Die degressive AfA ist seit dem Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 wieder möglich: bis zu 30 Prozent vom Restbuchwert, höchstens das Dreifache der linearen AfA, für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Sie ist kein Zuschuss, sondern ein Liquiditätseffekt — und sie lohnt erst ab etwa fünf Jahren Nutzungsdauer.
Stand am 5. September 2026: Die Frist läuft. § 7 Abs. 2 EStG begünstigt bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, „die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind". Damit bleiben rund 16 Monate. Eine Verlängerung über den 31. Dezember 2027 hinaus steht bisher nicht im Gesetz. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" vom 14. Juli 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 161 vom 18. Juli 2025 (öffnet in einem neuen Tab). Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.
1. Was die degressive AfA ist — und was sie nicht ist
Bei der linearen AfA verteilen Sie die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Bei der degressiven AfA ziehen Sie stattdessen jedes Jahr einen festen Prozentsatz vom Restbuchwert ab. Weil dieser Restbuchwert jedes Jahr kleiner wird, sinken auch die Jahresbeträge — anfangs stark, später kaum noch. § 7 Abs. 2 EStG zieht zwei Obergrenzen ein: höchstens 30 Prozent und höchstens das Dreifache des linearen Satzes.
Damit ist auch schon gesagt, was die degressive AfA nicht ist. Sie erhöht das Abschreibungsvolumen nicht um einen einzigen Euro. Über die gesamte Nutzungsdauer schreiben Sie exakt die Anschaffungskosten ab — nur früher. Der Vorteil ist ein Liquiditäts- und Zinseffekt: Der Aufwand mindert den Gewinn eher, die Steuerzahlung verschiebt sich nach hinten, das Geld bleibt länger im Betrieb.
Diese Unterscheidung klingt akademisch, ist aber der häufigste Denkfehler bei der Investitionsplanung. Wer den Investitionsbooster wie einen Zuschuss behandelt, rechnet ihn doppelt: einmal als Steuerersparnis und einmal als Finanzierungsbeitrag. Er ist nur das Erste, und auch das nur vorübergehend.
| Merkmal | Degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) | Zuschuss (etwa BAFA, KfW, Landesprogramm) |
|---|---|---|
| Was passiert | Abschreibungsvolumen wird nach vorn verschoben. Der Aufwand entsteht früher, nicht zusätzlich. | Geld fließt ins Unternehmen. Es entstehen echte Zusatzmittel. |
| Gesamtvolumen | unverändert — abgeschrieben werden am Ende genau die Anschaffungskosten | erhöht sich um den Zuschussbetrag |
| Antrag | keiner. Sie üben das Wahlrecht in der Gewinnermittlung aus. | ja, in aller Regel vor Vorhabenbeginn |
| Wer entscheidet | Sie selbst, gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung; geprüft wird im Rahmen der Veranlagung. | die Bewilligungsbehörde, meist nach Ermessen und ohne Rechtsanspruch |
| Beihilferecht | Abschreibungsvorschriften stellen laut Kommissions-Bekanntmachung 2016/C 262/01, Randnummer 177, im Allgemeinen keine staatliche Beihilfe dar. | läuft regelmäßig als De-minimis-Beihilfe oder unter der Gruppenfreistellungsverordnung |
| De-minimis-Deckel | zählt nicht darauf an | zählt auf den Höchstbetrag von 300.000 Euro in drei Jahren an |
| Wirkung | Liquidität und Zinsen in den ersten Jahren | Eigenkapital und Finanzierungslücke des Vorhabens |
Die letzte Zeile ist für Betriebe wichtig, die parallel eine Förderung beantragen. Zuschüsse laufen in aller Regel als De-minimis-Beihilfe und zählen auf einen Höchstbetrag an, den wir im Beitrag zu den De-minimis-Beihilfen und dem neuen Zentralregister ausführen. Die degressive AfA tut das nicht: Die Europäische Kommission schreibt in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe unter Randnummer 177, dass „steuerliche Maßnahmen rein technischer Art wie Abschreibungsvorschriften […] im Allgemeinen keine staatliche Beihilfe" darstellen. § 7 Abs. 2 EStG steht jedem Betrieb offen, unabhängig von Größe, Branche und Behördenermessen. Ihr Förderspielraum bleibt also unberührt.
Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Diese Einordnung gilt für die allgemeine degressive AfA. Für die Sonderstaffel bei Elektrofahrzeugen in § 7 Abs. 2a EStG treffen wir sie nicht — dieselbe Bekanntmachung nennt unter Randnummer 179 ausdrücklich Anreize „für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten" als möglichen Beihilfetatbestand. Eine Entscheidung der Kommission zu dieser deutschen Regelung ist uns nicht bekannt.
2. Die Regeln, jeweils mit Fundstelle
Zehn Regeln entscheiden in der Praxis, ob und wie die degressive AfA funktioniert. Die folgende Tabelle nennt zu jeder die Fundstelle, damit Sie im Zweifel selbst nachlesen können — und was sie im Alltag bedeutet. Alle Normtexte haben wir am 5. September 2026 im Volltext geprüft.
| Regel | Fundstelle | Was das in der Praxis heißt |
|---|---|---|
| Höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert | § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG | Der Prozentsatz bleibt über alle Jahre gleich; die Bemessungsgrundlage sinkt jedes Jahr um die AfA des Vorjahres. |
| Höchstens das Dreifache des linearen Satzes | § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG | Bis zu zehn Jahren Nutzungsdauer greift die 30-Prozent-Grenze, darüber der dreifache lineare Satz. Bei 15 Jahren sind es deshalb 20 Prozent, nicht 30. |
| Nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG | Software und Gebäude fallen nicht darunter. Für neu gebaute Wohngebäude gibt es eine eigene Regel mit 5 Prozent in § 7 Abs. 5a EStG. |
| Anschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 | § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG | Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung — nicht die Bestellung, nicht die Rechnung, nicht die Zahlung. |
| Zwölftelung im Anschaffungsjahr | § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 EStG | Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat entfällt ein Zwölftel. Eine Anschaffung im September bringt vier Zwölftel. |
| Wechsel nur von degressiv zu linear | § 7 Abs. 3 EStG | Der Übergang ist ausdrücklich zulässig und bemisst sich nach Restwert und Restnutzungsdauer. Der umgekehrte Weg ist ausgeschlossen. |
| Keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung | § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG | Solange degressiv abgeschrieben wird, ist eine zusätzliche Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung nicht zulässig. |
| Verzeichnispflicht | § 7a Abs. 8 EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG | Anschaffungstag, Kosten, Nutzungsdauer und Jahresbeträge gehören in ein laufend geführtes Verzeichnis — es sei denn, sie sind aus der Buchführung ersichtlich. |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto | § 6 Abs. 2 EStG | Darunter ist der volle Abzug im Anschaffungsjahr möglich. Über 250 Euro gehören die Güter in ein besonderes Verzeichnis. |
| Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro netto | § 6 Abs. 2a EStG | Auflösung im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit je einem Fünftel. Scheidet ein Gut aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. |
Zwei Zeilen werden regelmäßig übersehen. Die zweite: Die 30 Prozent sind eine Obergrenze, keine Zusage. Sie gelten nur, solange der dreifache lineare Satz mindestens 30 Prozent ergibt — also bis zu einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Bei einem Hochregallager mit 15 Jahren Nutzungsdauer beträgt der lineare Satz 6,67 Prozent, das Dreifache sind 20 Prozent. Wer dort mit 30 Prozent kalkuliert, überschätzt den Effekt um die Hälfte.
Und die fünfte: Im Anschaffungsjahr wird gezwölftelt. Eine Anlage, die im September in Betrieb geht, bringt vier Zwölftel des Jahresbetrags — nicht mehr. Das ist der Grund, warum eine Investition, die ohnehin ansteht, gegen Jahresende betriebswirtschaftlich anders aussieht als im Januar.
3. Welche Investition zu welchem Instrument passt
Jetzt zum eigentlichen Punkt. „30 Prozent für alles" ist der Satz, der im Netz hängen bleibt — und er führt bei Digitalisierungsprojekten regelmäßig in die falsche Richtung. Denn ein erheblicher Teil dessen, was im IT-Budget steht, fällt gar nicht unter § 7 Abs. 2 EStG oder wird dort schlechter behandelt als anderswo.
Der Grund liegt in der Nutzungsdauer. Die degressive AfA zieht Abschreibungsvolumen aus späteren Jahren nach vorn. Je kürzer die Nutzungsdauer, desto weniger gibt es vorzuziehen. Bei einem Wirtschaftsgut, das ohnehin in einem Jahr abgeschrieben ist, bleibt schlicht nichts übrig. Die folgende Tabelle ordnet typische Anschaffungen zu; die Nutzungsdauern stammen aus der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (BMF vom 15. Dezember 2000, Bundessteuerblatt I 2000, Seite 1532).
| Anschaffung | Nutzungsdauer | Sinnvolles Instrument | Warum |
|---|---|---|---|
| Notebook, Desktop-PC, Bildschirm, Drucker, Scanner | 1 Jahr nach BMF-Schreiben (Tabellenwert 3 Jahre nicht mehr anzuwenden) | Ein-Jahres-Nutzungsdauer | Ein voller Abzug im Anschaffungsjahr wird nach Randziffer 1.4 nicht beanstandet. Dagegen kommt kein degressiver Satz an. |
| Betriebs- und Anwendersoftware, ERP- und Warenwirtschaftssoftware | 1 Jahr nach BMF-Schreiben, Randziffer 5 | Ein-Jahres-Nutzungsdauer | Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für bewegliche Sachen und scheidet damit ohnehin aus. |
| Kleiner Server im Desktop- oder Turmgehäuse (Small-Scale-Server) | 1 Jahr nach BMF-Schreiben, Randziffern 2 und 3 | Ein-Jahres-Nutzungsdauer | Das Schreiben nennt diese Bauform ausdrücklich als Computerhardware — ein Gehäuse, Desktopformat, Dauerbetrieb. |
| Rack-Server, Storage-System im Serverschrank | in der AfA-Tabelle nicht benannt | Einzelfall — degressive AfA möglich | Die Definition des Small-Scale-Servers verlangt Desktopformat. Die Nutzungsdauer richtet sich dann nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG; die Einordnung gehört in die Steuerberatung. |
| Einzelne Peripherie unter 800 Euro netto (Handscanner, Bondrucker, Kundendisplay) | ohne Belang | Geringwertiges Wirtschaftsgut | Voller Abzug im Anschaffungsjahr nach § 6 Abs. 2 EStG. Ab 250 Euro netto gehört das Gerät ins Verzeichnis. |
| Kassensystem, Registrierkasse | 6 Jahre | degressive AfA, für kleinere Betriebe zusätzlich § 7g EStG | Erst ab dieser Länge trägt der Vorzieheffekt. Der dreifache lineare Satz läge bei 50 Prozent und wird auf 30 Prozent gekappt. |
| Zeiterfassungsterminal | 8 Jahre | degressive AfA | Dreifacher linearer Satz wären 37,5 Prozent, gekappt auf 30 Prozent. Der Unterschied zur linearen AfA von 12,5 Prozent ist deutlich. |
| Kartenleser für EC- und Kreditkarten | 8 Jahre | degressive AfA | Gleiche Rechnung wie beim Zeiterfassungsterminal. Bei mehreren Kassenplätzen summiert sich der Effekt. |
| Präsentations- und Datensichtgeräte, Digital Signage im Laden | 8 Jahre | degressive AfA | Bildschirme am Arbeitsplatz sind Peripherie und fallen unter das BMF-Schreiben. Fest installierte Anzeigeflächen stehen in der Tabelle mit acht Jahren. |
| Telefonanlage, Fernsprechnebenstellenanlage | 10 Jahre | degressive AfA | Genau an der Grenze: Der dreifache lineare Satz ergibt exakt 30 Prozent. Länger genutzte Güter erreichen die Kappungsgrenze nicht mehr. |
| Hochregallager, Regal- und Fördertechnik | 15 Jahre | degressive AfA mit 20 Prozent | Hier greift der dreifache lineare Satz, nicht die 30-Prozent-Grenze. Wer mit 30 Prozent rechnet, rechnet falsch. |
| Mobilfunkendgerät, Handscanner über 800 Euro netto | 5 Jahre | Grenzfall — rechnen lohnt sich | Unter 800 Euro netto ist das Gerät ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Darüber ist die degressive AfA mit 30 Prozent gegenüber 20 Prozent linear im Vorteil. |
Die Tabelle dreht die verbreitete Erwartung um. Genau die Geräte, die man zuerst mit „Digitalisierung" verbindet — Notebooks, Bildschirme, Scanner, Software —, sind die schlechtesten Kandidaten für die degressive AfA. Für sie gibt es seit 2021 den besseren Weg über das BMF-Schreiben. Die Gewinner sind die unauffälligen Anlagen mit langer Lebensdauer: das Kassensystem an der Theke, das Zeiterfassungsterminal am Eingang, die Telefonanlage im Technikraum, die Regaltechnik im Lager.
Eine Einschränkung gehört dazu: Ob ein moderner Touch-Kassenplatz mit Betriebssystem steuerlich eine Registrierkasse (sechs Jahre) oder Computerhardware (ein Jahr) ist, entscheidet die AfA-Tabelle nicht — sie kennt nur den Eintrag „Registrierkassen". Wir legen im Rechenbeispiel unten offen, mit welchem Ansatz wir arbeiten; die Einordnung im Einzelfall trifft Ihre Steuerberatung. Welche Funktionen ein Kassensystem im Laden überhaupt braucht, haben wir im Beitrag zum Kassensystem für den Einzelhandel beschrieben — dort geht es um die Auswahl, hier um die Abschreibung.
4. Warum „Sofortabschreibung" der falsche Begriff ist
In fast jedem Text über IT-Anschaffungen steht die „Sofortabschreibung für Computer und Software". Der Begriff ist falsch, und zwar nach dem Schreiben, das die Regelung überhaupt erst geschaffen hat. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (Geschäftszeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) formuliert in Randziffer 1.1, die Möglichkeit einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer stelle „keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung" dar. Dort steht außerdem, sie sei „auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG".
Was gilt stattdessen? Nach Randziffer 1 kann für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Abgeschrieben wird weiterhin nach § 7 Abs. 1 EStG, nur eben über ein Jahr. Randziffer 1.4 ergänzt, es werde „nicht beanstandet", wenn die Abschreibung im Anschaffungsjahr abweichend von der Zwölftelung in voller Höhe vorgenommen wird. Wirtschaftlich ist das ein voller Abzug — rechtlich ist es etwas anderes.
Der Unterschied hat drei praktische Folgen. Erstens bleiben die Geräte nach Randziffer 1.2 im Bestandsverzeichnis; sie verschwinden nicht aus der Anlagenbuchhaltung. Zweitens ist die einjährige Nutzungsdauer eine Annahme, von der man abweichen darf — wer ein Gerät nachweislich länger nutzt, kann es auch länger abschreiben. Drittens erfasst das Schreiben mehr, als viele erwarten: Randziffer 5 nennt neben Standardanwendungen ausdrücklich „ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung".
Ein Detail für Serverbeschaffungen: Randziffer 2 zählt „externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)" zur Computerhardware. Randziffer 3 definiert diese Bauform als Gerät im „Desktopgeräteformat", bei dem alle Komponenten in einem Gehäuse stecken. Ein Rack-Server im Serverschrank passt dem Wortlaut nach nicht in diese Definition. Gleichzeitig ist die alte Tabellenposition für Datenverarbeitungsanlagen nach Randziffer 8 für Wirtschaftsjahre ab 2021 nicht mehr anzuwenden. Wir nennen für Rack-Hardware deshalb bewusst keine Zahl, sondern verweisen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG.
5. Das Rechenbeispiel über sechs Jahre
Ein Kassensystem für 12.000 Euro netto, im Januar angeschafft, Nutzungsdauer sechs Jahre nach dem Eintrag „Registrierkassen" der AfA-Tabelle. Der lineare Satz beträgt 16,67 Prozent, also 2.000 Euro im Jahr. Das Dreifache wären 50 Prozent — gekappt auf 30 Prozent. Die dritte Spalte nimmt zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 40 Prozent im ersten Jahr an; dazu mehr in Abschnitt 7.
| Jahr | Linear | Degressiv mit Wechsel | Degressiv plus § 7g |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | 2.000,00 € | 3.600,00 € | 8.400,00 € |
| Jahr 2 | 2.000,00 € | 2.520,00 € | 1.080,00 € |
| Jahr 3 | 2.000,00 € | 1.764,00 € | 756,00 € |
| Jahr 4 | 2.000,00 € | 1.372,00 € | 588,00 € |
| Jahr 5 | 2.000,00 € | 1.372,00 € | 588,00 € |
| Jahr 6 | 2.000,00 € | 1.372,00 € | 588,00 € |
| Summe Jahr 1 bis 3 | 6.000,00 € | 7.884,00 € | 10.236,00 € |
| Summe über sechs Jahre | 12.000,00 € | 12.000,00 € | 12.000,00 € |
Lesen Sie die Tabelle von unten nach oben. Die letzte Zeile ist in allen drei Spalten identisch: 12.000 Euro. Kein Instrument schafft zusätzliches Abschreibungsvolumen. Die vorletzte Zeile zeigt, worum es wirklich geht: Nach drei Jahren sind bei linearer Abschreibung 6.000 Euro verbucht, degressiv 7.884 Euro und mit der Sonderabschreibung 10.236 Euro. Die Differenz von 1.884 beziehungsweise 4.236 Euro ist vorgezogener Aufwand, nicht zusätzlicher.
Was das an Steuer spart, hängt vom individuellen Satz ab und lässt sich nicht seriös pauschalieren. Wir nennen deshalb bewusst keinen Eurobetrag. Die belastbare Aussage lautet: Der Gewinn sinkt in den ersten Jahren um diese Beträge stärker, und die entsprechende Steuerzahlung verschiebt sich nach hinten. Was daraus für Ihren Betrieb folgt, rechnet Ihre Steuerberatung.
Und noch eine Variante, weil sie in der Praxis so häufig ist: Wird dasselbe Kassensystem erst im September angeschafft, greift die Zwölftelung. Aus 3.600 Euro im ersten Jahr werden vier Zwölftel, also 1.200 Euro. Der Rest verschiebt sich entsprechend. Bei der linearen AfA wären es 666,67 Euro. Der Abstand bleibt also erhalten — er beginnt nur kleiner.
6. Wann der Wechsel zur linearen AfA optimal ist
Die degressive AfA hat einen eingebauten Nachteil: Sie wird nie fertig. Ein fester Prozentsatz vom Restwert erreicht rechnerisch nie null. Deshalb erlaubt § 7 Abs. 3 EStG den Übergang zur linearen AfA. Der Restwert wird dann auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der umgekehrte Weg — erst linear, später degressiv — ist nach Satz 3 ausdrücklich nicht zulässig.
Der optimale Zeitpunkt lässt sich exakt bestimmen: Wechseln Sie in dem Jahr, in dem der lineare Betrag vom Restwert erstmals über dem degressiven liegt. Im Beispiel oben ist das der Beginn von Jahr 4. Der Restbuchwert beträgt dann 4.116 Euro bei drei Restjahren, linear also 1.372 Euro. Degressiv wären 30 Prozent von 4.116 Euro nur 1.234,80 Euro. In Jahr 3 sah es noch andersherum aus: 1.764 Euro degressiv gegen 1.470 Euro linear.
Als Faustregel für die Planung: Der Wechsel liegt bei einer 30-Prozent-Abschreibung typischerweise im vorletzten Drittel der Nutzungsdauer. Verlassen Sie sich aber nicht auf die Faustregel, sondern auf die Rechnung — sie ist zwei Spalten in einer Tabelle. Wichtig ist vor allem, dass der Wechsel aktiv vorgenommen wird. Er passiert nicht von selbst, und wer ihn vergisst, verschenkt in den letzten Jahren Abschreibungsvolumen, das erst am Ende der Nutzungsdauer nachgeholt wird.
7. § 7g kombinieren: der Hebel für kleinere Betriebe
Der Abschnitt, der in den meisten Erklärstücken fehlt. § 7g Abs. 5 EStG erlaubt bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten — und zwar wörtlich „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2". Absatz 2 ist die degressive AfA. Die Norm nennt sie ausdrücklich.
Die Voraussetzungen stehen in § 7g Abs. 6 EStG und sind überschaubar, aber hart. Erstens darf der Gewinn die Grenze des Absatzes 1 nicht überschreiten: 200.000 Euro — und zwar im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung vorangeht, nicht im Anschaffungsjahr selbst. Zweitens muss das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und im Folgejahr „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich" genutzt werden. Die 40 Prozent müssen Sie nicht auf einmal ziehen; Sie können sie über die fünf Jahre verteilen.
Damit hier keine falsche Sicherheit entsteht, gehört ein zweiter Normtext dazu. § 7a Abs. 4 EStG bestimmt allgemein: „Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen." Diese allgemeine Vorschrift nennt Absatz 2 nicht. § 7g Abs. 5 als speziellere Regelung nennt ihn ausdrücklich. Wir lösen diesen Widerspruch hier nicht auf — wir machen ihn sichtbar, damit Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung besprechen können, bevor Sie damit kalkulieren.
Zwei Anschlussregeln sind für die Planung relevant. Nach § 7a Abs. 9 EStG bemisst sich die AfA nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bei beweglichen Wirtschaftsgütern „nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer" — ab dann geht es also in jedem Fall linear weiter. Und nach § 7a Abs. 8 EStG gehören die Angaben in ein laufend geführtes Verzeichnis, sofern sie nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.
Wer die Investition ein Jahr im Voraus plant, hat mit § 7g noch eine zweite Stufe: den Investitionsabzugsbetrag. Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten dürfen bereits vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden (Absatz 1 Satz 1), gedeckelt auf 200.000 Euro je Betrieb im Abzugsjahr und den drei vorangegangenen Jahren (Satz 4). Die Investition muss dann bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht (Absatz 3 Satz 1). Für Betriebe unterhalb der Gewinngrenze ist diese Kombination der eigentliche Effekt — nicht die 30 Prozent aus der Überschrift.
8. Elektrofahrzeuge: eigene Staffel, eigene Bedingungen
Dasselbe Gesetz hat mit § 7 Abs. 2a EStG eine zweite, deutlich steilere Abschreibung eingeführt — allerdings nur für Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören. Der begünstigte Zeitraum ist derselbe: Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Die Sätze beziehen sich anders als bei der degressiven AfA auf die Anschaffungskosten, nicht auf den Restwert.
| Jahr | Anteil der Anschaffungskosten |
|---|---|
| Jahr der Anschaffung | 75 Prozent |
| erstes folgendes Jahr | 10 Prozent |
| zweites folgendes Jahr | 5 Prozent |
| drittes folgendes Jahr | 5 Prozent |
| viertes folgendes Jahr | 3 Prozent |
| fünftes folgendes Jahr | 2 Prozent |
Zwei Bedingungen unterscheiden diese Staffel von der degressiven AfA. Erstens ist sie nur anwendbar, wenn für dasselbe Fahrzeug keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden — die Kombination mit § 7g scheidet hier also aus. Zweitens gilt nach Satz 3 die Zwölftelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ausdrücklich nicht: Auch bei einer Anschaffung im Dezember sind es 75 Prozent im ersten Jahr.
Dasselbe Gesetz hat außerdem die Bruttolistenpreisgrenze für die Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben, erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Das betrifft die Bewertung der privaten Nutzung, nicht die Abschreibung — beides wird gern in einen Topf geworfen.
9. Warum im Netz drei verschiedene Prozentsätze stehen
Wer „degressive AfA" sucht, findet auf derselben Ergebnisseite 20, 25 und 30 Prozent, dazu 5 Prozent für Gebäude. Das ist kein Fehler der Quellen, sondern das Ergebnis mehrerer befristeter Zeitfenster mit unterschiedlichen Konditionen. Welche Fassung gilt, richtet sich nach dem Anschaffungsdatum — geregelt in § 52 Abs. 15 EStG.
| Anschaffung im Zeitraum | Höchstsatz | Höchstens | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 bis 31.12.2022 | Altfassung, abweichende Werte | Altfassung | § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG (Fortgeltung) |
| 01.01.2023 bis 31.03.2024 | keine degressive AfA | — | kein Zeitraum im Gesetz benannt |
| 01.04.2024 bis 31.12.2024 | 20 Prozent | das Zweifache | Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 |
| 01.01.2025 bis 30.06.2025 | keine degressive AfA | — | kein Zeitraum im Gesetz benannt |
| 01.07.2025 bis 31.12.2027 | 30 Prozent | das Dreifache | Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I Nr. 161 |
| ab 01.01.2028 | bisher nicht vorgesehen | — | § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG |
Für das erste Fenster nennen wir bewusst keinen Prozentwert. § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG belegt nur, dass für Anschaffungen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 die damalige Fassung weitergilt; den konsolidierten Wortlaut dieser Altfassung konnten wir am 5. September 2026 an keiner amtlichen Quelle nachlesen. Wer noch ein Wirtschaftsgut aus diesem Zeitraum in der Anlagenbuchhaltung führt, findet den angesetzten Satz ohnehin im eigenen Anlagenspiegel.
Zwei weitere Verwechslungen erklären den Rest. Erstens: Die 5 Prozent, die in vielen Treffern auftauchen, gehören zu § 7 Abs. 5a EStG — der degressiven AfA für neu gebaute Wohngebäude. Mit beweglichen Wirtschaftsgütern hat sie nichts zu tun, und die Zeiträume sind völlig andere. Zweitens sind zahlreiche Übersichtsseiten schlicht nicht nachgeführt worden; Artikel mit Titeln wie „Degressive AfA bis Ende 2024" beschreiben korrekt das damalige Recht und heute nichts mehr.
Praktische Konsequenz: Prüfen Sie bei jeder Fundstelle im Netz zuerst das Datum und dann, ob es um bewegliche Wirtschaftsgüter oder um Gebäude geht. Beides zusammen erklärt fast jede Abweichung.
10. Was nach 2027 kommt: die Körperschaftsteuer-Staffel
Dasselbe Gesetz, das die degressive AfA befristet zurückgebracht hat, senkt anschließend die Körperschaftsteuer. Das ist kein Zufall: Der Investitionsbooster wirkt zuerst, die Tarifsenkung danach. § 23 Abs. 1 KStG in der neuen Fassung sieht einen fünfstufigen Pfad vor.
| Veranlagungszeitraum | Steuersatz |
|---|---|
| Veranlagungszeiträume bis 2027 | 15 Prozent |
| Veranlagungszeitraum 2028 | 14 Prozent |
| Veranlagungszeitraum 2029 | 13 Prozent |
| Veranlagungszeitraum 2030 | 12 Prozent |
| Veranlagungszeitraum 2031 | 11 Prozent |
| Veranlagungszeiträume ab 2032 | 10 Prozent |
Die Zahl, die in Zusammenfassungen am häufigsten verrutscht, sind die 10 Prozent. Sie gelten nicht ab 2028, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2032. 2028 sind es 14 Prozent. Wer eine Investitionsentscheidung auf „bald nur noch 10 Prozent" stützt, rechnet mit einem Zustand, der vier Jahre später eintritt.
Für die Planung ergibt sich daraus ein nüchterner Zusammenhang, den man kennen sollte: Abschreibungen wirken in Jahren mit hohem Steuersatz stärker als in Jahren mit niedrigem. Wer Abschreibungsvolumen in die Jahre bis 2027 zieht, trifft dort noch auf 15 Prozent Körperschaftsteuer. Das ist ein Argument für die degressive AfA — aber eines unter mehreren, und Gewerbesteuer, Verlustsituation und Liquiditätsplanung gehören in dieselbe Rechnung. Genau deshalb ist das eine Frage für die Steuerberatung und nicht für einen Blogartikel.
11. Fristen und Stolpersteine
Bevor Sie eine Anschaffung steuerlich einordnen, laufen vier Prüfungen der Reihe nach. Sie ersetzen keine Beratung, sortieren aber die meisten Fälle in wenigen Minuten vor:
- Netto unter 800 Euro? Dann ist das Gerät ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG und im Anschaffungsjahr voll abziehbar. Über 250 Euro gehört es ins Verzeichnis. Die AfA-Frage stellt sich gar nicht.
- Computerhardware oder Software? Dann greift das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 mit einer angenommenen Nutzungsdauer von einem Jahr. Prüfen Sie die Definitionen in den Randziffern 2, 3 und 5, bevor Sie etwas anderes ansetzen.
- Nutzungsdauer unter fünf Jahren? Dann ist der Unterschied zwischen linear und degressiv klein und der zusätzliche Aufwand in der Anlagenbuchhaltung selten lohnend. Rechnen Sie es einmal durch, bevor Sie sich festlegen.
- Nutzungsdauer ab fünf Jahren? Dann ist die degressive AfA der Regelfall — und bei einem Vorjahresgewinn bis 200.000 Euro lohnt zusätzlich der Blick auf die Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Dazu die Punkte, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt:
- Anschaffung ist nicht Bestellung. Maßgeblich für die Frist ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Eine Bestellung im Dezember 2027 mit Lieferung im Februar 2028 fällt aus dem begünstigten Zeitraum heraus.
- Der Wechsel zur linearen AfA passiert nicht automatisch. Er muss aktiv in der Gewinnermittlung vollzogen werden — und er ist nur in dieser Richtung möglich.
- Die 30 Prozent sind nicht immer erreichbar. Ab elf Jahren Nutzungsdauer begrenzt der dreifache lineare Satz den Ansatz, nicht die Prozentgrenze.
- Die Gewinngrenze bei § 7g gilt für das Vorjahr. Ein gutes Jahr vor der Investition kann die Sonderabschreibung kosten, obwohl das Investitionsjahr selbst schwächer ausfällt.
- Keine außergewöhnliche Abschreibung während der degressiven AfA. Geht ein Gerät vorzeitig kaputt oder verliert es wirtschaftlich an Wert, ist eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG ausgeschlossen.
- Die Verzeichnispflicht wird gern vergessen. § 7a Abs. 8 EStG verlangt Anschaffungstag, Kosten, Nutzungsdauer und Jahresbeträge — es sei denn, alles steht ohnehin in der Buchführung. Bei sauber geführter Anlagenbuchhaltung ist das erfüllt.
- Software ist kein bewegliches Wirtschaftsgut. Wer eine Warenwirtschaft einführt, findet die Antwort nicht in § 7 Abs. 2 EStG, sondern im BMF-Schreiben von 2022 — und für Anpassungs- und Einführungsleistungen in der Frage, was aktivierungspflichtig ist und was laufender Aufwand.
12. Unsere Rolle — und was wir ausdrücklich nicht tun
Damit hier keine falsche Erwartung entsteht: Yagemi ist keine Steuerberatung. Wir erstellen keine Gewinnermittlungen, geben keine steuerliche Empfehlung und treffen keine Entscheidung über Nutzungsdauern oder Abschreibungsmethoden. Das ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten, und das ist auch richtig so. Wir sind ebenso wenig Fördermittelberater und stellen keine Anträge im Namen von Kunden.
Was wir tun, liegt eine Ebene davor: bei der Investition selbst. Wir helfen dabei, ein Digitalisierungsvorhaben so zu schneiden, dass klar ist, was überhaupt angeschafft wird — Hardware, Lizenz, Einführungsleistung, laufender Betrieb. Genau diese Trennung braucht Ihre Steuerberatung, um die richtigen Regeln anzuwenden. In vielen Angeboten steht sie nicht drin, und dann wird eine Position pauschal aktiviert oder pauschal als Aufwand gebucht.
Zweitens beraten wir zur Reihenfolge: Was zuerst, was später, was gebündelt. Ob ein Vorhaben besser vor oder nach dem Jahreswechsel startet, ist keine rein steuerliche Frage — auch Projektlast, Saison und Lieferzeiten gehören dazu. Eine Einordnung, welche Zuschussprogramme daneben überhaupt in Frage kommen, geben wir im Rahmen unserer Orientierung zu Fördermitteln für Digitalisierung; die Planung des Vorhabens selbst läuft über unsere Digitalisierungsberatung. Welche Zuschüsse 2026 wirklich noch Anträge annehmen, haben wir im Beitrag zur Förderung für Digitalisierung 2026 zusammengetragen — und warum der größte Topf für Entwicklungsvorhaben derzeit geschlossen ist, im Beitrag zur ZIM-Förderung.
13. Fazit
Die degressive AfA ist ein gutes Instrument mit einem engen Anwendungsbereich. Sie wirkt bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer — Kassensystemen, Zeiterfassung, Kartenlesern, Telefonanlagen, Lagertechnik. Bei Notebooks, Bildschirmen, Scannern und Software wirkt sie praktisch nicht, weil dort seit 2021 die einjährige Nutzungsdauer der bessere Weg ist. Wer den Investitionsbooster pauschal auf sein IT-Budget anwendet, rechnet an der Sache vorbei.
Zwei Dinge lohnen den Kalender. Der begünstigte Zeitraum endet am 31. Dezember 2027, und maßgeblich ist die Anschaffung, nicht die Bestellung. Und wer im Vorjahr unter 200.000 Euro Gewinn geblieben ist, sollte die Sonderabschreibung nach § 7g EStG prüfen lassen — im Rechenbeispiel oben war sie der deutlich größere Hebel als die 30 Prozent aus der Schlagzeile.
Was bleibt, ist eine nüchterne Einordnung: Es fließt kein Geld. Es verschiebt sich nur, wann Aufwand entsteht. Das ist für die Liquidität wertvoll und für die Investitionsentscheidung ein Argument unter mehreren — aber kein Grund, etwas anzuschaffen, das der Betrieb nicht braucht.
- Rechtsgrundlage§ 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Investitionssofortprogramms
- GesetzGesetz vom 14. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18. Juli 2025
- Höchstsatz30 Prozent vom Restbuchwert
- Zweite Grenzehöchstens das Dreifache des linearen Satzes
- Begünstigtbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- ZeitraumAnschaffung nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028
- Antrag nötignein — Wahlrecht in der Gewinnermittlung
- Methodenwechseldegressiv zu linear zulässig, umgekehrt nicht (§ 7 Abs. 3 EStG)
- Kombination§ 7g Abs. 5 EStG nennt bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung neben § 7 Abs. 2
- Gewinngrenze § 7g200.000 Euro im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung
- Elektrofahrzeuge75/10/5/5/3/2 Prozent nach § 7 Abs. 2a EStG
- Beihilferechtkein Zuschuss, keine De-minimis-Anrechnung
- Stand5. September 2026
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Yagemi ist keine Steuerberatungsgesellschaft, erstellt keine Gewinnermittlungen und gibt keine steuerliche Empfehlung im Einzelfall. Alle Sätze, Grenzen, Nutzungsdauern und Fristen entsprechen dem Stand vom 5. September 2026 und wurden an § 6, § 7, § 7a, § 7g und § 52 EStG, § 23 KStG, dem Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 161, dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 und der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter geprüft; sie können sich ändern. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Die Beispielrechnung beruht auf frei gewählten Annahmen und ist keine Zusage über eine Steuerwirkung. Angaben ohne Gewähr.
14. Häufige Fragen zur degressiven AfA
Was ist die degressive AfA?
Die degressive AfA verteilt die Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts in fallenden Jahresbeträgen. Der Prozentsatz bleibt gleich, die Bemessungsgrundlage schrumpft: Abgeschrieben wird jedes Jahr ein fester Anteil vom Restbuchwert. Nach § 7 Abs. 2 EStG sind das höchstens 30 Prozent und höchstens das Dreifache des linearen Satzes. Die Summe über die gesamte Nutzungsdauer bleibt unverändert.
Bis wann gilt die degressive AfA?
Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht die Bestellung und nicht die Bezahlung. Für spätere Anschaffungen sieht das Gesetz bisher keine Verlängerung vor. Stand: 5. September 2026.
Lohnt sich die degressive AfA für Computer und Notebooks?
In aller Regel nicht. Für Computerhardware und Anwendersoftware erlaubt das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Ein Abzug im Anschaffungsjahr in voller Höhe wird dabei nicht beanstandet. Gegen den vollen Abzug im ersten Jahr kann die degressive AfA mit höchstens 30 Prozent nicht ankommen.
Ist die degressive AfA eine Sofortabschreibung?
Nein — und die Ein-Jahres-Regel für Computer ist ebenfalls keine. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 stellt in Randziffer 1.1 ausdrücklich klar, es handle sich weder um eine besondere Form der Abschreibung noch um eine neue Abschreibungsmethode noch um eine Sofortabschreibung. Rechtlich ist es eine kürzere angenommene Nutzungsdauer.
Kann ich die degressive AfA mit der Sonderabschreibung kombinieren?
§ 7g Abs. 5 EStG nennt die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent ausdrücklich neben den Absetzungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 — also neben der degressiven AfA. Vorausgesetzt wird ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Vorjahr. Die allgemeine Regel in § 7a Abs. 4 EStG lautet anders; besprechen Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
Wann sollte ich von der degressiven auf die lineare AfA wechseln?
In dem Jahr, in dem die lineare AfA vom Restbuchwert über die Restnutzungsdauer erstmals höher ausfällt als der degressive Betrag. § 7 Abs. 3 EStG erlaubt diesen Übergang ausdrücklich und bemisst ihn nach Restwert und Restnutzungsdauer. Der umgekehrte Weg von linear zu degressiv ist nicht zulässig.
Ist die degressive AfA eine staatliche Förderung?
Nein. Es fließt kein Geld, es gibt keinen Antrag und keine Bewilligung. Verschoben wird nur der Zeitpunkt des Aufwands, was auf Liquidität und Zinsen wirkt, nicht auf das Gesamtergebnis. Die Europäische Kommission ordnet Abschreibungsvorschriften in ihrer Bekanntmachung zum Beihilfebegriff als im Allgemeinen nicht beihilferelevant ein.
Was gilt für betriebliche Elektrofahrzeuge?
Für Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG steht in § 7 Abs. 2a EStG eine eigene Staffel: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent der Anschaffungskosten. Der begünstigte Zeitraum entspricht dem der degressiven AfA. Wer die Staffel nutzt, darf für dasselbe Fahrzeug keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
Gilt die degressive AfA auch für Gebäude und Software?
Nicht über § 7 Abs. 2 EStG — der erfasst ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter. Für neu gebaute Wohngebäude gibt es eine eigene Regel in § 7 Abs. 5a EStG mit 5 Prozent vom Restwert. Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut; für Betriebs- und Anwendersoftware greift das BMF-Schreiben von 2022.
15. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen — die Gesetzestexte in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, die Bundesgesetzblätter, das BMF-Schreiben und die AfA-Tabelle als PDF. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung (gesetze-im-internet.de) — Maßgebliche Norm. Trägt die Zwölftelung im Anschaffungsjahr (Abs. 1 Satz 4), die degressive AfA mit 30 Prozent und dem Dreifachen des linearen Satzes samt Zeitraum (Abs. 2), die Staffel für Elektrofahrzeuge (Abs. 2a), den Methodenwechsel (Abs. 3) und zur Abgrenzung die Gebäude-Regelungen (Abs. 4 und Abs. 5a).
- § 7a EStG — Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen — Absatz 4 verlangt bei Sonderabschreibungen die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4, Absatz 8 die Aufnahme in ein laufend geführtes Verzeichnis, Absatz 9 nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Bemessung nach Restwert und Restnutzungsdauer.
- § 7g EStG — Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibung — Absatz 1 mit der Gewinngrenze von 200.000 Euro und dem Abzug von bis zu 50 Prozent, Absatz 3 mit der dreijährigen Investitionsfrist, Absatz 5 mit der Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent ausdrücklich neben § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, Absatz 6 mit den Voraussetzungen.
- § 6 EStG — Bewertung (geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten) — Absatz 2 mit der Grenze von 800 Euro netto und der Verzeichnispflicht ab 250 Euro, Absatz 2a mit dem Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro und seiner Auflösung über fünf Jahre.
- § 52 EStG — Anwendungsvorschriften — Absatz 15 Satz 4 regelt, für welche früheren Anschaffungszeiträume die jeweilige Altfassung des § 7 Abs. 2 weiter anzuwenden ist. Das erklärt, warum im Netz mehrere Prozentsätze kursieren.
- § 23 KStG — Steuersatz — Der fünfstufige Pfad von 15 Prozent bis 2027 über 14, 13, 12 und 11 Prozent auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 — Regelungstext (PDF) — Verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 161, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2025. Enthält die Änderungen an § 7 EStG, die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrodienstwagen von 70.000 auf 100.000 Euro, die Körperschaftsteuer-Staffel und die Anwendungsvorschriften; in Kraft am Tag nach der Verkündung.
- Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 — Regelungstext (PDF) — Belegt das frühere Zeitfenster vom 1. April bis 31. Dezember 2024 mit höchstens dem Zweifachen des linearen Satzes und 20 Prozent — und die Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 auf 40 Prozent.
- BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (PDF) — Geschäftszeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025. Randziffer 1.1 stellt klar, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt; Randziffer 1.4 lässt den vollen Abzug im Anschaffungsjahr unbeanstandet; die Randziffern 2, 3 und 5 definieren Computerhardware, Small-Scale-Server und Software. Die Datei ist ein Abbild des Originals mit BMF-Briefkopf; die BMF-eigenen Adressen zu diesem Schreiben antworteten beim Abruf nicht.
- BMF — AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, 15. Dezember 2000 (PDF) — Bundessteuerblatt I 2000, Seite 1532. Quelle aller Nutzungsdauern in diesem Beitrag: Registrierkassen sechs Jahre, Zeiterfassungsgeräte acht, Kartenleser acht, Präsentations- und Datensichtgeräte acht, Fernsprechnebenstellenanlagen zehn, Mobilfunkendgeräte fünf, Hochregallager fünfzehn Jahre.
- Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (2016/C 262/01) — Abschnitt 5.4.5, Randnummer 177: Abschreibungsvorschriften stellen im Allgemeinen keine staatliche Beihilfe dar. Randnummer 179 grenzt ab, wann Anreize für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsgütern doch eine Beihilfe sein können.
Eine Angabe fehlt bewusst: der Höchstsatz für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022. Die Fortgeltung der damaligen Fassung ist in § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG belegt, ihr konsolidierter Wortlaut war am 5. September 2026 an keiner amtlichen Quelle abrufbar. Wir geben deshalb keine Prozentzahl wieder, die wir nicht selbst gelesen haben.