Die CSRD ist die EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Seit dem Omnibus-Paket berichten nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz — erstmals für das Geschäftsjahr 2027. Der typische Mittelständler ist damit nicht berichtspflichtig, wird aber über Fragebögen seiner Großkunden und Banken trotzdem nach Nachhaltigkeitsdaten gefragt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Richtlinie (EU) 2022/2464 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 sowie das deutsche Umsetzungsrecht; für Ihren Einzelfall ziehen Sie bitte fachkundigen Rat heran. Das Verfahren ist in Bewegung — Stand: August 2026.
1. Was ist die CSRD — und was hat der Omnibus geändert?
CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive, die europäische Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie trägt die Nummer (EU) 2022/2464 und löst die ältere Regelung zur nichtfinanziellen Berichterstattung ab. Berichtet wird nach einheitlichen europäischen Standards, den ESRS, die die Kommission im Juli 2023 als delegierte Rechtsakte erlassen hat. Der Bericht wird geprüft, allerdings mit begrenzter Sicherheit — Fachleute sagen „limited assurance" (Quelle: Umweltbundesamt).
Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht gießen müssen. Deutschland hat diese Frist verstreichen lassen. Genau daraus entsteht die Verwirrung, die viele Unternehmer bis heute begleitet: Es kursieren Pflichten, die in Deutschland formal noch gar nicht gelten.
Dann kam die Kurskorrektur. Mit dem sogenannten Omnibus-Paket hat die EU zunächst Zeit gekauft: Die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 — im Fachjargon „stop the clock" — verschob die noch nicht gestarteten Berichtswellen um zwei Jahre (Quelle: EU-Kommission). Anschließend folgte die inhaltliche Reform.
Diese inhaltliche Änderung ist die Richtlinie (EU) 2026/470. Sie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Sie ändert nicht nur die CSRD, sondern auch die Abschlussprüfer-Richtlinie und die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit, den CSRD-Teil umzusetzen. Für die Lieferketten-Sorgfaltspflichten gilt eine eigene, längere Frist — die behandeln wir getrennt in unserem Beitrag zum Lieferkettengesetz und zur CSDDD.
Der praktische Kern der Reform lässt sich in einem Satz sagen: Es müssen deutlich weniger Unternehmen berichten, und sie müssen später anfangen. Auch die ESRS selbst werden gekürzt; eine überarbeitete Fassung mit deutlich weniger Datenpunkten war für Sommer 2026 angekündigt (Quelle: Umweltbundesamt).
2. Müssen Sie berichten? Der Entscheidungsbaum an den aktuellen Schwellen
Die entscheidende Zahl steht in der Änderungsrichtlinie: Berichtspflichtig ist künftig, wer im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte hat und zugleich mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt. Das Wörtchen „und" trägt hier das ganze Gewicht: Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Ein Handelsunternehmen mit 300 Millionen Euro Umsatz und 200 Mitarbeitenden fällt heraus. Ein Personaldienstleister mit 1.500 Beschäftigten und 200 Millionen Euro Umsatz ebenfalls.
| Ab wann | Wer berichtet | Einordnung |
|---|---|---|
| Geschäftsjahre 2024 bis 2026 | Kreditinstitute, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 500 Beschäftigten | Berichtspflicht läuft bereits |
| ab Geschäftsjahr 2027 | Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und zugleich über 450 Mio. Euro Nettoumsatz — unabhängig davon, ob sie an der Börse notiert sind | Der neue, enge Anwendungsbereich |
| ab Geschäftsjahr 2028 | Töchter und Zweigniederlassungen von Drittstaaten-Konzernen ab 200 Mio. Euro Umsatz, wenn der Konzern EU-weit über 450 Mio. Euro liegt | Sonderfall für Konzerne außerhalb der EU |
| Alle übrigen Unternehmen | Alles unterhalb dieser Schwellen — also der ganz überwiegende Teil des deutschen Mittelstands | Keine eigene CSRD-Berichtspflicht |
Für die Praxis heißt das: Wer heute schon berichtet, weil er börsennotiert ist und über 500 Beschäftigte hat, macht das für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 weiter. Wer neu in den Kreis kommt, startet mit dem Geschäftsjahr 2027 — der erste Bericht erscheint dann im Jahr 2028. Und wer unter beiden Schwellen liegt, hat keine eigene CSRD-Berichtspflicht. Punkt.
Ein Detail für Konzernstrukturen: Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen mit Sitz außerhalb der EU können ab dem Geschäftsjahr 2028 erfasst werden, wenn sie mehr als 200 Millionen Euro Umsatz machen und der Konzern EU-weit über 450 Millionen Euro liegt. Wenn Ihre Gesellschaft zu einer amerikanischen oder asiatischen Gruppe gehört, ist das der Punkt, den Sie mit der Konzernmutter klären sollten — nicht mit Ihrem Steuerberater vor Ort.
3. Was in Deutschland gerade wirklich gilt
Dieser Abschnitt beschreibt einen laufenden Gesetzgebungsstand, nicht abgeschlossenes Recht. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf am 3. September 2025 beschlossen; als Bundestagsdrucksache 21/1857 ging er am 29. September 2025 ins Parlament. Am 9. Oktober 2025 folgte die Überweisung in die Ausschüsse, am 17. Oktober 2025 die Stellungnahme des Bundesrates.
2026 kam Bewegung hinein: Am 31. März 2026 legten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen gemeinsamen Änderungsantrag vor, der die Erleichterungen des Omnibus-Pakets einarbeitet — insbesondere die Schwelle von 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro sowie den Schutz kleinerer Unternehmen in der Lieferkette. Am 13. April 2026 hörte der Rechtsausschuss dazu Sachverständige an. Zweite und dritte Lesung standen zum letzten belegbaren Stand noch aus (Quellen: DRSC, Umweltbundesamt). Prüfen Sie den tagesaktuellen Verfahrensstand, bevor Sie Entscheidungen darauf stützen.
Bis das Gesetz kommt, gilt in Deutschland unverändert das alte Recht. § 289b HGB verlangt eine nichtfinanzielle Erklärung nur von Kapitalgesellschaften, die drei Bedingungen gleichzeitig erfüllen: Sie sind groß im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 HGB, sie sind kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB, und sie beschäftigen im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer (Quelle: gesetze-im-internet.de). Für den Konzernabschluss gelten die §§ 315b ff. HGB entsprechend.
Wenn Sie also gerade eine Software-Demo mit dem Argument „CSRD-Pflicht ab nächstem Jahr" angeboten bekommen, lohnt eine ruhige Gegenfrage: welche Norm genau, in welcher Fassung, ab welchem Geschäftsjahr? In unseren Projekten war diese eine Rückfrage schon mehrfach der Punkt, an dem ein fünfstelliges Reporting-Projekt zu einer halbtägigen Datenaufbereitung geschrumpft ist.
4. Der eigentliche Treffer: der Fragebogen von Kunde und Bank
Damit wäre die Sache erledigt — wäre da nicht der zweite Weg, auf dem die CSRD im Mittelstand ankommt. Ein berichtspflichtiges Unternehmen muss über seine Wertschöpfungskette berichten. Die Daten dafür hat es nicht. Also fragt es seine Lieferanten. Genau so landet ein Nachhaltigkeitsfragebogen bei einem Zulieferer, der von der Richtlinie selbst nie erfasst wurde.
Denselben Effekt erzeugen Kreditinstitute. Banken unterliegen eigenen Offenlegungspflichten zu ihrem Kreditportfolio und geben den Datenbedarf an ihre Firmenkunden weiter. Wer eine Betriebsmittellinie verlängert oder eine Halle finanziert, bekommt heute Fragen zu Energieverbrauch, Emissionen und Personalkennzahlen gestellt, die vor wenigen Jahren im Kreditgespräch nicht vorkamen.
Diese mittelbare Betroffenheit ist aus dem Lieferkettenrecht bekannt und funktioniert nach demselben Muster: Die Pflicht trifft den Großen, die Arbeit landet beim Kleinen. Der Unterschied ist, dass es diesmal reine Datenarbeit ist. Niemand verlangt von Ihnen ein Managementsystem — man verlangt Zahlen, und zwar dieselben Zahlen jedes Jahr wieder.
Der Ärger entsteht selten an der ersten Anfrage, sondern an der fünften. Jeder Kunde nutzt ein anderes Portal, fragt in anderen Einheiten und mit anderem Bezugszeitraum. Wer jeden Fragebogen einzeln von Hand beantwortet, produziert über zwei, drei Jahre widersprüchliche Angaben gegenüber verschiedenen Kunden — und muss sich später erklären. Das ist das eigentliche Risiko in dieser Konstellation, nicht ein Bußgeld.
5. Ihr Schutzschild: die Wertschöpfungsketten-Obergrenze und der VSME-Standard
An dieser Stelle wird es für den Mittelstand richtig interessant, und diese Information fehlt in den meisten Erklärstücken zur CSRD. Der europäische Gesetzgeber hat das Weiterreichen der Pflicht gesehen und begrenzt.
Den Anfang machte eine Empfehlung: Am 30. Juli 2025 verabschiedete die EU-Kommission die Empfehlung (EU) 2025/1710 zum freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für kleine und mittlere Unternehmen — kurz VSME, entwickelt von der Expertengruppe EFRAG. Der Standard ist bewusst schlank gehalten und in zwei Stufen aufgebaut: ein Basismodul und ein umfassenderes Modul für Unternehmen, die mehr offenlegen wollen. Die Kommission empfiehlt darin ausdrücklich, dass berichtspflichtige Unternehmen, Finanzinstitute, Versicherungen und Kreditgeber ihre Informationsanfragen an KMU auf die Inhalte dieses Standards begrenzen (Quelle: EU-Kommission).
Eine Empfehlung ist noch kein Recht. Verbindlich wurde der Schutz erst mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470: Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten müssen ihren berichtspflichtigen Geschäftspartnern keine Nachhaltigkeitsinformationen liefern, die über den von der Kommission verabschiedeten freiwilligen Standard hinausgehen. Innerhalb dieser Grenze wird noch einmal unterschieden zwischen sehr kleinen Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und größeren (Quelle: DRSC).
Den zugehörigen delegierten Rechtsakt — also den Standard, auf den sich die Obergrenze bezieht — hat die Kommission am 3. Juli 2026 angenommen. Er lag zum Prüfzeitpunkt in allen Amtssprachen vor; die Veröffentlichung im Amtsblatt stand noch aus, weil die Einspruchsfrist von Parlament und Rat lief (Quelle: DRSC, Stand 3. Juli 2026). Auch das ist Verfahrensstand, kein abgeschlossener Vorgang.
Für Ihre nächste Fragebogen-Runde ändert das die Ausgangslage spürbar. Sie stehen nicht mehr vor der Wahl „alles beantworten oder unangenehm auffallen". Sie können vollständig zu dem liefern, was der Standard abdeckt, und alles Weitere mit einer sachlichen Begründung zurückweisen. Aus unseren Projekten wissen wir: Wer sauber und begründet begrenzt, wirkt im Einkauf professioneller als wer alles zusagt und dann Monate später Lücken meldet.
- Richtlinie(EU) 2022/2464 — geändert durch (EU) 2026/470
- Omnibus in Kraftseit 18. März 2026
- Berichtspflichtigüber 1.000 Beschäftigte UND über 450 Mio. € Umsatz
- Erstes JahrGeschäftsjahr 2027 im neuen Anwendungsbereich
- DeutschlandCSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft
- Schutz für KMUbis 1.000 Beschäftigte gilt die VSME-Obergrenze
Quellen: Umweltbundesamt — Umweltberichterstattung/CSR-Richtlinie und DRSC — Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung (öffnen in neuem Tab). Stand: August 2026 — Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
6. Diese Zahlen liegen längst in Ihren Systemen
Jetzt zum praktischen Teil. Der erste Blick auf einen ESG-Fragebogen wirkt erschlagend, weil dort Begriffe stehen, die im Mittelstand niemand täglich verwendet. Der zweite Blick beruhigt: Fast jede abgefragte Kennzahl entsteht bereits irgendwo in Ihrem Haus — sie liegt nur verstreut in Systemen, die nie dafür gedacht waren.
Wir bauen genau diese Verbindungen: Kennzahl an Quellsystem, Quellsystem an Auswertung. Die folgende Übersicht stammt aus Datenintegrationsprojekten und nennt neben der Quelle auch die Stolperfalle, die dort regelmäßig auftaucht:
| Gefragte Kennzahl | Wo sie bereits entsteht | Typische Stolperfalle |
|---|---|---|
| Strom, Gas, Wärme in kWh | Jahresabrechnungen der Versorger, abgelesene Zählerstände, bei größeren Standorten das Lastgangprofil des Netzbetreibers. | Der Abrechnungszeitraum ist fast nie das Geschäftsjahr. Ohne saubere Abgrenzung wandert derselbe Monat in zwei Berichte. |
| Kraftstoff und Fuhrpark | Tankkartenabrechnung, Leasing- und Wartungsunterlagen, bei Dienstwagen das Fahrtenbuch. | Poolfahrzeuge und Privatanteile werden gern doppelt erfasst oder ganz vergessen — beides fällt bei der ersten Rückfrage auf. |
| Transport und Versand | Versandsoftware und Warenwirtschaft: Sendungszahl, Gewicht, Zone und Dienstleister liegen je Sendung ohnehin vor. | Retouren sind eine zweite Sendung. Wer sie unterschlägt, rechnet sich systematisch zu gut. |
| Verpackungsmengen je Material | Ihre Meldung im Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung und die Artikelstammdaten mit Verpackungsgewichten. | Diese Zahl melden Sie längst — sie wird nur selten als Datenquelle für Nachhaltigkeitsfragen genutzt. |
| Einkaufsvolumen je Lieferant | Kreditorenbuchhaltung und das Einkaufsmodul der Warenwirtschaft, ausgewertet je Lieferant und Herkunftsland. | Fehlt das Länderkennzeichen im Lieferantenstamm, lässt sich später keine Risikoeinschätzung darauf aufbauen. |
| Beschäftigte, Fluktuation, Unfälle | Lohnbuchhaltung und Zeiterfassung; Arbeitsunfälle liegen über die Meldungen an die Berufsgenossenschaft vor. | Der Stichtag muss zum Geschäftsjahr passen, sonst widerspricht die Kopfzahl dem Jahresabschluss. |
| Abfall und Wertstoffe | Entsorgernachweise und Rechnungen, oft je Fraktion und Abholung aufgeschlüsselt. | Die Mengen stehen häufig nur auf Papier. Einmal digital erfasst, ist die Zahl in jedem Folgejahr in Minuten da. |
Zwei Zeilen dieser Tabelle verdienen besondere Beachtung, weil sie fast immer übersehen werden. Die erste sind die Verpackungsmengen: Wer seine Mengen ohnehin im Verpackungsregister LUCID meldet, hat die Materialaufteilung bereits fertig vorliegen — wie diese Meldung funktioniert, beschreiben wir im Beitrag zum Verpackungsgesetz und LUCID. Die zweite sind die Versanddaten: In der Versandsoftware stehen Sendungszahl, Gewicht und Dienstleister bereits je Sendung; für eine Transportauswertung fehlt meist nur die Gruppierung.
Die unangenehme Wahrheit dahinter lautet: Das Problem ist selten die fehlende Zahl, sondern die fehlende Definition. „Energieverbrauch" ist ohne Angabe von Zeitraum, Standort und Abgrenzung keine Kennzahl, sondern eine Vermutung. Deshalb beginnt jede belastbare ESG-Auskunft mit derselben Frage wie jedes gute Controlling-Projekt: Woher kommt diese Zahl, und was genau zählt sie?
Der Nebeneffekt ist der Grund, warum sich die Arbeit auch ohne Pflicht lohnt. Wer Energie, Transport und Beschaffung je Periode sauber getrennt sieht, führt eine Diskussion über Kosten mit Zahlen statt mit Bauchgefühl. Dieselbe Auswertung, die den Kundenfragebogen beantwortet, zeigt Ihnen, welcher Standort und welcher Versandweg tatsächlich teuer sind.
Aus genau dieser Datenbasis entstehen im nächsten Schritt zwei Bausteine, die über die ESG-Pflicht hinaus nützlich sind. Der eine ist die Werkzeugfrage: Welches BI-Tool zu Ihrer Systemlandschaft, Lizenzlogik und Ausstiegsfähigkeit passt, ordnen wir anhand von acht Entscheidungsdimensionen im Beitrag BI-Tools im Vergleich: Power BI, Tableau, Qlik & Co.. Der andere ist die Frage, welche Kennzahlen überhaupt ins Dashboard gehören und warum Plattform- und Warenwirtschafts-Zahlen dabei so oft auseinanderlaufen — das behandeln wir im Beitrag KPI-Dashboard: welche Kennzahlen wirklich hineingehören.
7. In 6 Schritten zur belastbaren ESG-Auskunft ohne Excel-Chaos
Der Weg dahin ist kein Projekt über Monate, sondern eine überschaubare Routine. Entscheidend ist die Reihenfolge — wer mit der Datensammlung beginnt, bevor er weiß, welche Kennzahlen wirklich gefragt sind, sammelt an der Sache vorbei:
Betroffenheit einmal schriftlich klären
Prüfen Sie Beschäftigtenzahl und Nettoumsatz gegen die geltenden Schwellen und halten Sie das Ergebnis mit Datum fest — eine halbe Seite genügt. Diese Notiz beantwortet jede spätere Rückfrage aus dem Einkauf Ihres Kunden, ohne dass jemand die Rechtslage neu recherchieren muss.
Alle Fragebögen an einer Stelle bündeln
ESG-Anfragen landen typischerweise verstreut bei Vertrieb, Einkauf und Geschäftsführung. Legen Sie einen einzigen Eingang fest und sammeln Sie jede eingegangene Anfrage. Nach drei bis vier Fragebögen sehen Sie, welche zwanzig Kennzahlen immer wieder auftauchen — und nur die brauchen Sie.
Jede Kennzahl an ihr Quellsystem binden
Notieren Sie zu jeder wiederkehrenden Kennzahl, aus welchem System sie kommt, wer sie zieht und welcher Zeitraum gilt. Diese Zuordnung ist die eigentliche Arbeit. Ist sie einmal gemacht, wird aus der Jahresübung eine Abfrage.
Einmal rechnen, mehrfach ausgeben
Legen Sie die Kennzahlen in einer Auswertung ab, nicht in der Antwortmail. Jeder Kunde bekommt danach denselben geprüften Wert, nur in seinem Format. Widersprüchliche Zahlen gegenüber zwei Kunden sind der Schaden, den dieser Schritt verhindert.
Die Obergrenze freundlich, aber deutlich ziehen
Antworten Sie vollständig auf das, was der freiwillige Standard abdeckt — und weisen Sie darüber hinausgehende Anforderungen mit Verweis auf die Regelung ausdrücklich zurück. Wer sauber liefert und begründet begrenzt, wirkt professioneller als wer alles verspricht und nichts belegt.
Turnus festlegen und automatisieren
Setzen Sie einen festen Termin nach Jahresabschluss, an dem die Auswertung läuft und die Werte aktualisiert werden. Was regelmäßig automatisch entsteht, kostet Sie im Folgejahr Stunden statt Wochen — und ist bei der nächsten Ausschreibung sofort verfügbar.
Wer diese sechs Schritte einmal geht, hat danach eine Auskunftsfähigkeit, die unabhängig davon trägt, wie das deutsche Umsetzungsgesetz am Ende ausfällt. Genau das ist der Punkt: Die Rechtslage ändert sich weiter, die Frage Ihrer Kunden nach belastbaren Zahlen nicht mehr.
8. Abgrenzung: Was die CSRD nicht regelt
Die europäischen Nachhaltigkeitsregeln werden gern in einen Topf geworfen, unterscheiden sich aber grundlegend in dem, was sie von Ihnen verlangen. Die CSRD regelt Berichterstattung und Daten — nicht Ihr Handeln, nicht Ihre Werbung und nicht Ihr Produkt:
| Regelwerk | Beantwortet die Frage |
|---|---|
| CSRD — dieser Beitrag | Welche Nachhaltigkeitsdaten muss mein Unternehmen offenlegen, und wem gegenüber? |
| Lieferkettengesetz und CSDDD | Welche Sorgfaltspflichten muss ich in meiner Lieferkette tatsächlich erfüllen? |
| Green Claims Directive | Was darf ich über die Nachhaltigkeit meiner Produkte behaupten und bewerben? |
| Digitaler Produktpass | Welche Daten muss ich je einzelnem Produkt digital mitliefern? |
| PPWR — Verpackungsverordnung | Welche Anforderungen muss die Verpackung selbst erfüllen? |
Die Trennung ist mehr als Systematik, sie spart Arbeit. Wer die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettenrecht mit der Berichtspflicht vermengt, baut Prozesse für Anforderungen, die ihn gar nicht treffen. Umgekehrt hängen die Themen an einer Stelle doch zusammen: Belastbare Zahlen sind die Grundlage jeder Umweltaussage in Ihrer Werbung. Wer nicht rechnen kann, sollte auch nicht werben — dazu lohnt der Blick in die Anforderungen der Green Claims Directive.
In dieselbe Reihe gehört der CO₂-Grenzausgleich CBAM, der sich von allen genannten Regelwerken in einem Punkt unterscheidet: Er knüpft nicht an Unternehmensgröße oder Umsatz an, sondern an die eingeführte Ware. Wer im Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen Eigenmasse an Waren aus Anhang I der CBAM-Verordnung einführt, wird erklärungspflichtig — völlig unabhängig davon, ob er unter die CSRD fällt; bei Strom und Wasserstoff greift die Pflicht sogar ohne jede Mengenschwelle. Welche Felder Warenwirtschaft und Meldeprozess dafür liefern müssen, steht in unserem Beitrag CBAM 2026: Wer als Importeur meldet — und ab wann.
9. Fazit: Nicht die Pflicht ist das Thema, sondern die Auskunftsfähigkeit
Für die allermeisten mittelständischen Unternehmen lautet die Antwort auf die Titelfrage: Sie müssen keinen CSRD-Bericht schreiben. Der Omnibus hat den Kreis auf große Unternehmen verengt, und das deutsche Gesetz dazu ist noch nicht einmal beschlossen. Wer daraus schließt, das Thema sei erledigt, verwechselt allerdings Pflicht mit Betroffenheit.
Was bleibt, ist konkret und beherrschbar: ein Fragebogen, der jedes Jahr wiederkommt, eine gesetzliche Obergrenze, die Sie kennen sollten, und ein Satz Kennzahlen, der in Ihren Systemen schon existiert. Wer diese drei Dinge einmal ordnet, beantwortet die nächste Anfrage in Stunden statt in Wochen — und hat nebenbei eine Auswertung, die auch betriebswirtschaftlich etwas taugt.
Sie möchten Ihre Zahlen aus Warenwirtschaft, Versand, Einkauf und Abrechnung so zusammenführen, dass die Auskunft von selbst entsteht? In unserer Digitalisierungsberatung nehmen wir Ihre Systeme und die tatsächlich gestellten Fragen gemeinsam durch und legen fest, welche Kennzahl aus welcher Quelle kommt.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die genannten Schwellen, Fristen und Pflichten aus der Richtlinie (EU) 2022/2464, der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 und dem HGB entsprechen dem Stand August 2026. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz und der delegierte Rechtsakt zum freiwilligen Standard befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren — beides kann sich kurzfristig ändern. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen oder fachkundigen Rat heran.
10. Häufige Fragen zur CSRD
Was versteht man unter CSRD?
CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive, die EU-Richtlinie (EU) 2022/2464. Sie verpflichtet große Unternehmen, jährlich über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zu berichten, geprüft vom Abschlussprüfer und nach einheitlichen europäischen Standards. Das Omnibus-Paket hat den Kreis der betroffenen Unternehmen 2026 deutlich verkleinert (Quellen: Umweltbundesamt, EU-Kommission).
Wer ist von der CSRD betroffen?
Nach dem Omnibus-Paket sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und zugleich mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielen. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Der typische Mittelständler fällt damit heraus, bleibt aber über Fragebögen seiner großen Kunden betroffen (Quelle: Richtlinie (EU) 2026/470).
Was ist der aktuelle Stand der CSRD?
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Sie verkleinert den Anwendungsbereich und verschiebt Fristen. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis zum 19. März 2027 umsetzen; Deutschland hat das bislang nicht abgeschlossen (Stand: August 2026).
Wann wird die CSRD in Deutschland umgesetzt?
Ein Datum steht nicht fest. Die Umsetzungsfrist lief am 6. Juli 2024 ab, ohne dass Deutschland geliefert hat. Der Regierungsentwurf stammt vom 3. September 2025, der Rechtsausschuss hörte am 13. April 2026 Sachverständige an. Zweite und dritte Lesung standen zuletzt noch aus, prüfen Sie den tagesaktuellen Stand (Quellen: DRSC, Umweltbundesamt).
Wann ist ESG-Reporting verpflichtend?
Für Kreditinstitute, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 500 Beschäftigten gilt die Pflicht bereits für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026. Ab dem Geschäftsjahr 2027 greift der neue Anwendungsbereich mit über 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Umsatz. Für alle anderen Unternehmen bleibt die Berichterstattung freiwillig (Quelle: Umweltbundesamt).
Was ist das CSRD-Gesetz?
Gemeint ist meist das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz, das die EU-Richtlinie ins Handelsgesetzbuch überführen soll. Es ist noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt weiter § 289b HGB: Eine nichtfinanzielle Erklärung schuldet nur, wer große Kapitalgesellschaft, kapitalmarktorientiert und im Jahresdurchschnitt über 500 Arbeitnehmer stark ist (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Was ist der VSME-Standard?
VSME steht für den freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für kleine und mittlere Unternehmen, den EFRAG im Auftrag der EU-Kommission entwickelt hat. Die Kommission empfiehlt seit Juli 2025, Anfragen an KMU auf diesen Inhalt zu begrenzen. Seit der Omnibus-Richtlinie dürfen Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte darüber hinausgehende Auskünfte ablehnen (Quellen: EU-Kommission, DRSC).
11. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf folgende offizielle Quellen (Stand August 2026). Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Umweltbundesamt — Umweltberichterstattung / CSR-Richtlinie — Bundesbehörde: Anwendungsbereich und Staffelung nach Geschäftsjahren, ESRS, Prüfungsniveau, Stand der deutschen Umsetzung.
- EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) — amtlicher Richtlinientext zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Primärquelle).
- EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2026/470 — Omnibus-Änderungsrichtlinie vom Februar 2026: neuer Anwendungsbereich und Wertschöpfungsketten-Obergrenze (Primärquelle).
- EU-Kommission — Corporate sustainability reporting — Übersicht der Kommission zu Berichtswellen, ESRS und zur „Stop the clock"-Richtlinie (EU) 2025/794 (offizielle Stelle).
- EU-Kommission — Fragen und Antworten zur VSME-Empfehlung — Erläuterung des freiwilligen KMU-Standards und der 1.000-Beschäftigten-Grenze (offizielle Stelle).
- EU-Kommission — Empfehlung zum VSME-Standard vom 30. Juli 2025 (PDF, deutsch) — Empfehlung (EU) 2025/1710, C(2025) 4984 final (Primärquelle).
- DRSC — Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung — deutscher Standardsetzer: verbindliche Wertschöpfungsketten-Obergrenze und delegierter Rechtsakt vom 3. Juli 2026.
- DRSC — CSRD-Umsetzungsgesetz: Öffentliche Anhörung und Änderungsantrag — Verfahrensstand des deutschen Gesetzes mit Terminen bis April 2026.
- Gesetze im Internet — § 289b HGB (nichtfinanzielle Erklärung) — was in Deutschland derzeit gilt: große Kapitalgesellschaft, kapitalmarktorientiert, über 500 Arbeitnehmer (Primärquelle).
- Deutscher Bundestag — Drucksache 21/1857 (Regierungsentwurf CSRD-Umsetzungsgesetz, PDF) — Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. September 2025 (Primärquelle).