Der digitale Euro ist am 6. September 2026 kein geltendes Recht. Der Verordnungsentwurf sähe eine Annahmepflicht für Zahlungsempfänger vor, mit einer Ausnahme für Betriebe unter zehn Beschäftigten. Diese Ausnahme entfiele jedoch, sobald ein Betrieb vergleichbare digitale Zahlungsmittel annimmt — also etwa Kartenzahlung am Terminal. Wer heute Karten akzeptiert, wäre betroffen.
Stand 6. September 2026: Der digitale Euro ist kein geltendes Recht. Es gibt einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission vom 28. Juni 2023. Der Rat hat seine Position am 19. Dezember 2025 beschlossen, das Europäische Parlament sein Verhandlungsmandat am 9. Juli 2026 mit 416 zu 169 Stimmen bei 22 Enthaltungen. Die Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission laufen; eine Einigung liegt nicht vor. Alle unten genannten Pflichten sind geplant, nicht beschlossen. Die Europäische Zentralbank entscheidet über eine Ausgabe erst, wenn die Verordnung angenommen ist; ihr Fahrplan sieht einen zwölfmonatigen Pilotbetrieb ab der zweiten Jahreshälfte 2027 und eine mögliche erste Ausgabe im Laufe von 2029 vor.
1. Trifft es meinen Betrieb? Ein Halbsatz entscheidet
Die öffentliche Debatte dreht sich um Datenschutz, Bargeld und Obergrenzen. Für einen Betrieb ist all das zweitrangig. Entscheidend ist Artikel 9 Buchstabe a des Entwurfs, und zwar sein letzter Halbsatz.
Der Artikel erlaubt es Unternehmen, den digitalen Euro abzulehnen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen oder ihr Jahresumsatz beziehungsweise ihre Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet. Es genügt eines der beiden Kriterien. Dann folgt die Einschränkung, die in kaum einer Berichterstattung auftaucht: „es sei denn, er nimmt vergleichbare digitale Zahlungsmittel an".
Das dreht die Logik um. Die Ausnahme schützt nicht den kleinen Betrieb, sondern den Betrieb ohne digitale Zahlungsannahme. Wer ein Kartenterminal an der Theke stehen hat, verlöre sie — unabhängig davon, wie klein er ist.
Was als „vergleichbar" gilt, definiert der Entwurf in Artikel 2 Nummer 25 selbst, und die Definition ist präziser, als man erwartet. Erfasst sind Debitkartenzahlungen und Sofortzahlungen am Interaktionspunkt. Ausdrücklich nicht erfasst sind Überweisungen und Lastschriften, die nicht am Interaktionspunkt ausgelöst werden. Die Begründung des Entwurfs macht das an einem Beispiel deutlich: Ein Kleinstbetrieb, der nur Bargeld annimmt, seine eigenen Rechnungen aber per Überweisung bezahlt, soll nicht unter die Annahmepflicht fallen.
| Was Sie annehmen | Vergleichbares digitales Zahlungsmittel? | Folge für die Ausnahme |
|---|---|---|
| Debitkarte am Terminal | Ja. Der Entwurf nennt Debitkartenzahlungen ausdrücklich. | Die Ausnahme entfiele. |
| Sofortzahlung am Interaktionspunkt | Ja. Auch sie ist in der Legaldefinition ausdrücklich genannt. | Die Ausnahme entfiele. |
| Kreditkarte oder Wallet im Checkout | Offen. Die Aufzählung ist mit „einschließlich" nur beispielhaft formuliert. | Ungeklärt; eher betroffen als nicht. |
| Kauf auf Rechnung mit späterer Überweisung | Nein. Überweisungen ohne Auslösung am Interaktionspunkt sind ausgenommen. | Die Ausnahme bliebe bestehen. |
| SEPA-Lastschrift aus dem Vertrag heraus | Nein. Lastschriften ohne Auslösung am Interaktionspunkt sind ausgenommen. | Die Ausnahme bliebe bestehen. |
| Ausschließlich Bargeld | Nein. Bargeld ist kein digitales Zahlungsmittel. | Die Ausnahme bliebe bestehen. |
Eine ehrliche Lücke. Ob eine Kreditkartenzahlung oder ein Wallet im Checkout unter die Definition fällt, sagt der Entwurf nicht. Die Aufzählung ist mit dem Wort „einschließlich" offen formuliert, die Begründung ergänzt „andere künftige technische Lösungen … am Interaktionspunkt". Wir halten es deshalb für wahrscheinlich, dass beides erfasst wäre — belegen können wir es am 6. September 2026 nicht. Wer heute schon Karten akzeptiert, muss diese Frage ohnehin nicht klären: Für ihn entscheidet bereits die Debitkarte.
2. Was die Annahmepflicht bedeuten würde
Fällt Ihr Betrieb unter die Pflicht, hätte das drei Folgen, die über „eine Zahlart mehr" hinausgehen.
Erstens: kein Ablehnen im Einzelfall. Artikel 7 Absatz 3 formuliert es unmissverständlich — der Zahlungsempfänger dürfte „eine Zahlung mit digitalen Euro zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht ablehnen". Das ist derselbe Mechanismus, der heute für Bargeld gilt.
Zweitens: kein Aufschlag. Artikel 7 Absatz 4 verbietet es, für die Zahlung in digitalen Euro einen Zuschlag zu verlangen. Wer heute eine Gebühr für bestimmte Zahlarten erhebt, könnte das beim digitalen Euro nicht tun. Das entspricht der Linie, die im Zahlungsdiensterecht ohnehin gilt und die wir im Beitrag zu PSD3 und PSR für Online-Händler im Detail aufgeschlüsselt haben.
Drittens: kein stiller Ausschluss über die Vertragsbedingungen. Artikel 10 des Entwurfs würde Klauseln und Geschäftspraktiken, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden und die Zahlung in digitalen Euro ausschließen sollen, für den Zahler unverbindlich machen. Ein Satz in den allgemeinen Bedingungen genügte also nicht, um die Pflicht zu umgehen.
Ein Punkt zur Beruhigung: Der räumliche Anwendungsbereich ist begrenzt. Nach Artikel 8 hätte der digitale Euro den Status als gesetzliches Zahlungsmittel für Offline-Zahlungen innerhalb des Euro-Währungsgebiets und für Online-Zahlungen an Zahlungsempfänger mit Sitz oder Niederlassung dort. Ein Schweizer Händler wäre von der Annahmepflicht nicht erfasst, ein deutscher oder österreichischer schon.
3. Wann Sie trotzdem ablehnen dürften
Artikel 9 nennt insgesamt vier Gründe, aus denen eine Zahlung abgelehnt werden dürfte. Nur der erste hat mit der Betriebsgröße zu tun.
| Buchstabe | Fall | Voraussetzung | Haken |
|---|---|---|---|
| a | Kleinstbetriebe und gemeinnützige Rechtsträger | Weniger als zehn beschäftigte Personen oder Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. Euro. | Entfällt, sobald vergleichbare digitale Zahlungsmittel angenommen werden. |
| b | Vorübergehende Störung | Ablehnung in gutem Glauben aus berechtigten, vorübergehenden Gründen außerhalb des eigenen Einflusses. Die Begründung nennt Stromausfall und defektes Gerät. | Die Beweislast liegt beim Zahlungsempfänger. |
| c | Rein private Zahlungsempfänger | Natürliche Personen, die ausschließlich persönlich oder familiär handeln. | Für Betriebe ohne Bedeutung. |
| d | Vorab vereinbartes anderes Zahlungsmittel | Zahler und Zahlungsempfänger haben vor der Zahlung ein anderes Zahlungsmittel vereinbart. | Nicht per vorformulierter Klausel. Artikel 10 verbietet den Ausschluss über nicht ausgehandelte Bedingungen. |
Praktisch relevant ist vor allem Buchstabe b. Fällt das Netz aus oder ist das Terminal defekt, dürfte eine Zahlung abgelehnt werden — aber nur vorübergehend, nur in gutem Glauben und nur aus Gründen, auf die Sie keinen Einfluss haben. Die Beweislast läge ausdrücklich bei Ihnen. Wer also Störungen bisher nicht protokolliert, bekäme hier einen neuen Grund dafür. Die Position des Parlaments greift diesen Fall auf und nennt den Stromausfall ausdrücklich.
4. Was eine Zahlung kosten dürfte
Hier muss man zuerst sagen, was nicht geht: Eine Zahl nennen. Der Entwurf beziffert das Händlerentgelt nirgends, und niemand kann seriös vorhersagen, wo es landet. Was er stattdessen liefert, ist ein Berechnungsrahmen — und der ist für die Kalkulation aussagekräftiger als jede kursierende Schätzung.
Artikel 17 Absatz 2 deckelt Händlerentgelte auf den niedrigeren von zwei Werten: entweder die einschlägigen Kosten des Zahlungsdienstleisters einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne, oder die Entgelte, die für vergleichbare digitale Zahlungsmittel verlangt werden. Die Begründung des Entwurfs erklärt auch, warum: Weil Händler „keine andere Wahl haben, als Zahlungsvorgänge in digitalen Euro anzunehmen", wäre ein freier Preis nicht vertretbar. In der Fachdiskussion wird der zweite Wert gern als „No-worse-off-Prinzip" bezeichnet — im Verordnungstext kommt der Begriff nicht vor.
Zwei Detailregeln sind für die Vertragsprüfung wichtiger als der Deckel selbst. Nach Artikel 17 Absatz 6 wäre das Händlerentgelt „das einzige Entgelt pro Transaktion, das Zahlungsdienstleister von Händlern verlangen dürfen"; separate Entgelte für Aufladung und Auszahlung wären ausgeschlossen. Und nach Absatz 5 bemisst sich der Kostenanteil nicht am Durchschnitt, sondern am kosteneffizientesten Viertel der Anbieter — der Deckel orientierte sich also an den günstigen, nicht an den teuren.
Was das für Sie heißt, hängt davon ab, was Sie heute zahlen. Wenn Sie Ihre Entgeltstruktur ohnehin nicht im Detail kennen, ist das der bessere Ansatzpunkt als jede Vorbereitung auf einen Entwurf: Wie sich Modelle und Konditionen heute unterscheiden, haben wir im Beitrag zur Auswahl eines Zahlungsdienstleisters für Online-Shops zusammengetragen.
5. Das Haltelimit und Ihr Warenkorb
„Obergrenze" gehört zu den häufigsten Suchanfragen rund um den digitalen Euro, und fast immer steckt dahinter die Sorge, eine Zahlung könnte an einem Limit scheitern. Für den Verkaufsvorgang ist diese Sorge unbegründet.
Der Entwurf sieht in Artikel 16 vor, dass die Nutzung als Wertaufbewahrungsmittel beschränkt werden kann — nicht die Nutzung als Zahlungsmittel. Die Begründung beschreibt dafür zwei Mechanismen: Ein Zahler könnte auch dann zahlen, wenn sein Bestand unter dem Rechnungsbetrag liegt, weil der Fehlbetrag automatisch vom verknüpften Konto nachgezogen würde. Und ein Empfänger könnte auch dann Geld erhalten, wenn der Betrag seinen Rahmen übersteigt, weil der Überhang automatisch auf sein normales Konto überginge. Beide Wege sind in Artikel 13 Absatz 4 geregelt und setzen die Zustimmung des Nutzers voraus.
Eine Zahl nennen wir bewusst nicht. Der Entwurf enthält keine; die Entscheidung über Parameter und Einsatz läge bei der Europäischen Zentralbank, und das Parlament möchte die Festlegung der Obergrenze der Kommission übertragen, auf Empfehlung der Zentralbank und mit Überprüfung mindestens alle zwei Jahre. Alle Beträge, die derzeit kursieren, sind Schätzungen ohne Grundlage in einem amtlichen Dokument.
Für Betriebe ist eine andere Regel konkreter, und sie stammt aus der Position des Parlaments: Unternehmen sollen digitale Euro nicht halten dürfen — außer zur Sammlung eingehender Zahlungen für bis zu 24 Stunden. Käme es so, wäre das Konto für den digitalen Euro kein Guthabenkonto, sondern ein Durchlauf. Man bräuchte ein verknüpftes Konto und einen täglichen Ausgleich, und die Buchhaltung sähe eine Sammelbuchung statt einzelner Bestände. Verzinst würde ohnehin nichts: Artikel 16 Absatz 8 stellt fest, dass der digitale Euro unverzinst ist.
6. Offline-Zahlungen an der Ladenkasse
Der Entwurf verlangt, dass der digitale Euro ab der ersten Ausgabe online und offline zur Verfügung steht (Artikel 23 Absatz 1). Offline heißt: Beträge liegen lokal auf einem Gerät, die Zahlung liefe ohne Netzverbindung. Bei Transaktionsdaten aus Offline-Zahlungen sieht Artikel 37 Absatz 2 vor, dass sie weder von den Zahlungsdienstleistern noch von den Zentralbanken aufbewahrt werden.
Für die Kasse folgen daraus zwei praktische Punkte. Erstens: Nach Artikel 23 Absatz 3 würden vor jeder Nahzahlung beide Seiten darüber informiert, ob offline oder online gezahlt wird — die Unterscheidung müsste also am Terminal sichtbar sein. Zweitens: Der Wirtschaftsausschuss des Parlaments will Offline-Zahlungen vollständig entgeltfrei stellen. Für Betriebe mit vielen kleinen Beträgen wäre das die wirtschaftlich interessanteste Einzelregel des ganzen Pakets.
Ob dafür neue Hardware nötig wäre, lässt sich heute nicht beantworten — ein technisches Regelwerk der Zentralbank gibt es noch nicht. Der Berichterstatter des Parlaments betont allerdings ausdrücklich, bestehende Standards und Infrastruktur sollten wo immer möglich weiterverwendet werden. Und der geplante Pilotbetrieb soll laut Bundesbank ausdrücklich mit Händlern laufen, nicht nur mit Banken. Wer ohnehin vor einer Kassenentscheidung steht, sollte sie deshalb nicht wegen des digitalen Euro verschieben, sondern nach den Kriterien treffen, die wir im Beitrag zum Kassensystem im Einzelhandel beschrieben haben.
7. Wo das Verfahren steht — und was das für Ihren Zeitplan heißt
Der Verfahrensstand ist der Grund, warum dieser Beitrag durchgehend im Konjunktiv geschrieben ist. Hier die Schritte, jeder an einer Primärquelle geprüft:
| Datum | Schritt | Beleg |
|---|---|---|
| 28. Juni 2023 | Die EU-Kommission legt den Verordnungsentwurf COM(2023) 369 vor. | EUR-Lex |
| 19. Dezember 2025 | Der Rat beschließt seine Positionen zum Währungspaket. | Rat der EU |
| 23. Juni 2026 | Der Wirtschaftsausschuss des Parlaments nimmt seine Position an, mit 43 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung. | Europäisches Parlament |
| 9. Juli 2026 | Das Plenum bestätigt das Verhandlungsmandat mit 416 zu 169 Stimmen bei 22 Enthaltungen. | Europäisches Parlament |
| 6. September 2026 | Die Verhandlungen laufen. Eine Einigung ist nicht erfasst, der Verfahrensstand lautet unverändert „Awaiting Parliament's position in 1st reading". | Legislative Observatory |
| zweite Hälfte 2027 | Geplanter Start eines zwölfmonatigen Pilotbetriebs mit ausgewählten Zahlungsdienstleistern und Händlern. | EZB, Bundesbank |
| im Laufe von 2029 | Angestrebte erste Ausgabe, ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer vorherigen Annahme der Verordnung. | EZB |
Ein Termin für die Einigung wird gern genannt, ist aber nicht belegt. Im Verfahrensregister des Parlaments ist der Beginn der Verhandlungen nicht als eigener Schritt erfasst; der letzte Eintrag bleibt die Plenarabstimmung vom 9. Juli 2026. Ein konkretes Datum für eine erste Verhandlungsrunde konnten wir an keiner amtlichen Quelle belegen und geben deshalb keines wieder. Verhandlungspartner auf Ratsseite ist der irische Vorsitz.
Das Gleiche gilt für die viel zitierte Erwartung, das Gesetz komme noch 2026. Belegt ist keine Erwartung, sondern eine Annahme: Die Bundesbank formuliert, „unter der Annahme, dass die gesetzliche Grundlage bis Ende des Jahres 2026 beschlossen wird", folge nach dem Pilotbetrieb ein behutsamer Start. Die Europäische Zentralbank schreibt entsprechend, sie entscheide über eine Ausgabe erst, wenn die Verordnung angenommen sei.
Der belastbarste Planungshorizont steht in der Position des Parlaments. Danach folgte nach der Zulassung eine Einführungsphase von mindestens 24 Monaten, damit Banken, Anbieter und Nutzer sich vorbereiten können. Selbst wenn die Verordnung also Ende 2026 angenommen würde, läge zwischen Beschluss und Pflicht ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Das ist der wichtigste Satz für Ihre Planung — und er kommt in der Berichterstattung praktisch nicht vor.
Am Rande, weil es häufig durcheinandergeht: Das Währungspaket besteht aus drei Vorhaben. Neben dem digitalen Euro selbst geht es um die Erbringung von Diensten durch Anbieter aus EU-Staaten außerhalb des Euroraums und um den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel. Das dritte Vorhaben war im Plenum nicht einmal umstritten.
8. Was heute schon sinnvoll ist
Die ehrlichste Antwort lautet: sehr wenig, und das ist eine gute Nachricht. Es gibt keine Frist, keine Registrierung und keine Anschaffung. Sinnvoll sind sechs Schritte, die sich auch dann auszahlen, wenn der digitale Euro nie kommt:
- Die eigene Größenklasse einmal festhalten: Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme entscheiden nach Artikel 9 Buchstabe a über die Ausnahme. Notieren Sie die drei Werte mit Stichtag, damit Sie beim nächsten Verfahrensschritt nicht neu recherchieren müssen. Die Schwelle ist ein Oder-Kriterium, kein Und-Kriterium.
- Die angenommenen Zahlarten gegen die Legaldefinition halten: Listen Sie auf, was Sie an der Kasse und im Checkout tatsächlich akzeptieren. Kartenzahlung und Sofortzahlung am Interaktionspunkt beenden die Ausnahme; Rechnungskauf und Lastschrift aus dem Vertrag heraus lassen sie bestehen. Diese Liste ist der eigentliche Prüfstein.
- Den PSP-Vertrag auf Kündigungs- und Anpassungsfristen ansehen: Wenn eine neue Zahlart hinzukommt, ist die Frage nicht der Preis, sondern die Laufzeit. Prüfen Sie, wann Sie das Entgeltmodell ändern könnten und ob der Vertrag neue Zahlungsverfahren automatisch einschließt. Beides steht meist in den Nebenabreden, nicht im Preisblatt.
- Klauseln zum Ausschluss von Zahlarten identifizieren: Artikel 10 des Entwurfs würde Vertragsbedingungen unwirksam machen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden und die Nutzung ausschließen. Wer heute in den Bedingungen pauschal Zahlarten ausschließt, sollte diese Stelle kennen. Ändern muss sie derzeit niemand.
- Klären, welche Schnittstelle eine neue Zahlart überhaupt aufnimmt: In den meisten Betrieben entscheidet nicht die Kasse, sondern die Anbindung: Terminal zur Kasse, Kasse zur Warenwirtschaft, Shop zum Zahlungsanbieter. Wer diese drei Wege heute dokumentiert hat, ergänzt eine Zahlart später in Tagen statt in Wochen.
- Das Thema terminieren statt beobachten: Der nächste belastbare Zeitpunkt ist der Abschluss der Verhandlungen. Setzen Sie sich eine Erinnerung, statt Meldungen zu verfolgen. Solange keine Einigung veröffentlicht ist, ändert sich an Ihren Pflichten nichts, und jede Vorabinvestition wäre eine Wette auf einen Entwurfsstand.
Ein Nebeneffekt, der oft übersehen wird: Die Sofortzahlung am Interaktionspunkt ist im Entwurf ein „vergleichbares digitales Zahlungsmittel" — sie entscheidet also mit über Ihre Betroffenheit. Wer ohnehin überlegt, Echtzeitzahlungen anzubieten, sollte das wissen. Was dabei technisch und rechtlich zu beachten ist, steht im Beitrag zu Echtzeitüberweisung und Empfängerprüfung.
9. Fünf Behauptungen, die im Umlauf sind
Zum digitalen Euro kursieren mehr Behauptungen als zu jedem anderen Zahlungsthema. Diese fünf begegnen uns am häufigsten — jede lässt sich an der Primärquelle prüfen:
- Der digitale Euro sei programmierbares Geld. Artikel 24 Absatz 2 des Entwurfs sagt wörtlich das Gegenteil: „Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld."
- Er komme 2026. Was 2026 fallen könnte, ist die Entscheidung des Gesetzgebers. Die Zentralbank entschiede über eine Ausgabe erst danach, und ihr eigener Fahrplan nennt frühestens 2029.
- Das Haltelimit betrage 500 oder 3.000 Euro. Weder der Entwurf noch eine Veröffentlichung der Zentralbank oder des Parlaments nennt einen Betrag. Wir geben deshalb keinen wieder.
- Bargeld werde abgeschafft. Zum selben Paket gehört ein Entwurf, der den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel absichert; er war im Plenum nicht einmal bestritten.
- Händler müssten neue Hardware kaufen. Dazu gibt es keine belastbare Aussage. Der Berichterstatter des Parlaments betont ausdrücklich die Weiterverwendung bestehender Standards und Infrastruktur.
Was der Entwurf beim Datenschutz tatsächlich vorsieht, ist für Betriebe eher entlastend: Bei Offline-Zahlungen würden Transaktionsdaten weder von den Anbietern noch von den Zentralbanken aufbewahrt. Und die Barrierefreiheit ist mitgeregelt — Artikel 22 verweist auf die Anforderungen des europäischen Barrierefreiheitsgesetzes.
- Rechtsstand am 06.09.2026Entwurf, kein geltendes Recht
- RechtsgrundlageCOM(2023) 369 final, Verfahren 2023/0212(COD)
- AnnahmepflichtArt. 7 Abs. 3 des Entwurfs, geplant
- Ausnahme für Kleinstbetriebeunter 10 Beschäftigte oder bis 2 Mio. Euro Umsatz
- Ausnahme entfiele beiKarten- oder Sofortzahlung am Interaktionspunkt
- Aufschlag auf die Zahlartwäre verboten (Art. 7 Abs. 4)
- Händlerentgeltgedeckelt, ohne Betrag im Entwurf (Art. 17 Abs. 2)
- Haltelimitvorgesehen, im Entwurf nicht beziffert (Art. 16)
- Räumlicher GeltungsbereichEuro-Währungsgebiet (Art. 8)
- Nächster VerfahrensschrittEinigung im Trilog, Termin offen
- Frühestmögliche Ausgabeim Laufe von 2029, unter Gesetzesvorbehalt
Alle Angaben beziehen sich auf den Verordnungsentwurf COM(2023) 369 in der Fassung vom 28. Juni 2023 sowie auf die Positionen von Rat und Parlament, Stand 6. September 2026 (öffnet in neuem Tab). Nichts davon ist geltendes Recht. Angaben ohne Gewähr; die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
10. Fazit: kein Handlungsdruck, aber eine klare Prüffrage
Der digitale Euro ist am 6. September 2026 ein Entwurf, über den verhandelt wird. Es gibt keine Frist, die abläuft, und keine Investition, die sich heute rechnen ließe. Wer Meldungen verfolgt, verliert mehr Zeit, als der Vorgang derzeit wert ist.
Was sich lohnt, ist eine einzige Prüffrage: Nehmen Sie Karten- oder Sofortzahlungen an? Wenn ja, wären Sie von einer künftigen Annahmepflicht erfasst, unabhängig von Ihrer Größe. Wenn nein — weil Sie ausschließlich bar, auf Rechnung oder per Lastschrift abrechnen — bliebe die Ausnahme des Artikels 9 für Sie bestehen. Diese Unterscheidung kostet zehn Minuten und beantwortet die Frage für die nächsten Jahre.
Der zweite Punkt ist der Zeitrahmen. Nach dem Willen des Parlaments folgte auf die Zulassung eine Einführungsphase von mindestens 24 Monaten, und die Zentralbank plant vorher einen zwölfmonatigen Pilotbetrieb ab der zweiten Jahreshälfte 2027. Wer heute vor einer Entscheidung über Kasse, Shop oder Zahlungsvertrag steht, sollte sie also nach den Anforderungen von heute treffen — und darauf achten, dass sich eine zusätzliche Zahlart später ohne Systemwechsel ergänzen lässt. Genau das sehen wir uns in unseren Projekten regelmäßig an: welche Schnittstelle eine neue Zahlart aufnimmt und wo sie stattdessen einen Umbau auslöst.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 6. September 2026 wieder. Der digitale Euro ist zu diesem Zeitpunkt kein geltendes Recht; sämtliche beschriebenen Pflichten, Ausnahmen und Grenzen stammen aus einem Verordnungsentwurf und den Verhandlungspositionen von Rat und Parlament. Sie können sich im Verfahren noch erheblich ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die unten verlinkten Quellen oder eine rechtliche Beratung heran.
11. Häufige Fragen zum digitalen Euro
Wird der digitale Euro für Händler Pflicht?
Beschlossen ist nichts. Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht in Artikel 7 eine Annahmepflicht für Zahlungsempfänger vor. Ob und in welcher Fassung sie kommt, verhandeln Parlament, Rat und Kommission seit dem 9. Juli 2026. Eine Einigung liegt am 6. September 2026 nicht vor. Bis dahin gilt keine Pflicht.
Wann wird der digitale Euro eingeführt?
Ein Termin steht nicht fest. Die Europäische Zentralbank plant einen zwölfmonatigen Pilotbetrieb ab der zweiten Jahreshälfte 2027 und nennt als Ziel eine mögliche erste Ausgabe im Laufe des Jahres 2029. Beides steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die Verordnung vorher angenommen wird. Stand: 6. September 2026.
Welche Betriebe wären von der Annahmepflicht ausgenommen?
Nach Artikel 9 Buchstabe a des Entwurfs Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz, dazu gemeinnützige Rechtsträger. Es genügt eines der beiden Größenkriterien. Die Ausnahme entfiele allerdings, sobald der Betrieb vergleichbare digitale Zahlungsmittel annimmt, etwa Kartenzahlung am Terminal.
Was würde eine Zahlung in digitalen Euro den Händler kosten?
Eine Zahl nennt der Entwurf nicht. Artikel 17 Absatz 2 deckelt das Händlerentgelt auf den niedrigeren von zwei Werten: die Kosten des Zahlungsdienstleisters samt angemessener Gewinnspanne oder die Entgelte vergleichbarer digitaler Zahlungsmittel. Absatz 6 erlaubt zudem nur ein einziges Entgelt je Transaktion.
Soll der digitale Euro das Bargeld ersetzen?
Nein. Zum selben Gesetzespaket gehört ein zweiter Entwurf, der den Status von Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel absichert. Das Parlament will Betrieben zusätzlich verbieten, Bargeld durch Schilder oder Vertragsklauseln auszuschließen. Artikel 12 des Entwurfs gibt dem Zahler die Wahl zwischen beiden Formen.
Brauche ich für den digitalen Euro ein neues Kassensystem?
Das lässt sich am 6. September 2026 nicht seriös beantworten, weil es kein Regelwerk der Zentralbank gibt. Der Berichterstatter des Parlaments betont ausdrücklich, bestehende Standards und Infrastruktur sollten wo möglich weiterverwendet werden. Wer heute Kartenzahlung akzeptiert, hat die technische Grundlage also bereits im Haus.
Gibt es eine Obergrenze für digitale Euro?
Der Entwurf sieht eine Beschränkung der Nutzung als Wertaufbewahrungsmittel vor, nennt aber keine Zahl. Über Parameter und Einsatz entschiede nach Artikel 16 die Europäische Zentralbank; das Parlament möchte die Festlegung der Kommission übertragen. Kursierende Beträge sind daher Spekulation und werden hier nicht wiedergegeben.
Ist der digitale Euro programmierbares Geld?
Der Verordnungsentwurf verneint das ausdrücklich. Artikel 24 Absatz 2 lautet wörtlich: „Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld." Zulässig wären lediglich bedingte Zahlungsvorgänge, also Daueraufträge oder Lastschriften, die Nutzer selbst auslösen. Eine Verfallsfunktion oder Verwendungssteuerung sieht der Entwurf nicht vor.
12. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 6. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Vorschlag für eine Verordnung über die Einführung des digitalen Euro, COM(2023) 369 final vom 28. Juni 2023 — die Primärquelle für alle genannten Artikel: die Annahmepflicht und das Aufschlagsverbot (Artikel 7), den räumlichen Geltungsbereich (Artikel 8), die vier Ausnahmen (Artikel 9), das Klauselverbot (Artikel 10), die automatischen Verknüpfungen (Artikel 13), die Beschränkung als Wertaufbewahrungsmittel ohne Betrag (Artikel 16), den Gebührendeckel (Artikel 17), Offline-Zahlungen (Artikel 23 und 37) sowie die Feststellung in Artikel 24 Absatz 2, dass es sich nicht um programmierbares Geld handelt.
- Verfahrensakte 2023/0212(COD) im Legislative Observatory des Europäischen Parlaments — maßgeblich für den Verfahrensstand. Letzter erfasster Schritt ist die Plenarentscheidung vom 9. Juli 2026; der Verfahrensstand lautet unverändert „Awaiting Parliament's position in 1st reading". Eine vorläufige Einigung ist nicht eingetragen.
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 9. Juli 2026 zum Verhandlungsmandat — Abstimmungsergebnis 416 zu 169 Stimmen bei 22 Enthaltungen, Berichterstatter Fernando Navarrete Rojas, irischer Ratsvorsitz als Verhandlungspartner und der Hinweis, dass die meisten Unternehmen zur Annahme verpflichtet wären.
- Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 23. Juni 2026 zur Ausschussposition — Ergebnis 43 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung sowie die für Betriebe wichtigen Punkte: keine Haltung digitaler Euro außer zur Sammlung eingehender Zahlungen für bis zu 24 Stunden, entgeltfreie Offline-Zahlungen und eine Einführungsphase von mindestens 24 Monaten nach der Zulassung.
- Rat der Europäischen Union — Themenseite zum digitalen Euro — belegt die Annahme der Ratspositionen am 19. Dezember 2025 und den parallelen Vorschlag zum Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel.
- Europäische Zentralbank — Seite zum Pilotbetrieb des digitalen Euro — Fahrplan mit einem zwölfmonatigen Pilotbetrieb ab der zweiten Jahreshälfte 2027 und einer angestrebten ersten Ausgabe im Laufe von 2029; ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt sowie die Auswahl von 36 Zahlungsdienstleistern aus über 50 Bewerbungen.
- Deutsche Bundesbank — Stand der Dinge zum digitalen Euro — deutschsprachige Darstellung der Projektphase seit dem 1. November 2025, des Pilotbetriebs mit Zahlungsdienstleistern und Händlern sowie der Annahme, auf der der weitere Fahrplan beruht.