Fremde Ware im Lager

Konsignationslager: Ware verkaufen, die Ihnen noch nicht gehört

Die Ware liegt in Ihrem Regal, gehört aber noch dem Lieferanten — oder Ihre Ware liegt beim Kunden. Dieser Beitrag zeigt, wann Eigentum und Umsatzsteuer wechseln, was § 6b UStG bei EU-Lagern verlangt und wie Sie fremde Ware in JTL-Wawi führen, ohne dass sie Ihre Bilanz verfälscht.

Illustration: Regal mit zwei getrennten Fächern voller geschlossener Kartons, rechts mit Anhängern markiert, davor ein Klemmbrett und ein Kalenderblatt
Entnahme Eigentum wechselt 12 Monate Frist nach § 6b UStG 14 Angaben Register im EU-Fall

Ein Konsignationslager ist ein Lager beim Kunden, in dem Ware des Lieferanten liegt. Sie bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie entnimmt; erst dann gilt sie als verkauft und wird abgerechnet. Liegt das Lager in einem anderen EU-Staat, vereinfacht § 6b UStG die Umsatzsteuer, allerdings nur mit gesonderten Aufzeichnungen, Meldung und Zwölf-Monats-Frist.

Stand 11. Oktober 2026: Die EU-Regel für Konsignationslager (§ 6b UStG) gilt seit dem 1. Januar 2020. Die zugehörige Meldung nimmt das Bundeszentralamt für Steuern derzeit nicht im regulären Verfahren der Zusammenfassenden Meldung an, sondern über ein eigenes Online-Formular. Die Verwaltungsanweisung dazu steht in Abschnitt 6b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Geplant ist ihr Ende: Laut Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll sie nur noch für Transporte gelten, die vor dem 1. Juli 2028 beginnen, und am 30. Juni 2029 auslaufen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

1. So funktioniert ein Konsignationslager

Der Lieferant bringt Ware zum Kunden, bevor dieser sie kauft. Dort liegt sie griffbereit, gehört aber weiter dem Lieferanten. Gekauft wird nur, was der Kunde tatsächlich aus dem Lager nimmt. Im Fachjargon heißt der Lieferant Konsignant, der Kunde, bei dem die Ware liegt, Konsignatar. Der Ablauf hat fünf Schritte:

  1. Vereinbarung: Beide Seiten legen Artikel, Preise, Höchstmengen und den Takt der Abrechnung fest.
  2. Bestückung: Der Lieferant bringt die Ware ins Lager beim Kunden. Das Eigentum bleibt bei ihm.
  3. Entnahme: Der Kunde nimmt Ware für Verkauf oder Produktion. In diesem Moment kauft er sie.
  4. Meldung: Der Kunde meldet die entnommenen Mengen, je nach Vertrag täglich, wöchentlich oder monatlich.
  5. Abrechnung und Nachschub: Die Entnahmen werden abgerechnet, und der Lieferant füllt das Lager wieder auf.

Ein frei gewähltes Beispiel zeigt, wie das im Onlinehandel aussieht. Ein Hersteller von Werkzeugzubehör legt bei einem Händler 200 Sets ein. Im März verkauft der Händler 60 davon über seinen Shop. Am Monatsende meldet er diese 60 Stück, der Hersteller rechnet genau diese Menge ab und liefert 60 Sets nach. Die übrigen 140 gehören weiter dem Hersteller, obwohl sie im Regal des Händlers stehen.

Häufig ist das Modell in der Industrie. Die IHK Siegen nennt die Automobilbranche als typisches Beispiel, aber auch viele andere Branchen. Für Händler wird es interessant, sobald ein Hersteller sein Sortiment breit platzieren will, ohne dass der Händler den ganzen Bestand vorfinanziert.

2. Konsignation, Kommission, Dropshipping: drei Modelle, oft verwechselt

Im Alltag werden diese Begriffe gern vermischt. Entscheidend ist nicht das Wort im Vertrag, sondern drei Fragen: Wo liegt die Ware, wem gehört sie bis zum Verkauf, und wer verkauft an wen?

Modell Wo liegt die Ware? Wem gehört sie bis zum Verkauf? Wer verkauft an wen?
Konsignationslager Beim Kunden. Dem Lieferanten. Der Lieferant verkauft an den Kunden, im Moment der Entnahme.
Kommission (§ 383 HGB) Beim Kommissionär. Dem Auftraggeber (Kommittent). Der Kommissionär verkauft im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung an Dritte.
Dropshipping Beim Lieferanten. Dem Lieferanten. Der Händler verkauft an den Endkunden, der Lieferant versendet direkt.
Eigenes Außenlager In Ihrem Lager, etwa bei einem Fulfillment-Dienstleister. Ihnen. Sie verkaufen an Ihre Kunden.

Der Unterschied zwischen Konsignation und Kommission liegt also in der Rolle dessen, bei dem die Ware liegt. Beim Konsignationslager kauft er sie selbst, sobald er sie entnimmt. Der Kommissionär verkauft sie dagegen im eigenen Namen weiter, aber auf fremde Rechnung. Umsatzsteuerlich sieht das Gesetz auch darin eine Lieferung zwischen Auftraggeber und Kommissionär (§ 3 Abs. 3 UStG).

Dropshipping ist das Spiegelbild der Konsignation: Dort liegt die Ware beim Lieferanten und nie bei Ihnen. Wie das Streckengeschäft funktioniert und was dabei schiefgehen kann, lesen Sie in unserem Beitrag zu Dropshipping in Deutschland.

3. Vor- und Nachteile für beide Seiten

Ob sich ein Konsignationslager lohnt, hängt davon ab, auf welcher Seite Sie stehen. Was die eine Seite entlastet, trägt meist die andere.

Wenn fremde Ware bei Ihnen liegt (Konsignatar)

  • Sie zahlen nur, was Sie entnehmen. Ihr Kapital bleibt frei.
  • Die Ware ist sofort greifbar, ohne Lieferzeit.
  • Artikel, die nicht laufen, können zurückgehen, wenn der Vertrag das vorsieht.
  • Fläche, Handling und Sorgfalt im Lager tragen Sie trotzdem.
  • Jede Entnahme muss gemeldet werden, pünktlich und vollständig.
  • Sie binden sich an einen Lieferanten und dessen Preise.
  • Nutzt ein Lieferant aus dem EU-Ausland § 6b UStG, führen auch Sie Aufzeichnungen (§ 22 Abs. 4g UStG).

Wenn Ihre Ware beim Kunden liegt (Konsignant)

  • Der Kunde bindet sich enger an Sie.
  • Die Entnahmen zeigen den echten Verbrauch statt einer Prognose.
  • Nachschub lässt sich bündeln statt in Eilaufträgen zu liefern.
  • Die Ware bleibt in Ihrer Bilanz und bindet Ihr Kapital.
  • Sie haben Ware außer Haus, die Sie nicht selbst kontrollieren.
  • Ihre Rechnung hängt an der Meldung des Kunden.
  • Im EU-Fall brauchen Sie Register, Meldung und Fristenkontrolle.

4. Eigentum, Bilanz und Risiko

Rechtlich ist die Lage klar: Bis zur Entnahme bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten (Quelle: IHK Siegen). Weil der Kunde die Ware schon in Händen hat, braucht es für den Wechsel keine erneute Übergabe. Nach § 929 Satz 2 BGB genügt dann die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll. In der Praxis ist die Entnahme genau dieser Moment.

In die Bilanz gehört ein Vermögensgegenstand beim Eigentümer (§ 246 Abs. 1 HGB). Für Sie heißt das: Als Kunde zählen Sie fremde Ware bei der Inventur getrennt und nehmen sie nicht in Ihren Bestand auf. Als Lieferant gehört Ihr Bestand beim Kunden in Ihr Inventar, obwohl er nicht in Ihrem Haus liegt. Welche Verfahren das HGB für die Inventur erlaubt, zeigt unser Beitrag zu den Inventurverfahren nach HGB.

Eine Ausnahme sollten Sie kennen. Dieselbe Vorschrift ordnet einen Gegenstand dem zu, dem er wirtschaftlich zuzurechnen ist, auch wenn er ihm rechtlich nicht gehört. Verschiebt der Vertrag fast alle Risiken und eine feste Abnahmepflicht auf den Kunden, kann die Zurechnung kippen. Klären Sie solche Gestaltungen vorab mit Ihrer Steuerberatung.

Offen lässt das Gesetz eine praktische Frage: Wer trägt das Risiko, solange die Ware im Lager liegt? Beim Kauf geht die Gefahr mit der Übergabe der verkauften Sache über (§ 446 BGB). Beim Konsignationslager liegt die Ware aber schon beim Kunden, bevor sie verkauft ist. Wer für Schwund, Bruch und Diebstahl einsteht, gehört deshalb ausdrücklich in den Vertrag.

5. Was in den Vertrag gehört

Einen Mustervertrag schreibt das Gesetz nicht vor. Aus Sicht der Warenwirtschaft gibt es aber neun Punkte, an denen später Daten fehlen oder Streit entsteht. Sie gehören schriftlich geregelt:

  1. Sortiment und Höchstmengen: Welche Artikel liegen im Lager, und wie viel darf höchstens dort liegen?
  2. Preise: Gilt der Preis bei Einlagerung oder der Preis am Tag der Entnahme?
  3. Entnahmemeldung: In welcher Form, in welchem Takt und bis wann meldet der Kunde?
  4. Abrechnung: Schreibt der Lieferant die Rechnung, oder rechnet der Kunde per Gutschrift ab, und für welchen Zeitraum?
  5. Gefahr und Versicherung: Wer haftet für Schwund, Bruch und Diebstahl, und wer versichert die Ware?
  6. Inventur: Wer zählt, wie oft, und wie werden Differenzen abgerechnet?
  7. Laufzeit und Ladenhüter: Wie lange darf Ware liegen, und was geschieht mit Artikeln, die nicht laufen? Bei EU-Lagern gibt § 6b UStG zwölf Monate vor.
  8. Zugang und Trennung: Wer darf ins Lager, und wie ist fremde Ware von eigener getrennt und gekennzeichnet?
  9. Ende des Vertrags: Holt der Lieferant den Rest ab, oder kauft der Kunde ihn?

Wie wichtig der vereinbarte Preis ist, zeigt SAP: In SAP S/4HANA lässt sich ein Konsignationsbestand erst buchen, wenn eine Preisvereinbarung als Konsignationsinfosatz hinterlegt ist (Quelle: SAP Learning). Wie Sie Lieferanten insgesamt digital steuern, lesen Sie im Beitrag zum Lieferantenmanagement.

6. Umsatzsteuer im Inland

Liegen Lieferant und Lager beide in Deutschland, gibt es keine Sonderregel. Die Umsatzsteuer knüpft an die Lieferung an, und die liegt vor, wenn der Kunde die Verfügungsmacht erhält (§ 3 Abs. 1 UStG). Beim Konsignationslager ist das in der üblichen Gestaltung die Entnahme. Das Einlagern selbst ist noch kein Umsatz.

Für die Abrechnung gibt es zwei Wege. Entweder schreibt der Lieferant eine Rechnung über die gemeldeten Mengen. Oder der Kunde rechnet selbst ab und stellt eine Gutschrift aus. Das erlaubt § 14 Abs. 2 UStG, wenn beide Seiten es vorher vereinbart haben. Die Abrechnung muss dann das Wort „Gutschrift" tragen (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG), und der Lieferant kann ihr widersprechen. Im Umsatzsteuerrecht meint „Gutschrift" genau diese Abrechnung durch den Kunden, nicht eine Rechnungskorrektur.

Beim Konsignationslager liegt die Gutschrift nahe, weil der Kunde die Entnahmen zuerst kennt. Eine Erleichterung hilft bei der Sammelabrechnung: Als Zeitpunkt der Lieferung darf auf der Rechnung der Kalendermonat stehen (§ 31 Abs. 4 UStDV). Sie müssen also nicht jede Entnahme einzeln datieren.

7. Konsignationslager im EU-Ausland: § 6b UStG

Anspruchsvoll wird es, wenn Lieferant und Lager in verschiedenen EU-Staaten liegen. Ohne Sonderregel wäre das Befüllen des Lagers ein innergemeinschaftliches Verbringen an sich selbst. Der Lieferant müsste sich dann in der Regel im Land des Lagers steuerlich registrieren. Seit dem 1. Januar 2020 vermeidet § 6b UStG das; er setzt eine EU-weite Änderung der Mehrwertsteuer-Richtlinie um (Quelle: IHK Siegen).

Die Regel greift nur, wenn alle vier Voraussetzungen aus § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind:

  • Die Ware geht in einen anderen EU-Staat, um dort nach dem Transport an einen bestimmten Kunden geliefert zu werden. Dazu besteht eine Vereinbarung, und Name und Anschrift des Kunden stehen bei Transportbeginn fest.
  • Der Lieferant hat im Land des Lagers weder Sitz noch Geschäftsleitung noch Betriebsstätte.
  • Der Kunde hat dem Lieferanten vor Transportbeginn seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Land genannt.
  • Der Lieferant zeichnet den Transport gesondert auf und meldet ihn.

Sind alle vier erfüllt, verschiebt sich der steuerliche Vorgang auf die Entnahme. Dann gilt die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Land des Lieferanten und als innergemeinschaftlicher Erwerb im Land des Lagers (§ 6b Abs. 2 UStG). Das Befüllen selbst gilt nicht als Verbringen (§ 3 Abs. 1a Satz 3 UStG).

Die Frist ist hart: Wird die Ware nicht binnen zwölf Monaten nach Ankunft im Lager geliefert, gilt sie am Tag danach als verbracht. Dann treffen den Lieferanten genau die Pflichten, die die Regel vermeiden sollte. Welches Ereignis welche Folge hat, zeigt die Tabelle:

Ereignis Folge nach § 6b UStG
Der vorgesehene Kunde entnimmt die Ware innerhalb von zwölf Monaten. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferanten, innergemeinschaftlicher Erwerb beim Kunden.
Die Ware geht innerhalb von zwölf Monaten ins Herkunftsland zurück. Kein Verbringen, wenn die Rückholung gesondert aufgezeichnet ist.
Ein anderer Kunde tritt innerhalb von zwölf Monaten an die Stelle des ersten. Die Regel bleibt, wenn der neue Kunde seine USt-IdNr. verwendet, Name und Anschrift bekannt sind und der Wechsel aufgezeichnet ist.
Nach zwölf Monaten ist die Ware weder geliefert noch zurückgeholt. Am Tag danach gilt die Ware als innergemeinschaftlich verbracht.
Die Ware geht an einen anderen als den vorgesehenen Kunden oder in ein anderes Land als das Herkunftsland. Die Voraussetzungen gelten schon am Tag davor als weggefallen, die Ware gilt als verbracht.
Ware wird zerstört, geht verloren oder wird gestohlen. Am Tag der Feststellung gilt die Ware als verbracht.

Die letzte Zeile hat eine direkte Folge für Ihr Lager. Eine Inventurdifferenz im EU-Lager ist nicht nur ein Mengenproblem: Fehlt Ware, entsteht am Tag der Feststellung ein steuerlicher Vorgang, der aufgezeichnet werden muss. Zählen Sie ein solches Lager daher in einem festen Rhythmus, und geben Sie Differenzen sofort an die Buchhaltung weiter.

Zwei Fälle erfasst § 6b nicht. Erstens Lager in Drittländern, etwa in der Schweiz; die IHK Siegen stellt klar, dass die Regel dafür nicht gilt. Zweitens das Auslandslager für den Shopversand: Bringen Sie Ware in ein Lager in Polen, um von dort an Endkunden zu verschicken, steht bei Transportbeginn kein Kunde mit USt-IdNr. fest. Dann bleibt es beim Verbringen, und Sie brauchen in der Regel eine Registrierung im Ausland. JTL-Wawi hat dafür eigene Steuereinstellungen: Laut JTL-Guide hinterlegen Sie die USt-IdNr. je Land und wählen am Auftrag die Kombination aus Versandland und Firma.

Und umgekehrt: Bestückt ein Lieferant aus einem anderen EU-Staat ein Lager bei Ihnen in Deutschland, sind Sie der Erwerber. Dann haben auch Sie Pflichten. Sie führen eigene Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4g UStG, und jede Entnahme ist für Sie ein innergemeinschaftlicher Erwerb, den Sie in Ihrer Voranmeldung erklären. Wie Sie die USt-IdNr. Ihrer Partner nachweisbar prüfen, steht im Beitrag zum Prüfen der USt-IdNr.

Geplant: Die Regel läuft bis 2029 aus

Für EU-Konsignationslager gibt es ein Enddatum. Die EU-Reform der Mehrwertsteuer für das digitale Zeitalter, kurz ViDA, schafft die Sonderregel schrittweise ab (Richtlinie (EU) 2025/516). Deutschland will das mit dem Jahressteuergesetz 2026 umsetzen. Laut Regierungsentwurf vom 30. September 2026 gilt § 6b UStG ab 2027 nur noch für Transporte, die vor dem 1. Juli 2028 beginnen. Jede Zwölfmonatsfrist endet spätestens am 30. Juni 2029 (Quelle: BT-Drucksache 21/8283). Zum 1. Juli 2029 sollen die Vorschrift, die Aufzeichnungen nach § 22 Absatz 4f und 4g und die Meldung für diese Fälle entfallen.

An die Stelle tritt nach der Richtlinie ab Juli 2028 ein OSS-Verfahren für das Verbringen eigener Ware in andere EU-Länder. Die deutsche Umsetzung dieses Verfahrens enthält der Entwurf noch nicht. Beschlossen ist am 11. Oktober 2026 nichts: Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober in erster Lesung an die Ausschüsse überwiesen, und der Bundesrat muss zustimmen. Für Ihre Planung zählt trotzdem der 30. Juni 2028. Danach gelten für neue Transporte ins EU-Lager die allgemeinen Regeln für das Verbringen. Den Fahrplan und die übrigen Änderungen für Händler erklärt unser Beitrag zum Jahressteuergesetz 2026 und den OSS-Änderungen ab 2027.

8. Aufzeichnungen und Meldung an das BZSt

Die Vereinfachung hat einen Preis: Dokumentation. § 22 Abs. 4f UStG verlangt vom Lieferanten gesonderte Aufzeichnungen mit 14 Angaben. Sie lassen sich in vier Gruppen fassen:

  • Wer und wohin: Name, Anschrift und USt-IdNr. des Kunden, auch die bei der Lieferung verwendete Nummer; Abgangs- und Bestimmungsland; Name und Anschrift des Lagers; bei einem fremden Lagerhalter dessen USt-IdNr.
  • Wann: Beginn und Ende des Transports sowie der Tag der Lieferung.
  • Was und zu welchem Wert: Bezeichnung, Menge und Bemessungsgrundlage der eingelagerten Ware; Entgelt, Bezeichnung und Menge jeder Lieferung.
  • Sonderfälle: Ware, die nach zwölf Monaten als verbracht gilt, und Ware, die zurückgeholt wurde, jeweils mit Wert und Datum.

Auch der Kunde führt Buch, und zwar mit sieben Angaben nach § 22 Abs. 4g UStG. Dazu gehören die an ihn gelieferten Mengen mit Entgelt und Datum, vom Lieferanten zurückgeholte Ware sowie fehlende oder zerstörte Ware. Gehört das Lager nicht dem Kunden selbst, sondern etwa einem Logistiker, entfallen für ihn drei dieser Angaben.

Dazu kommt die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Das BZSt nimmt sie derzeit nicht im normalen Verfahren der Zusammenfassenden Meldung entgegen, sondern über ein eigenes Online-Formular. Gemeldet werden drei Vorgänge, jeweils mit der USt-IdNr. des vorgesehenen Kunden: das Befüllen des Lagers, die Rückholung und der Wechsel des Kunden. Die Frist entspricht der Zusammenfassenden Meldung, also der 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Einen Fehler müssen Sie binnen eines Monats berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).

Diese Meldung ist keine Formalie neben der Regel, sondern ihre Voraussetzung. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG knüpft die Vereinfachung daran, dass Sie ihr „rechtzeitig, richtig und vollständig" nachkommen. Die Entnahme selbst ist im Formular kein eigener Vorgang; wie Sie sie in Rechnung, Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung führen, stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab. Worin sich die Zusammenfassende Meldung von der Statistik unterscheidet, zeigt unser Beitrag zur Intrastat-Meldung, ihre Meldezeiträume der Beitrag zu Reverse Charge im Handel.

9. Konsignation in JTL-Wawi und JTL-WMS

Jetzt zur Frage, die Lexikonseiten auslassen: Wie führt die Warenwirtschaft Ware, die physisch da ist, aber jemand anderem gehört? Wir haben am 25. September 2026 den JTL-Guide durchsucht. Für „Konsignation", „Konsignationslager", „Kommissionslager" und „Fremdbestand" liefert er keinen Treffer. JTL-Wawi kennt also keine eigene Bestandsart für fremde Ware.

Größere ERP-Systeme gehen hier weiter: SAP S/4HANA führt die Lieferantenkonsignation als eigenen Beschaffungsprozess und rechnet die Entnahmen in vereinbarten Perioden ab. In JTL-Wawi bauen Sie das Modell aus vorhandenen Bausteinen. Die Tabelle trennt, was der JTL-Guide belegt, von unserem Praxisvorschlag:

Baustein Laut JTL-Guide Unser Praxisvorschlag
Eigenes Lager Lager vom Typ Standard, Fulfillment oder WMS; je Lager eine eigene Anschrift. Ein Lager je Konsignationspartner, im Namen klar als Fremd- oder Kundenlager erkennbar.
Bestandssperren „Für den verfügbaren Bestand sperren" nimmt den Bestand aus Shop, Marktplätzen und Produktion. „Für Auslieferung sperren" verhindert den Versand aus dem Lager. Liegt Ihre Ware beim Kunden, setzen Sie beide Sperren. Liegt fremde Ware bei Ihnen und darf verkauft werden, keine.
Umlagerung Drei Schritte über ein Streckenlager, das die Ware unterwegs sichtbar macht. Das Befüllen eines Kundenlagers als Umlagerung buchen, nicht als Verkauf.
Lagerwahl beim Ausliefern Lagerpriorität je Arbeitsplatz, Lager je Position änderbar, auf Wunsch ein Lieferschein je Lager. Festlegen, ob fremde oder eigene Ware zuerst verkauft wird. Die Lieferscheine aus dem Fremdlager sind die Basis der Entnahmemeldung.
Lagerwert Dashboard-Widget je Warenlager, gerechnet mit dem durchschnittlichen Einkaufspreis. Den eigenen Lagerwert ohne das Fremdlager auswerten.
Inventur Inventurliste je Lager, Ist-Bestände buchen, Differenzliste drucken. Fremde Ware in einem eigenen Lauf zählen und Differenzen dem Partner melden.
Lieferantenbestand „Zum eigenen Lagerbestand hinzufügen" rechnet Bestände beim Lieferanten mit, gedacht für Dropshipping. Nicht für Konsignation nutzen: Die Ware liegt bei Ihnen, nicht beim Lieferanten.
JTL-Workflows Ereignis, Bedingung, Aktion, etwa E-Mail senden oder ein Programm ausführen. Zeitversetzt nur mit laufendem Worker. Meldung oder Abrechnung automatisieren. Ob das Ereignis die nötigen Felder liefert, prüfen wir im konkreten System.

Ein Hinweis zum Begriff: Das Streckenlager ist bei JTL das Zwischenlager einer Umlagerung. Mit dem Streckengeschäft, also Dropshipping, hat es nichts zu tun. Was JTL-Workflows darüber hinaus können, zeigt unser Beitrag zu JTL-Workflows.

Mit JTL-WMS kommt eine weitere Frage hinzu: Reicht ein eigener Lagerbereich für die fremde Ware? Laut JTL-Guide gruppieren Lagerbereiche die Plätze als Standard-, Kommissionier- oder Nachschubbereich. Das ordnet Wege, nicht Eigentum. Lagerwert und Inventur wertet JTL-Wawi dagegen je Lager aus. Fremde Ware braucht deshalb ein eigenes Lager, nicht nur eigene Plätze. Ob das ein zusätzliches WMS-Lager oder ein Standardlager daneben wird, hängt von Menge und Prozess ab.

Praktisch ist der freie Wareneingang in JTL-WMS. Er bucht Ware ohne Lieferantenbestellung ein, nur mit der Lieferscheinnummer. Das passt, wenn der Lieferant sein Lager bei Ihnen selbst auffüllt, ohne dass Sie bestellt haben. Wie die Einführung von JTL-WMS insgesamt abläuft, zeigt der Beitrag JTL-WMS einführen.

Was wir im Guide nicht gefunden haben: ein Register nach § 22 Abs. 4f, eine Überwachung der Zwölf-Monats-Frist und die Meldung an das BZSt. Die Daten dafür liegen zwar im System, verteilt auf Umlagerungen, Lieferscheine und Kundenstammdaten, aber nicht in einer Liste. Sinnvoll ist eine Auswertung direkt aus der Datenbank, die diese Angaben zusammenführt. Den Rahmen dafür setzen wir in der JTL-Wawi-Beratung, für Lager mit Scannern und Lagerplätzen in der JTL-WMS-Beratung.

Konsignationslager auf einen Blick
  • Eigentumbeim Lieferanten bis zur Entnahme
  • Bilanzbeim Eigentümer (§ 246 Abs. 1 HGB)
  • Lieferung (Umsatzsteuer)in der üblichen Gestaltung mit der Entnahme
  • AbrechnungRechnung oder Gutschrift, Kalendermonat als Lieferzeitpunkt zulässig
  • EU-Regel§ 6b UStG, seit 1. Januar 2020
  • Frist im EU-Lager12 Monate nach Ankunft der Ware
  • Geplantes Ende (Entwurf)Transporte bis 30. Juni 2028, Regel endet am 30. Juni 2029; Stand 11.10.2026 nicht beschlossen
  • Aufzeichnung (EU-Lager)14 Angaben beim Lieferanten, 7 beim Kunden
  • Meldung (EU-Lager)eigenes BZSt-Formular, bis zum 25. Tag nach dem Meldezeitraum
  • JTL-Wawi (Stand 25.09.2026)keine eigene Funktion, Umsetzung über ein eigenes Lager

10. Fazit: Ein Lager, zwei Bilanzen

Ein Konsignationslager verschiebt Kapitalbindung und Risiko zwischen zwei Partnern. Es macht aus einer Frage des Lagers eine Frage der Buchhaltung. Drei Dinge entscheiden, ob es sauber läuft: ein Vertrag, der Preise, Meldung und Risiko regelt; eine Warenwirtschaft, die fremde Ware in einem eigenen Lager führt; und bei EU-Lagern die Disziplin, jede Bewegung aufzuzeichnen und zu melden.

JTL-Wawi bringt dafür die Bausteine mit, aber kein fertiges Modul. Wenn Sie ein Konsignationslager einrichten oder ein bestehendes sauber abbilden wollen, sehen wir uns zuerst Ihre Lagerstruktur und die Datenwege zur Buchhaltung an. Über die JTL-DATEV-Schnittstelle gelangen die Abrechnungen dann in die Buchhaltung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Das Beispiel ist frei gewählt. Die Aussagen zu JTL-Wawi und JTL-WMS beruhen auf dem JTL-Guide mit Stand 25. September 2026. Die Angaben zum geplanten Ende der Regel beruhen auf einem Gesetzentwurf mit Stand 11. Oktober 2026; Inhalt und Termine können sich im Verfahren noch ändern. Maßgeblich sind die Gesetzestexte in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bitte klären Sie Ihren Fall mit Ihrer Steuerberatung.

11. Häufige Fragen zum Konsignationslager

Was ist ein Konsignationslager einfach erklärt?

Ein Lager beim Kunden, in dem Ware des Lieferanten liegt. Sie gehört dem Lieferanten, bis der Kunde sie entnimmt. Erst mit der Entnahme kauft der Kunde die Ware, und erst dann wird sie abgerechnet. So hat der Kunde Ware griffbereit, ohne sie vorab zu bezahlen, und der Lieferant bleibt nah an seinem Abnehmer.

Was ist der Unterschied zwischen Konsignationslager und Kommissionslager?

Beim Konsignationslager kauft der Kunde die Ware selbst, sobald er sie entnimmt. Beim Kommissionsgeschäft verkauft der Kommissionär die Ware im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers an Dritte. Er wird also nicht zum Käufer auf eigene Rechnung. Im Alltag werden beide Begriffe oft vermischt; entscheidend ist, was der Vertrag regelt.

Welche Nachteile hat ein Konsignationslager?

Für den Lieferanten bleibt die Ware in der Bilanz und bindet Kapital, obwohl sie außer Haus liegt. Er ist auf die Meldungen des Kunden angewiesen. Der Kunde stellt Fläche und Personal und muss jede Entnahme melden. Bei Lagern im EU-Ausland kommen Aufzeichnungen, eine eigene Meldung und eine Frist von zwölf Monaten hinzu.

Wem gehört die Ware im Konsignationslager?

Bis zur Entnahme dem Lieferanten. Er führt sie in seiner Bilanz, auch wenn sie beim Kunden liegt. Mit der Entnahme geht das Eigentum über; weil der Kunde die Ware schon besitzt, genügt dafür die Einigung. Wer bis dahin für Schwund oder Diebstahl haftet, sollte der Vertrag ausdrücklich regeln.

Wann entsteht beim Konsignationslager die Umsatzsteuer?

Im Inland knüpft sie an die Lieferung an, und die liegt in der üblichen Gestaltung bei der Entnahme vor. Das Einlagern ist noch kein Umsatz. Bei einem Lager im EU-Ausland verschiebt § 6b UStG den Vorgang ebenfalls auf die Entnahme: Dann liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, und der Kunde versteuert einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Was passiert nach zwölf Monaten im EU-Konsignationslager?

Liegt Ware nach zwölf Monaten noch im Lager und wurde weder geliefert noch zurückgeholt, endet die Vereinfachung. Am Tag danach gilt die Ware als innergemeinschaftlich verbracht. Der Lieferant hat dann die Pflichten, die § 6b UStG eigentlich vermeiden sollte, in der Regel eine Registrierung im Land des Lagers. Überwachen Sie die Frist deshalb je Wareneingang.

Wird die Konsignationslagerregelung abgeschafft?

Ja, schrittweise. Die EU hat das Ende in der Richtlinie (EU) 2025/516 festgelegt, Deutschland will es mit dem Jahressteuergesetz 2026 umsetzen. Laut Regierungsentwurf gilt § 6b UStG nur noch für Transporte, die vor dem 1. Juli 2028 beginnen. Jede Zwölfmonatsfrist endet spätestens am 30. Juni 2029. Beschlossen ist das Gesetz am 11. Oktober 2026 noch nicht.

Kann JTL-Wawi ein Konsignationslager abbilden?

Nicht als eigene Funktion: Eine Suche im JTL-Guide nach „Konsignation" ergab am 25. September 2026 keinen Treffer. Umsetzbar ist das Modell mit Bordmitteln, also mit eigenem Lager je Partner, Bestandssperren, Umlagerungen sowie Inventur und Lagerwert je Lager. Für das Register und die Meldung nach § 6b UStG braucht es eine eigene Auswertung.

Quellen & offizielle Informationen

Alle Quellen wurden am 25. September 2026 abgerufen und inhaltlich gegen die Aussagen in diesem Beitrag geprüft. Die Quellen zum geplanten Ende der Regel und die Seite des Bundeszentralamts für Steuern wurden am 11. Oktober 2026 abgerufen und gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

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