Steuerrecht in der Lohnabrechnung

Aktivrente: Was Arbeitgeber im Lohnbüro wirklich umstellen

Über die Aktivrente wird viel geschrieben — fast immer aus Sicht der Beschäftigten. Dieser Beitrag nimmt die andere Seite: den Lohnsteuerabzug, das Lohnkonto, die Zeilenbeschreibung in der Lohnsteuerbescheinigung, den gesperrten Jahresausgleich und die Vertragsklausel, die man nur vor dem Rentenbeginn vereinbaren kann.

Illustration: eine Lohnabrechnung und eine Personalakte mit farbigem Register nebeneinander auf einem Schreibtisch, dahinter ein Aufstellkalender mit markiertem Tag und eine Kaffeetasse
24.000 € steuerfrei im Kalenderjahr 2.000 € zeitanteilig je Monat 01.01.2026 in Kraft getreten

Die Aktivrente stellt Arbeitslohn von Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze steuerfrei — bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr, im Lohnsteuerabzug zeitanteilig 2.000 Euro je Monat. Rechtsgrundlage ist § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Der Arbeitgeber muss den Freibetrag von sich aus anwenden; beantragt wird nichts.

Rechtsstand am 6. September 2026: Die Aktivrente ist geltendes Recht, kein Entwurf. Sie wurde durch das Aktivrentengesetz vom 22. Dezember 2025 eingeführt (Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 361, ausgegeben am 23. Dezember 2025) und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die begleitenden Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums tragen den Stand vom 25. Juni 2026; sie sind nach eigener Angabe eine Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

1. Was die Aktivrente rechtlich ist

Der Name führt in die Irre. Die Aktivrente ist keine Rente, kein Zuschuss und keine Leistung der Rentenversicherung. Sie ist eine Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz — eine neue Nummer 21 im Katalog des § 3, eingefügt direkt hinter Nummer 20. Wer im Betrieb dafür zuständig ist, sitzt deshalb nicht in der Personalentwicklung, sondern in der Lohnbuchhaltung.

Eingeführt wurde sie durch das Aktivrentengesetz vom 22. Dezember 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 361, ausgegeben am 23. Dezember 2025. Artikel 4 setzt das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2026. Die Nummer der Fundstelle lohnt die Sorgfalt: In Übersichten kursiert daneben eine Nummer 369, die zu einem anderen Gesetz gehört.

Und hier die Zahl, die fast überall falsch wiedergegeben wird. Der Gesetzestext nennt keine 2.000 Euro im Monat. Er nennt Einnahmen „bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr". Die 2.000 Euro entstehen erst durch zwei weitere Sätze derselben Vorschrift: Satz 3 ermäßigt den Freibetrag um ein Zwölftel für jeden Monat ohne Voraussetzungen, Satz 6 ordnet an, ihn im Lohnsteuerabzug „zeitanteilig" zu berücksichtigen. Beides zusammen heißt: 24.000 Euro im Kalenderjahr, aber nur 2.000 Euro je begünstigtem Monat. Wer erst im Juli anfängt, kann die ersten sechs Monate nicht nachholen.

Das Gesetz besteht zudem nicht aus einem einzigen Satz: Es ändert an fünf Stellen etwas — vier davon in der Lohnabrechnung, die fünfte im Wohngeldrecht. Diese Nebenartikel sind der eigentliche Aufwand. Abschnitt 4 geht sie einzeln durch.

2. Die drei Voraussetzungen — und die richtige Altersgrenze

§ 3 Nummer 21 Satz 1 verlangt drei Dinge gleichzeitig. Fehlt eines davon, greift der Freibetrag in diesem Monat nicht:

  • Die Regelaltersgrenze ist erreicht: Maßgeblich ist § 35 Satz 2 oder § 235 Sozialgesetzbuch VI. Begünstigt sind Leistungen erst ab dem Folgemonat nach dem Erreichen. Wer die Grenze im Mai erreicht, bekommt den Freibetrag ab Juni.
  • Es sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Genauer: nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz. Das sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantiemen für eine laufende Beschäftigung. Ruhegelder und Versorgungsbezüge stehen in Nummer 2 und sind damit nicht erfasst.
  • Der Arbeitgeber entrichtet Rentenversicherungsbeiträge: Der Normtext nennt abschließend § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a Sozialgesetzbuch VI. Das umfasst die reguläre hälftige Beitragstragung, den Übergangsbereich, den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und den Zuschuss zu berufsständischen Versorgungswerken.

Die dritte Voraussetzung klingt sperrig, hat aber einen einfachen Hintergrund. Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente beziehen, sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI). Der Arbeitgeber zahlt trotzdem: § 172 Absatz 1 verpflichtet ihn, „die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre", zu tragen. Genau dieser Arbeitgeberanteil ist der Anknüpfungspunkt der Steuerbefreiung.

Bei der Altersgrenze wird es dann konkret falsch. Praktisch jede Zusammenfassung schreibt „ab 67". Das gilt aber erst für die Jahrgänge ab 1964. Für alle davor hebt § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI die Grenze in Monatsschritten an — und genau diese Jahrgänge erreichen sie in den Jahren 2026 und 2027:

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang — Wortlaut des Gesetzes, Stand 6. September 2026
Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze Fundstelle
1958 66 Jahre § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI
1959 66 Jahre und 2 Monate § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI
1960 66 Jahre und 4 Monate § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI
1961 66 Jahre und 6 Monate § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI
1962 66 Jahre und 8 Monate § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI
1963 66 Jahre und 10 Monate § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI
ab 1964 67 Jahre § 35 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI

Für die Abrechnung heißt das: Der Stichtag folgt aus Geburtsjahr und Geburtsmonat, und er ist nicht der Monat des Erreichens. Begünstigt ist erst der Folgemonat. Wer die Grenze am 3. Mai erreicht, bekommt den Freibetrag ab Juni — der ganze Mai bleibt außen vor.

Eine Erleichterung gibt es: Ob jemand tatsächlich eine Altersrente bezieht, spielt keine Rolle — das bestätigt das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente ausdrücklich. Entscheidend ist allein die jetzt ausgeübte Tätigkeit.

3. Wer nicht begünstigt ist

Die Ausschlüsse sind der Teil, an dem Abrechnungen scheitern — weil sie sich nicht aus dem Zweck der Regelung ergeben, sondern aus dem Verweisungsnetz des Normtextes:

  • Minijobs. § 3 Nummer 21 nennt § 172 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI; der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte steht dagegen in Absatz 3. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 oder 20 Prozent ändert daran nichts.
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Auch wer sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gilt, steuerlich aber keine Einkünfte nach § 19 erzielt, fällt heraus.
  • Bezüge aus einem aktiven Beamtenverhältnis und Abgeordnetenbezüge. Dafür entrichtet der Dienstherr keine Rentenversicherungsbeiträge im Sinne der Vorschrift.
  • Ruhegehälter, Werksrenten und andere Versorgungsbezüge. Sie stehen in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz, nicht in Nummer 1.
  • Abfindungen. Sie sind nach der BMF-Auslegung in der Regel nicht begünstigt, weil sie in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind.
  • Einnahmen, die schon nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. § 3 Nummer 21 Satz 2 schließt die Doppelbegünstigung aus; andere Befreiungen gehen vor und verkleinern den Freibetrag nicht.

Der Minijob-Ausschluss lässt sich am Gesetz nachlesen, ohne dass man einer Auslegung glauben muss. § 3 Nummer 21 verweist auf § 172 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI. Dessen Satz 2 lautet wörtlich: „Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte." Der Pauschalbeitrag von 15 Prozent für Minijobs steht in Absatz 3 — und den nennt § 3 Nummer 21 nicht. Wer also eine Aushilfskraft im Rentenalter im Minijob beschäftigt, hat keinen Freibetrag anzuwenden. Wo die Grenzen des Minijobs ab 2027 verlaufen, haben wir im Beitrag zum Mindestlohn 2027 und der Minijob-Grenze durchgerechnet.

Umgekehrt gilt: Der Übergangsbereich, also der Midijob, ist erfasst. § 3 Nummer 21 nennt § 168 Absatz 1 Nummer 1d Sozialgesetzbuch VI, und das ist genau die Beitragstragung im Übergangsbereich. Nach der Auslegung des Bundesfinanzministeriums bezieht sich die Steuerfreiheit dabei auf das volle Arbeitsentgelt, nicht auf das für die Rentenversicherung reduzierte beitragspflichtige Entgelt.

Zum viel diskutierten Beamtenfall zwei Sätze, die man auseinanderhalten muss. Bezüge aus einem aktiven Beamtenverhältnis sind nicht begünstigt, weil der Dienstherr dafür keine Rentenversicherungsbeiträge im Sinne der Vorschrift entrichtet. Wer aber als Ruhestandsbeamter zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann den Freibetrag sehr wohl nutzen: Das Bundesfinanzministerium beantwortet diese Frage mit „Ja" und begründet es damit, dass der Arbeitgeber für das aktive Beschäftigungsverhältnis nach § 172 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI Beiträge abzuführen hat. Die pauschale Formel „Beamte sind ausgeschlossen" ist damit falsch.

4. Was das Lohnbüro tun muss

Jetzt zum praktischen Kern. Das Aktivrentengesetz hat neben der Steuerbefreiung selbst drei weitere Vorschriften des Einkommensteuergesetzes geändert, und alle drei landen unmittelbar auf dem Schreibtisch der Lohnbuchhaltung.

Erstens: Der Abzug ist Pflicht, nicht Kür. Es gibt kein Antragsverfahren und kein Formular. Liegen die Voraussetzungen vor, mindert der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro; nur der übersteigende Teil geht in die Lohnsteuerberechnung ein. Das Bundesfinanzministerium formuliert das unmissverständlich als Verpflichtung.

Zweitens: In Steuerklasse VI braucht es eine Bestätigung — und die gehört ins Lohnkonto. Der Freibetrag darf nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden, eine betragsmässige Aufteilung auf mehrere Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzug nicht vorgesehen. Deshalb verlangt § 3 Nummer 21 Satz 4, dass der Arbeitnehmer bestätigt, die Befreiung werde nicht bereits anderswo berücksichtigt. Satz 5 ist der eigentliche Arbeitsauftrag: „Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen." Nach der Auslegung des Ministeriums genügt dafür eine E-Mail. Genau hier geht es in der Praxis schief — die Bestätigung wird eingeholt, aber im Postfach abgelegt statt in der Personalakte.

Drittens: Der steuerfreie Betrag muss zweimal dokumentiert werden. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes hat § 41 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz neu gefasst; die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen sind seither ausdrücklich ins Lohnkonto einzutragen. Artikel 1 Nummer 3 hat § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ergänzt: Sie sind zusätzlich in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert anzugeben.

Für 2026 gilt dabei eine Besonderheit, die man wörtlich nehmen muss. Weil die amtliche Bescheinigung noch kein eigenes Feld kennt, ist der Betrag in einer frei belegbaren Zeile einzutragen — mit der Zeilenbeschreibung SteuerfreibetragAktivrente, in einem Wort, ohne Leerzeichen. Das Bundesfinanzministerium nennt die exakte Schreibweise eine „zwingende Voraussetzung", damit die Angabe maschinell verwertbar bleibt. Ab den Folgejahren soll die Bescheinigung angepasst werden. Wer den Jahreslauf ohne Test durchzieht, merkt einen Tippfehler erst, wenn die Rückmeldung kommt.

Viertens: Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist gesperrt. Diesen Punkt übersehen die meisten Zusammenfassungen. Artikel 1 Nummer 4 hat § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz neu gefasst: Wer im Ausgleichsjahr nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen bezogen hat, ist vom Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgenommen. Das ist keine Formalie — nach Satz 2 derselben Vorschrift müssen Arbeitgeber den Ausgleich durchführen, wenn sie am 31. Dezember mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Fälle sind also aktiv herauszunehmen.

Für das Gespräch mit den Beschäftigten: Eine Steuererklärung wird allein wegen der Aktivrente nicht fällig — nur dann, wenn der Freibetrag gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurde, etwa bei einem zweiten Dienstverhältnis.

5. Wie sich der Freibetrag über das Jahr verteilt

Die folgende Übersicht ist eine Beispielrechnung, kein Rechner. Sie zeigt nur, wie sich der Bruttolohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufspaltet. Netto-Beträge lassen sich daraus nicht ableiten; sie hängen von Steuerklasse, Kirchensteuer, Zusatzbeitrag und übrigem Renteneinkommen ab. Zwei Zeilen entsprechen den Beispielen des Bundesfinanzministeriums.

Aufteilung des Bruttolohns bei erfüllten Voraussetzungen — Beispielrechnung, Stand 6. September 2026
Fall steuerfrei steuerpflichtig Hinweis
Laufender Lohn 1.500 Euro im Monat 1.500 Euro 0 Euro Die nicht genutzten 500 Euro verfallen; sie sind nicht in andere Monate übertragbar.
Laufender Lohn 2.500 Euro im Monat 2.000 Euro 500 Euro Nur der übersteigende Teil geht in die Lohnsteuerberechnung ein.
1.500 Euro laufend plus 800 Euro Sonderzahlung im Dezember 2.000 Euro 300 Euro Die Sonderzahlung füllt den Monatsfreibetrag nur bis 2.000 Euro auf.
Beschäftigungsbeginn im Mai, Grenze im April erreicht acht Zwölftel der Rest Höchstens 16.000 Euro im Jahr, nicht 24.000 Euro. Die Zwölftelung steht in Satz 3.

Drei Regeln stecken dahinter, und alle drei sind für die Personalplanung wichtiger als der Betrag selbst.

Der Freibetrag ist monatsbezogen und verfällt. Wer 1.500 Euro verdient, lässt jeden Monat 500 Euro liegen — und kann sie weder vor- noch zurücktragen. Das gilt auch für Sonderzahlungen: Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist nur steuerfrei, soweit es zusammen mit dem laufenden Lohn in die 2.000 Euro dieses Monats passt.

Beim Arbeitgeberwechsel wird tageweise gerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis mitten im Monat oder beginnt ein neues, teilt sich der Freibetrag nach Kalendertagen auf, wobei von 30 Tagen im Monat ausgegangen wird. Es gibt allerdings einen Ausweg: Bestätigt der Arbeitnehmer schriftlich, in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen zu haben, darf der neue Arbeitgeber den vollen Betrag freistellen — und nimmt die Bestätigung wieder zum Lohnkonto.

Andere Steuerbefreiungen gehen vor. Eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz verbraucht den Freibetrag nicht; sie wird zuerst angewandt, der Rest kann unter die Aktivrente fallen. Umgekehrt sind Werbungskosten auf den steuerfreien Teil nach § 3c nicht abziehbar.

6. Sozialversicherung: warum sich nichts ändert

„Die Sozialversicherung bleibt unverändert" — diesen Satz liest man überall, meist ohne Begründung. Er stimmt, und er lässt sich am Gesetz belegen. Der Beleg steht an einer Stelle, die man nicht vermutet: in Artikel 3 des Aktivrentengesetzes.

Normalerweise gilt im Beitragsrecht eine einfache Regel: Was lohnsteuerfrei ist, gehört nicht zum Arbeitsentgelt. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung sagt das ausdrücklich. Genau diese Regel hätte den Freibetrag beitragsfrei gestellt — und genau das wollte der Gesetzgeber nicht. Artikel 3 fügt deshalb eine Ausnahme ein: Die Beitragsfreistellung gilt „nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind". Der Betrag bleibt damit voll beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Was daneben gilt, ist keine Besonderheit der Aktivrente, sondern die normale Beitragslage nach der Regelaltersgrenze. Sie überrascht trotzdem regelmäßig, weil in zwei Zweigen Versicherungsfreiheit besteht und der Arbeitgeber trotzdem zahlt:

Beitragslage bei Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze — Stand 6. September 2026
Zweig Status des Beschäftigten Arbeitgeberseite Fundstelle
Rentenversicherung versicherungsfrei bei Vollrente nach der Regelaltersgrenze Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre. § 5 Absatz 4, § 172 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI
Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ab Ablauf des Monats, in dem das Lebensjahr für die Regelaltersrente vollendet wird Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre. § 28 Absatz 1 Nummer 1, § 346 Absatz 3 Sozialgesetzbuch III
Krankenversicherung regulär beitragspflichtig Beiträge nach den allgemeinen Regeln. allgemeines Beitragsrecht
Pflegeversicherung regulär beitragspflichtig Beiträge nach den allgemeinen Regeln. allgemeines Beitragsrecht

Ein Detail, das im Personalgespräch aufkommt: Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ist verzichtbar. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI kann der Beschäftigte durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf sie verzichten; die Erklärung wirkt nur für die Zukunft und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Dann zahlt auch der Arbeitnehmer wieder seinen eigenen Anteil.

Ob sich das lohnt, hängt von der Rentenbiografie ab — eine Frage für die Deutsche Rentenversicherung, nicht für die Lohnabrechnung; wir beziffern sie hier bewusst nicht. Für den Arbeitgeber zählt nur: Die Erklärung ist entgegenzunehmen, in die Personalakte zu legen und im Abrechnungssystem zu hinterlegen. Der Freibetrag bleibt auch bei Verzicht anwendbar, weil dann § 168 Absatz 1 Nummer 1 greift — ebenfalls eine der genannten Vorschriften.

Eine technische Folge noch: Beiträge auf den steuerfreien Teil bleiben bei der Vorsorgepauschale unberücksichtigt; bescheinigt werden sie dagegen nach den allgemeinen Grundsätzen.

7. Vertrag und Arbeitszeit nach der Regelaltersgrenze

Die Steuerbefreiung nützt nichts, wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht weiterläuft. Und dafür gibt es einen Fehler, den man nicht mehr reparieren kann, wenn er einmal passiert ist.

Die meisten Arbeitsverträge und Tarifwerke enthalten eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet — ohne Kündigung. § 41 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI erlaubt, diesen Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben, „gegebenenfalls auch mehrfach". Die entscheidende Einschränkung steht mitten im Satz: Die Vereinbarung muss während des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Wer erst nach dem Ende merkt, dass beide Seiten weitermachen wollten, kann nur noch neu einstellen — mit allen Folgen für Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz.

Zwei weitere Punkte derselben Vorschrift werden regelmäßig übersehen. Die Vereinbarung über die Beendigung mit der Regelaltersgrenze bedarf nach Absatz 3 zu ihrer Wirksamkeit der Textform; § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt hier nicht. Und wer stattdessen befristet weiterbeschäftigen will, hat nach Absatz 2 Spielraum, aber keinen unbegrenzten: sachgrundlose Befristungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind beim selben Arbeitgeber auf eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und zwölf befristete Arbeitsverträge begrenzt.

Welche Vertragsunterlagen dabei in welcher Form vorliegen müssen und wann eine E-Mail genügt, haben wir im Beitrag zum digitalen Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz auseinandergenommen. Klarstellend: Der Rentenanspruch selbst ist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 kein Grund, der eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz tragen könnte.

Auf der Arbeitszeitseite lohnt eine bewusste Entscheidung: Weil der Freibetrag monatsbezogen ist und verfällt, ist eine gleichmäßige Verteilung über das Jahr steuerlich günstiger als saisonale Spitzen. Wo Auftragsspitzen unvermeidbar sind, hilft ein Arbeitszeitkonto — mit den Grenzen aus unserem Beitrag zum Arbeitszeitkonto und seinen Grenzen. Die davon unberührten Aufzeichnungspflichten stehen im Beitrag zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, der Verfahrensstand der geplanten Neufassung im Beitrag zur Reform des Arbeitszeitgesetzes.

8. Sieben Schritte für Lohnbüro und Personalakte

Die Umstellung kostet an einem Vormittag mehr Aufmerksamkeit als Zeit — vorausgesetzt, man geht sie in dieser Reihenfolge an:

  1. Die betroffenen Personalnummern einmal sauber filtern: Nicht nach Vertragsart filtern, sondern nach Geburtsdatum und der individuellen Regelaltersgrenze. Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und vier Monaten, nicht mit 67. Der Monat des Erreichens zählt noch nicht mit; erst der Folgemonat ist begünstigt.
  2. Den Stichtag im Lohnprogramm hinterlegen, nicht im Kalender: Der Freibetrag beginnt taggenau mit einem Folgemonat und endet mit dem Ende der Beschäftigung. Wenn Ihr System dafür kein Feld kennt, entsteht die Lücke genau dort, wo sie später niemand mehr findet: in einem einzelnen Monat.
  3. Die Bestätigung für Steuerklasse VI einholen und ablegen: Sie ist nach § 3 Nummer 21 Satz 5 zum Lohnkonto zu nehmen; nach der BMF-Auslegung genügt eine E-Mail. Legen Sie eine Vorlage an und speichern Sie die Antwort dort, wo sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung auffindbar ist.
  4. Die Zeilenbeschreibung der Lohnsteuerbescheinigung exakt setzen: Für 2026 lautet sie SteuerfreibetragAktivrente, in einem Wort, ohne Leerzeichen. Prüfen Sie das an einem Testdatensatz, bevor der Jahreslauf kommt. Eine abweichende Schreibweise ist maschinell nicht verwertbar.
  5. Den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließen: Wenn Sie am 31. Dezember mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie zum Jahresausgleich verpflichtet. Beschäftigte mit Aktivrente sind davon ausgenommen. Klären Sie vor dem Jahreslauf, ob Ihr Programm diese Fälle selbst erkennt oder ob Sie sie markieren müssen.
  6. Vertragsdokumente und Fristen in die Personalakte legen: In die Akte gehören die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, die Bestätigung zur Steuerklasse VI und, falls erklärt, der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Gesucht werden alle drei erfahrungsgemäß erst, wenn eine Prüfung im Haus ist.
  7. Die Arbeitszeit vor dem Entgelt festlegen: Der Freibetrag wirkt monatsbezogen. Bei stark schwankender Stundenzahl verfallen in schwachen Monaten Beträge, die in starken Monaten fehlen. Eine gleichmäßige Verteilung nutzt ihn besser aus als saisonale Spitzen.

Auffällig ist, wie viele dieser Schritte an einem Dokument hängen und nicht an einer Rechnung: Bestätigung zur Steuerklasse VI, Vereinbarung über das Hinausschieben, Verzichtserklärung zur Versicherungsfreiheit. Liegen sie über Ordner, Postfächer und eine Tabelle verteilt, ist jede Prüfung eine Suchaktion; in einer digitalen Personalakte mit Fristenfeldern wird daraus ein Aufruf. Ein System, das Stichtage nur als Freitext kennt, bleibt dagegen jedes Jahr eine Fehlerquelle — welche Kriterien bei der Auswahl zählen, steht im Beitrag zu HR-Software im Mittelstand.

9. Fünf Missverständnisse, die Geld kosten

Diese fünf Punkte begegnen uns in Gesprächen und in der Ratgeberlage immer wieder:

  • Die Aktivrente werde beantragt. Es gibt kein Antragsverfahren. Der Arbeitgeber ist zur Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug verpflichtet. Nur in Steuerklasse VI braucht er die Bestätigung des Arbeitnehmers.
  • Bei der Aktivrente sei brutto gleich netto. Das trifft nur die Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Betrag weiterhin an, weil die Sozialversicherungsentgeltverordnung ihn ausdrücklich von der Beitragsfreistellung ausnimmt.
  • Ein Halbjahres-Job könne die vollen 24.000 Euro ausschöpfen. Für jeden Monat ohne Voraussetzungen ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel; im Lohnsteuerabzug wird er zeitanteilig berücksichtigt.
  • Die Vereinbarung über die Weiterarbeit könne man nach dem Rentenbeginn nachholen. § 41 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI verlangt sie während des laufenden Arbeitsverhältnisses; nach dessen Ende ist der Weg versperrt.
  • Der steuerfreie Betrag sei überall unsichtbar. Er gehört ins Lohnkonto, in die Lohnsteuerbescheinigung und zählt nach § 14 Absatz 2 Nummer 12 Wohngeldgesetz zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen.

Zum Thema Rechner noch ein Wort, weil danach besonders oft gesucht wird. Einen amtlichen gibt es nicht: Das Bundesfinanzministerium hält fest, die Regelung sei „im maschinellen Programmablaufplan (PAP) somit auch nicht enthalten und auch nicht im BMF-Steuerrechner umgesetzt". Eine Netto-Zahl kommt also aus dem Lohnprogramm oder von der Steuerberatung. Aus demselben Grund stellen wir hier keine bereit.

Aktivrente auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage§ 3 Nummer 21 EStG
  • Eingeführt durchAktivrentengesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 361
  • In Kraft seit1. Januar 2026
  • Freibetrag im Kalenderjahrbis zu 24.000 Euro
  • Im Lohnsteuerabzugzeitanteilig, bis zu 2.000 Euro je Monat
  • Beginn der BegünstigungFolgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Regelaltersgrenze67 Jahre erst ab Jahrgang 1964 (§ 235 SGB VI)
  • Antrag nötig?Nein. Der Arbeitgeber wendet den Freibetrag an.
  • Ausnahme Steuerklasse VIBestätigung des Arbeitnehmers, zum Lohnkonto
  • Feld in der Bescheinigung 2026SteuerfreibetragAktivrente (ohne Leerzeichen)
  • Sozialversicherungunverändert beitragspflichtig (§ 1 SvEV)
  • Nicht begünstigtMinijobs, Selbständige, aktives Beamtenverhältnis
  • Betrieblicher Jahresausgleichausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG)

Alle Angaben nach dem am 6. September 2026 geltenden Recht: § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz, §§ 41, 41b, 42b Einkommensteuergesetz, § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sowie §§ 5, 35, 41, 168, 172, 235 Sozialgesetzbuch VI (öffnet in neuem Tab). Angaben ohne Gewähr; die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

10. Fazit: eine klare Norm, vier stille Nebenpflichten

Die Rechtslage ist eindeutig: Die Aktivrente steht seit dem 1. Januar 2026 im Einkommensteuergesetz, der Anwendungsbereich ist am Normtext ablesbar, es gibt keinen Entwurfsvorbehalt und nichts zu beantragen.

Die Arbeit steckt in den vier Vorschriften, die das Gesetz nebenbei geändert hat: Eintragung ins Lohnkonto, gesonderter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung mit exakt vorgegebener Zeilenbeschreibung, Ausschluss vom betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich und die Klarstellung im Beitragsrecht. Dazu kommt die arbeitsrechtliche Frist, die nur vor dem Rentenbeginn zu haben ist. Und ein Hinweis, der leicht untergeht: Nach § 14 Absatz 2 Nummer 12 Wohngeldgesetz zählt der steuerfreie Betrag zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen — steuerfrei heißt also nicht überall unsichtbar.

Wer diese fünf Punkte einmal sauber aufsetzt, hat das Thema erledigt — für alle künftigen Fälle. Wer sie nachträglich repariert, korrigiert Lohnläufe. Wenn Sie die Umstellung nicht allein durchgehen möchten: Wir sehen uns Ihre Stammdaten, Stichtagsfelder und Nachweiswege einmal gemeinsam an und halten fest, was im System und in der Akte hinterlegt sein muss — etwa im Rahmen einer Einführung der digitalen Personalakte.

Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben zu Freibetrag, Voraussetzungen, Ausschlüssen, Aufzeichnungspflichten und Beitragsrecht geben den am 6. September 2026 geltenden Rechtsstand wieder und können sich ändern. Die zitierten Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums sind nach eigener Angabe „lediglich eine Orientierungshilfe und nicht … eine Verwaltungsanweisung" ohne Rechts- oder Bindungswirkung; die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte die unten verlinkten Quellen, Ihre Steuerberatung, die Deutsche Rentenversicherung oder eine rechtliche Beratung heran.

11. Häufige Fragen zur Aktivrente

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz, kein Rentenanspruch und keine Leistung der Rentenversicherung. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, erhält Arbeitslohn bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026. Stand: 6. September 2026.

Welche Voraussetzungen gelten für die Aktivrente?

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Sozialgesetzbuch VI erreicht, er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz, und der Arbeitgeber entrichtet für diese Leistungen Rentenversicherungsbeiträge. Begünstigt ist erst der Folgemonat nach Erreichen der Grenze.

Muss die Aktivrente beim Arbeitgeber beantragt werden?

Nein. Es gibt kein Antragsverfahren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freibetrag im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, sobald die Voraussetzungen vorliegen (BMF-FAQ Abschnitt I Nummer 3, Stand 25. Juni 2026). Eine Ausnahme gibt es in Steuerklasse VI: Dort braucht der Arbeitgeber die Bestätigung des Arbeitnehmers, dass kein anderes Dienstverhältnis den Freibetrag nutzt.

Wie wird die Aktivrente in der Lohnabrechnung berücksichtigt?

Der Arbeitgeber mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro; nur der übersteigende Teil wird lohnversteuert. Der steuerfreie Betrag ist ins Lohnkonto einzutragen (§ 41 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz) und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?

Nein. Die Aktivrente setzt voraus, dass der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a Sozialgesetzbuch VI entrichtet. Der Minijob-Pauschalbeitrag steht in § 172 Absatz 3 und ist dort nicht genannt. Midijobs im Übergangsbereich sind dagegen begünstigt.

Ändert die Aktivrente etwas an den Sozialversicherungsbeiträgen?

Nein. Artikel 3 des Aktivrentengesetzes nimmt Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, ausdrücklich von der Regel des § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung aus. Der Betrag bleibt deshalb beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Beitragslage von Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze bleibt unverändert. Stand: 6. September 2026.

Gibt es einen offiziellen Aktivrente-Rechner?

Nein. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen Fragen und Antworten klar, die Aktivrente sei weder im maschinellen Programmablaufplan noch im BMF-Steuerrechner umgesetzt (Stand 25. Juni 2026). Wer eine Zahl braucht, rechnet den steuerfreien Anteil selbst heraus oder lässt ihn im Lohnprogramm abbilden. Kursierende Online-Rechner sind keine amtliche Quelle.

Darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen?

Nicht für Beschäftigte mit Aktivrente. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz schließt den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich aus, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach § 3 Nummer 21 steuerfreie Einnahmen bezogen hat. Arbeitgeber ab zehn Beschäftigten, die sonst zum Jahresausgleich verpflichtet wären, nehmen diese Fälle heraus.

Muss die Aktivrente in der Steuererklärung angegeben werden?

In der Regel nicht. Der Arbeitgeber meldet die Summe der steuerfreien Beträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Nötig wird die Angabe nur, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat, etwa bei einem zweiten Dienstverhältnis (BMF-FAQ Abschnitt II Nummer 4 und 11).

12. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 6. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

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