Claims Directive als Kommissionsvorschlag laut Noerr/Haufe. Stand: Juni 2026 — Angaben ohne Gewähr. Alle Belege im Abschnitt Quellen & offizielle Informationen.
5. Darf ich noch mit „klimaneutral" werben?
„Klimaneutral" ist das prominenteste Beispiel für eine Aussage, die ab dem 27. September 2026 heikel wird. Pauschal und ohne konkreten Beleg ist sie unzulässig. Besonders kritisch ist Werbung, die sich allein auf Kompensation stützt — also auf zugekaufte Ausgleichsmaßnahmen statt auf tatsächliche Emissionsminderung im Produkt oder Betrieb (Quelle: EUR-Lex, IHK).
Statt einer griffigen, aber leeren Behauptung wirkt künftig die belegte, abgegrenzte Aussage. „Klimaneutral verpackt" wird zu „Versand mit Verpackung aus 100 % Recyclingmaterial" — konkret, überprüfbar und mit klarem Geltungsbereich. Wie Sie Verpackung ehrlich und belegbar aufstellen, zeigt unser Leitfaden zu nachhaltiger Verpackung im Versand.
6. Fristen und nationale Umsetzung in Deutschland
Die zeitliche Struktur der EmpCo-Richtlinie ist klar geregelt. In Kraft ist sie seit dem 26. März 2024. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. März 2026 Zeit für die Umsetzung, angewendet werden die neuen Regeln ab dem 27. September 2026. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte UWG-Änderungsgesetz — die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb greifen ab demselben Stichtag (Quelle: IHK, Fachquellen).
Weil irreführende Umweltwerbung ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG ist, kommen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände als praktisches Risiko hinzu — unabhängig von behördlichen Schritten. Konkrete Sanktionshöhen nennen wir hier bewusst nicht als festen Wert; den aktuellen Stand prüfen Sie bitte im Gesetzestext und bei fachkundiger Beratung. Das Muster ähnelt anderen jüngeren EU-Pflichten, etwa den Produktkennzeichnungen nach der GPSR.
7. Umweltaussagen im Shop absichern — so gehen Sie vor
Die eigentliche Arbeit ist selten juristisch, sondern operativ: Umweltaussagen stecken verstreut in Produkttexten, Templates, Marktplatz-Feeds und Verpackungsdruck. Mit über 20 Jahren E-Commerce-Erfahrung stellen wir genau diese Inhalte so auf, dass jede Aussage einem Beleg zugeordnet und prüffähig gehalten wird. So gehen Sie vor:
Umweltaussagen inventarisieren
Ziehen Sie alle Umwelt- und Klimaaussagen aus Shop, Feeds, Verpackungen und Kampagnen zusammen — statt sie verstreut in Texten zu übersehen.
Jede Aussage einem Beleg zuordnen
Prüfen Sie pro Aussage, ob ein konkreter, überprüfbarer Nachweis existiert. Was sich nicht belegen lässt, wird geschärft oder entfernt.
Siegel auf Grundlage prüfen
Klären Sie für jedes Label, ob es auf einem Zertifizierungssystem beruht. Selbst erdachte Siegel gehören ausgetauscht oder entfernt.
Nachweise als Datenfelder hinterlegen
Belege gehören strukturiert an den Artikel — automatisch aus Shop und Warenwirtschaft ausgespielt, nicht in E-Mails und Ordnern verstreut.
Redaktionsprozess absichern
Verankern Sie eine feste Freigabe für neue Umweltaussagen, damit auch künftige Texte und Feeds die Anforderungen erfüllen.
Praktisch heißt das: Statt Aussagen und Belege manuell in Texten zu suchen, pflegen Sie Produkt- und Nachweisdaten zentral in einem PIM-System und spielen sie per automatisierter Datenintegration konsistent in Shop und Feeds aus. Wenn Sie das gesamte Sortiment sauber und konform aufstellen wollen, begleiten wir Sie in der E-Commerce-Beratung — von der Inventur der Aussagen bis zum prüffähigen Prozess.
8. Fazit: So bereiten Sie sich vor
Der wichtigste Punkt ist die Klarstellung: Nicht die Green Claims Directive, sondern die geltende EmpCo-Richtlinie bringt ab dem 27. September 2026 den Handlungsbedarf. Die Kette ist überschaubar: Umweltaussagen inventarisieren, jeder Aussage einen Beleg zuordnen, Siegel auf ihre Grundlage prüfen und die Nachweise als feste Datenfelder verankern. Wer früh aufräumt, senkt das Abmahnrisiko und gewinnt glaubwürdigere Produkttexte.
Wir helfen Ihnen, Ihre Umweltaussagen im Shop rechtssicher und belegbar aufzustellen — vom Sortiments-Check bis zur automatisierten Ausspielung. Wie sich solche Compliance-Themen in eine größere Digitalisierung einfügen, zeigt unsere Digitalisierungsberatung. Verwandte Pflichten für Händler behandeln wir in den Artikeln zu GPSR-Produktsicherheit und zum Lieferkettengesetz.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Fristen, Verbote und Angaben zur EmpCo-Richtlinie sowie zum Status der Green Claims Directive entsprechen dem Stand Juni 2026 und können sich ändern — das Thema ist regulatorisch dynamisch. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte den aktuellen Gesetzestext (UWG), die EU-Vorgaben oder eine fachkundige Rechtsberatung heran.
9. Häufige Fragen zur Green Claims Directive und EmpCo
Ist die Green Claims Directive schon in Kraft?
Nein. Die Green Claims Directive ist ein eigener EU-Vorschlag von 2023 und wurde nicht verabschiedet. Die EU-Kommission hat im Juni 2025 angekündigt, den Vorschlag zurückzuziehen, ihn aber bislang nicht formal zurückgezogen. Was Händler jetzt bindet, ist die bereits geltende EmpCo-Richtlinie (Quelle: Noerr, Haufe, Stand Juni 2026).
Was ist der Unterschied zwischen Green Claims Directive und EmpCo?
Beide zielen auf Greenwashing, greifen aber getrennt. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 gilt bereits und verbietet irreführende Umweltwerbung. Die Green Claims Directive wäre eine zusätzliche Nachweispflicht mit vorheriger Prüfung gewesen — ihr Vorschlag steckt fest. Für Ihren Shop zählt daher zuerst EmpCo (Quelle: EUR-Lex, Fachquellen).
Ab wann gelten die neuen Regeln für Umweltwerbung?
Die EmpCo-Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. In Deutschland setzt sie das Dritte UWG-Änderungsgesetz um; die neuen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten ab demselben Stichtag. Bis dahin sollten Händler ihre Umweltaussagen prüfen und belegen (Quelle: EUR-Lex, IHK, Stand Juni 2026).
Darf ich noch mit "klimaneutral" werben?
Pauschale Aussagen wie "klimaneutral", "umweltfreundlich" oder "grün" sind ab dem 27. September 2026 ohne belastbaren Nachweis unzulässig. Werbung, die sich allein auf Kompensation stützt, ist besonders kritisch. Wer wirbt, braucht konkrete, überprüfbare und in der Aussage klar abgegrenzte Belege (Quelle: EUR-Lex, IHK).
Was gilt künftig für eigene Nachhaltigkeitssiegel?
Selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel sind künftig unzulässig. Ein Siegel darf nur verwendet werden, wenn es auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Prüfen Sie daher jedes Label in Ihrem Shop auf eine belegbare Grundlage (Quelle: IHK, Fachquellen).
Welche Produkte und Aussagen sind betroffen?
Betroffen sind alle ausdrücklichen Umweltaussagen in Werbung, auf Produktseiten, in Feeds und Verpackungen — vom Marktplatz-Listing bis zur Kategorieseite. Es geht nicht um ein Fachwort, sondern um jede Behauptung zu Umwelt- oder Klimavorteilen. Deshalb ist eine systematische Prüfung Ihrer Texte sinnvoll (Quelle: EUR-Lex, IHK).
Was droht bei Verstößen gegen die neuen Regeln?
Irreführende Umweltwerbung ist ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG. In der Praxis drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände sowie Unterlassungsklagen; je nach Umsetzung können weitere Sanktionen hinzukommen. Die konkreten Folgen prüfen Sie bitte im aktuellen Gesetzestext und bei fachkundiger Beratung (Quelle: IHK, Fachquellen).
10. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle und fachliche Quellen (Stand Juni 2026). Externe Links öffnen in einem neuen Tab.
- Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) — EUR-Lex — amtlicher Text der „Empowering Consumers"-Richtlinie mit Fristen und Anwendungsbeginn.
- Börsenverein — EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) — Fachüberblick zu Inkrafttreten, Umsetzungsfrist und Anwendung.
- IHK — Neue UWG-Regeln ab 27.09.2026 (Greenwashing) — verbotene Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, nationale Umsetzung.
- Noerr — Green Claims Directive soll zurückgezogen werden — Status des Kommissionsvorschlags (angekündigte Rücknahme, nicht formal vollzogen).
- Haufe — EU-Kommission will Green Claims Directive zurückziehen — Hintergrund zur Blockade und zu den Gründen im Trilog.
- Deutscher Bundestag — Umsetzung von EU-Vorgaben zum Wettbewerbsrecht — parlamentarischer Beleg zur nationalen UWG-Umsetzung.