Recht & Compliance für Online-Händler

DAC7: Was Marktplätze über Sie ans Finanzamt melden — und wie Sie das prüfen

Amazon, eBay, Kaufland und Etsy schicken Ihre Verkaufszahlen jedes Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung enthält mehr als nur einen Umsatz — und sie rechnet anders als Ihre Buchhaltung. Dieser Beitrag zeigt, was genau übermittelt wird, ab welcher Schwelle es Sie trifft und wie Sie die Zahlen mit Warenwirtschaft und Buchführung zusammenbringen, bevor das Finanzamt nachfragt.

Illustration: Versandkartons laufen über ein Förderband in ein Meldeformular mit Quartalsfeldern und weiter in einen Buchhaltungsordner — der Weg der Marktplatz-Daten vom Verkauf bis zum Finanzamt
30 / 2.000 € Bagatellgrenze beim Warenverkauf 31. Januar Meldung an das BZSt 4 Quartale je Meldezeitraum

DAC7 ist die EU-Richtlinie (EU) 2021/514, in Deutschland umgesetzt durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Marktplätze und Portale melden dem Bundeszentralamt für Steuern jedes Jahr bis zum 31. Januar, wer über sie was verkauft hat — mit Name, Steuernummer, Bankverbindung und der Vergütung je Quartal. Sie selbst müssen nichts melden, sollten die Zahlen aber mit Ihrer Buchhaltung abgleichen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Richtlinie (EU) 2021/514 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz; für Ihren Einzelfall ist Ihr Steuerberater zuständig. Stand: August 2026.

1. Was ist DAC7 — und was ist das PStTG?

DAC steht für „Directive on Administrative Cooperation", die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerbehörden. DAC7 ist ihre siebte Änderung: die Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 (Quelle: EUR-Lex). Ihr Zweck ist schnell erklärt. Einnahmen aus dem Plattformhandel waren für die Finanzverwaltung lange schwer nachvollziehbar. DAC7 verpflichtet die Plattformen deshalb, ihre Anbieterdaten selbst zu liefern.

Wie jede Richtlinie wirkt DAC7 nicht direkt, sondern über nationales Recht. In Deutschland ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das seit dem 1. Januar 2023 gilt. Die erste Meldung ging im Januar 2024 für den Meldezeitraum 2023 an das Bundeszentralamt für Steuern (Quelle: BZSt). Seitdem läuft der Zyklus jährlich — für Sie als Händler also nichts Neues, aber etwas, das viele bis heute nie geprüft haben.

Wichtig für die Einordnung: Das PStTG ist reines Verfahrensrecht. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Anwendungsschreiben ausdrücklich klar, dass das Gesetz nichts an Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage oder Steuersatz ändert (Quelle: BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023). DAC7 erfindet keine neue Steuer. Es macht sichtbar, was ohnehin steuerpflichtig war. Zu unterscheiden ist DAC7 damit klar von den Geldwäschepflichten für Online-Händler — ein eigenes Regime mit KYC-Prüfung statt Steuertransparenz, das an anderer Stelle ansetzt.

2. Wer meldet, und wer wird gemeldet?

Die Meldepflicht trifft den Plattformbetreiber — nicht Sie. Ein Plattformbetreiber ist nach § 3 PStTG jeder Rechtsträger, der einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung stellt. Als Plattform gilt ein digitales System, über das Nutzer per Software miteinander in Kontakt treten und Rechtsgeschäfte abschließen.

Nicht jedes Portal fällt darunter. Das Gesetz nimmt Systeme ausdrücklich aus, die ausschließlich Zahlungen abwickeln, Tätigkeiten nur auflisten oder Nutzer lediglich weiterleiten (Quelle: § 3 Abs. 1 PStTG). Ein reiner Zahlungsdienstleister meldet also nicht — der Marktplatz, über den das Geschäft zustande kam, schon. Wer Ihre Verkäufe an mehreren Stellen betreut, meldet deshalb auch nicht doppelt.

Gemeldet werden Sie als Anbieter, sobald Sie über die Plattform eine der vier „relevanten Tätigkeiten" gegen Vergütung erbringen. Ob privat oder gewerblich, spielt für die Meldung selbst keine Rolle — die Unterscheidung entsteht erst später bei der steuerlichen Würdigung im Finanzamt:

Relevante Tätigkeit Typisches Beispiel Bagatellgrenze?
Verkauf von Waren Verkäufe über Amazon, eBay, Kaufland, Etsy, Zalando und andere Marktplätze Ja — weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 Euro je Plattform
Persönliche Dienstleistungen Aufträge über Freelancer-, Handwerker- oder Lieferdienst-Portale Nein — Meldung ab dem ersten Auftrag
Überlassung von unbeweglichem Vermögen Ferien- und Kurzzeitvermietung, Stellplätze, Lager- und Gewerbeflächen Nein — Meldung ab der ersten Buchung
Überlassung von Verkehrsmitteln Carsharing, Wohnmobil-, Transporter- und Anhängervermietung über Portale Nein — Meldung ab der ersten Vermietung

Die rechte Spalte ist der Punkt, den die meisten Ratgeber übergehen. Zur Einordnung, welche Kanäle für Sie überhaupt relevant sind, helfen unsere Praxis-Leitfäden zum Verkauf auf eBay, auf Kaufland, auf Etsy und im OTTO Market — dort finden Sie auch die Gebührenmodelle, die gleich noch wichtig werden.

3. Die Bagatellgrenze: 30 Verkäufe, 2.000 Euro

§ 4 Absatz 5 PStTG kennt „freigestellte Anbieter", die trotz Aktivität nicht gemeldet werden. Für Händler zählt die vierte Fallgruppe: freigestellt ist, wer im Meldezeitraum über dieselbe Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten hat (Quelle: § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Drei Details entscheiden über die Anwendung:

  • Beide Bedingungen zusammen. Wer 40 Artikel für insgesamt 900 Euro verkauft, wird gemeldet. Wer drei Artikel für 2.500 Euro verkauft, ebenfalls. Freigestellt bleibt nur, wer unter beiden Werten liegt.
  • Je Plattform, nicht je Unternehmen. Das Gesetz stellt auf „dieselbe Plattform" ab. Fünf Marktplätze mit je 20 Verkäufen bedeuten fünfmal die Prüfung — und in Summe womöglich keine einzige Meldung.
  • Nur für den Warenverkauf. Die Norm verweist ausdrücklich auf § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 — den Verkauf von Waren. Für persönliche Dienstleistungen, Immobilien und Verkehrsmittel gibt es keine Bagatellgrenze.

Eine Feinheit für Grenzfälle: Das BZSt beschreibt dieselbe Regel in seiner FAQ vereinfacht als „nicht mehr als 30 Fälle" und „nicht mehr als 2.000 Euro". Der Gesetzeswortlaut sagt „weniger als". Wer exakt bei 30 Verkäufen oder exakt bei 2.000 Euro landet, sollte das mit dem Steuerberater klären, statt sich auf die Kurzfassung zu verlassen.

Für gewerbliche Händler ist das ohnehin akademisch: Wer regelmäßig über Marktplätze verkauft, reißt diese Schwelle in den ersten Wochen des Jahres. Die praktische Frage lautet deshalb nicht „werde ich gemeldet?", sondern „stimmt, was gemeldet wird?".

4. Diese Daten bekommt das Finanzamt über Sie

§ 14 PStTG listet den Meldeumfang abschließend auf. Es ist deutlich mehr als eine Umsatzsumme — und der Detailgrad erklärt, warum die Meldung als Kontrollmitteilung so wirksam ist:

Datenkategorie Was konkret übermittelt wird Grundlage
Wer Sie sind Name beziehungsweise Firmierung, Wohn- oder Sitzanschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum. § 14 Abs. 2, 3
Ihre Steuer-Kennungen Jede erteilte Steueridentifikationsnummer samt Ausstellungsstaat, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei Rechtsträgern die Handelsregisternummer. § 14 Abs. 2, 3
Wohin Ihr Geld fließt Die Kennung Ihres Finanzkontos (in der Regel die IBAN) und, falls abweichend, der Name des Kontoinhabers. § 14 Abs. 2 Nr. 6, 7
Was Sie eingenommen haben Je Quartal des Meldezeitraums: die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung, die Zahl der relevanten Tätigkeiten und die einbehaltenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. § 14 Abs. 2 Nr. 9–11
Wo Sie ansässig sind Jeder EU-Mitgliedstaat, in dem Sie als ansässig gelten — Grundlage für die Weiterleitung an ausländische Steuerbehörden. § 14 Abs. 2 Nr. 8

Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit. Erstens die Quartalslogik: Vergütung, Anzahl der Tätigkeiten und Gebühren werden je Quartal übermittelt, nicht als Jahressumme. Das Finanzamt sieht also den Verlauf Ihres Jahres. Zweitens die Finanzkonto-Kennung: Mit der IBAN lässt sich die Meldung einem Zahlungsstrom zuordnen — auch dann, wenn ein Konto auf einen Privatnamen läuft.

Was danach passiert, beschreibt das BZSt selbst nüchtern: Die Informationen werden als Kontrollmitteilungen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung in den Finanzämtern verwendet (Quelle: BZSt-FAQ). Sie landen also im Veranlagungsbezirk und werden mit Ihrer Erklärung abgeglichen. Der Zeitplan dahinter ist fest:

Termin Was passiert Details
1. Januar bis 31. Dezember Der Meldezeitraum läuft Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Die Plattform sammelt Ihre Daten quartalsweise (Quelle: BZSt).
bis 31. Januar Die Plattform meldet ans BZSt Frist nach § 13 Abs. 1 PStTG. Fällt der 31. Januar auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
bis 31. Januar Sie erhalten Ihre Kopie Der Betreiber muss Ihnen die Sie betreffenden Informationen bis zu diesem Termin übermitteln (§ 22 PStTG). Das ist Ihre Abgleich-Grundlage.
bis Ende Februar Das BZSt verteilt weiter An die zuständigen deutschen Finanzämter und an die Behörden der EU-Staaten, in denen Anbieter ansässig sind (Quelle: BZSt).
DAC7 auf einen Blick
  • Richtlinie(EU) 2021/514 — „DAC7", seit 01.01.2023 anwendbar
  • Deutsches RechtPlattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
  • MeldepflichtigDer Plattformbetreiber — nicht der Verkäufer
  • BagatellgrenzeNur Warenverkauf: unter 30 Verkäufe und unter 2.000 €
  • Meldetermin31. Januar des Folgejahres an das BZSt
  • Ihre KopieEbenfalls bis 31. Januar (§ 22 PStTG)

Quellen: Gesetze im Internet — PStTG und BZSt — Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (öffnen in neuem Tab). Stand: August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

5. Das „DAC7-Formular": Was Plattformen von Ihnen verlangen

Ein amtliches DAC7-Formular für Verkäufer existiert nicht. Wenn Amazon, eBay oder Etsy Sie zu einer „DAC7-Bestätigung" auffordern, ist damit die Datenabfrage gemeint, mit der die Plattform ihre eigene Pflicht erfüllt. Sie darf nicht darauf verzichten: § 18 PStTG verpflichtet den Betreiber, die Angaben zu erheben und auf Plausibilität zu prüfen — unter anderem über die kostenlosen elektronischen Schnittstellen zur Validierung von Steuernummern.

Abgefragt wird genau das, was § 14 PStTG verlangt. Bei einer GmbH oder GbR also Firmierung, Sitzanschrift, Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisternummer und die Kennung des Finanzkontos; bei Einzelunternehmern zusätzlich Geburtsdatum und Wohnanschrift. Die Masken sehen je Plattform unterschiedlich aus, der Datenumfang folgt demselben Gesetz.

Reagieren Sie nicht, wird es unangenehm. § 23 PStTG verpflichtet den Betreiber zur Durchsetzung: Nach zwei Erinnerungen greift er frühestens 60 Tage und spätestens 180 Tage nach der ursprünglichen Aufforderung zu einer von zwei Maßnahmen — er sperrt Ihr Konto beziehungsweise löscht die Registrierung, oder er behält die Auszahlung Ihrer Vergütung ein. Beides endet sofort, sobald Sie die Angaben nachreichen. Ein hängengebliebener Datenabgleich kostet also im Zweifel Ihren Umsatz, nicht nur Nerven.

Umgekehrt gilt: Bußgelder aus dem PStTG treffen Sie nicht. Die Rahmen von bis zu 50.000, 30.000 und 5.000 Euro in § 25 PStTG richten sich gegen den Plattformbetreiber, der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet. Ihr Risiko liegt an anderer Stelle — in der Abweichung zwischen gemeldeter und erklärter Zahl.

6. Der Abgleich mit Ihrer Buchhaltung: vier Stolperfallen

Hier wird es praktisch. Wer die DAC7-Übersicht seiner Plattform neben die eigene Gewinn- und Verlustrechnung legt, findet fast immer eine Differenz — und hält sie im ersten Moment für einen Fehler. Meist ist es keiner, sondern eine der folgenden vier Systematiken. Wir sehen sie regelmäßig, wenn wir Marktplatz-Kanäle an Warenwirtschaft und Finanzbuchhaltung anbinden:

  • Netto statt brutto — die größte Differenz. „Vergütung" ist nach § 5 Abs. 2 PStTG das Entgelt abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die gemeldete Zahl liegt damit systematisch unter Ihrem gebuchten Erlös, weil Ihre Buchhaltung den Bruttoerlös zeigt und die Provision separat als Aufwand führt. Gut zu wissen: § 14 meldet die Gebühren zusätzlich mit — die Brücke lässt sich also rechnen.
  • Quartale statt Monate. Gemeldet wird je Quartal. Eine Monatsauswertung lässt sich damit nicht direkt vergleichen; Sie brauchen eine Quartalssicht je Verkaufskanal.
  • Zufluss statt Rechnungsdatum. Das Gesetz stellt auf Vergütung ab, die „gezahlt oder gutgeschrieben" wurde. Rund um den Jahreswechsel fällt eine Ende Dezember versandte Bestellung deshalb schnell in ein anderes Meldejahr als in Ihre Buchung — eine Abgrenzungsfrage, keine Unstimmigkeit.
  • Je Plattform, nicht je Unternehmen. Sie erhalten mehrere Meldungen, eine pro Betreiber. Erst deren Summe entspricht Ihrem Marktplatz-Gesamtumsatz — und nur, wenn wirklich alle Konten erfasst sind.

Nicht abschließend geklärt ist die Behandlung von Retouren und Stornos: Ob eine Gutschrift die gemeldete Vergütung des Quartals mindert oder als eigener Vorgang zählt, handhaben Plattformen unterschiedlich. Fragen Sie das bei Ihrem Marktplatz konkret nach und dokumentieren Sie die Antwort — bei retourenstarken Sortimenten erklärt dieser Punkt oft den größten Teil der Restdifferenz. Wie Sie Retouren überhaupt in den Griff bekommen, ist ein eigenes Thema; die Systemseite dazu behandelt unser Beitrag zur digitalen Buchhaltung.

7. In 6 Schritten zum sauberen DAC7-Abgleich

Der Abgleich ist kein Jahresprojekt, sondern eine Routine von wenigen Stunden — vorausgesetzt, die Datenquellen stimmen. Als Partner für Marktplatzanbindungen und die Übergabe an DATEV richten wir die Auswertungen so ein, dass die Zahlen jedes Jahr an derselben Stelle liegen. So gehen Sie vor:

01

Plattform-Konten inventarisieren

Listen Sie jedes Verkäuferkonto auf: Plattform, hinterlegte Firmierung, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, IBAN. Alte Testkonten und Konten auf Privatnamen sind der häufigste Grund für Meldungen, die niemand im Haus erwartet hat.

02

Stammdaten vor dem Jahresende korrigieren

Gemeldet wird, was am Meldestichtag im Konto steht. Prüfen Sie noch im laufenden Jahr, ob Firmierung, Rechtsform und Steuer-Kennungen zur Buchhaltung passen — nach dem 31. Dezember korrigieren Sie eine bereits erzeugte Meldung.

03

Die Kopie nach § 22 PStTG sichern

Jede Plattform muss Ihnen Ihre Meldedaten bis zum 31. Januar übermitteln. Laden Sie diese Übersichten aktiv herunter und legen Sie sie im Dokumentenmanagement ab. Ohne diesen Beleg fehlt Ihnen bei einer Rückfrage die Gegenprobe.

04

Quartalsweise gegen die Warenwirtschaft spiegeln

Werten Sie Ihre Aufträge je Verkaufskanal und Quartal aus — in JTL-Wawi über eine Kanal-Auswertung, in anderen Systemen über den Umsatzbericht pro Kanal. Verglichen wird Quartal gegen Quartal, nicht Jahr gegen Jahr.

05

Die Gebühren-Brücke bauen

Die gemeldete Vergütung ist netto. Rechnen Sie die ebenfalls gemeldeten Gebühren und Provisionen wieder hinzu: Netto-Vergütung plus Gebühren ergibt den Bruttoerlös Ihrer Buchhaltung. Hinterlegen Sie diese Logik fest in Ihrem Kontenrahmen, dann rechnet sie jedes Jahr gleich.

06

Restabweichungen dokumentieren

Retouren, Stornos, Währungsumrechnung und Buchungen rund um den Jahreswechsel erklären den Rest. Halten Sie diese Posten in einem kurzen Arbeitspapier fest — es beantwortet eine Rückfrage des Finanzamts in Minuten statt in Tagen.

Der wirtschaftliche Nutzen liegt weniger in der Compliance als in der Nebenwirkung: Wer Kanalumsätze und Plattformgebühren quartalsweise sauber getrennt sieht, erkennt endlich, welcher Marktplatz nach Provision tatsächlich Deckungsbeitrag liefert. Dieselbe Auswertung, die eine Rückfrage des Finanzamts beantwortet, beantwortet auch die Frage, welcher Kanal sich lohnt.

8. Ausblick: Was nach DAC7 kommt

Dieser Abschnitt ist ein Ausblick auf beschlossenes, aber noch nicht anwendbares Recht. Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 vom 11. März 2025 — bekannt als ViDA, „VAT in the Digital Age" — modernisiert die EU ihr Mehrwertsteuersystem (Quelle: EUR-Lex). Für Plattformen enthält sie eine Regel, die häufig missverstanden wird.

Der neue Artikel 28a macht Plattformen zum fiktiven Dienstleistungserbringer: Sie schulden die Mehrwertsteuer selbst, statt sie beim Anbieter zu belassen. Das gilt jedoch nur für zwei Bereiche — die kurzfristige Beherbergung (höchstens 30 ununterbrochene Nächte) und die Personenbeförderung auf der Straße. Anwendbar ist die Regelung ab dem 1. Juli 2028; Mitgliedstaaten können Kleinunternehmer bis 2035 ausnehmen.

Für den Warenverkauf über Marktplätze ändert diese ViDA-Regel nichts. Wer Produkte verkauft, bleibt umsatzsteuerlich dort, wo er heute steht — die Fiktion des Lieferers für Marktplätze folgt weiterhin den bestehenden Vorschriften. Wenn Ihr Sortiment allerdings über die EU-Grenzen hinweg verkauft wird, lohnt der Blick auf die umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten ohnehin früher; wir begleiten das über unsere Umsatzsteuer-Compliance für den E-Commerce.

9. Fazit: Nicht die Meldung ist das Risiko, sondern die Differenz

Wer eine Plattform betreibt, trifft seit August 2026 eine zweite, ganz anders gelagerte Pflicht: Nach der E-Evidence-Verordnung können Strafverfolgungsbehörden aus der gesamten EU Daten unmittelbar beim Anbieter anfordern — binnen zehn Tagen, im Eilfall binnen acht Stunden. Betroffen ist dabei nicht jeder Shop, sondern vor allem, wer Nutzer untereinander kommunizieren lässt. Wo die Grenze verläuft, zeigt der Beitrag zur E-Evidence-Verordnung.

DAC7 verlangt von Ihnen als Händler keine einzige Meldung. Es verlangt zwei Dinge: vollständige Stammdaten bei jeder Plattform und die Bereitschaft, die eigene Zahl zu erklären. Der Rest ist Arithmetik — netto plus Gebühren gleich brutto, Quartal gegen Quartal, jede Plattform einzeln. Wer diese Rechnung einmal aufsetzt, wiederholt sie jedes Jahr in einer Stunde.

Sie möchten Marktplatz-Kanäle, Warenwirtschaft und Buchhaltung so verbinden, dass der Abgleich von selbst entsteht? In unserer E-Commerce-Beratung gehen wir Kanäle, Auswertungen und Übergabewege gemeinsam durch. Wenn Ihre Kanäle mehr Aufwand als Ertrag verursachen, hilft der Blick auf die Automatisierung der Buchhaltung oft mehr als eine weitere Auswertung von Hand.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die genannten Pflichten, Schwellen, Fristen und Bußgeldrahmen aus der Richtlinie (EU) 2021/514 und dem PStTG entsprechen dem Stand August 2026; Details können sich durch Gesetzesänderungen, BMF-Schreiben und die Praxis des Bundeszentralamts für Steuern ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder Ihren Steuerberater heran.

10. Häufige Fragen zu DAC7

Was ist die DAC7-Richtlinie?

DAC7 ist die Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021. Sie verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen in der EU, Verkaufs- und Vermietungsdaten ihrer Anbieter an die Steuerbehörden zu melden. Deutschland hat sie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt, das seit dem 1. Januar 2023 gilt (Quellen: EUR-Lex, BZSt).

Wer ist von der DAC7-Richtlinie betroffen?

Melden muss der Plattformbetreiber, nicht der Verkäufer. Gemeldet werden Anbieter, die über die Plattform gegen Vergütung Waren verkaufen, persönliche Dienstleistungen erbringen oder Immobilien und Verkehrsmittel zeitlich begrenzt überlassen — privat wie gewerblich. Ausgenommen sind unter anderem staatliche und börsennotierte Rechtsträger sowie Kleinstverkäufer unter der Bagatellgrenze (Quelle: §§ 4, 5 PStTG).

Was ist ein DAC7-Formular und wofür wird es benötigt?

Ein amtliches DAC7-Formular für Verkäufer gibt es nicht. Gemeint ist die Datenabfrage, mit der Plattformen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben einholen: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisternummer. Die Plattform muss diese Daten erheben und auf Plausibilität prüfen (Quelle: §§ 14, 18 PStTG).

Welche Informationen sind für DAC7 bei Amazon erforderlich?

Marktplätze fragen die Angaben ab, die § 14 PStTG vorschreibt: bei Rechtsträgern Name, Sitzanschrift, Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisternummer und die Kennung des Finanzkontos. Natürliche Personen nennen zusätzlich Geburtsdatum und Wohnanschrift. Die Abfrage-Maske unterscheidet sich je Plattform, der Datenumfang folgt aber demselben Gesetz (Quelle: § 14 PStTG).

Ab wann meldet ein Marktplatz meine Verkäufe?

Für den Warenverkauf gilt eine Bagatellgrenze: Wer über dieselbe Plattform im Meldezeitraum weniger als 30 Verkäufe tätigt und dabei insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhält, wird nicht gemeldet. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Für Dienstleistungen, Vermietung und Verkehrsmittel gilt keine solche Grenze (Quelle: § 4 Absatz 5 PStTG).

Muss ich wegen DAC7 mehr Steuern zahlen?

Nein. Das PStTG enthält laut Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums ausschließlich Verfahrensrecht und ändert nichts an Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage oder Steuersatz. Es macht bestehende Einkünfte lediglich sichtbar: Die Finanzämter nutzen die Meldungen als Kontrollmitteilungen in der Veranlagung (Quellen: BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023, BZSt).

Was passiert, wenn ich meine Steuernummer nicht angebe?

Der Plattformbetreiber muss Sie zweimal erinnern. Reagieren Sie nicht, greift er frühestens 60 Tage und spätestens 180 Tage nach der ursprünglichen Aufforderung zu einer von zwei Maßnahmen: Er sperrt Ihr Konto oder behält Auszahlungen ein. Reichen Sie die Angaben nach, entfallen die Maßnahmen sofort (Quelle: § 23 PStTG).

11. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle Quellen (Stand August 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

Sie wissen nicht, ob Ihre Marktplatz-Zahlen zur Buchhaltung passen — oder wo die Auswertung dafür herkommen soll? Wir schauen uns Kanäle, Warenwirtschaft und Übergabe an die Buchhaltung gemeinsam an und sagen Ihnen, was zu tun ist.

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