Der Digital Fairness Act (DFA) ist ein angekündigtes EU-Gesetzesvorhaben gegen manipulative Online-Praktiken — Dark Patterns, Abo-Fallen, unfaire Personalisierung, irreführendes Influencer-Marketing. Er ist kein geltendes Recht: Am 7. September 2026 existierte weder ein Kommissionsvorschlag noch ein Entwurf noch ein Normtext; angekündigt ist der Vorschlag für das vierte Quartal 2026. Was Shops heute schon bindet, sind UWG, PAngV, BGB und der DSA.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Digital Fairness Act ist ein Vorhaben — alle Angaben zu geplanten Inhalten sind als solche gekennzeichnet und können sich vollständig ändern. Verbindlich sind ausschließlich die im Abschnitt „Was heute schon gilt" genannten geltenden Normen. Stand: 7. September 2026.
1. Was ist der Digital Fairness Act?
Der Digital Fairness Act ist der Arbeitstitel für eine geplante EU-Initiative, die das Verbraucherrecht an die Realität digitaler Oberflächen anpassen soll. Auslöser war eine unbequeme Zahl: Eine Verhaltensstudie der EU-Kommission untersuchte 2022 die meistgenutzten Websites und Apps in der EU und fand bei 97 Prozent mindestens ein Dark Pattern (Quelle: EU-Kommission, Behavioural Study 2022). Am häufigsten waren versteckte Informationen und falsche Auswahl-Hierarchien, Voreinstellungen, wiederholtes Nachfragen, erschwerte Kündigungen und erzwungene Registrierungen.
„Dark Patterns" meint dabei keine Grauzone des guten Geschmacks, sondern Gestaltung mit Absicht: Eine Oberfläche wird so gebaut, dass Nutzer eine Entscheidung treffen, die sie bei klarer Darstellung nicht getroffen hätten. Der vorausgewählte Haken für die Versandversicherung, der Countdown ohne echtes Ende, der Kündigungspfad über fünf Klicks und ein Telefonat — das sind die Alltagsformen.
Formal fußt das Vorhaben auf dem Digital Fairness Fitness Check, den die Kommission am 3. Oktober 2024 als Arbeitspapier vorlegte. Dessen Kernbefund ist doppelt: Die bestehenden Verbraucherschutzregeln bleiben relevant und notwendig — es gibt aber mehrere schädliche, sich wandelnde Praktiken, die sie nicht sauber greifen (Quelle: EU-Kommission). Genau diese Lücke soll der DFA schließen.
2. Verfahrensstand: Wo das Vorhaben wirklich steht
Hier lohnt sich Genauigkeit, weil zum DFA viel Halbwissen kursiert. Das EU-Parlament führt das Vorhaben in seinem Legislative-Train-Verzeichnis mit dem Status „angekündigt". Der Termin für den Kommissionsvorschlag — viertes Quartal 2026 — stammt aus dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026, dem Dokument COM (2025) 870, und ist dort ausdrücklich als indikativ ausgewiesen (Quelle: EU-Parlament, Seitenfassung vom 1. August 2026, von uns am 7. September 2026 nachgeprüft):
| Zeitpunkt | Was passiert ist | Details |
|---|---|---|
| Mai 2022 | Verhaltensstudie der EU-Kommission | Die Studie zu Dark Patterns und manipulativer Personalisierung findet bei 97 Prozent der meistgenutzten Websites und Apps mindestens ein Dark Pattern (Quelle: EU-Kommission). |
| 12.12.2023 | Entschließung des EU-Parlaments | Das Parlament fordert die Kommission auf, gegen suchterzeugendes Design vorzugehen und Regelungslücken bei Dark Patterns zu schließen (Quelle: EU-Parlament, 2023/2043(INI)). |
| 14.05.2024 | Schlussfolgerungen des Rates | Der Rat bittet Kommission und Mitgliedstaaten um Instrumente für verantwortliches Verhalten von Influencern und um Beachtung ihrer Wirkung auf Minderjährige (Quelle: EU-Parlament). |
| 03.10.2024 | Digital Fairness Fitness Check | Die Kommission legt ihre Bilanz des EU-Verbraucherrechts vor: Die bestehenden Regeln bleiben relevant und notwendig, es gibt aber neue, sich wandelnde schädliche Praktiken (Quelle: EU-Kommission). |
| 24.10.2025 | Öffentliche Konsultation endet | Die Rückmeldungen fallen laut EU-Parlament geteilt aus: Verbraucherschutzorganisationen fordern schärfere Regeln, Plattformen sehen kaum Regelungsbedarf (Quelle: EU-Parlament). |
| 19.11.2025 | 2030 Consumer Agenda angenommen | Die Kommission macht digitale Fairness zu einer von vier Prioritäten ihrer Verbraucherpolitik bis 2030; übergreifend gelten Vereinfachung und Bürokratieabbau (Quelle: EU-Kommission). |
| Q4 2026 | Kommissionsvorschlag angekündigt | Der Termin stammt aus dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 und ist dort ausdrücklich als indikativ ausgewiesen (Quelle: EU-Parlament, Legislative Train). |
| danach | Ordentliches Gesetzgebungsverfahren | Parlament und Rat beraten den Vorschlag und können ihn erheblich verändern. Ein Datum für die Anwendbarkeit existiert deshalb nicht. |
Drei Klarstellungen, die man in Beiträgen zum Thema oft vermisst: Es gibt keinen Entwurf, auch keinen geleakten, und damit auch keine Artikelnummern, keine Bußgeldrahmen und keine Schwellenwerte, die man zitieren könnte. Es gibt kein Inkrafttretensdatum. Und selbst der Q4-Termin betrifft nur den Vorschlag — danach beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem Parlament und Rat einen Text noch erheblich verändern können. Wer Ihnen heute erzählt, „ab 2026 gilt der DFA", hat das Verfahren nicht gelesen.
- Das existiertEine Ankündigung: Arbeitsprogramm 2026 der EU-Kommission, COM (2025) 870, Status „angekündigt"
- Das existiert nichtKein Kommissionsvorschlag, kein Entwurf, kein Normtext, kein Anwendungsdatum
- Nächster SchrittVorschlag für Q4 2026 angekündigt — der Termin ist ausdrücklich indikativ
- Genannte FelderDark Patterns, Preise, Influencer-Marketing, suchterzeugendes Design, unfaire Personalisierung, digitale Verträge — plus Vereinfachung von Informationspflichten
- GrundlageDigital Fairness Fitness Check (03.10.2024), 2030 Consumer Agenda (19.11.2025)
- Heute bindendUWG, PAngV, §§ 312a/312j/312k BGB, Art. 246a EGBGB, Art. 25 DSA
- Geprüft am07.09.2026 am Legislative Train des EU-Parlaments (Fassung 01.08.2026) und an der Kommissionsseite
Quellen: EU-Parlament — Legislative Train, Digital Fairness Act und EU-Kommission — Review of EU consumer law (öffnen in neuem Tab), beide abgerufen am 7. September 2026. Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
Was es gibt, sind Hinweise auf die Richtung. Auf einem Panel in Brüssel schilderte die zuständige Referatsleiterin für Verbraucherrecht im März 2026, welche Funktionen geprüft werden: endloses Scrollen, automatisch startende Videos, Belohnungssysteme für hohe Aktivität und Lootboxen. Ihr Zitat zum Ansatz: „Wir prüfen daher, ob bestimmte Funktionen verboten werden sollten, wenn der betreffende Verbraucher minderjährig ist" (Quelle: netzpolitik.org, 13. März 2026). Die Pressestelle der Kommission gab dort keine näheren Auskünfte zu diesen Punkten; sie teilte lediglich mit, die Kommission lege besonderes Augenmerk auf den Schutz Minderjähriger und wolle den Entwurf bis „Ende des Jahres" vorlegen. Mehr ist belastbar nicht bekannt.
3. Diese Themenfelder soll der DFA regeln
Zwei amtliche Quellen benennen die erwarteten Felder — und sie decken sich nicht ganz. Die Kommission listet auf ihrer Seite zur Überarbeitung des EU-Verbraucherrechts sechs Problembereiche. Das EU-Parlament nennt im Legislative Train teils andere Bezeichnungen und ergänzt einen Punkt, der in Fachbeiträgen fast immer fehlt: Der DFA soll Pflichten für Unternehmen auch straffen, „insbesondere durch die Überprüfung bestimmter Informationspflichten in bestimmten Vertragsarten". Eine abschließende Liste gibt es deshalb nicht. Die folgende Übersicht führt beide Quellen zusammen — linke und mittlere Spalte geben den angekündigten Stand wieder, die rechte zeigt, wo das im Shop-Alltag ansetzen würde:
| Themenfeld | Was geplant bzw. diskutiert wird | Berührungspunkt im Shop |
|---|---|---|
| Dark Patterns | Manipulative Gestaltung von Oberflächen soll unabhängig vom Diensttyp erfasst werden — heute greift das Verbot in Artikel 25 DSA nur für Online-Plattformen. | Countdowns, Knappheitshinweise, Auswahl-Hierarchien im Checkout |
| Suchterzeugendes Design | Diskutiert werden Regeln zu endlosem Scrollen, automatisch startenden Videos, Belohnungssystemen und Lootboxen (Quelle: netzpolitik.org, März 2026). | Vor allem Apps, Gaming und Social Commerce |
| Unfaire Personalisierung | Grenzen für personalisierte Angebote und Preise — das EU-Parlament nennt ausdrücklich Fälle, in denen Schutzbedürftigkeit kommerziell ausgenutzt wird. | Dynamische Preise, personalisierte Rabatte, Retargeting |
| Influencer-Marketing | Klarere Kennzeichnungs- und Verantwortlichkeitsregeln für kommerzielle Empfehlungen in sozialen Medien. | Kooperationen, Affiliate-Codes, Produkt-Seedings |
| Preise | Das EU-Parlament führt das Feld als „unfair pricing", die Kommission als unlautere Praktiken bei der Vermarktung des Preises. Ein Normtext dazu existiert nicht. | Streichpreise, Versand- und Servicegebühren im Checkout |
| Digitale Verträge | Die Kommission nennt „Probleme mit digitalen Verträgen" als eigenes Feld — der Fitness Check hatte Verlängerung und Kündigung digitaler Abos als Schwachstelle benannt. | Abo-Modelle, Mitgliedschaften, Spar-Abos |
| Vereinfachung für Unternehmen | Der oft übersehene Gegenstrang: Das Vorhaben soll Pflichten straffen — laut EU-Parlament durch Überprüfung bestimmter Informationspflichten in bestimmten Vertragsarten. | Vorvertragliche Pflichtangaben, Vertragstexte, Widerrufsbelehrung |
Quer über alle Felder liegt ein weiterer Schwerpunkt, den die Kommission selbst hervorhebt: der Schutz von Verbrauchern in schutzbedürftigen Situationen, besonders von Minderjährigen. Für Händler mit jugendaffinen Sortimenten ist das der Punkt, an dem sich am ehesten harte Verbote abzeichnen könnten. Wer Kooperationen mit Creator-Reichweite fährt, findet die heutigen Anforderungen an Kennzeichnung und Vertragsgestaltung in unserem Leitfaden zum Influencer-Marketing im E-Commerce.
Der Händlerbund rechnet für Online-Händler vor allem mit verschärften Informationspflichten zu Preisen, Vertragslaufzeiten und Datenverwendung (Quelle: Händlerbund, 30. Oktober 2025). Aus Kammersicht wird gegengehalten: Bevor neue Schutzvorschriften formuliert werden, solle die EU den Vollzug des bestehenden Rechts ausschöpfen und stärken — sonst entstehe vor allem zusätzliche Bürokratie (Quelle: IHK für München und Oberbayern). Beide Positionen sind nachvollziehbar — und beide ändern nichts an dem, was heute gilt.
4. Was heute schon gilt — und abgemahnt wird
Das ist der Teil, der für Ihren Shop unmittelbar zählt. Die meisten Praktiken, die der DFA einfangen soll, sind in Deutschland bereits erfasst — teils sogar als per-se-Verbot, also ohne dass jemand eine Irreführung im Einzelfall nachweisen müsste. Wir stoßen bei Shop-Audits regelmäßig auf diese Konstellationen, meist ohne böse Absicht: Sie stammen aus Plugins, Apps oder Theme-Vorlagen, die jemand vor Jahren aktiviert hat.
| Praxis im Shop | Geltende Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Countdown oder „nur noch heute", ohne dass die Frist echt ist | Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 7 | Per-se unlauter — Abmahnung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe |
| Kostenpflichtige Zusatzleistung ist im Warenkorb vorausgewählt | § 312a Abs. 3 BGB | Die Vereinbarung wird nicht Vertragsbestandteil — das Entgelt ist nicht geschuldet |
| Bestellbutton unklar beschriftet („Weiter", „Bestellung abschließen") | § 312j Abs. 3 und 4 BGB | Der Vertrag kommt gar nicht erst zustande |
| Abo online abschließbar, Kündigung nur per Telefon oder Formular-Labyrinth | § 312k BGB (seit 01.07.2022) | Kunden dürfen jederzeit fristlos kündigen; zusätzlich Abmahnrisiko |
| Bewertungen als Käufer-Bewertungen ausgeben oder fälschen | Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c | Per-se unlauter — auch ohne Nachweis eines Schadens |
| Rabatt-Werbung ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage | § 11 PAngV | Ordnungswidrigkeit und wettbewerbsrechtliche Abmahnung |
| Personalisierter Preis ohne Hinweis darauf | Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EGBGB | Verstoß gegen die vorvertragliche Informationspflicht |
| Wesentliche Information gezielt verstecken oder verzögern | § 5a Abs. 1 UWG | Irreführung durch Unterlassen — unlauter |
Drei dieser Normen verdienen einen genaueren Blick, weil sie besonders scharf sind:
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 7: Verboten ist „die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen" (Quelle: Gesetze im Internet). Der entscheidende Punkt ist das Wort unwahr: Ein Countdown auf eine echte Frist ist zulässig. Ein Countdown, der beim Neuladen wieder bei 04:59 startet, ist es nicht. Wie deutsche Gerichte diese Grenze derzeit ziehen — und warum sie das uneinheitlich tun —, lesen Sie im Beitrag zur irreführenden Werbung im Onlineshop. Kurz zur Abgrenzung: Dieser Beitrag hier behandelt das kommende EU-Gesetz, jener die heute geltende Rechtslage mitsamt der aktuellen Instanzrechtsprechung.
§ 312a Abs. 3 BGB: Eine Vereinbarung über ein Entgelt, das über die Hauptleistung hinausgeht, wird im elektronischen Geschäftsverkehr „nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt" (Quelle: Gesetze im Internet). Der vorausgewählte Haken kostet also nicht nur Vertrauen — er kostet den Umsatz aus dieser Position.
§ 312k BGB: Seit dem 1. Juli 2022 braucht jedes online abschließbare Dauerschuldverhältnis eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen" und eine Bestätigungsseite mit „jetzt kündigen". Beide müssen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich" sein. Fehlt das, kann der Kunde nach Absatz 6 jederzeit ohne Frist kündigen. Wer Abo-Modelle im E-Commerce betreibt, sollte diesen Pfad einmal im Quartal selbst durchklicken.
Bei der Preisdarstellung greift zusätzlich § 11 PAngV mit der 30-Tage-Bestpreis-Regel. Weil dort inzwischen auch EuGH- und BGH-Rechtsprechung existiert, behandeln wir das Thema getrennt und ausführlich im Beitrag zu Preisangabenverordnung und Streichpreisen. Für Bewertungen gilt der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in den Nummern 23b und 23c — praktische Umsetzung dazu in unserem Leitfaden zum Management von Google-Bewertungen.
5. Fünf Muster, die Shops jetzt aufräumen sollten
Aus unseren Shop-Audits sind das die fünf Stellen, an denen wir am häufigsten fündig werden. Keine davon braucht ein Rechtsgutachten — sie brauchen eine halbe Stunde und Zugriff auf die Konfiguration:
Der Countdown, der nie abläuft
Viele Timer-Plugins starten pro Besucher neu oder springen nach Ablauf einfach zurück. Prüfen Sie das mit einem privaten Fenster und einem zweiten Gerät. Zeigen Sie Fristen nur an, wenn dahinter ein echtes Datum steht — etwa der Versand-Cutoff für die Lieferung am nächsten Werktag.
Das vorausgewählte Extra im Warenkorb
Versandversicherung, Expresszuschlag, Garantieverlängerung: Ist der Haken schon gesetzt, greift § 312a Abs. 3 BGB — die Zusatzleistung wird nicht Vertragsbestandteil. Setzen Sie alle kostenpflichtigen Optionen auf abgewählt und beschreiben Sie den Nutzen, statt ihn per Voreinstellung zu erzwingen.
Das Abo ohne sichtbaren Ausgang
Wer online abschließen lässt, braucht die Kündigungsschaltfläche „Verträge hier kündigen" plus Bestätigungsseite mit „jetzt kündigen" — ständig verfügbar und leicht zugänglich. Ein Link im Fußbereich des Kundenkontos reicht nicht, wenn er erst nach dem Login auffindbar ist.
Die Knappheit, die keine ist
Feste Texte wie „nur noch 2 auf Lager" oder „14 Personen sehen sich das gerade an" ohne Datenbasis sind unwahre Angaben. Die ehrliche Alternative ist stärker: Spiegeln Sie den realen Bestand aus der Warenwirtschaft in den Shop — dann ist die Knappheit belegbar und wirkt trotzdem.
Die Kosten, die erst am Ende auftauchen
Versandkosten, Serviceentgelte oder Zahlartaufschläge, die erst im letzten Schritt erscheinen, sind der Klassiker unter den Abbruchgründen — und rechtlich als Irreführung durch Unterlassen angreifbar. Nennen Sie den Gesamtpreis so früh wie möglich, spätestens auf der Warenkorbseite.
Punkt 04 ist dabei der interessanteste, weil er zeigt, dass Ehrlichkeit hier kein Verzicht ist. Wenn der Lagerbestand aus der Warenwirtschaft live in den Shop gespiegelt wird, steht neben dem Artikel eine belegbare Zahl. Das ist rechtlich unangreifbar und wirkt auf Kunden erfahrungsgemäß glaubwürdiger als ein Standardtext, den jeder Vielbesteller inzwischen kennt. Bei JTL- und Shopify-Setups richten wir genau diese Bestandssynchronisation ohnehin ein — der rechtliche Nebeneffekt ist dann gratis.
6. Warum der DSA die Lücke für normale Shops nicht schließt
Eine berechtigte Rückfrage lautet: Gibt es nicht längst ein EU-Verbot von Dark Patterns? Ja — aber es zielt woanders hin. Artikel 25 der Verordnung (EU) 2022/2065, dem Digital Services Act, verbietet es, Online-Schnittstellen so zu gestalten, dass Nutzer getäuscht oder manipuliert werden oder ihre Fähigkeit zu freien und informierten Entscheidungen wesentlich beeinträchtigt wird. Die Norm nennt als Beispiele das Hervorheben bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wiederholtes Nachfragen per Pop-up und das Erschweren der Kündigung im Vergleich zur Anmeldung (Quelle: EUR-Lex).
Zwei Einschränkungen begrenzen die Reichweite erheblich. Erstens richtet sich Artikel 25 ausdrücklich nur an Anbieter von Online-Plattformen — also Dienste, die Inhalte Dritter öffentlich verbreiten, typischerweise Marktplätze und soziale Netzwerke. Ein Shop, der ausschließlich eigene Ware verkauft, ist keine Online-Plattform in diesem Sinne. Wo diese Grenze genau verläuft, haben wir im Beitrag zum Digital Services Act für Online-Händler aufgedröselt.
Zweitens stellt Absatz 2 klar, dass das Verbot nicht für Praktiken gilt, die bereits von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder von der Datenschutz-Grundverordnung erfasst sind. Der DSA fügt also gezielt nur dort etwas hinzu, wo noch nichts steht. Genau diese Gemengelage — ein Plattform-Verbot hier, nationales Lauterkeitsrecht dort, DSGVO daneben — ist das Fragment, das der Digital Fairness Act zusammenführen soll.
7. Konversionsstark ohne Manipulation
Unsere Haltung dazu ist unbequem kurz: Manipulation ist der teuerste Weg zu mehr Bestellungen. Sie erzeugt Retouren, Zahlungsausfälle, Support-Aufwand und Bewertungen, die später jede Kampagne verteuern. Und sie ist, wie oben gezeigt, meistens schon heute abmahnfähig. Die gute Nachricht: Fast jedes Dark Pattern hat eine ehrliche Entsprechung, die genauso gut oder besser funktioniert.
Das wirkt und ist zulässig:
- Echte Bestände aus der Warenwirtschaft statt erfundener Restmengen
- Echte Fristen wie der Versand-Cutoff („bestellt bis 15:00 Uhr, morgen geliefert")
- Gesamtpreis früh zeigen — inklusive Versand und Zahlartkosten, spätestens im Warenkorb
- Geprüfte Bewertungen mit erkennbarem Verifizierungsverfahren statt kuratierter Bestenliste
- Gute Voreinstellungen ohne Kostenfolge — etwa die beliebteste Größe, nicht die teuerste Option
- Vergleichbarkeit: klare Varianten- und Tarifübersichten, in denen jede Option verständlich bleibt
Das sollten Sie streichen:
- Countdowns ohne echtes Ende und Timer, die pro Sitzung neu starten
- „Nur noch X auf Lager" und „Y Personen sehen sich das gerade an" ohne Datenbasis
- Vorausgewählte kostenpflichtige Extras im Warenkorb oder Checkout
- Kündigungswege, die länger sind als der Abschlussweg
- Zusatzkosten, die erst im letzten Schritt sichtbar werden
- Ablehnen-Optionen, die deutlich schwächer gestaltet sind als das Zustimmen
Der letzte Punkt betrifft besonders häufig die Einwilligungsabfrage: Ein „Alle akzeptieren"-Button in Signalfarbe neben einem grauen Textlink „Ablehnen" ist das Lehrbuchbeispiel für eine falsche Auswahl-Hierarchie — und schon heute datenschutzrechtlich angreifbar. Wie ein rechtssicherer Dialog aussieht, zeigt unser Leitfaden zum Cookie-Banner richtig umsetzen.
Wenn Sie wissen wollen, ob die ehrliche Variante bei Ihnen tatsächlich trägt, messen Sie es. Genau dafür setzen wir A/B-Tests auf: Variante A mit dem alten Muster, Variante B mit der sauberen Lösung, gleiche Laufzeit, gleiche Zielgröße. Systematische Hebel für Produktseiten und Checkout haben wir im Beitrag zur Conversion-Rate-Optimierung gesammelt; für Kampagnen-Einstiegsseiten lohnt zusätzlich der Leitfaden zum Optimieren von Landingpages.
8. Fazit: Aufräumen schlägt Abwarten
Der Digital Fairness Act ist am 7. September 2026 eine Absichtserklärung mit Termin, kein Regelwerk. Wer jetzt Ressourcen in die Vorbereitung auf einen Text steckt, den niemand kennt, arbeitet ins Leere. Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: Nehmen Sie die genannten Themenfelder als Suchraster und prüfen Sie Ihren Shop gegen das geltende Recht. Was heute sauber ist, wird auch nach einem DFA kaum zum Problem — denn das Vorhaben zielt genau auf die Muster, die schon jetzt gegen UWG, PAngV und BGB verstoßen.
Praktisch heißt das: Countdown-Plugins prüfen, Voreinstellungen im Checkout auf abgewählt setzen, den Kündigungspfad selbst durchklicken, Gesamtkosten nach vorne holen, Bewertungsprozesse dokumentieren. Wenn Sie diesen Durchgang nicht allein machen möchten, schauen wir im Rahmen unseres Onlineshop-Assessments Checkout, Preislogik und Vertragspfade gemeinsam durch — technisch, nicht als Rechtsgutachten. Für die strategische Seite, von Sortiment bis Kampagnenstruktur, ist unsere E-Commerce-Beratung der passende Rahmen.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Digital Fairness Act war am 7. September 2026 ein angekündigtes Vorhaben ohne Kommissionsvorschlag und ohne veröffentlichten Entwurf; sämtliche Aussagen zu erwarteten Inhalten sind vorläufig. Die genannten geltenden Vorschriften aus UWG, BGB, PAngV, EGBGB und der Verordnung (EU) 2022/2065 geben den Stand vom 7. September 2026 wieder und können sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder eine fachkundige Rechtsberatung heran.
9. Häufige Fragen zum Digital Fairness Act
Was ist der Digital Fairness Act?
Der Digital Fairness Act ist ein angekündigtes EU-Gesetzesvorhaben zum digitalen Verbraucherschutz. Genannt sind manipulative Oberflächen (Dark Patterns), suchterzeugendes Design, unfaire Personalisierung, irreführendes Influencer-Marketing, unlautere Preispraktiken, digitale Verträge — und ausdrücklich auch eine Vereinfachung von Informationspflichten für Unternehmen. Einen Rechtsakt gibt es nicht: Die Kommission hat den Vorschlag für das vierte Quartal 2026 angekündigt (Quellen: EU-Kommission, EU-Parlament; Stand: 7. September 2026).
Wann tritt der Digital Fairness Act in Kraft?
Das steht nicht fest. Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für das vierte Quartal 2026 angekündigt — dieser Termin ist im Arbeitsprogramm ausdrücklich als indikativ ausgewiesen. Erst danach beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem Parlament und Rat den Text erheblich verändern können. Ein Datum für die Anwendbarkeit existiert deshalb nicht (Quelle: EU-Parlament; Stand: 7. September 2026).
Gibt es schon einen Entwurf des Digital Fairness Act?
Nein. Am 7. September 2026 lag weder ein Kommissionsvorschlag noch ein offizieller Entwurf oder Normtext vor; der Legislative Train des EU-Parlaments führt das Vorhaben in seiner Fassung vom 1. August 2026 unverändert mit dem Status „angekündigt". Belegt sind die Themenfelder aus dem Arbeitsprogramm und die Konsultation bis zum 24. Oktober 2025. Alles Weitere ist Spekulation.
Was sind Dark Patterns?
Dark Patterns sind Gestaltungsmuster in Websites und Apps, die Nutzer zu Entscheidungen drängen, die sie sonst nicht treffen würden — etwa versteckte Zusatzkosten, vorausgewählte Optionen, erschwerte Kündigungen oder erfundene Countdowns. Eine Verhaltensstudie der EU-Kommission fand 2022 bei 97 Prozent der meistgenutzten Websites und Apps mindestens ein solches Muster.
Was unterscheidet den Digital Fairness Act vom Digital Services Act?
Der Digital Services Act (DSA) gilt bereits: Er regelt Verantwortlichkeiten von Vermittlungsdiensten, Hostern und Online-Plattformen und verbietet in Artikel 25 manipulative Schnittstellen — allerdings nur für Plattformbetreiber. Der Digital Fairness Act ist bislang nur angekündigt und soll das Verbraucherrecht selbst modernisieren, also auch gewöhnliche Online-Shops erreichen (Quellen: EUR-Lex, EU-Kommission; Stand: 7. September 2026).
Sind Countdown-Timer im Online-Shop verboten?
Nicht generell. Verboten ist die unwahre Angabe, ein Angebot sei nur sehr begrenzt verfügbar, um eine sofortige Kaufentscheidung zu erzwingen — als per-se-Verbot in Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG. Ein Countdown auf eine echte, tatsächlich eingehaltene Frist bleibt zulässig (Quelle: Gesetze im Internet).
Betrifft der Digital Fairness Act auch kleine Online-Shops?
Nach dem bisher bekannten Zuschnitt ja: Das Vorhaben setzt am EU-Verbraucherrecht an, das für jeden Händler gilt — unabhängig von der Größe. Die Kommission nennt als Ziel allerdings ausdrücklich auch einfachere Regeln für Unternehmen, das EU-Parlament die Überprüfung bestimmter Informationspflichten. Wie das ausfällt, ist offen, weil der Text fehlt (Stand: 7. September 2026).
10. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle und fachliche Quellen. Der Verfahrensstand wurde am 7. September 2026 an den EU-Primärquellen im Volltext nachgeprüft, ebenso die zitierten Wortlaute aus UWG, BGB und PAngV an den amtlichen Fassungen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- EU-Kommission — Review of EU consumer law — offizielle Seite zum Digital Fairness Act („currently under preparation"), zu den sechs genannten Problembereichen und zum Digital Fairness Fitness Check vom 3. Oktober 2024. Abgerufen am 7. September 2026 (Primärquelle).
- EU-Parlament — Legislative Train Schedule: Digital Fairness Act — Seitenfassung vom 1. August 2026: Verfahrensstand „Announced", indikativer Vorschlagstermin Q4 2026, Verweis auf das Arbeitsprogramm COM (2025) 870, Ende der Konsultation am 24. Oktober 2025, dazu der Vereinfachungsstrang. Abgerufen am 7. September 2026 (Primärquelle).
- EU-Kommission — 2030 Consumer Agenda — am 19. November 2025 angenommener strategischer Rahmen; digitale Fairness als eine von vier Prioritäten, Vereinfachung und Bürokratieabbau als übergreifende Ziele. Abgerufen am 7. September 2026 (Primärquelle).
- EU-Kommission — Arbeitsprogramm 2026 — das am 21. Oktober 2025 angenommene Arbeitsprogramm, aus dem der indikative Termin Q4 2026 stammt. Abgerufen am 7. September 2026 (Primärquelle).
- EU-Kommission — Behavioural study on unfair commercial practices in the digital environment (2022) — Quelle der 97-Prozent-Zahl und der häufigsten Dark-Pattern-Typen (Primärquelle).
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) — amtlicher Text mit Artikel 25 zur Gestaltung von Online-Schnittstellen (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — per-se-Verbote, unter anderem Nr. 7 (unwahre zeitliche Verknappung) und Nr. 23b/23c (Bewertungen) (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — § 312a BGB — Absatz 3 zur Unwirksamkeit von Entgeltvereinbarungen durch Voreinstellung (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — § 312j BGB — Absatz 3 und 4 zur Beschriftung des Bestellbuttons und zur Folge bei Verstoß (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — § 312k BGB — Kündigungsschaltfläche, Bestätigungsseite und die Folge fehlender Umsetzung (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — § 5a UWG — Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — § 11 PAngV — zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen, niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage (Primärquelle).
- Gesetze im Internet — Art. 246a § 1 EGBGB — Absatz 1 Satz 1 Nummer 6: Hinweis auf einen durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisierten Preis (Primärquelle).
- IHK München — Digital Fairness Act (DFA) — Kammerposition: Vorrang für Vollzug und Consumer-Empowerment vor neuen Schutzvorschriften, Sorge vor zusätzlicher Bürokratie (Fachquelle).
- Händlerbund — EU plant Digital Fairness Act (30.10.2025) — erwartete Verschärfung der Informationspflichten zu Preisen, Vertragslaufzeiten und Datenverwendung (Fachquelle).
- netzpolitik.org (13.03.2026) — Kommission erwägt Regeln gegen suchterzeugendes Design — Aussagen der zuständigen Referatsleiterin zu geprüften Funktionen (Fachquelle).