Die deutsche Wortmarke „Black Friday" steht im DPMAregister mit dem Aktenzustand „Marke gelöscht", Löschdatum 1. November 2023. Eine eigenständige deutsche Wortmarke dieses Namens ist damit nicht mehr in Kraft. Trotzdem ist der Begriff nicht in jeder Form frei: Mehrgliedrige Wortmarken, Wort-/Bildmarken in Nizza-Klasse 35 und Unionsmarken bestehen weiter. Das größere Risiko liegt ohnehin im Preisrecht.
Registerstand 7. September 2026: Gelöscht ist die deutsche Wortmarke „Black Friday", Registernummer 302013057574, Löschdatum 01.11.2023, Schutzendedatum 31.10.2023. Rechtskräftig entschieden sind die Teillöschung durch das Bundespatentgericht am 28.02.2020 (30 W (pat) 26/18), deren Bestätigung durch den Bundesgerichtshof am 27.05.2021 (I ZB 21/20) und die Verfallserklärung des Kammergerichts Berlin vom 14.10.2022 (5 U 46/21), wirksam ab 25.04.2019. Weiterhin eingetragen sind mehrgliedrige deutsche Wortmarken, drei Wort-/Bildmarken mit Klasse-35-Bezug und mehrere Unionsmarken. Alle Angaben stammen aus Einzelabrufen konkreter Registernummern am 7. September 2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
1. Was im Register wirklich steht
Zur Marke „Black Friday" gibt es reichlich Meinung und wenig Beleg. Die vorderen Suchergebnisse zu diesem Thema stammen fast ausschließlich von Kanzleien und Verbänden, und sie widersprechen sich in der Tonlage deutlich: Mal ist die Marke „endgültig" weg, mal grüßt sie jährlich. Was in keinem dieser Beiträge auftaucht, ist der Auszug selbst.
Deshalb beginnt dieser Text damit. Wir haben das DPMAregister am 7. September 2026 aufgerufen und die Felder abgelesen. Die Kopfzeile des Auszugs nennt den Registerstand desselben Tages.
| Registerfeld | Eintrag |
|---|---|
| Registernummer | 302013057574 (Aktenzeichen 3020130575741) |
| Markendarstellung | Black Friday |
| Markenform | Wortmarke |
| Aktenzustand | Marke gelöscht |
| Löschdatum | 01.11.2023 |
| Schutzendedatum | 31.10.2023 |
| Anmeldetag | 30.10.2013 |
| Tag der Eintragung | 20.12.2013 |
| Inhaber | Super Union Holdings Limited, Des Voeux Road Central, HK |
| Klassen | 9, 35 und 41 |
Zwei Dinge an diesem Auszug verdienen Aufmerksamkeit. Erstens liegt das Löschdatum einen Tag nach dem Schutzendedatum. Der 31. Oktober 2023 ist der Tag, an dem die zehnjährige Schutzdauer ab dem Anmeldetag 30. Oktober 2013 endete. Zweitens steht der endgültige Registerabgang als Verfahren Nummer 41 mit der Bezeichnung „Löschung Antrag Inhaber" und dem Verfahrensstandstag 8. Juli 2024 im Auszug — also gut acht Monate nach dem eingetragenen Löschdatum.
Warum das so ist, sagt das Register nicht. Ein Feld „Löschgrund" gibt es im Auszug nicht. Wir nennen deshalb die Daten und erzählen keine Geschichte dazu. Wer im Netz eine Erklärung mit Motiven liest, liest eine Vermutung.
2. Der Weg dahin, in Daten und Aktenzeichen
Die Verwirrung um diese Marke entsteht dadurch, dass drei verschiedene Verfahren nacheinander gelaufen sind: ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse, ein Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung und ein Schadensersatzprozess wegen der ausgesprochenen Abmahnungen. Wer die drei vermengt, kommt zwangsläufig zu falschen Schlüssen.
| Datum | Was geschah | Fundstelle |
|---|---|---|
| 30.10.2013 | Die Wortmarke „Black Friday" wird beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. | DPMAregister, Feld Anmeldetag |
| 20.12.2013 | Die Marke wird für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 eingetragen. | DPMAregister, Feld Tag der Eintragung |
| 27.03.2018 | Die Markenabteilung 3.4 des Amtes ordnet die vollständige Löschung an, gestützt auf fehlende Unterscheidungskraft. | wiedergegeben im BPatG-Beschluss |
| 26.09.2019 | Mündliche Verhandlung vor dem 30. Senat des Bundespatentgerichts. | BPatG 30 W (pat) 26/18 |
| 28.02.2020 | Das Bundespatentgericht hebt den Amtsbeschluss überwiegend auf; die Löschung bleibt nur für Handels- und Werbedienstleistungen bestehen. | BPatG 30 W (pat) 26/18 |
| 27.05.2021 | Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurück und bestätigt die Teillöschung. | BGH I ZB 21/20 |
| 10.02.2022 | Das Register vermerkt Verfahren Nummer 29 mit dem Stand „Marke teilweise gelöscht"; veröffentlicht am 18.03.2022. | DPMAregister, Verfahrensansicht |
| 14.10.2022 | Das Kammergericht Berlin erklärt die Marke im Übrigen für verfallen; die Erklärung wirkt erst ab dem 25.04.2019. | nach den Feststellungen des BGH |
| 31.10.2023 | Schutzendedatum im Register; die zehnjährige Schutzdauer ab dem Anmeldetag läuft aus. | DPMAregister, Feld Schutzendedatum |
| 01.11.2023 | Löschdatum im Register. | DPMAregister, Feld Löschdatum |
| 29.05.2024 | Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Teillöschung und Verfall frühere Verwarnungen nicht pauschal unberechtigt machen. | BGH I ZR 145/23, Rn. 70 und 71 |
| 08.07.2024 | Verfahrensstandstag von Verfahren Nummer 41 „Löschung Antrag Inhaber — Marke gelöscht"; veröffentlicht am 09.08.2024. | DPMAregister, Verfahrensansicht |
Eine Kleinigkeit am Rand, die zeigt, wie leicht sich Fehler fortpflanzen: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2024 zitiert in Randnummer 2 die eigene Entscheidung aus dem Jahr 2021 als „I ZR 21/20". Richtig ist I ZB 21/20 — das „B" steht für Beschlussverfahren. Wer die falsche Variante aus einer Quelle übernimmt, findet die Entscheidung in der amtlichen Datenbank nicht.
3. Der Grund war das Freihaltebedürfnis
Fast überall liest man, die Marke sei gefallen, weil ihr die Unterscheidungskraft gefehlt habe. Das war die Begründung des Amtes im Jahr 2018 — und genau diese Begründung hat vor Gericht nicht getragen.
Das Bundespatentgericht hat den Amtsbeschluss überwiegend aufgehoben. Was übrig blieb, stützt sich auf einen anderen Paragrafen: das Freihaltebedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Markengesetz. Diese Vorschrift schließt Zeichen von der Eintragung aus, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der amtliche Leitsatz des Gerichts formuliert es so:
„Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden."
Bundespatentgericht, Beschluss vom 28. Februar 2020, 30 W (pat) 26/18, Leitsatz 1
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen und dabei einen Satz formuliert, der weit über diesen Fall hinausreicht. Für ein Freihaltebedürfnis genügt es demnach, dass ein Zeichen im Anmeldezeitpunkt noch nicht beschreibend ist, aber absehbar beschreibend werden wird:
„Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: ‚Black Friday') zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG."
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2021, I ZB 21/20, Leitsatz b)
Für Händler ist das die eigentliche Nachricht dieses Verfahrens. Sie betrifft nicht nur „Black Friday", sondern jeden Aktionsnamen, den Sie sich ausdenken und später schützen lassen wollen. Je näher Ihr Name an einer allgemeinen Rabattbezeichnung liegt, desto eher greift dieses Schutzhindernis — und zwar auch dann, wenn heute noch niemand den Begriff so verwendet.
Nebenbei hat das Gericht einen zweiten verbreiteten Satz kassiert: Die Marke sei bösgläubig angemeldet worden. Das Bundespatentgericht hat dieses Schutzhindernis ausdrücklich verneint. Das spätere Abmahnverhalten sei für die Frage der Bösgläubigkeit bei der Anmeldung ohne Bedeutung, zumal die Marke von einer anderen Gesellschaft angemeldet worden war.
4. Verfallen ist nicht nichtig
Hier steckt der teuerste Denkfehler des ganzen Themas, und er betrifft ausgerechnet die Unternehmen, die vor Jahren eine Abmahnung erhalten haben. Das Argument „die Marke wurde ja gelöscht, also war die Abmahnung von Anfang an unberechtigt" klingt zwingend. Es ist falsch.
Das Markengesetz kennt zwei sehr verschiedene Wege, eine Marke aus dem Register zu bekommen. Die Nichtigerklärung wirkt nach § 52 Absatz 2 Markengesetz „von Anfang an" — so, als hätte es die Marke nie gegeben. Die Verfallserklärung wirkt nach § 52 Absatz 1 dagegen erst ab dem Antrag oder der Klage; das Gericht kann auf Antrag einen früheren Zeitpunkt festsetzen, aber nicht rückwirkend bis zum Anmeldetag.
Genau so ist es hier gelaufen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs hat das Kammergericht Berlin die Marke für verfallen erklärt, soweit sie nicht ohnehin schon gelöscht war — und die Verfallserklärung wirkt aufgrund der Festsetzung im Urteil erst ab dem 25. April 2019. Alles, was davor geschah, bleibt davon unberührt.
Der Bundesgerichtshof hat daraus 2024 zwei Konsequenzen gezogen. Zur Teillöschung heißt es in Randnummer 70, die Marke sei „lediglich für Handelsdienstleistungen (Klasse 35), die sich auf Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich beziehen … sowie für Werbedienstleistungen" gelöscht worden, „nicht dagegen für andere Waren und für Handelsdienstleistungen, die sich auf zahlreiche andere Waren beziehen". Und zur Verfallserklärung stellt Randnummer 71 fest, dass die beanstandeten Maßnahmen zeitlich vor dem 25. April 2019 lagen.
Praktisch heißt das: Wer einen alten Vorgang neu bewerten will, braucht zwei Angaben — das Datum der Verwarnung und die Frage, ob die eigene Verwendung überhaupt Handelsdienstleistungen für Elektro- und Elektronikwaren oder Werbedienstleistungen betraf. Ohne diese beiden Punkte ist die Aussage „die Marke ist ja gelöscht" wertlos.
5. Drei Unterscheidungen, ohne die jede Auskunft falsch wird
Bevor wir zu den Zeichen kommen, die heute noch eingetragen sind, drei Begriffe. Sie klingen nach Formalismus, entscheiden aber darüber, ob ein Registertreffer Sie betrifft oder nicht.
- Wortmarke oder Wort-/Bildmarke. Eine Wortmarke schützt die Zeichenfolge unabhängig von der Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt eine bestimmte grafische Umsetzung. Der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke ist deshalb nicht automatisch für sich allein monopolisiert.
- Deutschland oder Europäische Union. Das DPMAregister führt deutsche Marken, das EUIPO-Register die Unionsmarken. Eine Unionsmarke wirkt auch in Deutschland. Wer nur eines der beiden Register abfragt, hat die halbe Antwort.
- Die Nizza-Klasse. Marken gelten nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind. Für Rabattaktionen ist vor allem Klasse 35 relevant: Werbung, Marketing, Verkaufsförderung und Einzelhandelsdienstleistungen. Eine Marke in Klasse 25 für Bekleidung sagt über Ihre Werbeaktion wenig aus.
Noch ein Hinweis zur Recherche selbst. Die Basisrecherche des DPMAregister zerlegt eine mehrteilige Eingabe in eine Und-Verknüpfung der einzelnen Wörter. Abweichende Schreibweisen und Bildmarken ohne erfassten Wortbestandteil erscheinen deshalb nicht zwingend in der Trefferliste. Alle Angaben in den folgenden Abschnitten stammen daher aus Einzelabrufen konkreter Registernummern, nicht aus einer Trefferzahl. Und auch das ist eine Momentaufnahme: Register ändern sich täglich.
6. Was in Deutschland heute eingetragen ist
Die pauschale Entwarnung „der Begriff ist frei" hält der Prüfung nicht stand. In Deutschland sind am 7. September 2026 mehrere Zeichen mit dem Bestandteil „Black Friday" oder verwandten Aktionsnamen eingetragen. Zwei davon sind reine Wortmarken, drei sind Wort-/Bildmarken.
| Zeichen | Registernummer | Markenform | Klassen | Inhaber |
|---|---|---|---|---|
| AIDA Black Friday | 30 2016 030104 | Wortmarke | 36, 39, 43 | AIDA Cruises — German Branch of Costa Crociere S.p.A., Rostock |
| Black Frog Friday | 30 2023 247893 | Wortmarke | 9, 25, 41 | Thomas Krippgans, Ulm |
| BLACK WEEK Sale | 30 2018 112561 | Wort-/Bildmarke | 20, 21, 35 | Hans Segmüller Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG., Friedberg |
| BLACK ROSSMANN WEEK | 30 2018 109114 | Wort-/Bildmarke | 35, 38, 41, 45 | Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel |
| SINGLES DAY | 30 2020 025285 | Wort-/Bildmarke | 35 | WD Plus GmbH, Hannover |
Lesen Sie die Klassenspalte genau. „AIDA Black Friday" ist in den Klassen 36, 39 und 43 eingetragen — Versicherungsvermittlung, Reisen und Beherbergung. Mit Ihrer Rabattwoche im Möbelshop hat das nichts zu tun. Die drei Wort-/Bildmarken dagegen liegen ganz oder teilweise in Klasse 35, also genau dort, wo Werbung und Handel stattfinden.
Am Rande, weil es uns beim Nachschlagen aufgefallen ist: Zwei der drei Klasse-35-Zeichen gehören Unternehmen aus unserer Region. Die WD Plus GmbH sitzt in Hannover, die Dirk Rossmann GmbH in Burgwedel — im selben Ort wie unser Büro.
Was folgt daraus praktisch? Eine eingetragene Wort-/Bildmarke verbietet Ihnen nicht, dieselben Wörter als schlichten Text zu verwenden. Sie sollten aber die Finger davon lassen, eine Gestaltung nachzubauen, die dem geschützten Logo nahekommt. Und sobald Ihr eigener Aktionsname einem dieser Zeichen ähnelt, ist das der Moment für eine anwaltliche Einschätzung, nicht für ein Bauchgefühl.
7. Cyber Monday, Black Week, Singles Day
Weil „Black Friday" fast nie allein beworben wird, haben wir die Gegenprobe gemacht und auch die drei Nachbarbegriffe im Register nachgeschlagen. Das Ergebnis ist bei allen dreien gleich — und wird trotzdem regelmäßig falsch zusammengefasst.
| Begriff | Deutsche Wortmarke | Was konkret geprüft wurde |
|---|---|---|
| Black Friday | keine in Kraft | Registernummern 30 2015 227279, 30 2017 102943, 30 2017 102945, 30 2020 003951 und 30 2022 235049 stehen auf „Marke nicht eingetragen"; 30 2013 057574 ist gelöscht. |
| Cyber Monday | keine in Kraft | Registernummer 30 2009 020553 steht auf „Akte vernichtet"; 30 2016 035406 und 30 2017 101862 stehen auf „Marke nicht eingetragen". |
| Black Week | keine in Kraft | Die reine Wortmarke 30 2016 031767 ist nicht eingetragen, ebenso fünf weitere Anmeldungen mit dem Bestandteil „Black … Week". Eingetragen sind zwei Wort-/Bildmarken. |
| Singles Day | keine in Kraft | Die Wortmarke 30 2025 113543 ist nicht eingetragen. Eingetragen ist die Wort-/Bildmarke 30 2020 025285 in Klasse 35. |
Die verkürzte Aussage lautet: „Cyber Monday, Black Week und Singles Day sind in Deutschland nicht geschützt." Die vollständige Aussage lautet: Für keinen der drei Begriffe steht eine eigenständige deutsche Wortmarke in Kraft — aber zu allen dreien existieren eingetragene Wort-/Bildmarken mit genau diesen Wortbestandteilen, und zwar ausgerechnet in Klasse 35. Wer nur den ersten Halbsatz weitergibt, gibt eine falsche Entwarnung.
Für die Praxis ist der Unterschied gut beherrschbar: Der Begriff als Text in Ihrer Kampagne ist etwas anderes als eine Grafik, die einem eingetragenen Logo nachempfunden ist. Halten Sie Ihre Aktionsgrafik eigenständig, und der Punkt ist erledigt.
8. Die EU-Ebene
Eine Unionsmarke wirkt in allen Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland. Das deutsche Register allein genügt deshalb nicht. Wir haben die Datensätze beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufgerufen.
| Zeichen | Nummer | Markenform | Klassen | Registerhinweis |
|---|---|---|---|---|
| BLACK FRIDAY | 017994123 | Wortmarke | 33 | Schutz nur für Wein und alkoholische Getränke außer Bier. Ablauf 03.12.2028. |
| BLACK FRIDAY SALE CAUTION | 014862312 | Bildmarke | 35 | Status „Registered", Ablauf-Feld 30.11.2025, Erneuerung erfasst, Verlängerungsstatus widersprüchlich. |
| SUMMER BLACK FRIDAY | 018101863 | Bildmarke | 35 | Ablauf 30.07.2029. |
| Black Friday by Douglas | 018642832 | Wortmarke | 3, 8, 21, 35, 41, 44 | Ablauf 21.01.2032. Parallel bestehen „Cyber Monday by Douglas" und „Singles' Day by Douglas". |
| black friday | 012145009 | — | — | Anmeldung zurückgewiesen, ebenso die spätere Anmeldung 018201095 „Black Friday". |
Die interessanteste Zeile ist die erste. Es gibt tatsächlich eine eingetragene Unionswortmarke „BLACK FRIDAY" — aber sie schützt ausschließlich Nizza-Klasse 33, im Verzeichnis wörtlich „Wine; Alcoholic beverages (except beer)". Werbe- oder Handelsdienstleistungen erfasst sie nicht. Zwei weitere Anmeldungen für ein reines „Black Friday" auf EU-Ebene wurden zurückgewiesen.
Praktisch relevanter sind die Wortmarken der Reihe „… by Douglas", die 2023 unter anderem für Klasse 35 eingetragen wurden. Geschützt ist dort die vollständige Wortfolge einschließlich des Unternehmensnamens, nicht der Aktionsbegriff für sich. Genau so funktioniert ein tragfähiger eigener Aktionsname: Der generische Teil bleibt frei, der individuelle Teil trägt den Schutz.
Eine Ehrlichkeit zum Schluss dieses Abschnitts: Die Bildmarke 014862312 ist im Register mit dem Status „Registered" geführt, gleichzeitig nennt das Feld für den Ablauf den 30. November 2025, und der Verlängerungsstatus widerspricht der ebenfalls erfassten Gesamterneuerung. Wir behaupten deshalb kein neues Ablaufdatum. Das ist genau der Grund, warum man vor einer Aktion nachschlägt statt zu vermuten — und im Zweifel jemanden fragt, der das beruflich bewertet.
9. Was Sie vor Ihrer Aktion konkret tun
Sieben Schritte, die zusammen keinen halben Tag kosten. Sie ersetzen keine anwaltliche Prüfung, aber sie sorgen dafür, dass eine solche Prüfung — falls sie nötig wird — kurz und damit günstig ausfällt. Der zeitliche Rahmen dafür steht in unserer Checkliste für das Weihnachtsgeschäft; dort finden Sie den Rückwärts-Zeitplan, in den diese Prüfung gehört.
- Den Namen aufschreiben, den Sie wirklich verwenden. Nicht „Black Friday", sondern die exakte Zeichenfolge Ihrer Aktion, inklusive Zusätzen. „Black Friday" ist etwas anderes als „Black Deal Week" oder „Möbel Black Week". Genau diese Zeichenfolge ist der Prüfgegenstand. Legen Sie sie schriftlich fest, bevor Kampagne, Newsletter und Kategorieseite auseinanderlaufen.
- Im Register nachschlagen statt zu vermuten. Das DPMAregister ist kostenfrei und öffentlich. Suchen Sie Ihre Zeichenfolge, notieren Sie Registernummer, Aktenzustand und Datum des Abrufs. Ein Screenshot mit sichtbarem Registerstand ist später mehr wert als jede Erinnerung an einen Blogbeitrag. Für Unionsmarken nutzen Sie zusätzlich das EUIPO-Register.
- Wortmarke, Wort-/Bildmarke und Klasse getrennt notieren. Ohne diese drei Angaben ist ein Treffer nicht bewertbar. Eine Wort-/Bildmarke in einer Klasse, die mit Ihrem Sortiment nichts zu tun hat, ist eine andere Lage als eine Wortmarke in Klasse 35. Wer nur „Treffer ja oder nein" notiert, hat nichts geprüft.
- Bei einem Treffer mit Nähe eine anwaltliche Einschätzung holen. Wir sind Dienstleister für Shop und Warenwirtschaft, keine Kanzlei. Sobald ein eingetragenes Zeichen Ihrer Aktion nahekommt, gehört die Bewertung in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Der Registerauszug ist die Grundlage, auf der diese Prüfung schnell und damit günstig wird.
- Die Aktionsbedingungen dokumentieren. Zeitraum, Sortiment, Ausschlüsse und Kombinierbarkeit mit anderen Rabatten gehören in eine feste Seite, die Sie im Checkout und in den Kampagnenmitteln verlinken. Wie Sie solche Klauseln sauber einbinden, haben wir im Beitrag zu den Pflichtangaben in AGB für Online-Shops beschrieben.
- Den eigenen Namen erst prüfen, dann bewerben. Wenn Sie einen eigenen Aktionsnamen aufbauen und später anmelden wollen, planen Sie die Recherche vor der ersten Kampagne. Was DPMA und EUIPO für eine Anmeldung verlangen, haben wir im Beitrag zur Amazon Brand Registry mit den amtlichen Gebühren aufgeschrieben.
- Die Preishistorie vor dem Namen priorisieren. Der Name kostet Sie eine halbe Stunde Recherche. Der 30-Tage-Bestpreis kostet Sie eine funktionierende Preishistorie je Artikel. Wenn Sie an einem Nachmittag nur eine Sache aufräumen können, nehmen Sie die Preisdaten — dort liegt das Risiko, das im November wirklich zuschlägt.
10. Wo das Risiko heute wirklich liegt
Solange die Marke im Register stand, war der Name das Problem. Seit sie gelöscht ist, hat sich das Risiko verschoben — und zwar an eine Stelle, an der es deutlich schwerer zu beheben ist.
§ 11 Absatz 1 der Preisangabenverordnung verlangt bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern, „den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat". Das ist keine Textbausteinaufgabe, sondern eine Datenanforderung: Ohne artikelgenaue, zeitgestempelte Preishistorie über mindestens dreißig Tage lässt sich dieser Referenzpreis weder berechnen noch belegen.
Genau dort setzen die Abmahnungen im November an, und genau dort scheitern Shops, deren Preise per Import überschrieben werden, ohne dass irgendwo ein Verlauf entsteht. Wie die Regel im Detail funktioniert, welche Urteile sie verschärft haben und was für Streichpreise und unverbindliche Preisempfehlungen gilt, haben wir im Beitrag zur Preisangabenverordnung und Streichpreisen ausführlich beschrieben. Hier belassen wir es bei der Einordnung: Der Name ist geklärt, der Preis nicht.
Zwei weitere Bausteine gehören in dieselbe Vorbereitung. Erstens die Aktionsbedingungen als eigene, verlinkte Seite. Zweitens die Frage, welche Vertrauenssignale Sie im Peak überhaupt zeigen — wenn Sie dabei mit Kosten kalkulieren, hilft unsere Aufstellung zu den Kosten von Trusted Shops, die Paketpreise und Zusatzposten mit Stand-Datum auflistet.
- Deutsche Wortmarke„Black Friday", Registernummer 302013057574
- AktenzustandMarke gelöscht (Registerstand 07.09.2026)
- Löschdatum01.11.2023
- Schutzendedatum31.10.2023
- TeillöschungBPatG, Beschluss vom 28.02.2020 — 30 W (pat) 26/18
- RechtsgrundlageFreihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
- Bestätigt durchBGH, Beschluss vom 27.05.2021 — I ZB 21/20
- VerfallKG Berlin, 14.10.2022 — 5 U 46/21, wirksam ab 25.04.2019
- AltfälleBGH, Urteil vom 29.05.2024 — I ZR 145/23, Rn. 70 und 71
- In Deutschland eingetragen„AIDA Black Friday", „Black Frog Friday" (Wortmarken)
- Klasse-35-Zeichen„BLACK WEEK Sale", „BLACK ROSSMANN WEEK", „SINGLES DAY"
- EU-Wortmarke „BLACK FRIDAY"nur Nizza-Klasse 33 (Wein), EM 017994123
- Reales AbmahnrisikoPreisrecht: 30-Tage-Bestpreis nach § 11 Abs. 1 PAngV
Alle Registerangaben stammen aus Einzelabrufen im DPMAregister und im EUIPO-Register am 7. September 2026 (öffnet in neuem Tab). Register ändern sich täglich; Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.
11. Fazit: der Name ist geklärt, die Hausaufgabe nicht
Die kurze Antwort auf die Jahresfrage lautet: Ja, Sie dürfen Ihre Aktion „Black Friday" nennen. Die deutsche Wortmarke ist mit Löschdatum 1. November 2023 aus dem Register verschwunden, und die Gerichte haben den Weg dorthin in drei Instanzen ausbuchstabiert.
Die längere Antwort hat drei Einschränkungen. Erstens ist der Begriff als schlichter Text frei, eine nachgebaute Gestaltung ist es nicht — dafür gibt es eingetragene Wort-/Bildmarken in Klasse 35. Zweitens trägt das Argument „die Marke ist ja gelöscht" für Vorgänge vor dem 25. April 2019 nicht; die Verfallserklärung wirkt nicht zurück. Drittens gilt der Rechtssatz des Bundesgerichtshofs auch für Sie, wenn Sie einen eigenen Aktionsnamen schützen lassen wollen: Ein Zeichen kann schon deshalb freihaltebedürftig sein, weil absehbar ist, dass es beschreibend wird.
Und die eigentliche Arbeit liegt woanders. Zwei Stunden Registerrecherche schützen Sie vor einer Frage, die inzwischen weitgehend beantwortet ist. Eine saubere Preishistorie schützt Sie vor der Frage, die im November tatsächlich gestellt wird. Wenn Sie vor der Saison einmal in Ruhe durchgehen möchten, wie Aktionsbedingungen, Preisdaten und Rechtstexte in Ihrem Shop zusammenspielen, sehen wir uns das in einer E-Commerce-Beratung gemeinsam an — anbieterneutral und mit einer Aufgabenliste am Ende.
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Register- und Rechtsangaben geben den Stand vom 7. September 2026 wieder und können sich ändern; Markenregister werden laufend fortgeschrieben. Yagemi ist eine E-Commerce-Agentur und keine Kanzlei; wir prüfen keine Schutzrechte und geben keine markenrechtliche Auskunft. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die unten verlinkten Register und Entscheidungen oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz heran.
12. Häufige Fragen zu „Black Friday" und Markenrecht
Darf ich „Black Friday" 2026 für meine Rabattaktion verwenden?
Nach dem Registerstand vom 7. September 2026 steht der deutschen Wortmarke „Black Friday" nichts mehr entgegen: Sie ist mit Löschdatum 1. November 2023 als gelöscht eingetragen. Prüfen Sie trotzdem Ihre konkrete Gestaltung, denn Logos, Zusätze und Wort-Bild-Kombinationen können eigene Rechte Dritter berühren. Das ist keine Rechtsberatung.
Ist „Black Friday" noch eine geschützte Marke?
Eine eigenständige deutsche Wortmarke dieses Namens ist im DPMAregister nicht mehr in Kraft. Eingetragen sind aber mehrgliedrige Wortmarken wie „AIDA Black Friday" und „Black Frog Friday" sowie auf EU-Ebene Zeichen mit diesem Bestandteil. Der Name als solcher ist frei, bestimmte Kombinationen sind es nicht. Stand: 7. September 2026.
Warum wurde die Marke „Black Friday" teilweise gelöscht?
Wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Markengesetz, nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft. Das Bundespatentgericht sah in der Rabattaktion ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen. Der Bundesgerichtshof hat diese Begründung am 27. Mai 2021 im Verfahren I ZB 21/20 bestätigt und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die vollständige Löschung folgte später aus anderen Gründen.
Sind alte Abmahnungen wegen „Black Friday" jetzt unberechtigt?
Nein, das folgt daraus gerade nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 29. Mai 2024 entschieden, dass die Teillöschung Verwarnungen außerhalb des Elektro- und Werbebereichs nicht unberechtigt macht. Die Verfallserklärung wirkt zudem erst ab dem 25. April 2019. Für ältere Vorgänge trägt das Argument „die Marke ist ja weg" nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Wortmarke und Wort-/Bildmarke?
Eine Wortmarke schützt die Zeichenfolge unabhängig von der Gestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt eine bestimmte grafische Umsetzung; der Wortbestandteil allein ist damit nicht automatisch monopolisiert. Für Aktionsnamen ist das entscheidend: Ein eingetragenes Logo verbietet Ihnen nicht ohne Weiteres, dieselben Wörter schlicht als Text zu verwenden.
Sind „Cyber Monday", „Black Week" und „Singles Day" frei?
Eine eigenständige deutsche Wortmarke ist für keinen der drei Begriffe in Kraft. Eingetragen sind aber Wort-/Bildmarken mit genau diesen Wortbestandteilen, teils in Nizza-Klasse 35 für Werbung und Handel: „BLACK WEEK Sale", „BLACK ROSSMANN WEEK" und „SINGLES DAY". Eine pauschale Entwarnung wäre falsch. Stand: 7. September 2026.
Kann ich meinen eigenen Aktionsnamen als Marke schützen lassen?
Möglich ist es, sicher ist es nicht. Nach dem Leitsatz des Bundesgerichtshofs genügt für ein Freihaltebedürfnis schon, dass im Anmeldezeitpunkt absehbar ist, dass das Zeichen künftig beschreibend wird. Je näher Ihr Name an einer allgemeinen Rabattbezeichnung liegt, desto größer ist dieses Risiko bei der Anmeldung.
Welches Risiko hat eine Rabattaktion heute wirklich?
Das Preisrecht, nicht der Name. § 11 Absatz 1 Preisangabenverordnung verlangt bei jeder bekanntgegebenen Preisermäßigung die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage. Wer keine artikelgenaue Preishistorie führt, kann diesen Referenzpreis weder berechnen noch belegen. Genau dort setzen Abmahnungen im November regelmäßig an, nicht mehr beim Namen der Aktion.
13. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 7. September 2026 abgerufen und im Text gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- DPMAregister — Registerauskunft zur Marke 302013057574 „Black Friday" — Aktenzustand, Löschdatum, Schutzendedatum, Anmeldetag, Markenform, Inhaber sowie die Verfahrensansicht mit Verfahren Nummer 29 („Marke teilweise gelöscht", 10.02.2022) und Nummer 41 („Löschung Antrag Inhaber", 08.07.2024). Primärquelle.
- DPMAregister — Markenrecherche — der öffentliche Einstieg für eigene Abfragen. Alle Angaben dieses Beitrags stammen aus Einzelabrufen der jeweils genannten Registernummern, nicht aus Trefferzahlen einer Basisrecherche. Primärquelle.
- Bundespatentgericht, Beschluss vom 28. Februar 2020 — 30 W (pat) 26/18 (PDF) — Leitsätze zum Freihaltebedürfnis bei Vertriebsmodalitäten, Tenor mit den aufrechterhaltenen Waren und Dienstleistungen, Zurückweisung im Übrigen und Zulassung der Rechtsbeschwerde. Enthält außerdem die Wiedergabe des Amtsbeschlusses vom 27. März 2018. Primärquelle.
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2021 — I ZB 21/20 „Black Friday" (PDF) — die amtlichen Leitsätze a) und b) zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Markengesetz und die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Primärquelle.
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2024 — I ZR 145/23 „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III" (PDF) — Randnummern 70 und 71 zur Reichweite der Teillöschung und zur Wirkung der Verfallserklärung ab dem 25. April 2019; zugleich die einzige zugängliche amtliche Wiedergabe des Kammergerichtsurteils 5 U 46/21. Primärquelle.
- § 8 Markengesetz — Absolute Schutzhindernisse — Absatz 2 Nummer 1 (fehlende Unterscheidungskraft) und Nummer 2 (beschreibende Angaben und sonstige Merkmale), die beiden Vorschriften, die in diesem Verfahren ständig verwechselt werden. Primärquelle.
- § 52 Markengesetz — Wirkungen der Nichtigkeit und des Verfalls — Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Wirkung ab Antrag beziehungsweise ab einem festgesetzten früheren Zeitpunkt, Absatz 2 zur Rückwirkung der Nichtigerklärung. Primärquelle.
- § 49 Markengesetz — Verfall — die Vorschrift zum Verfall wegen fünfjähriger Nichtbenutzung, auf der das Verfahren vor dem Kammergericht beruhte. Primärquelle.
- § 11 Preisangabenverordnung — Preisermäßigungen — die 30-Tage-Bestpreisregel im amtlichen Wortlaut, einschließlich der Ausnahmen für individuelle Ermäßigungen und schnell verderbliche Waren. Primärquelle.
- EUIPO eSearch plus — Unionsmarkenregister — Grundlage der Angaben zu den Unionsmarken 017994123, 014862312, 018101863 und 018642832 sowie zu den zurückgewiesenen Anmeldungen 012145009 und 018201095. Primärquelle.