Der CO₂-Grenzausgleich CBAM gilt seit dem 1. Januar 2026 in der Regelphase. Pflichtig ist, wer aus einem Drittland mehr als 50 Tonnen Zement, Eisen, Stahl, Düngemittel oder Aluminium im Kalenderjahr einführt — gerechnet über alle Warennummern zusammen. Wer darunter bleibt, ist befreit. Die erste Erklärung ist am 30. September 2027 fällig.
Stand am 5. September 2026 — was gilt und was abgelaufen ist: Die Regelphase läuft seit dem 1. Januar 2026. Die Sonderregel, während der Antragsbearbeitung vorläufig weiter einzuführen, ist am 31. März 2026 ausgelaufen (Artikel 17 Absatz 7a). Ein Zulassungsantrag ist trotzdem weiterhin möglich — Sie müssen den Status künftig nur haben, bevor Sie die Schwelle überschreiten. CBAM-Zertifikate gibt es erst ab dem 1. Februar 2027 zu kaufen. Die Ausweitung auf nachgelagerte Waren ist bislang nur ein Kommissionsvorschlag und kein geltendes Recht. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Betroffenheits-Check in vier Fragen
Die meisten Beiträge zu diesem Thema beginnen mit der Klimapolitik. Für einen Handels- oder Produktionsbetrieb ist die erste Frage eine ganz andere: Betrifft mich das überhaupt? Nach Angaben der Europäischen Kommission, die das Umweltbundesamt zitiert, befreit die neue Mengenschwelle rund 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen — während weiterhin rund 99 Prozent der Emissionen erfasst bleiben, weil große Mengen von wenigen Importeuren kommen.
Vier Fragen entscheiden, auf welcher Seite Sie stehen. Beantworten Sie sie der Reihe nach; ein Nein an einer Stelle beendet die Prüfung.
| Frage | Was Sie prüfen | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Führen Sie überhaupt selbst ein? | Geben Sie die Zollanmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab? | Nur dann sind Sie „Einführer" im Sinne der Verordnung. Läuft alles über einen indirekten Zollvertreter, kann dieser die Pflichten übernehmen — er muss aber nicht. Regeln Sie das schriftlich, bevor die erste Sendung rollt. |
| Kommt die Ware aus einem Drittland? | Maßgeblich ist der nichtpräferenzielle Ursprung, nicht der Ort des Lieferanten. | Ein Händler in den Niederlanden, der Stahlteile aus Asien weiterverkauft, ändert den Ursprung nicht. Umgekehrt gilt CBAM nicht für Ware mit EU-Ursprung; in ATLAS steht dafür die Codierung Y237. |
| Steht Ihre Warennummer in Anhang I? | Prüfen Sie die achtstellige Warennummer je Artikel gegen Anhang I der CBAM-Verordnung. | Betroffen sind Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Ihre Zollanmeldung zeigt den Hinweis „CBAM-pflichtig", wenn eine Position darunter fällt. |
| Erreichen Sie im Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen? | Addieren Sie die Eigenmasse aller CBAM-Waren aller Warennummern des laufenden Jahres — nicht je Sendung, nicht je Warengruppe. | Unter 50 Tonnen sind Sie befreit und geben in der Zollanmeldung die Codierung Y137 an. Darüber brauchen Sie den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Bei Strom und Wasserstoff gibt es keine Schwelle. |
Einen bequemen Einstieg bietet die Zollanmeldung selbst. Das Umweltbundesamt formuliert es so: Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis „CBAM-pflichtig" in ihrer Zollanmeldung. Wer regelmäßig einführt, hat diese Information also längst im Haus — sie wird nur selten ausgewertet.
Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit, weil er in der Praxis oft falsch gelöst wird: der indirekte Zollvertreter. Er kann die CBAM-Pflichten für Sie übernehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Lehnt er ab, gibt er bei der Einfuhr Ihre CBAM-Kontonummer an — und die Pflichten bleiben bei Ihnen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat dafür sieben durchgerechnete Beispielfälle veröffentlicht; wer über Dienstleister einführt, sollte sie kennen und die Übernahme im Vertrag regeln.
2. Die 50-Tonnen-Schwelle genau gelesen
Hier steckt der meistverbreitete Irrtum zum Thema. Die 50 Tonnen sind keine Warenschwelle. Artikel 2 a der Verordnung sagt es wörtlich: Der Schwellenwert „gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr". Es zählt also nicht die einzelne Sendung, nicht die einzelne Warennummer und nicht die einzelne Warengruppe, sondern die Summe von Aluminiumprofilen, Stahlschrauben und Zementsäcken eines ganzen Jahres in einem Topf.
Der zweite Absatz desselben Artikels beschreibt, was beim Überschreiten passiert — und das ist die eigentliche Nachricht. Wer den Schwellenwert reißt, unterliegt „allen Verpflichtungen … in Bezug auf alle grauen Emissionen, die mit allen in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind". Es gibt keinen Freibetrag und keine Staffelung.
Praktisch heißt das: Bei 49,9 Tonnen haben Sie keine einzige Pflicht. Bei 50,1 Tonnen haben Sie sie für alle 50,1 Tonnen, rückwirkend ab dem 1. Januar — samt Erklärung, geprüften Emissionsdaten und Zertifikaten für die gesamte Jahresmenge. Diese Klippenwirkung macht aus einer scheinbar entspannten Ausnahmeregel eine Aufgabe für die laufende Mengenüberwachung.
Zwei Details verschärfen das Bild. Erstens beobachtet die Kommission die Annäherung mit: Nach Artikel 25 a übermittelt sie den nationalen Behörden regelmäßig eine Liste der Einführer, die 90 Prozent des Schwellenwerts überschreiten. Bei 45 Tonnen stehen Sie also bereits auf einer Liste. Zweitens ist der naheliegende Ausweg ausdrücklich versperrt: Artikel 27 zählt „die künstliche Aufteilung von Einfuhren … um eine Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts zu vermeiden" seit dem Omnibus zu den Umgehungspraktiken.
Was Sie stattdessen brauchen, ist eine belastbare laufende Summe. Sie muss die Eigenmasse zählen, also das Gewicht der Ware ohne Umschließungen — nicht das Versandgewicht. Diese Unterscheidung kennen Sie womöglich schon aus der Intrastat-Meldung; wie sie sich sauber im ERP abbilden lässt, haben wir im Beitrag zur Intrastat-Meldung beim EU-Warenverkehr ausgeführt. Achtung bei der Abgrenzung: Intrastat betrifft Warenbewegungen innerhalb der EU, CBAM ausschließlich Einfuhren aus Drittländern.
Und noch eine Ausnahme von der Ausnahme: Für Strom und Wasserstoff gibt es überhaupt keine Mengenschwelle. Artikel 2 a Absatz 4 nimmt beide ausdrücklich aus, die Pflichten greifen dort ab der ersten Einfuhr.
3. Welche Waren erfasst sind
Maßgeblich ist Anhang I der Verordnung, und zwar über die achtstellige Warennummer, nicht über die Produktbezeichnung. Sechs Gruppen stehen dort. Für mittelständische Händler und Zulieferer sind zwei Positionen besonders wichtig, weil sie so unscheinbar wirken: 7318 mit Schrauben, Bolzen, Muttern und Unterlegscheiben und 7326 mit „anderen Waren aus Eisen oder Stahl". Wer Verbindungselemente aus Asien bezieht, ist damit schneller im Anwendungsbereich, als es die Debatte über Stahlwerke und Zementöfen vermuten lässt.
| Warengruppe | Warennummern | Typische Waren |
|---|---|---|
| Eisen und Stahl | Kapitel 72 ohne die unten genannten Ausnahmen, dazu 2601 12 00 sowie 7301 bis 7311, 7318 und 7326 | Bleche, Profile, nahtlose und geschweißte Rohre, Rohrformstücke, Konstruktionsteile, Behälter, Schrauben, Bolzen, Muttern, Unterlegscheiben und andere Waren aus Eisen oder Stahl |
| Aluminium | 7601, 7603 bis 7614 und 7616 | Rohaluminium, Pulver, Stangen, Draht, Bleche, Folien, Rohre, Konstruktionsteile, Behälter, Litzen und Kabel sowie andere Waren aus Aluminium |
| Zement | 2523 10 00 bis 2523 90 00 sowie ex 2507 00 80 | Zementklinker, weißer und anderer Portlandzement, Tonerdezement; beim kaolinhaltigen Ton seit dem Omnibus nur noch die gebrannte Ware |
| Düngemittel | 2808 00 00, 2814, 2834 21 00, 3102 und 3105 ohne 3105 60 00 | Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat, Stickstoffdüngemittel und Mehrnährstoffdünger |
| Wasserstoff | 2804 10 00 | Wasserstoff — ohne Mengenschwelle, ab der ersten Einfuhr pflichtig |
| Strom | 2716 00 00 | Elektrischer Strom — ebenfalls ohne Mengenschwelle |
| Ausdrücklich ausgenommen | 7204 sowie die Ferrolegierungen der Position 7202 | Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl samt Abfallblöcken, dazu Ferrosilicium, Ferrosiliciummangan, Ferrosiliciumchrom, Ferromolybdän und die weiteren dort genannten Legierungen |
Die letzte Zeile lohnt einen zweiten Blick. Eisen- und Stahlschrott der Position 7204 ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen, ebenso die Ferrolegierungen der Position 7202. Wer Sekundärrohstoffe einführt, prüft also zuerst die genaue Warennummer, bevor er mit der Schwellenrechnung beginnt.
Ein zweiter Punkt betrifft die Genauigkeit Ihrer Stammdaten. Anhang I arbeitet teils mit ganzen Kapiteln, teils mit vier-, sechs- oder achtstelligen Nummern und teils mit „ex"-Positionen, bei denen nur ein Teil der Warennummer erfasst ist — so beim Ton der Position 2507 00 80, wo seit dem Omnibus nur noch die gebrannte Ware zählt. Eine vierstellige Angabe im Artikelstamm reicht für diese Prüfung nicht aus.
4. Der Fahrplan bis 2027
Vier Termine kursieren im Netz in mindestens sechs Varianten. Die folgende Übersicht nennt zu jedem Datum die Fundstelle im Normtext, damit Sie widersprechende Angaben selbst einordnen können.
| Datum | Was passiert | Fundstelle | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | Regelphase gestartet | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b | Seither dürfen CBAM-Waren oberhalb der Schwelle nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Die 50-Tonnen-Ausnahme des Artikels 2a gilt ebenfalls seit diesem Tag. |
| 31. März 2026 | Antragsfrist für die vorläufige Einfuhr abgelaufen | Artikel 17 Absatz 7a | Wer bis dahin einen Antrag gestellt hatte, darf bis zur Entscheidung der Behörde weiter einführen. Diese Sonderregel ist für neue Anträge nicht mehr zu haben — der Antrag selbst bleibt jederzeit möglich. |
| 30. April, jährlich | Kommission überprüft die Schwelle | Artikel 2a Absatz 3 | Geändert wird nur, wenn der rechnerische Wert um mehr als 15 Tonnen abweicht. Ein neuer Wert würde erst zum 1. Januar des Folgejahres gelten — planen Sie also nicht mit einer Anhebung. |
| 1. Januar 2027 | Quartalsvorhaltung beginnt | Artikel 22 Absatz 2 | Ab dann müssen am Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 Prozent der seit Jahresbeginn eingeführten grauen Emissionen auf dem Konto liegen. Vor dem Omnibus waren 80 Prozent vorgesehen. |
| 1. Februar 2027 | Verkauf der Zertifikate startet | Artikel 20 Absatz 1 | Der Verkauf läuft über eine zentrale gemeinsame Plattform. Vorher gibt es keine Zertifikate zu kaufen — auch nicht für Einfuhren des Jahres 2026. |
| 30. September 2027 | Erste CBAM-Erklärung und erste Zertifikatabgabe | Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 | Für das Kalenderjahr 2026. Ab dann jährlich zum selben Stichtag für das jeweils vorangegangene Jahr. Die kursierende Frist 31. Oktober steht nicht im Normtext. |
Zwei Angaben aus der Suchergebnisliste stellen wir hier ausdrücklich richtig, weil sie in mehreren Beratungsbeiträgen stehen. Die Erklärungsfrist ist der 30. September, nicht der 31. Oktober. Artikel 6 Absatz 1 sagt wörtlich: „bis zum 30. September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026". Die Deutsche Emissionshandelsstelle bestätigt das gleichlautend. Und die Quartalsvorhaltung liegt bei 50 Prozent, nicht bei 80 — der Wert wurde mit dem Omnibus im Oktober 2025 gesenkt. Wer ältere Quellen zitiert, rechnet zu hoch.
Zur Kostenfrage bleiben wir bewusst unbestimmt, weil jede Zahl hier ein Verfallsdatum hätte. Einen festen Preis für ein CBAM-Zertifikat gibt es nicht: Nach Artikel 21 berechnet die Kommission ihn als Durchschnitt der Schlusspreise der Zertifikate im europäischen Emissionshandel — wochenweise, und für die Emissionen des Jahres 2026 abweichend als Quartalsdurchschnitt des Quartals, in dem die Ware eingeführt wurde. Wir nennen deshalb keinen Eurobetrag, sondern die Rechenregel: Ihre Kosten hängen an der Emissionsmenge Ihrer Ware und am Börsenpreis im Einfuhrquartal.
5. Nachzügler: Frist verpasst — was jetzt?
Diese Frage stellen inzwischen mehr Betriebe als die nach der Antragstellung selbst, und sie wird im Netz durchweg falsch beantwortet. Deshalb zuerst die Entwarnung, dann die Einschränkung.
Die Entwarnung: Der 31. März 2026 war nicht die letzte Gelegenheit, sich zulassen zu lassen. Ein Antrag ist weiterhin jederzeit möglich. Abgelaufen ist nur eine Übergangsregel, nämlich das Recht aus Artikel 17 Absatz 7a, während der laufenden Bearbeitung des Antrags bereits oberhalb der Schwelle einzuführen. Wer diesen Antrag rechtzeitig gestellt hat, genießt das Privileg übrigens weiterhin — bis die Behörde entschieden hat.
Die Einschränkung: Ohne diese Übergangsregel gilt die Grundregel des Artikels 4 wieder in voller Härte: Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle beschreibt die Folge unmissverständlich: Überschreitet ein Einführer ohne Zulassungsstatus im Laufe des Jahres die Mengenschwelle, stellt die Behörde das fest — „in diesem Fall wird die Einfuhr der Waren zunächst gestoppt" und der Einführer zur Antragstellung aufgefordert.
Und hier liegt das eigentliche Risiko, das kaum jemand benennt: Die Behörde nennt eine Bearbeitungsdauer von bis zu 120 Tagen. Wer die Schwelle ohne Status reißt, riskiert also einen Einfuhrstopp von bis zu vier Monaten für genau die Warengruppe, an der sein Produktionsplan hängt. Das ist ein Lieferkettenrisiko, kein Formalienproblem — und es entsteht dort, wo niemand die laufende Jahressumme im Blick hat.
Deshalb der klare Hinweis der Behörde, den wir hier wörtlich stehen lassen: „Stellen Sie frühzeitig vor Überschreiten der Massenschwelle ihren Antrag auf Zulassung, um einen Einfuhrstopp zu vermeiden." Die Verordnung stützt das in Artikel 5: Den Antrag stellt, wer davon ausgeht, dass er die Schwelle überschreiten wird. Es geht also um eine Prognose, nicht um eine Meldung im Nachhinein.
Sinnvoll ist deshalb dieser Ablauf: Rechnen Sie die Eigenmasse Ihrer CBAM-Waren der letzten beiden Jahre nach. Liegen Sie über 35 bis 40 Tonnen oder wachsen Sie in diese Richtung, beantragen Sie die Zulassung vorsorglich. Ein Fehlalarm kostet Sie nichts Wesentliches — Artikel 23 sieht sogar ausdrücklich vor, dass Zertifikate vollständig zurückgekauft werden, wenn ein Anmelder sie in Erwartung des Überschreitens gekauft hat, die Schwelle dann aber doch nicht überschreitet.
Was der Antrag verlangt, ist überschaubar, aber nicht in einer Stunde erledigt: Name und Anschrift, die EORI-Nummer, die Hauptgeschäftstätigkeit in der Union, eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, eine ehrenwörtliche Erklärung zur Rechtstreue der letzten fünf Jahre, Nachweise zur finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit einschließlich der Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre sowie eine Schätzung von Wert und Umfang Ihrer Einfuhren für dieses und das kommende Jahr. Wer in den zwei Geschäftsjahren vor der Antragstellung nicht durchgängig in der EU niedergelassen war, muss zusätzlich eine Sicherheitsleistung beibringen; in Deutschland wird dafür nur eine Bankbürgschaft akzeptiert.
Ein Missverständnis noch, das die Behörde eigens klarstellt: Ein Zugang zum CBAM-Register ist nicht die Zulassung. Registrierung und Login sind nur die technische Voraussetzung; die Zulassung ist ein eigenes Antragsverfahren nach Artikel 5.
Bleibt die Frage nach den Konsequenzen. Artikel 26 Absatz 2 a erstreckt die Sanktion ausdrücklich auf Einführer ohne Zulassung, die die Schwelle überschreiten, und rechnet dabei alle grauen Emissionen des gesamten Kalenderjahres ein. Die Höhe bemisst sich am Drei- bis Fünffachen der regulären Sanktion je fehlendem Zertifikat; deren Grundbetrag liegt bei 100 Euro je Tonne aus der Emissionshandelsrichtlinie und wird jährlich an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Den aktuellen indexierten Betrag nennen wir hier nicht, weil er sich aus keiner Primärquelle sauber belegen ließ. Die Behörde kann die Sanktion mindern, wenn Sie die Schwelle um höchstens zehn Prozent überschritten haben.
6. Welche Daten die Meldung braucht — und woher sie kommen
Ab hier wird CBAM zu einem Stammdatenthema. Die Erklärung selbst ist kurz; schwierig ist, die Angaben überhaupt zusammenzubekommen. Und der Zeitpunkt, an dem Sie es merken, ist ungünstig: Die Daten müssen für das gesamte Jahr 2026 vorliegen, die Erklärung ist erst im September 2027 fällig. Wer erst dann anfängt, rekonstruiert zwanzig Monate rückwärts.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Angaben nötig sind, wo sie in einem typischen Warenwirtschaftssystem liegen und woran es in unseren Projekten regelmäßig scheitert.
| Angabe | Woher sie kommt | Typische Lücke |
|---|---|---|
| Warennummer je Artikel | Artikelstamm. In JTL-Wawi das Feld „TARIC-Code" auf der Registerkarte „Sonstiges" (JTL-Guide) | Der TARIC-Code ist zehnstellig, Anhang I arbeitet mit acht Stellen. Häufig ist das Feld nur bei Exportartikeln gepflegt oder steht in einem Freitextfeld der Bestellung statt am Artikel. |
| Ursprungsland je Artikel | Artikelstamm. In JTL-Wawi das Feld „Herkunftsland" (JTL-Guide) | Oft steht dort das Land des Lieferanten statt des Ursprungslands. Bei Handelsware über einen EU-Zwischenhändler fehlt es meist ganz — und genau dann entscheidet es über die Betroffenheit. |
| Eigenmasse je Einfuhr | Artikelgewicht mal Menge der Einfuhrposition | Viele Systeme führen an dieser Stelle das Versandgewicht mit Karton und Füllmaterial. Für die Schwellenrechnung zählt das Gewicht der Ware ohne Umschließungen — wer beide Werte vermischt, rutscht rechnerisch früher über 50 Tonnen als nötig. |
| Zuordnung Einfuhr zu Lieferant und Werk | Bestellung, Wareneingang und Lieferantenstamm | Emissionswerte gelten je Anlage, nicht je Lieferant. Wer denselben Artikel über zwei Werke bezieht, braucht die Herkunft je Wareneingang — bei Sammelbestellungen und Streckengeschäften fehlt diese Spur regelmäßig. |
| Graue Emissionen je Ware | Angabe des Herstellers im Drittland, nach den Methoden des Anhangs IV | Dafür gibt es in der Warenwirtschaft üblicherweise kein Standardfeld. Der JTL-Guide dokumentiert keines. Praktisch landet der Wert als Eigenes Feld oder Attribut am Artikel, versioniert je Werk und Zeitraum. |
| Im Drittland gezahlter CO₂-Preis | Nachweis des Herstellers, mindernd nach Artikel 9 | Wird fast nie erhoben, obwohl er die abzugebende Zertifikatmenge senkt. Ohne Beleg beim Lieferanten verschenken Sie diese Minderung. |
| Kennzeichnung in der Zollanmeldung | ATLAS-Unterlagencodierung, aus dem Zollprogramm | Y137 für die Befreiung unter 50 Tonnen, Y128 für die CBAM-Kontonummer, Y237 für EU-Ursprung, Y422 für aktive Veredelung. Wer die Codierung vergisst, produziert Rückfragen an der Grenze. |
Zur Warenwirtschaft eine ehrliche Einordnung, weil an dieser Stelle gern zu viel versprochen wird. JTL-Wawi bringt zwei der nötigen Felder mit: den TARIC-Code und das Herkunftsland, beide in den Artikelstammdaten auf der Registerkarte „Sonstiges" (Quelle: JTL-Guide). Gewichte liegen auf der Registerkarte „Allgemein". Ein CBAM-Feld oder ein Feld für graue Emissionen dokumentiert der Guide nicht. Für diese Werte führt der Weg über Eigene Felder oder Attribute — und weil Emissionswerte je Anlage und Zeitraum gelten, reicht ein einzelnes Zahlenfeld am Artikel dafür nicht aus. Wie wir solche Erweiterungen aufsetzen, ohne die Updatefähigkeit zu verlieren, beschreiben wir bei der JTL-Wawi-Beratung.
Der praktisch wichtigste Baustein ist trotzdem ein anderer: ein laufender Bericht über die Eigenmasse Ihrer CBAM-Waren im aktuellen Kalenderjahr. Er beantwortet die einzige Frage, die im Alltag zählt — wie weit sind wir von den 50 Tonnen entfernt? Dieser Bericht muss nur drei Dinge können: Artikel mit Warennummer aus Anhang I erkennen, Ware mit EU-Ursprung ausschließen und die Eigenmasse je Wareneingang aus einem Drittland summieren. Er lässt sich als Auswertung im ERP bauen und monatlich verschicken. Genau diese Art von Auswertung und Feldergänzung ist Gegenstand unserer individuellen Datenintegration.
Ein Detail, das gern übersehen wird und den Aufwand erhöht: Sobald Sie zugelassener CBAM-Anmelder sind, verlangt Artikel 6 Absatz 2 in der Erklärung die Gesamtmenge jeder Warenart — einschließlich der Waren unterhalb des Schwellenwerts. Die Befreiung entfällt mit dem Status, die Buchführung wird also vollständig.
7. Was Sie mit Lieferanten klären müssen
Die grauen Emissionen einer Ware entstehen im Werk des Herstellers. Sie können sie nicht berechnen, nur erfragen — und Sie brauchen sie für jede eingeführte Ware. Das ist der Teil des Projekts mit der längsten Vorlaufzeit, weil er von Antworten aus Drittländern abhängt. Sechs Punkte gehören in dieses Gespräch, am besten schriftlich und mit Frist:
- Welche Anlage stellt die Ware her? Emissionswerte gelten je Anlage. Ein Lieferant, der aus zwei Werken beliefert, liefert zwei Datensätze — und muss sagen, welche Sendung aus welchem Werk kam.
- Ist der Betreiber im CBAM-Register eingetragen? Registrierte Betreiber können ihre geprüften Werte dort hinterlegen, statt sie jedem Kunden einzeln zu schicken.
- Liegen die Werte nach den Methoden des Anhangs IV vor oder sind es Angaben aus einem Nachhaltigkeitsbericht? Beides sieht ähnlich aus und ist nicht dasselbe.
- Wurde im Herstellungsland ein CO₂-Preis gezahlt, und lässt er sich belegen? Das mindert nach Artikel 9 die Zahl der abzugebenden Zertifikate.
- Ab wann liefert der Hersteller die Daten automatisch mit? Eine Zusage im Rahmenvertrag ist mehr wert als jede Nachfrage im September.
- Wer prüft die Werte? Für die Erklärung sind geprüfte Emissionen nötig, wenn Sie nicht mit Standardwerten arbeiten wollen — die Prüfung übernimmt ein akkreditierter Prüfer.
Die Erfahrung aus Projekten zur Lieferantenauskunft ist über die Regelwerke hinweg dieselbe: Der erste Fragebogen kommt schlecht ausgefüllt zurück, der zweite deutlich besser, sobald Sie ein Musterformat vorgeben. Wie sich solche Abfragen strukturieren lassen, haben wir für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Beitrag zur CSRD im Mittelstand und für die menschenrechtliche Sorgfalt im Beitrag zum Lieferkettengesetz beschrieben. Inhaltlich sind das drei verschiedene Pflichten mit drei verschiedenen Adressaten — organisatorisch ist es ein einziger Vorgang, der eine gepflegte Lieferantenakte voraussetzt.
8. Was noch nicht gilt
Zwei Behauptungen kursieren als geltendes Recht, obwohl sie es nicht sind. Beide betreffen Betriebe, die sich heute für nicht betroffen halten — deshalb stehen sie hier und nicht in einer Fußnote.
Erstens: Die Warenliste wurde 2026 nicht erweitert, sondern leicht verengt. Die einzige Änderung an Anhang I durch den Omnibus betrifft eine Zementposition: Aus „2507 00 80 — anderer kaolinischer Ton und Lehm" wurde „ex 2507 00 80 … ausgenommen nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm". Nicht gebrannter Ton fällt damit heraus.
Zweitens: Die viel diskutierte Ausweitung auf nachgelagerte Waren ist ein Vorschlag, kein Gesetz. Die Europäische Kommission hat am 17. Dezember 2025 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt — COM(2025) 989 final, Verfahren 2025/0419(COD) —, der den Anwendungsbereich auf ausgewählte stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse ausweiten und Umgehungspraktiken bekämpfen soll. Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Zahlen zum Umfang der geplanten Ausweitung und ein Datum für das Inkrafttreten nennen wir bewusst nicht: Die kursierenden Angaben stammen aus Sekundärquellen, und den Verfahrensstand in Rat und Parlament konnten wir am 5. September 2026 nicht an einer Primärquelle belegen.
Für die Planung heißt das trotzdem etwas. Wenn Sie heute Schrauben, Profile oder Bleche einführen und knapp unter der Schwelle liegen, ist Ihr Risiko nicht die nächste Novelle, sondern das eigene Wachstum. Und wenn Sie fertige Bauteile statt Halbzeuge einführen und sich deshalb außerhalb wähnen, lohnt es sich, den Verfahrensgang zu diesem Vorschlag im Blick zu behalten.
- RechtsstandVO (EU) 2023/956 in der Fassung der VO (EU) 2025/2083, geltendes Recht
- Regelphase seit1. Januar 2026
- Mengenschwelle50 Tonnen Eigenmasse je Einführer und Kalenderjahr, über alle Warennummern
- Ohne SchwelleStrom und Wasserstoff — pflichtig ab der ersten Einfuhr
- ZulassungsfristSonderregel zur vorläufigen Einfuhr am 31. März 2026 abgelaufen
- Antragweiterhin möglich; Bearbeitung laut DEHSt bis zu 120 Tage
- Erste Erklärung30. September 2027 für das Jahr 2026
- Zertifikatverkaufab 1. Februar 2027 über eine zentrale Plattform
- Quartalsvorhaltungab 2027 mindestens 50 % der grauen Emissionen des laufenden Jahres
- ZuständigDeutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt
- Stand5. September 2026
Alle Fristen und Schwellenwerte stammen aus der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2023/956 vom 20. Oktober 2025 (öffnet in neuem Tab) und den Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle. Stand dieses Beitrags: 5. September 2026, Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
9. Fazit: eine Mengenfrage, keine Klimadebatte
Für die große Mehrheit der Betriebe endet dieses Thema nach einer Rechnung. Bleiben Sie unter 50 Tonnen im Jahr, setzen Sie in der Zollanmeldung die Codierung Y137 und haben sonst keine Pflichten. Das ist der Regelfall — die Kommission geht von rund neun von zehn bisher betroffenen Unternehmen aus.
Riskant wird es für die Betriebe dazwischen: die, die heute bei 30 oder 40 Tonnen liegen und wachsen. Für sie ist CBAM kein Berichtsthema, sondern ein Lieferkettenrisiko. Wer die Schwelle ohne Zulassung reißt, steht vor einem Einfuhrstopp und einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Monaten. Der Aufwand, das zu verhindern, ist deutlich kleiner als der Schaden: eine laufende Mengenauswertung, ein rechtzeitiger Antrag und eine gepflegte Zolltarifnummer je Artikel.
Der zweite Teil der Arbeit liegt in den Stammdaten und beginnt sinnvollerweise jetzt, nicht 2027. Warennummer und Ursprungsland gehören an den Artikel, die Eigenmasse getrennt vom Versandgewicht, die Emissionswerte an Lieferant und Werk. Nichts davon ist CBAM-spezifisch — dieselben Felder tragen Intrastat, Zollabwicklung und Lieferantenauskünfte. Wer sie einmal ordnet, erledigt mehrere Pflichten mit derselben Pflege. Wie wir das für Import- und Großhandelsbetriebe aufsetzen, beschreiben wir bei der Digitalisierung in Logistik und Großhandel.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Zollberatung. Alle Angaben zu Schwellenwerten, Fristen, Warennummern und Sanktionen beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083 und auf die am 5. September 2026 abrufbaren Veröffentlichungen der Deutschen Emissionshandelsstelle. Die Einordnung einer konkreten Ware in Anhang I hängt an der Warennummer im Einzelfall. Für Ihre eigene Einfuhr ziehen Sie bitte die offiziellen Quellen, Ihre Zollverwaltung oder eine fachkundige Beratung heran.
10. Häufige Fragen zu CBAM
Wer ist CBAM-pflichtig?
Pflichtig ist, wer Waren aus Anhang I der CBAM-Verordnung aus einem Drittland in die EU einführt und dabei mehr als 50 Tonnen Eigenmasse im Kalenderjahr erreicht. Die Menge wird über alle Warengruppen zusammengezählt, je Einführer. Bei Strom und Wasserstoff gilt die Pflicht ohne Mengenschwelle ab der ersten Einfuhr. Stand: 5. September 2026.
Was bedeutet die 50-Tonnen-Schwelle bei CBAM?
Artikel 2a der Verordnung befreit Einführer, deren Waren aller Warennummern zusammen unter 50 Tonnen Eigenmasse im Kalenderjahr bleiben. Die Schwelle gilt pro Einführer und Jahr, nicht je Warengruppe und nicht je Sendung. Wird sie überschritten, greifen die Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr und für alle eingeführten Waren.
Welche Produkte fallen unter CBAM?
Anhang I nennt Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff. Für den Mittelstand relevant sind vor allem Warennummer 7318 mit Schrauben, Bolzen und Muttern, 7326 mit anderen Waren aus Eisen oder Stahl sowie 7610 und 7616 aus Aluminium. Eisen- und Stahlschrott der Position 7204 ist ausdrücklich ausgenommen.
Bis wann muss die CBAM-Erklärung abgegeben werden?
Bis zum 30. September jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026. So steht es in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung, und so bestätigt es die Deutsche Emissionshandelsstelle. Die vielerorts genannte Frist 31. Oktober ist falsch. Stand: 5. September 2026.
Wie beantrage ich den Status als CBAM-Anmelder?
Über das Zulassungsmodul im CBAM-Register, für das Sie eine EORI-Nummer und einen Zugang über das Zoll-Portal brauchen. Anträge sind weiterhin möglich. Abgelaufen ist am 31. März 2026 nur die Sonderregel, während der Bearbeitung vorläufig weiter einführen zu dürfen. Die Bearbeitung dauert laut Behörde bis zu 120 Tage.
Was passiert, wenn ich ohne Zulassung über die Schwelle komme?
Die zuständige Behörde stellt das Überschreiten fest, die Einfuhr wird zunächst gestoppt und Sie werden zur Antragstellung aufgefordert. Zusätzlich sieht Artikel 26 Absatz 2a eine Sanktion vor, die dem Drei- bis Fünffachen der regulären Sanktion je fehlendem Zertifikat entspricht. Eine Minderung ist bei geringfügigem Überschreiten möglich.
Wie viel kosten CBAM-Zertifikate?
Einen festen Preis gibt es nicht. Die Kommission berechnet ihn nach Artikel 21 als Durchschnitt der Schlusspreise der Zertifikate im europäischen Emissionshandel. Für die Emissionen des Jahres 2026 gilt abweichend der Quartalsdurchschnitt des Quartals, in dem die Ware eingeführt wurde. Verkauft wird ab dem 1. Februar 2027.
Welche Daten braucht die CBAM-Erklärung aus dem ERP?
Je Einfuhr die Warennummer und das Ursprungsland des Artikels, die Eigenmasse ohne Verpackung sowie die Zuordnung von Einfuhr zu Lieferant und Herstellwerk. Dazu kommen die grauen Emissionen je Ware, die Sie beim Hersteller erfragen müssen. Für Letztere hält kaum eine Warenwirtschaft ein Standardfeld bereit.
Wird CBAM auf weitere Waren ausgeweitet?
Die EU-Kommission hat das am 17. Dezember 2025 für stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse vorgeschlagen. Der Vorschlag trägt die Nummer COM(2025) 989 und ist kein geltendes Recht. Der Omnibus vom Oktober 2025 hat den Warenkreis sogar leicht verengt, nicht erweitert. Stand: 5. September 2026.
11. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Verordnung (EU) 2023/956 — konsolidierte Fassung vom 20. Oktober 2025 (EUR-Lex) — Primärquelle für Artikel 4 (Einfuhr nur durch zugelassene Anmelder), Artikel 26 Absatz 2 (Drei- bis Fünffaches der regulären Sanktion) sowie für die vollständigen Warenlisten in Anhang I und Anhang II einschließlich der ausgenommenen Positionen 7202 und 7204.
- Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 — der „CBAM-Omnibus" (EUR-Lex) — Primärquelle für den neuen Artikel 2a mit der De-minimis-Regel und der Klippenwirkung, Anhang VII Nummer 1 mit den 50 Tonnen, Artikel 6 Absatz 1 mit der Frist 30. September, Artikel 17 Absatz 7a mit der Übergangsregel bis 31. März 2026, Artikel 20, 21, 22, 25a, 26 und 27 sowie den Geltungsbeginn in Artikel 36.
- Deutsche Emissionshandelsstelle — CBAM-Regelphase ab 1. Januar 2026, letzte Aktualisierung 12. März 2026 — die zuständige deutsche Behörde: Bestätigung der Frist 30. September 2027, der 50-Tonnen-Schwelle und der Ausnahme für Strom und Wasserstoff, sieben durchgerechnete Beispielfälle zu indirekten Zollvertretern sowie die Liste der ATLAS-Unterlagencodierungen von Y128 bis Y422.
- Deutsche Emissionshandelsstelle — Zulassung für die CBAM-Regelphase — Quelle für den Einfuhrstopp beim Überschreiten ohne Zulassungsstatus, die Bearbeitungsdauer von bis zu 120 Tagen, die vollständige Liste der Antragsunterlagen und die Anforderungen an eine Sicherheitsleistung.
- Umweltbundesamt — Pressemitteilung vom 23. Oktober 2025 zur CBAM-Vereinfachung — Quelle für die Entlastung von rund 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen bei weiterhin rund 99 Prozent erfassten Emissionen und für den Hinweis „CBAM-pflichtig" in der Zollanmeldung.
- Europäische Kommission — COM(2025) 989 final vom 17. Dezember 2025, Verfahren 2025/0419(COD) (EUR-Lex) — der Vorschlag zur Ausweitung auf nachgelagerte Waren und zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Ein Vorschlag, kein geltendes Recht.
- Richtlinie 2003/87/EG — konsolidierte Fassung (EUR-Lex) — Artikel 16 Absatz 3 mit dem Grundbetrag von 100 Euro je Tonne und Absatz 4 mit der Anpassung an den europäischen Verbraucherpreisindex, auf die Artikel 26 der CBAM-Verordnung verweist.
- JTL-Guide — Artikelstammdaten, Registerkarte „Sonstiges" — Herstellerdokumentation zu den Feldern „TARIC-Code" und „Herkunftsland" im Artikelstamm von JTL-Wawi. Ein CBAM- oder Emissionsfeld ist dort nicht dokumentiert.
- Yagemi — Intrastat-Meldung: Pflichten beim EU-Warenverkehr — unsere Darstellung derselben Stammdatenfelder für den Warenverkehr innerhalb der EU, mit den zugehörigen Primärquellen des Statistischen Bundesamtes.