Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Verordnung (EU) 2024/3015) verbietet ab dem 14. Dezember 2027, Produkte aus Zwangsarbeit in der EU anzubieten, zu verkaufen oder auszuführen. Sie gilt für jedes Unternehmen und jedes Produkt, ohne Größenschwelle. Neue Berichtspflichten bringt sie nicht. Wer aber auf eine Anfrage der Behörde keine Herkunftsdaten vorlegen kann, hat im Verfahren kaum Argumente.
Stand 25. September 2026: was schon steht — und was noch fehlt
- Die Verordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft. Das Verbot gilt ab dem 14. Dezember 2027.
- Die Leitlinien der EU-Kommission stehen seit dem 3. September 2026 im Amtsblatt, auch auf Deutsch. Sie sind eine Auslegungshilfe, kein Gesetz.
- Das zentrale EU-Portal ist seit dem 30. Juni 2026 online. Die Datenbank zu Risiken nach Region und Produkt trägt dort noch den Hinweis „Database in development" — obwohl die Verordnung sie bis zum 14. Juni 2026 vorsah.
- Die Meldestelle für Hinweise auf Zwangsarbeit öffnet am 14. Dezember 2027.
- In Deutschland fehlt noch das Begleitgesetz. Welche Behörde zuständig wird, stimmt die Bundesregierung laut Bundesarbeitsministerium noch ab (Stand 18. August 2026). Einen veröffentlichten Entwurf haben wir bis heute nicht gefunden.
- Ihre Regeln für Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 14. Dezember 2026 mitteilen.
1. Was die Verordnung verbietet — und was nicht
Der Kern steht in Artikel 3 und ist kurz: Unternehmen dürfen Produkte aus Zwangsarbeit in der EU weder in Verkehr bringen noch bereitstellen noch ausführen. Als Produkt zählt alles, was einen Geldwert hat und gehandelt werden kann. Das schließt Industrieware ebenso ein wie Agrarerzeugnisse und Rohstoffe (Quelle: Verordnung (EU) 2024/3015).
Das Verbot greift schon, wenn Zwangsarbeit auf einer einzigen Stufe steckt: beim Rohstoff, bei einem Bauteil oder bei der Verarbeitung. Auf den Anteil kommt es nicht an. Die Leitlinien der Kommission sagen das ausdrücklich: Produkte fallen „unabhängig von der Größe des Anteils" unter die Verordnung.
Was Zwangsarbeit ist, übernimmt die Verordnung aus dem Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Gemeint ist Arbeit, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich jemand nicht freiwillig gemeldet hat. Die Leitlinien nennen typische Anzeichen, etwa Schuldknechtschaft, einbehaltene Löhne, einbehaltene Ausweise oder Drohungen.
Ebenso wichtig ist, was nicht drinsteht. Die Verordnung führt keine neuen Sorgfaltspflichten ein (Art. 1 Abs. 3). Sie verlangt keinen Bericht und kein Audit. Die Kommission spricht von einer Ergebnispflicht: Die Ware muss frei von Zwangsarbeit sein, und wie Sie das sicherstellen, entscheiden Sie selbst. Dienstleistungen wie Transport oder Lagerung sind nicht erfasst. Ware, die Endkunden schon gekauft haben, müssen Sie nicht zurückholen (Art. 1 Abs. 2).
2. Warum das Verbot jeden Händler trifft
Das Lieferkettengesetz hat eine Schwelle, die Zwangsarbeitsverordnung nicht. Sie gilt für jeden Wirtschaftsakteur, also für jeden, der Produkte in der EU anbietet, verkauft oder ausführt (Art. 2 Nr. 9). Die Kommission zählt Hersteller, Importeure, Vertreiber, Einzelhändler und Online-Verkäufer ausdrücklich auf. Die Leitlinien betonen, dass die Verordnung auch für Händler am Ende der Kette gilt.
Für Onlineshops regelt Artikel 4 den Fernabsatz. Ein Angebot gilt als bereitgestellt, wenn es sich an Kunden in der EU richtet. Die Leitlinien nennen Merkmale dafür: Lieferung in EU-Länder, Sprache, Währung, landestypische Zahlarten und eine Domain aus einem EU-Staat. Ein deutscher Shop erfüllt diese Merkmale fast immer. Umgekehrt trifft die Regel auch Anbieter außerhalb der EU, die an Kunden in Deutschland verkaufen.
Ein Punkt wird oft übersehen: Für Altware gibt es keinen Bestandsschutz. Laut Leitlinien gilt das Verbot für alles, was ab dem 14. Dezember 2027 angeboten wird — auch wenn es vorher hergestellt oder eingeführt wurde. Ware im Regal oder im Lager zählt dazu. Wer heute Ware mit langer Lagerdauer einkauft, kauft also schon für die Zeit nach dem Stichtag ein.
Kleine Betriebe sind nicht ausgenommen, werden aber anders behandelt. Die Behörden sollen Größe und Mittel eines Unternehmens berücksichtigen (Art. 14 Abs. 4). Sie sollen sich zuerst an die Stellen der Lieferkette wenden, die dem Risiko am nächsten sind und den größten Einfluss haben. Liegt die Zwangsarbeit außerhalb der EU, sind das laut Leitlinien wahrscheinlich die Importeure. Wer selbst importiert, steht damit weiter vorn in der Reihe, als er vielleicht denkt.
3. Zwangsarbeitsverordnung oder Lieferkettengesetz: der Unterschied
Beide Regeln haben Zwangsarbeit im Blick. Sie setzen aber an verschiedenen Stellen an. Das Lieferkettengesetz verlangt von großen Unternehmen einen Prozess: Risiken analysieren, vorbeugen, abhelfen, dokumentieren und berichten (§ 3 LkSG). Die Zwangsarbeitsverordnung prüft dagegen das einzelne Produkt. Wen das LkSG erfasst und wie es um die Berichtspflicht steht, lesen Sie in unserem Beitrag zum Lieferkettengesetz und seinen Schwellenwerten.
| Merkmal | Lieferkettengesetz | Zwangsarbeitsverordnung |
|---|---|---|
| Art der Regel | Deutsches Gesetz. | EU-Verordnung, gilt unmittelbar. |
| Wer ist verpflichtet? | Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland. | Jeder, der Produkte in der EU anbietet oder ausführt. |
| Was wird verlangt? | Ein Sorgfaltsprozess nach § 3 LkSG. | Keine Ware aus Zwangsarbeit auf dem Markt. |
| Worauf bezieht sie sich? | Auf das Unternehmen und seine Lieferkette. | Auf das einzelne Produkt. |
| Bericht oder Audit | Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG. | Keine. |
| Folge eines Verstoßes | Bußgelder nach § 24 LkSG. | Verbot, Rücknahme und Entsorgung der Ware. |
| Aufsicht | BAFA (§ 19 LkSG). | EU-Kommission oder nationale Behörde; in Deutschland noch offen. |
| Gilt seit | 1. Januar 2023, die Schwelle von 1.000 Beschäftigten seit 1. Januar 2024. | 14. Dezember 2027. |
Für einen Händler mit 30 Beschäftigten heißt das: Das LkSG trifft ihn meist nur indirekt, über die Fragebögen großer Kunden. Die Zwangsarbeitsverordnung trifft ihn direkt. Ähnlich produktbezogen arbeitet die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) mit ihrer Warenliste — dort aber nur für bestimmte Rohstoffe und mit einer Sorgfaltserklärung. Die Zwangsarbeitsverordnung kennt weder eine solche Erklärung noch eine Liste betroffener Waren.
4. So läuft ein Verfahren ab — mit diesen Fristen
Den Nachweis, dass ein Produkt aus Zwangsarbeit stammt, müssen die Behörden führen, nicht Sie (Quelle: BMAS, CSR-Portal). Liegt die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU, führt die EU-Kommission das Verfahren. Liegt sie in einem Mitgliedstaat, ist dessen Behörde zuständig (Art. 15). Die Behörden gehen nach Risiko vor. Sie achten auf Ausmaß und Schwere, auf die Menge der Ware und auf den Anteil des verdächtigen Bauteils (Art. 14).
| Phase | Was passiert | Frist laut Verordnung |
|---|---|---|
| Vorprüfung | Die Behörde sammelt Hinweise und bewertet das Risiko. | Keine feste Frist. |
| Voruntersuchung | Die Behörde fragt, was Sie gegen Zwangsarbeitsrisiken tun. | Antwort binnen 30 Arbeitstagen, Abschluss 30 Arbeitstage danach. |
| Untersuchung | Nur bei begründetem Verdacht. Sie werden informiert und liefern Unterlagen. | Mitteilung binnen 3 Arbeitstagen, Frist für Unterlagen 30 bis 60 Arbeitstage. |
| Entscheidung | Verbot der Ware oder Einstellung des Verfahrens. | Ziel: binnen 9 Monaten nach Start der Untersuchung. |
| Umsetzung | Ware vom Markt nehmen, Angebote löschen, Ware entsorgen. | Mindestens 30 Arbeitstage, bei verderblicher Ware mindestens 10. |
Die wichtigste Zahl für Händler sind die 30 Arbeitstage. So lange haben Sie Zeit, auf die erste Anfrage zu antworten (Art. 17 Abs. 2). Das sind rund sechs Wochen. Wer erst dann beginnt, bei Lieferanten nachzufragen, schafft das kaum. Wer ohne triftigen Grund nicht, zu spät oder unvollständig antwortet, riskiert eine Entscheidung auf Basis anderer Informationen (Art. 20 Abs. 2).
Die Leitlinien bitten Unternehmen deshalb, eine feste Kontaktperson für solche Anfragen zu benennen. Kleine und mittlere Unternehmen können sich zudem an eine nationale Kontaktstelle wenden (Art. 10). In Deutschland bereitet die Bundesregierung diese Stelle laut Bundesarbeitsministerium gerade vor.
5. Was bei einem Verbot passiert — und was über Strafen feststeht
Stellt die Behörde einen Verstoß fest, gilt: Die Ware darf nicht mehr angeboten und nicht mehr ausgeführt werden. Bereits angebotene Ware muss vom Markt. Angebote im Onlineshop oder auf Marktplätzen sind zu löschen. Die Ware selbst ist zu recyceln oder unbrauchbar zu machen; verderbliche Ware wird gespendet (Art. 20 Abs. 4, Art. 25). Lässt sich nur ein Bauteil ersetzen, genügt es, dieses Teil aus dem Verkehr zu ziehen.
Eine Entscheidung wirkt in der ganzen EU. Trifft sie die Behörde eines Mitgliedstaats, erkennen alle anderen sie an (Art. 20 Abs. 8). Der Zoll hält betroffene Ware an der Grenze auf (Art. 26 bis 30). Jede Verbotsentscheidung wird zudem auf dem zentralen EU-Portal veröffentlicht (Art. 12).
Bei den Bußgeldern ist die Lage klar und ungewohnt zugleich. Die Verordnung nennt keine Beträge, weder Mindest- noch Höchstwerte. Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest und melden sie der Kommission bis zum 14. Dezember 2026 (Art. 37). Laut den Leitlinien gibt es Sanktionen nicht für den Verstoß gegen das Verbot selbst. Sie treffen den, der eine Verbotsentscheidung nicht befolgt, etwa wer die Ware weiter verkauft oder nicht vom Markt nimmt.
In Deutschland steht die Regel dafür noch aus. Das nötige Begleitgesetz soll auch die zuständige Behörde festlegen. Eigentlich sollten die Mitgliedstaaten ihre Behörden schon bis zum 14. Dezember 2025 melden (Art. 5 Abs. 3). Beides ist am 25. September 2026 offen. Deshalb nennen wir hier bewusst weder Bußgeldhöhen noch eine Behörde — jede Angabe dazu wäre heute geraten.
6. Die Daten, nach denen eine Behörde fragt
Die Leitlinien enthalten eine Liste mit Beispielen, welche Angaben eine Behörde anfordern kann (Abschnitt 4.7). Die Liste ist nicht abschließend. Sie ist aber die beste Vorlage, die es heute gibt, um die eigenen Daten zu prüfen. Wir haben sie aus Sicht eines Händlers sortiert. Die dritte Spalte stammt nicht aus den Leitlinien, sondern aus unserer Erfahrung mit ERP- und PIM-Projekten.
| Angabe laut Leitlinien | Wo sie meist liegt | Typische Lücke |
|---|---|---|
| Bezeichnung, Marke, Modell, Charge oder Seriennummer | Artikelstamm im ERP. | Charge und Seriennummer werden oft gar nicht erfasst. |
| Zolltarifnummer (HS- oder KN-Code) | Artikelstamm im ERP. | Fehlt häufig bei Ware, die im Inland gekauft wird. |
| Stückliste mit Anteil der Bauteile | ERP bei eigener Fertigung, sonst beim Hersteller. | Bei Handelsware kennt der Händler sie meist nicht. |
| Hersteller, Erzeuger und Lieferanten je Stufe, mit Kontakt und ggf. EORI-Nummer | Lieferantenstamm im ERP. | Erfasst ist nur die direkte Lieferstufe. |
| Herstellwerk mit Anschrift | Lieferantenerklärung, oft als PDF. | Liegt im Postfach statt am Artikel. |
| Ursprungszeugnisse, Zertifikate, Prüfberichte | Dateiablage oder E-Mail. | Ohne Ablaufdatum und ohne Bezug zum Artikel. |
| Bestellungen, Rechnungen, Frachtpapiere, Einfuhrbelege | ERP, Buchhaltung, Spedition. | Vorhanden, aber nicht mit dem Artikel verknüpft. |
| Mengen, Bestände und Lagerorte, auch für den Fernabsatz | ERP, Lagersystem, Fulfillment-Partner. | Bestände in externen Lagern fehlen im Überblick. |
| Kennung des digitalen Produktpasses | Künftig im PIM. | Für die meisten Produkte noch nicht vorhanden. |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens fragt die Behörde nicht nur nach Papieren, sondern nach Verknüpfungen: Welches Zertifikat gehört zu welchem Artikel, welcher Lieferant zu welcher Charge? Zweitens liegen die meisten Angaben schon irgendwo im Haus. Sie liegen nur nicht dort, wo man sie in sechs Wochen zusammenfindet.
Neben Produktdaten fragen Behörden auch nach Maßnahmen. Die Leitlinien nennen etwa einen Verhaltenskodex für Lieferanten, Vertragsklauseln gegen Zwangsarbeit, Schulungen, ein Beschwerdeverfahren, Zertifizierungen und Prüfberichte Dritter. Diese Unterlagen gehören nicht an den Artikel, sondern an den Lieferanten.
7. Der Stolperstein im Artikelstamm: Zollursprung ist nicht Lieferkette
Viele Warenwirtschaften haben ein Feld für das Herkunftsland. In JTL-Wawi heißt es genau so. Es steht in den Artikelstammdaten auf der Registerkarte Sonstiges, neben dem TARIC-Code. Der JTL-Guide beschreibt es als Angabe für die Zollabfertigung. Genau das ist der Haken.
Zollrechtlich stammt eine Ware aus dem Land, in dem sie zuletzt wesentlich verarbeitet wurde (Art. 60 Zollkodex der Union). Ein Gerät, das in Land A aus Bauteilen aus Land B montiert wird, kann also als Ware aus Land A gelten. Die Zwangsarbeitsverordnung fragt aber nach jeder Stufe, also auch nach dem Bauteil und dem Rohstoff aus Land B.
Das Feld Herkunftsland ist deshalb ein guter Anfang, aber kein Nachweis. Für die Zwangsarbeitsverordnung brauchen Sie zusätzlich Angaben zu den Stufen davor. Klären Sie außerdem im Team, was welches Feld bedeutet. Sonst füllen Einkauf und Versand dasselbe Feld mit unterschiedlicher Logik.
Beim Zoll hat das Feld Herkunftsland seit Juli 2026 ein Preisschild. Bei Fernverkäufen in Sendungen bis 150 Euro fallen 3 Euro Zoll je Warenposition an, und in Anmeldungen mit dem Datensatz H1 trennt ein anderer Ursprung sonst gleiche TARIC-Codes in eigene Positionen. Wie Zolltarifnummer und Herkunftsland zusammenspielen und wo beide in JTL-Wawi stehen, zeigt unser Beitrag Zolltarifnummer finden und pflegen.
8. Wo die Daten im PIM und ERP hingehören
Aus Sicht eines Servicepartners ist die Zwangsarbeitsverordnung vor allem eine Datenaufgabe. Sie brauchen kein neues System, sondern ein sauberes Modell mit vier Bausteinen:
- Artikel: Zolltarifnummer, Herkunftsland, Marke, Modell, bei Bedarf Charge oder Seriennummer.
- Lieferant: Name, Anschrift, Kontakt, EORI-Nummer, Verhaltenskodex und Vertragsklausel mit Datum.
- Werk und Vorstufen: Herstellwerk mit Anschrift, bei Risikoware auch die Herkunft von Rohstoff und Bauteilen.
- Nachweis: Dokument, Art, Ausstellungs- und Ablaufdatum, Zuordnung zu Artikel oder Lieferant.
In JTL-Wawi bringen Sie das Grundgerüst mit Bordmitteln unter. Herkunftsland und TARIC-Code sind Standardfelder. Auf der Registerkarte Lieferanten ordnen Sie jedem Artikel seine Lieferanten zu. Für alles Weitere, etwa das Herstellwerk oder das Datum der letzten Lieferantenerklärung, legen Sie Eigene Felder an. Davon erlaubt JTL-Wawi laut JTL-Guide beliebig viele. Große Bestände füllen Sie per Import statt Artikel für Artikel: JTL-Ameise importiert auch Eigene Felder für bestehende Artikel.
Arbeiten Sie mit vielen Kanälen oder Varianten, gehört das Modell eher in ein PIM-System. Dort hängen Merkmale und Dokumente am selben Artikel, und gängige Systeme erlauben Pflichtfelder je Warengruppe. Die Warenwirtschaft bleibt führend für Bestände, Lieferanten und Belege. Wie sich die Aufgaben sinnvoll verteilen, klären wir in der PIM-Beratung für Pimcore und Akeneo.
Die meisten Angaben kommen von außen: aus Lieferantenportalen, Excel-Listen und PDFs von Prüfstellen. Hier lohnt eine automatisierte Datenintegration für Lieferantendaten, die neue Angaben regelmäßig einliest und Ablaufdaten prüft. Dann meldet das System selbst, wenn eine Erklärung veraltet ist.
Das Modell zahlt auf mehrere Pflichten ein. Herstellerangaben brauchen Sie ohnehin für die Produktsicherheitsverordnung GPSR. Den Prozess dahinter beschreibt unser Beitrag zum digitalen Lieferantenmanagement.
9. Fahrplan bis Dezember 2027
Vom 25. September 2026 an gerechnet bleiben bis zum Stichtag knapp 15 Monate. Das reicht, wenn Sie in dieser Reihenfolge vorgehen:
01 — Sortiment nach Risiko ordnen
Listen Sie Ihre Warengruppen und Hauptlieferanten auf. Markieren Sie, wo Rohstoffe oder Bauteile aus Regionen mit bekanntem Risiko stammen könnten. Nutzen Sie dafür die EU-Datenbank, sobald sie online ist.
02 — Pflichtfelder festlegen
Bestimmen Sie, welche Angaben je Artikel Pflicht sind: Zolltarifnummer, Herkunftsland, Lieferant, Herstellwerk. Legen Sie die Felder im ERP oder PIM an und klären Sie, wer sie pflegt.
03 — Lieferanten strukturiert abfragen
Fragen Sie Herstellwerk, Vorstufen und Zertifikate mit einer festen Vorlage ab, nicht per Freitext-Mail. Nehmen Sie eine Klausel gegen Zwangsarbeit in neue Verträge und in Ihren Verhaltenskodex für Lieferanten auf.
04 — Nachweise am Artikel ablegen
Jedes Dokument bekommt eine Art, ein Datum und eine Zuordnung zu Artikel oder Lieferant. Ein Nachweis im Postfach hilft wenig, wenn ihn in sechs Wochen niemand findet.
05 — Den Ernstfall einmal durchspielen
Benennen Sie eine Kontaktperson für Anfragen der Behörden, wie es die Leitlinien empfehlen. Stellen Sie testweise für einen Artikel alle Angaben aus der Tabelle oben zusammen und messen Sie die Zeit.
06 — Altbestand prüfen
Prüfen Sie vor Dezember 2027 Ware mit langer Lagerdauer. Sie fällt ab dem Stichtag unter das Verbot, auch wenn Sie sie früher eingekauft haben.
07 — Den Stand verfolgen
Beobachten Sie das deutsche Begleitgesetz und die EU-Datenbank. Beides kann Ihre Prioritäten noch verschieben.
- RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/3015.
- Verbot gilt ab14. Dezember 2027.
- BetroffenJeder Anbieter in der EU, ohne Größenschwelle.
- ErfasstAlle Produkte, auch Altbestand im Lager.
- Bericht, AuditKeine Pflicht.
- Antwortfrist30 Arbeitstage auf die erste Anfrage.
- FolgeVerbot, Rücknahme, Entsorgung der Ware.
- BußgelderLegen die Mitgliedstaaten fest, Deutschland noch offen.
- Stand25. September 2026.
10. Fazit: Das Verbot ist einfach, der Nachweis nicht
Die Zwangsarbeitsverordnung ist kurz und hart: Ware aus Zwangsarbeit darf ab dem 14. Dezember 2027 nicht mehr in den Handel. Sie gilt für jeden Händler, verlangt aber keinen Bericht. Der Aufwand entsteht erst im Ernstfall, und dann unter Zeitdruck.
Wer die Frage „Woher kommt dieser Artikel?" schnell und belegt beantworten kann, geht gelassen in ein Verfahren. Wer dafür Postfächer durchsuchen muss, sollte die Zeit bis zum Stichtag nutzen. Wir unterstützen Sie dabei, Herkunfts- und Lieferantendaten in der JTL-Wawi oder im PIM sauber aufzubauen, samt Import und Schnittstellen. Die rechtliche Bewertung Ihrer Lieferkette bleibt Sache Ihrer Rechtsberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind ein IT- und E-Commerce-Dienstleister und prüfen keine Lieferketten auf Zwangsarbeit. Die Leitlinien der EU-Kommission sind nicht rechtsverbindlich, maßgeblich ist der Text der Verordnung. Das deutsche Begleitgesetz lag am 25. September 2026 nicht vor. Bitte klären Sie Ihren Fall mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
11. Häufige Fragen zur Zwangsarbeitsverordnung
Ab wann gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/3015 ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft. Das Verbot selbst gilt ab dem 14. Dezember 2027. Ab diesem Tag dürfen Produkte aus Zwangsarbeit in der EU weder angeboten noch verkauft noch ausgeführt werden. Die Leitlinien und das zentrale Portal der EU-Kommission gibt es bereits seit 2026.
Gilt die Zwangsarbeitsverordnung auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Verordnung kennt keine Größenschwelle. Sie gilt für jeden, der Produkte in der EU anbietet, verkauft oder ausführt, also auch für kleine Onlineshops. Die Behörden sollen aber Größe und Mittel eines Unternehmens berücksichtigen, etwa bei Fristen. Kleine und mittlere Unternehmen können sich zudem an eine nationale Kontaktstelle wenden.
Was ist der Unterschied zum Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland zu einem Sorgfaltsprozess mit Risikoanalyse und Bericht. Die Zwangsarbeitsverordnung setzt beim einzelnen Produkt an: Ware aus Zwangsarbeit darf nicht auf den Markt, egal wie groß der Anbieter ist. Einen Bericht verlangt sie nicht, wohl aber Auskunft im Verdachtsfall.
Muss ich einen Bericht erstellen oder ein Audit durchführen?
Nein. Die Verordnung führt keine neuen Sorgfaltspflichten ein, und die EU-Kommission stellt klar, dass es keine Bericht- oder Auditpflicht gibt. Verlangt ist ein Ergebnis: keine Ware aus Zwangsarbeit. Wie Sie das sicherstellen, entscheiden Sie selbst. Im Verdachtsfall müssen Sie aber zeigen können, was Sie gegen Risiken tun.
Betrifft das Verbot auch Ware, die ich vor Dezember 2027 gekauft habe?
Ja, sofern Sie diese Ware ab dem 14. Dezember 2027 noch anbieten. Die Leitlinien der Kommission stellen klar, dass es auf das Angebot ab diesem Tag ankommt, nicht auf Herstellung oder Einfuhr. Ware, die Kunden bereits gekauft haben, müssen Sie dagegen nicht zurückholen. Prüfen Sie Ware mit langer Lagerdauer also rechtzeitig.
Welche Behörde ist in Deutschland zuständig?
Das steht noch nicht fest. Laut Bundesarbeitsministerium braucht die Verordnung ein deutsches Begleitgesetz, das die zuständige Behörde und ihre Befugnisse festlegt. Am 18. August 2026 wurde die Zuständigkeit noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Liegt der Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU, führt ohnehin die EU-Kommission das Verfahren.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Die Verordnung nennt keine Bußgeldbeträge. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen selbst fest und teilen sie der Kommission bis zum 14. Dezember 2026 mit. Laut Leitlinien greifen Sanktionen, wenn jemand eine Verbotsentscheidung nicht befolgt. Die direkte Folge eines Verstoßes ist das Verbot selbst: Rücknahme, gelöschte Angebote und Entsorgung der Ware.
Wie schnell muss ich auf eine Anfrage der Behörde antworten?
In der Voruntersuchung haben Sie 30 Arbeitstage ab Eingang der Anfrage, also rund sechs Wochen. Kommt es zu einer förmlichen Untersuchung, setzt die Behörde eine Frist von 30 bis 60 Arbeitstagen, die sich auf begründeten Antrag verlängern lässt. Wer ohne triftigen Grund nicht antwortet, riskiert eine Entscheidung auf Basis anderer Informationen.
Quellen & offizielle Informationen
Alle Quellen wurden am 25. September 2026 abgerufen und inhaltlich gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (EUR-Lex) — Verbot (Art. 3), Fernabsatz (Art. 4), Datenbank (Art. 8), Leitlinien (Art. 11), Verfahren und Fristen (Art. 14 bis 22), Sanktionen (Art. 37), Geltung ab 14. Dezember 2027 (Art. 39).
- Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015, C/2026/4637 (EUR-Lex) — Amtsblatt vom 3. September 2026; Anwendungsbereich inklusive Altbestand und Fernabsatz, Beispiele für angeforderte Informationen, Grundsätze zu Sanktionen.
- EU-Kommission: Forced Labour Single Portal — zentrales Portal seit 30. Juni 2026 mit Leitlinien, Checkliste für KMU und Webinaren; Zahl von 27,6 Millionen Betroffenen (Englisch).
- EU-Kommission: Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken — Zweck der Datenbank; am Abruftag mit dem Hinweis „Database in development" (Englisch).
- EU-Kommission: Wie die Verordnung funktioniert — erfasste Unternehmen vom Hersteller bis zum Online-Verkäufer, keine Audit- oder Berichtspflicht (Englisch).
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, CSR-Portal: EU-Zwangsarbeitsverordnung — Stand 18. August 2026; Begleitgesetz nötig, Zuständigkeit in Abstimmung, KMU-Kontaktstelle in Vorbereitung.
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) — Anwendungsbereich (§ 1), Zwangsarbeitsverbot (§ 2), Sorgfaltspflichten (§ 3), BAFA als Behörde (§ 19), Bußgeldvorschriften (§ 24).
- Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 — Artikel 60 zum nichtpräferenziellen Ursprung.
- JTL-Guide: Artikelstammdaten, Registerkarte Sonstiges — Felder Herkunftsland und TARIC-Code.
- JTL-Guide: Attribute, Merkmale und Eigene Felder importieren — Import von Eigenen Feldern mit JTL-Ameise.