De-minimis-Beihilfen sind staatliche Förderungen, die so klein sind, dass die EU sie ohne Genehmigungsverfahren zulässt. Der Preis dafür ist ein gemeinsamer Deckel: 300.000 Euro je einzigem Unternehmen in drei Jahren, über alle Programme und Behörden hinweg. Gezählt wird ab dem Tag der Bewilligung, nicht ab der Auszahlung. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/2831 (Stand: 5. September 2026).
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat — und was ausdrücklich nicht. Seit diesem Datum muss jede De-minimis-Beihilfe in einem Zentralregister erfasst werden (Artikel 6 Absatz 1). Deutschland baut dafür kein eigenes nationales Register, sondern nutzt das eAIR der EU-Kommission. Eintragen muss die Bewilligungsbehörde, nicht Sie. Und das Register nimmt Ihnen vorerst nichts ab: Weil es noch keine vollen drei Jahre abdeckt, verlangt Artikel 7 Absatz 4 weiterhin Ihre De-minimis-Erklärung. Die Länder rechnen mit einem Parallelbetrieb bis zum 31. Dezember 2028. (Quellen: Verordnung (EU) 2023/2831 und Bayerisches Wirtschaftsministerium, beide abgerufen am 5. September 2026 — öffnen in einem neuen Tab.)
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Förder- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltende Fassung der Verordnung, die jeweilige Förderrichtlinie und Ihr Bescheid. Ob Ihr Rahmen reicht, entscheidet allein die Bewilligungsbehörde. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 5. September 2026.
1. Was eine De-minimis-Beihilfe ist — und was sie nicht ist
Staatliche Beihilfen sind im Binnenmarkt grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die EU-Kommission müsste jede einzelne prüfen — bei einem Zuschuss von 3.000 Euro zu einer Beratung wäre das offensichtlich unverhältnismäßig. Deshalb gibt es die De-minimis-Regel: Beihilfen unterhalb einer Schwelle gelten als so geringfügig, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigen. Sie brauchen keine Anmeldung und keine Genehmigung.
Der Preis für diese Vereinfachung ist die Obergrenze. Weil niemand jede Kleinbeihilfe einzeln prüft, muss jemand mitzählen — und das sind bis heute Sie selbst. Genau daraus entsteht die gesamte Bürokratie um De-minimis: die Erklärung, die Bescheinigung, die Aufbewahrungsfrist und seit 2026 das Register.
Eine Abgrenzung vorweg, weil sie in der Suche für Verwirrung sorgt. Unter „De-minimis" firmierte in Deutschland jahrelang auch ein Förderprogramm des Bundesamts für Logistik und Mobilität für Unternehmen des Güterkraftverkehrs; es heißt heute „Umweltschutz und Sicherheit". Wer nach dem Begriff sucht, landet häufig dort. Dieser Beitrag behandelt nicht dieses Programm, sondern die beihilferechtliche Regel dahinter — die für jedes geförderte Unternehmen gilt, unabhängig von der Branche.
Wichtig ist außerdem, was der Begriff nicht beschreibt. De-minimis ist keine Förderung, die man beantragen kann. Es gibt keinen De-minimis-Topf und kein De-minimis-Antragsformular. Es ist die beihilferechtliche Grundlage, auf die eine Förderung gestützt wird — erkennbar daran, dass Ihr Bewilligungsbescheid sie ausdrücklich so bezeichnet und Ihnen zusätzlich eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt wird.
2. Der 300.000-Euro-Deckel, Absatz für Absatz
Der Kernsatz der Verordnung ist kurz: „Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen." Alles Weitere steckt in den Absätzen darum herum — und dort liegen die Punkte, an denen Rechnungen auseinandergehen.
| Regel | Fundstelle | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| 300.000 Euro je einzigem Unternehmen | Artikel 3 Absatz 2 | Der Deckel gilt pro Mitgliedstaat und pro Unternehmensverbund, nicht pro Programm, nicht pro Betriebsstätte und nicht pro Gesellschaft. |
| Zeitraum von drei Jahren | Artikel 3 Absatz 2, Erwägungsgrund 11 | Der Artikeltext sagt nur „in einem Zeitraum von drei Jahren". Dass dieser Zeitraum mitwandert, steht im Erwägungsgrund 11: Bei jeder neuen Beihilfe ist die Summe der vergangenen drei Jahre heranzuziehen. Kalenderjahre zählen nicht mehr. |
| Maßgeblich ist der Gewährungszeitpunkt | Artikel 3 Absatz 3 | Gezählt wird der Tag, an dem Sie den Rechtsanspruch erwerben — in der Regel das Datum des Bescheids, ausdrücklich unabhängig davon, wann tatsächlich ausgezahlt wird. |
| Herkunft und Zweck sind egal | Artikel 3 Absatz 4 | Der Deckel gilt für Beihilfen „gleich welcher Art und Zielsetzung" und auch dann, wenn das Geld ganz oder teilweise aus Unionsmitteln stammt. Bund, Land, Kommune und EU teilen sich denselben Rahmen. |
| Gerechnet wird brutto | Artikel 3 Absatz 5 | Angesetzt werden Beträge vor Abzug von Steuern und Abgaben. Ist die Beihilfe kein Zuschuss, zählt ihr Bruttosubventionsäquivalent — bei einem verbilligten Kredit also der rechnerische Zinsvorteil, nicht die Kreditsumme. |
| Tranchen werden abgezinst | Artikel 3 Absatz 6 | Wird in Raten ausgezahlt, rechnet die Behörde auf den Gewährungszeitpunkt zurück. Für Sie heißt das: Der angerechnete Wert kann unter der Summe der Auszahlungen liegen. |
| Überschreitung heißt alles oder nichts | Artikel 3 Absatz 7 | Würde der Höchstbetrag durch die neue Beihilfe überschritten, darf die Verordnung für diese Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden. Der Zuschuss entfällt vollständig — nicht nur der überschießende Teil. |
| Fusion und Übernahme addieren | Artikel 3 Absatz 8 | Alle zuvor gewährten Beihilfen der beteiligten Unternehmen werden berücksichtigt. Rechtmäßig gewährte Altbeihilfen bleiben rechtmäßig — Ihr Rahmen für die Zukunft ist aber kleiner. |
| Aufspaltung folgt dem Nutzen | Artikel 3 Absatz 9 | Die Beihilfen gehen an das Unternehmen, dem sie zugutekommen. Lässt sich das nicht zuordnen, wird nach dem Buchwert des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Aufspaltung anteilig verteilt. |
| Die Verordnung gilt bis Ende 2030 | Artikel 8, Artikel 7 Absatz 3 | In Kraft seit dem 1. Januar 2024, gültig bis zum 31. Dezember 2030. Danach dürfen noch sechs Monate lang Beihilfen nach diesen Regeln gewährt werden. |
Zur zweiten Zeile ein genauer Blick, weil hier häufig ungenau zitiert wird. Das Wort „rollierend" steht nicht im Artikeltext der Verordnung. Der Artikel sagt schlicht „in einem Zeitraum von drei Jahren". Dass dieser Zeitraum mit jedem neuen Antrag mitwandert, ergibt sich aus Erwägungsgrund 11: „Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln." Die deutschen Förderrichtlinien greifen das auf, allerdings mit unterschiedlichen Worten — die BAFA-Richtlinie spricht von einem „rollierenden", die INQA-Richtlinie von einem „fließenden" Zeitraum. Gemeint ist dasselbe. Sicher ist nur: Das alte Steuerjahr-Modell der Vorgängerverordnung 1407/2013 gilt nicht mehr.
Die praktisch wichtigste Zeile ist die siebte. Es gibt keine anteilige Förderung. Wer noch 20.000 Euro Rahmen hat und einen Zuschuss über 25.000 Euro beantragt, bekommt nicht 20.000 Euro, sondern nichts. Das macht die Reihenfolge Ihrer Anträge zu einer echten Entscheidung: Der kleine Beratungszuschuss im Frühjahr kann den großen Investitionszuschuss im Herbst blockieren.
Zu Zeile fünf noch eine Entlastung: Für Darlehen kennt die Verordnung in Erwägungsgrund 18 eine Vereinfachung. Bei Darlehen mit Sicherheiten von mindestens 50 Prozent des Darlehensbetrags und einem Volumen bis 1,5 Millionen Euro bei höchstens fünf Jahren Laufzeit — oder bis 750.000 Euro bei höchstens zehn Jahren — kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den Höchstbetrag nicht übersteigt. Das ersetzt keine Berechnung, erklärt aber, warum bei kleineren Förderkrediten oft kein aufwendiges Gutachten verlangt wird.
3. „Ein einziges Unternehmen": wann Töchter und Schwestern zusammenzählen
Der Deckel gilt nicht pro Gesellschaft, sondern pro „einzigem Unternehmen". Diesen Begriff definiert Artikel 2 Absatz 2 über vier Beziehungen — und über eine Klausel, die daraus eine Kette macht. Wer eine Holdingstruktur, eine Besitz- und Betriebsgesellschaft oder mehrere Schwesterfirmen hat, sollte diese Tabelle einmal ernsthaft gegen das eigene Organigramm halten.
| Nr. | Kriterium | Was die Verordnung sagt | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| a | Stimmrechtsmehrheit | Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens. | Ihre Holding hält 60 Prozent an der operativen GmbH. Beide teilen sich einen Deckel. |
| b | Personalhoheit im Leitungsgremium | Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen. | Die Muttergesellschaft besetzt den Aufsichtsrat der Tochter, obwohl sie keine Stimmrechtsmehrheit hält. |
| c | Beherrschungsvertrag oder Satzungsklausel | Ein Unternehmen ist gemäß einem Vertrag oder aufgrund einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. | Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genügt — auf die Beteiligungshöhe kommt es dann nicht an. |
| d | Stimmbindung unter Gesellschaftern | Ein Anteilseigner übt gemäß einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte aus. | Zwei Minderheitsgesellschafter haben einen Poolvertrag; wer die Mehrheit im Pool führt, kontrolliert allein. |
| + | Die Kaskadenklausel | Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer dieser Beziehungen stehen, gelten als ein einziges Unternehmen. | Zwei Schwestergesellschaften unter derselben Holding zählen zusammen, obwohl keine an der anderen beteiligt ist. Das ist der Fall, der am häufigsten übersehen wird. |
Die letzte Zeile ist die folgenreichste. Zwei operative GmbHs, die beide zu 100 Prozent derselben Holding gehören, sind über die Holding miteinander verbunden — obwohl keine an der anderen beteiligt ist und beide völlig unterschiedliche Geschäfte betreiben. Sie teilen sich einen einzigen Rahmen von 300.000 Euro. Wer für beide Gesellschaften unabhängig voneinander Förderungen abgerufen hat, hat seinen Rahmen möglicherweise längst überschritten, ohne es zu bemerken.
Was nicht zusammenzählt: Beteiligungen unterhalb dieser Schwellen, rein persönliche Verbindungen ohne gesellschaftsrechtliche Kontrolle und Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten — der Höchstbetrag gilt ausdrücklich „von einem Mitgliedstaat". Eine österreichische Schwestergesellschaft hat also ihren eigenen österreichischen Rahmen. Sobald Sie sich bei einer Konstellation unsicher sind, gehört sie nach dem amtlichen Erklärungsmuster ausdrücklich mit der Bewilligungsbehörde besprochen, nicht selbst entschieden.
4. Das eAIR-Register: wer einträgt, was drinsteht, wer es sieht
Artikel 6 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 „in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene" zu erfassen. Deutschland hat sich für die Unionsebene entschieden: Es nutzt das von der Kommission entwickelte eAidRegister, kurz eAIR. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg formuliert es in seinem Factsheet unmissverständlich: „Deutschland nutzt hierfür das von der EU-Kommission entwickelte webbasierte Register – das sog. eAIR." Das bayerische Wirtschaftsministerium bestätigt es unabhängig davon.
Eine eigene deutsche Registeranwendung gibt es also nicht — und auch kein deutsches Umsetzungsgesetz, das wir zum Stand 5. September 2026 hätten finden können. Belegt ist die deutsche Verfahrenspraxis ausschließlich über die Handreichungen der Landesministerien: Danach koordiniert das Bundeswirtschaftsministerium den deutschen Teil, die Bewilligungsstellen werden kaskadenartig angelegt, und Korrekturen an Unternehmensdaten liefen anfangs zentral über den Bund. Diese Ebene ist Verwaltungspraxis, nicht Gesetzestext; wir kennzeichnen sie hier ausdrücklich als solche.
Für Sie als Unternehmen ist die entscheidende Frage eine andere: Was müssen Sie tun? Die Antwort ist die häufigste Fehlannahme zum Thema — und sie lautet: nichts. Die Verordnung adressiert für die Eintragung die Mitgliedstaaten. Die Landesquellen benennen die ausführende Stelle konkret: „Die Eintragung ins Register erfolgt durch die Bewilligungsbehörde, die eine Förderung gewährt." Als Faustregel gilt laut derselben Quelle: Wer bisher die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt hat, trägt künftig auch ein. Sie brauchen keinen Zugang, kein Nutzerkonto und keine Registrierung. Der interne Registerbereich ist ohnehin nur mit einem EU-Login erreichbar, seit dem 16. Juni 2026 zusätzlich mit Zwei-Faktor-Authentifizierung — und dieser Zugang wird für Bewilligungsstellen eingerichtet, nicht für Geförderte.
Was eingetragen wird, zählt Artikel 6 Absatz 1 abschließend auf: Beihilfeempfänger, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und der betroffene Wirtschaftszweig nach der NACE-Klassifikation. Die Frist beträgt nach Absatz 2 20 Arbeitstage nach Gewährung — und zwar, wie das Factsheet aus Baden-Württemberg betont, nach Gewährung und „nicht erst bei Auszahlung". Die erfassten Angaben bewahrt der Mitgliedstaat nach Absatz 3 zehn Jahre auf.
Zwei Punkte daran verdienen Aufmerksamkeit. Erstens: Die Verordnung verlangt, dass die Angaben „leicht für die Öffentlichkeit zugänglich" sind. Ihre Zuschüsse werden öffentlich einsehbar — ohne Bagatellgrenze. Das ist ein spürbarer Unterschied zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, wo nach den KfW-Unterlagen erst Einzelbeihilfen über 100.000 Euro veröffentlicht werden, und dann binnen sechs Monaten statt binnen 20 Arbeitstagen. Zweitens: Für den Registereintrag wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer gebraucht. Sie kommt vom Bundeszentralamt für Steuern und wird nach Angaben des bayerischen Wirtschaftsministeriums bis Ende 2027 allen wirtschaftlichen Einheiten ohne Antrag zugeteilt. Wer sie noch nicht hat, nennt hilfsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; fehlt auch die, bildet die Behörde eine Ersatzkennung aus Postleitzahl und Firmenname.
5. Die Doppelbelastung bis Ende 2028 — und was 2029 anders wird
Das Register wurde mit einem Entlastungsversprechen eingeführt. Der zugehörige Erwägungsgrund sagt: „Sobald das Zentralregister Daten für einen Zeitraum von drei Jahren enthält, werden die Unternehmen nach dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet sein, ihre anderen De-minimis-Beihilfen im Auge zu behalten und anzugeben." Der entscheidende Halbsatz ist „sobald". Ein Register, das am 1. Januar 2026 leer startet, deckt drei Jahre erst am 1. Januar 2029 ab.
Bis dahin greift Artikel 7 Absatz 4. Er formuliert die Bedingung ausdrücklich: „Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt", muss der Mitgliedstaat Ihnen die Höhe der Beihilfe mitteilen — und er „gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat". Die Erklärung ist also nicht Behördengewohnheit, sondern Verordnungsrecht. Das bayerische Wirtschaftsministerium zieht daraus den praktischen Schluss: „Aufgrund des rollierenden Zeitraums von drei Jahren kann sich der Fördergeber aber erst nach dem 1. Januar 2029 voll auf die Eintragungen des Registers verlassen. In der Zwischenzeit muss parallel mit dem bisherigen System aus De-minimis-Erklärung und -Bescheinigung gearbeitet werden."
| Punkt | Heute bis 31. Dezember 2028 | Ab 1. Januar 2029 (geplant) |
|---|---|---|
| Wer prüft den Deckel | Die Bewilligungsbehörde — auf Basis Ihrer Selbstauskunft plus der Bescheinigungen, die Sie beilegen. | Die Bewilligungsbehörde — auf Basis der Registereinträge, die das System automatisch zusammenrechnet. |
| De-minimis-Erklärung | Pflicht bei jedem Antrag. Artikel 7 Absatz 4 verlangt sie, solange das Register keine drei Jahre abdeckt. | Entfällt nach dem Erwägungsgrund zum Registerzweck: Unternehmen sollen ihre anderen Beihilfen dann nicht mehr im Auge behalten und angeben müssen. |
| De-minimis-Bescheinigung | Stellt die Behörde weiter aus. Sie ist Ihr Beleg für den nächsten Antrag und zehn Jahre aufzubewahren. | Verliert ihre Funktion als Nachweis, weil derselbe Eintrag im Register steht. Ein Enddatum nennen die Behörden dafür bislang nicht. |
| Datenlage im Register | Sichtbar sind nur Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2026 eingetragen wurden. Alles davor fehlt. | Das Register deckt einen vollen Dreijahreszeitraum ab. Erst dann trägt es die Prüfung allein. |
| Ihr Aufwand | Sie füllen die Erklärung aus, suchen alte Bescheide zusammen und legen Kopien der Bescheinigungen bei. | Sie liefern die Stammdaten für die Eintragung — Name, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Wirtschaftszweig. Mehr nicht. |
Unterm Strich bedeutet die Umstellung für die Jahre 2026 bis 2028 mehr Aufwand, nicht weniger: Die Behörde trägt zusätzlich ein, Sie erklären weiter, und beide Systeme müssen zueinander passen. Erst danach kippt die Bilanz. Das ist keine Kritik am Register — der Weg über eine Registerpflicht ist der einzige, der die Selbstauskunft je überflüssig machen kann. Es ist aber eine realistische Erwartung für die nächsten Jahre, und die findet man in den einschlägigen Übersichten selten.
Ein Detail für die Zwischenzeit, das leicht in die Irre führt: Im Register sind laut der bayerischen Handreichung „nur die De-minimis-Beihilfen sichtbar, die seit dem 1. Januar 2026 dort eingetragen wurden". Wer dort nachsieht und wenig findet, hat nicht wenig Beihilfen bekommen — er sieht nur den Ausschnitt ab 2026. Ihre eigene Aufstellung ist bis Ende 2028 die vollständigere Quelle, nicht das Register.
6. Die De-minimis-Erklärung Schritt für Schritt
Das Formular sieht harmlos aus und ist es nicht. Die folgenden Punkte folgen dem amtlichen Muster der bayerischen Bewilligungsstellen in der Fassung vom 31. März 2026, das ausdrücklich für die Übergangszeit gedacht ist. Andere Bundesländer und der Bund verwenden eigene Vordrucke; die abgefragten Inhalte sind vergleichbar, weil sie sich aus derselben Verordnung ergeben.
- Unternehmensname exakt wie in der Gewerbeanmeldung: Das Muster verlangt ausdrücklich die Schreibweise aus der Gewerbeanmeldung; ohne Gewerbeanmeldung die Bezeichnung, die dem Finanzamt gemeldet ist. Abweichungen führen im Register zu Doppeleinträgen und damit zu einer Prüfung, die niemand braucht.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer angeben: Sie ist elfstellig und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben; nach Angaben des bayerischen Wirtschaftsministeriums erhalten alle wirtschaftlichen Einheiten sie bis Ende 2027 ohne Antrag. Bis dahin genügt hilfsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Fehlt beides, bildet die Behörde eine Ersatzkennung aus Postleitzahl und Firmenname.
- NACE-Klassifikation nennen: Der Wirtschaftszweig nach dem europäischen Klassifikationssystem ist seit der Registerpflicht verbindlich anzugeben. Wer seinen Code nicht kennt, teilt den Unternehmenszweck mit und lässt die Behörde einordnen; laut Formular genügt eine der höheren Kategorien.
- Verbund, Fusion und Aufspaltung erklären: Drei Ja-Nein-Fragen: Gehört das Unternehmen zu einem Verbund? Ist es in den letzten drei Jahren aus einer Fusion oder Übernahme entstanden? Ist es aus einer Aufspaltung hervorgegangen? Ein „Ja" verpflichtet dazu, alle Beihilfen des Verbunds aufzuführen.
- Alle erhaltenen Beihilfen auflisten: Je Zeile: Datum des Bewilligungsbescheids, Beihilfegeber, Rechtsgrundlage, Form der Beihilfe, Fördersumme und Beihilfebetrag beziehungsweise Subventionswert. Kopien der Bescheinigungen gehören dazu. Wichtig: Beihilfen nach der DAWI-Verordnung sind laut Formular seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzugeben.
- Beantragte, noch nicht beschiedene Anträge ergänzen: Das Formular fragt auch Anträge ab, über die noch nicht entschieden ist. Wer parallel bei zwei Stellen beantragt, muss das offenlegen — sonst prüfen beide Behörden gegen einen Rahmen, den es so nicht mehr gibt.
- Weitere Förderungen für dasselbe Projekt angeben: Ein eigener Abschnitt fragt nach Kombinationen für dasselbe Vorhaben. Das ist die Stelle, an der die Kumulierungsprüfung nach Artikel 5 ansetzt — und an der ein verschwiegener zweiter Zuschuss später zur Rückforderung führen kann.
Zwei Angaben sind mit der Registerpflicht neu hinzugekommen und werden regelmäßig übersehen: die Wirtschafts-Identifikationsnummer und die NACE-Klassifikation. Das Muster begründet die zweite ausdrücklich mit der statistischen Erfassung durch die Europäische Kommission und hält fest, dass die Angabe „von nun an verpflichtend" ist. Wer beides im Antrag griffbereit hat, spart sich eine Rückfrage.
Und eine Angabe ist weggefallen: Förderungen nach der DAWI-De-minimis-Verordnung sind laut Fußnote des Musters seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr in der allgemeinen Erklärung anzugeben. Wer ein älteres Formular abschreibt, listet sie unnötig mit auf und verkleinert seinen eigenen Rahmen auf dem Papier.
7. Welche Digitalisierungs-Förderungen De-minimis sind — und welche nicht
Die pauschale Antwort „Digitalisierungsförderung läuft immer als De-minimis" stimmt nicht. Sie stimmt oft, aber die Ausnahmen sind genau die, bei denen es um größere Beträge geht. Welche Grundlage gilt, steht im Programmdokument — und bei der KfW sogar erst im konkreten Antrag. Die folgende Übersicht nennt für jede Zeile die Belegstelle, damit Sie sie im Zweifel nachschlagen können.
| Programm | Grundlage | Belegstelle | Was das für Ihren Rahmen heißt |
|---|---|---|---|
| BAFA-Beratungsförderung („Förderung von Unternehmensberatungen für KMU") | De-minimis, ausdrücklich | Förderrichtlinie i. d. F. vom 12.12.2024: „Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe." | Zählt voll auf die 300.000 Euro. Die Richtlinie gilt längstens für Anträge bis zum 31. Dezember 2026. |
| INQA-Coaching | De-minimis, ausdrücklich | Förderrichtlinie, Stand 06/2026: „Die Zuwendung des INQA-Coachings im Programm ist eine ‚De-minimis‘-Beihilfe." | Zählt voll. Die Richtlinie spricht hier von einem „fließenden Zeitraum" statt von einem rollierenden — gemeint ist dasselbe. |
| KfW ERP-Förderkredit Digitalisierung (511/512), Kreditteil | wahlweise De-minimis, AGVO Artikel 17 oder beihilfefreier Zins | Merkblatt 511, Stand 23.04.2026: Beihilfen „unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen"; der beihilfefreie Zins gilt nicht für die Basisdigitalisierung. | Nur im De-minimis-Weg zählt der Zinsvorteil auf Ihren Rahmen. Welcher Weg gilt, entscheidet sich im Antrag mit dem Finanzierungspartner. |
| KfW ERP-Förderzuschuss (Stufen LevelUp und HighEnd) | De-minimis, ohne Wahlmöglichkeit | Merkblatt 511, Stand 23.04.2026: „Der Zuschuss kann nur gemäß De-minimis-Verordnung in Anspruch genommen werden." | Wer den Zuschuss will, braucht freien De-minimis-Rahmen. Der Kredit allein wäre auch ohne ihn zu haben. |
| Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz | grundsätzlich AGVO, Eigenleistungs-Anteil De-minimis | Paragraf 9 Absatz 1 FZulG verweist „vorbehaltlich des Absatzes 5" auf die AGVO; Absatz 5 stellt den Teil der Bemessungsgrundlage nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 unter die De-minimis-Verordnung. | Nur der Eigenleistungsteil zählt auf die 300.000 Euro. Die pauschale Aussage „die Forschungszulage ist keine De-minimis-Beihilfe" ist damit unvollständig. |
Die dritte und vierte Zeile lohnen einen zweiten Blick, weil sie zusammengehören. Beim ERP-Förderkredit Digitalisierung vergibt die KfW den Kredit nach dem Merkblatt zum Stand 23. April 2026 „unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen" — De-minimis oder Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung —, und daneben gibt es für die höheren Stufen einen beihilfefreien Zinssatz oberhalb des EU-Referenzzinssatzes. Der Zuschuss dagegen kennt keine Wahl: „Der Zuschuss kann nur gemäß De-minimis-Verordnung in Anspruch genommen werden." Wer also knapp am Deckel steht, kann den Kredit unter Umständen trotzdem bekommen — den Zuschuss nicht. Wie die Programme im Einzelnen funktionieren, haben wir im Überblick zur Förderung für Digitalisierung 2026 aufgeschlüsselt.
Die fünfte Zeile korrigiert eine Aussage, die man häufig liest. „Die Forschungszulage ist keine De-minimis-Beihilfe" ist zu grob. Richtig ist: Sie läuft grundsätzlich unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung — aber Paragraf 9 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes stellt das ausdrücklich unter den Vorbehalt des Absatzes 5, und dieser Absatz unterwirft den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Eigenleistungen nach Paragraf 3 Absatz 3 entfällt, der De-minimis-Verordnung. Dieser Anteil zählt also auf Ihre 300.000 Euro. Wie die Forschungszulage insgesamt funktioniert, welche Sätze gelten und wann ein Vorhaben überhaupt als Forschung zählt, behandeln wir ausführlich im Beitrag zum ZIM und zur Forschungszulage.
Die beiden Zuschussprogramme in Zeile eins und zwei sind der Regelfall im Mittelstand. Beide benennen die Verordnung wörtlich in ihrer Richtlinie. Details zu Sätzen, Ablauf und Fristen stehen in unseren Beiträgen zur BAFA-Beratungsförderung und zum INQA-Coaching; für diesen Artikel zählt nur, dass beide auf denselben Deckel einzahlen.
Auch Landesprogramme zahlen auf diesen Deckel ein. Der Digitalbonus Bayern wird nach Nummer 8 seiner Richtlinie als De-minimis-Beihilfe gewährt; die Bescheinigung kommt mit dem Zuwendungsbescheid und ist zehn Jahre aufzubewahren. Eine Besonderheit: Für die Grenze von 50 Mitarbeitenden zählt dort nur das antragstellende Unternehmen, für die De-minimis-Erklärung dagegen der ganze Verbund. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Digitalbonus Bayern mit Standard, Plus und Monatskontingent.
Auch eine kostenlose Beratung kann auf den De-minimis-Deckel zählen. Das Innovationszentrum CITAH+ für die Region Weser-Ems rechnet den Förderanteil des Landes Niedersachsen nach eigener Angabe als De-minimis-Beihilfe an. Die Mittelstand-Digital Zentren gewähren ihre Leistungen ab 2027 dagegen nach Artikel 28 AGVO, mit eigener Grenze von 220.000 Euro in drei Jahren. Welche Grundlage wo gilt, zeigt unser Beitrag zur kostenlosen Digitalisierungsberatung bei EDIH und Co.
8. Kumulierung: wann sich zwei Förderungen gegenseitig ausschließen
Der Deckel ist die eine Grenze, die Kumulierungsregel die andere — und sie greift unabhängig davon, wie viel Rahmen Sie noch haben. Artikel 5 Absatz 3 verbietet, De-minimis-Beihilfen mit anderen staatlichen Beihilfen „für dieselben beihilfefähigen Kosten" zu kumulieren, wenn dadurch die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten würde.
Der Schlüsselbegriff ist „dieselben beihilfefähigen Kosten". Zwei Förderungen für zwei verschiedene Kostenblöcke desselben Projekts sind unproblematisch. Zwei Förderungen für denselben Rechnungsposten sind es nicht. In der Praxis heißt das: Der Zuschuss zur Beratung und der Kredit für die Software, die aus dieser Beratung folgt, vertragen sich. Zwei Zuschüsse zu derselben Beratungsrechnung vertragen sich nicht — auch dann nicht, wenn Ihr De-minimis-Rahmen locker reicht.
Umgekehrt gibt Absatz 3 eine Erleichterung, die selten genannt wird: De-minimis-Beihilfen, die nicht auf bestimmte beihilfefähige Kosten bezogen sind und keinen solchen Kosten zugeordnet werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden. Eine allgemeine Liquiditätshilfe kollidiert also nicht automatisch mit einem projektbezogenen Investitionszuschuss.
Zwischen den De-minimis-Verordnungen untereinander gilt: Allgemeine und DAWI-Beihilfen dürfen bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen kumuliert werden (Artikel 5 Absatz 1). Agrar- und Fischerei-De-minimis werden nach Absatz 2 nur bis zum allgemeinen Höchstbetrag angerechnet. Für die Fischerei-Verordnung nennen wir hier bewusst keine Zahl und kein Datum der Registerpflicht — wir haben beides zum Stand 5. September 2026 nicht an der Primärquelle geprüft.
9. Ein Rechenbeispiel über drei Jahre
Angenommen, Sie planen einen Antrag mit Bewilligung im Oktober 2026. Maßgeblich sind dann alle De-minimis-Beihilfen, deren Gewährungszeitpunkt in den drei Jahren davor liegt. Die folgenden Beträge sind frei gewählt, um die Mechanik zu zeigen — sie stammen nicht aus einem realen Mandat. Die Methode folgt Artikel 3 Absatz 2 und 3.
| Datum des Bescheids | Vorgang | Angerechnet wird | Beihilfewert | Freier Rest |
|---|---|---|---|---|
| 14.04.2024 | Zuschuss zu einer Prozessberatung | Zuschuss | 12.000 € | 288.000 € |
| 20.11.2025 | Landeszuschuss zu einer Schulungsmaßnahme | Zuschuss | 3.500 € | 284.500 € |
| 05.02.2026 | Zinsverbilligter Investitionskredit | Subventionswert des Zinsvorteils | 9.000 € | 275.500 € |
| 18.06.2026 | Zuschuss zu einem Digitalisierungsvorhaben | Zuschuss | 28.000 € | 247.500 € |
Verbraucht sind in diesem Beispiel 52.500 Euro, frei bleiben 247.500 Euro. Drei Beobachtungen daran sind übertragbar:
- Der Kredit zählt nur mit seinem Zinsvorteil. In Zeile drei steht nicht die Kreditsumme, sondern der Subventionswert von 9.000 Euro. Wer hier die volle Investitionssumme einträgt, sperrt sich seinen Rahmen ohne jeden Grund.
- Das Fenster wandert. Fällt der Bescheid vom 14. April 2024 aus dem Dreijahreszeitraum — also ab dem 15. April 2027 —, steigt der freie Rest wieder um 12.000 Euro auf 259.500 Euro. Genau das meint „rollierend". Wer knapp am Deckel steht, kann durch Verschieben eines Antrags um wenige Monate wieder Luft bekommen.
- Der Verbund fehlt in dieser Rechnung noch. Sobald eine Schwestergesellschaft im Spiel ist, gehören deren Bescheide in dieselbe Tabelle. Die Rechnung wird dadurch nicht komplizierter, aber ihr Ergebnis oft deutlich kleiner.
Verbindlich rechnen kann diese Aufstellung nur die Bewilligungsbehörde. Sie ist nach Artikel 6 Absatz 4 sogar ausdrücklich verpflichtet, eine neue Beihilfe erst zu gewähren, „nachdem er sich vergewissert hat", dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ihre eigene Aufstellung dient dazu, vorher zu wissen, ob sich der Antrag lohnt.
10. Sieben Fehler, die den Zuschuss kosten
Die folgenden sieben Punkte begegnen uns in Digitalisierungsprojekten am häufigsten. Jeder lässt sich an einer Fundstelle festmachen — und jeder ist mit einer halben Stunde Vorbereitung vermeidbar.
| Fehler | Warum er teuer wird |
|---|---|
| In Kalenderjahren rechnen | Die abgelöste Verordnung 1407/2013 stellte auf Steuerjahre ab. Seit 2024 wandert das Fenster mit jedem Antrag mit. Wer in Kalenderjahren denkt, hält Beihilfen für verjährt, die noch zählen. |
| Die alten 200.000 Euro zugrunde legen | Der Deckel liegt bei 300.000 Euro. Übersichten mit 200.000 Euro geben den Stand vor 2024 wieder — und stehen am 5. September 2026 immer noch auf der zweiten Google-Ergebnisseite. |
| Nur die eigene Gesellschaft zählen | Die Kaskadenklausel in Artikel 2 Absatz 2 zieht Schwestergesellschaften unter derselben Holding zusammen, obwohl keine an der anderen beteiligt ist. Genau dieser Fall wird am häufigsten übersehen. |
| Das Auszahlungsdatum eintragen | Artikel 3 Absatz 3 stellt auf den Tag ab, an dem der Rechtsanspruch entsteht. Wer die Auszahlung angibt, verschiebt seine Beihilfen im Fenster und kommt bei der Prüfung auf eine andere Summe als die Behörde. |
| Die Kreditsumme als Beihilfewert angeben | Angerechnet wird das Bruttosubventionsäquivalent, also der Zinsvorteil. Wer 500.000 Euro Kreditsumme in die Erklärung schreibt, sperrt sich den eigenen Rahmen ohne Grund. |
| Auf das Register vertrauen | Es zeigt nur Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2026 eingetragen wurden. Ihre Bescheide aus 2024 und 2025 stehen nicht darin — und zählen trotzdem. Bis Ende 2028 ist Ihre eigene Aufstellung die vollständigere Quelle. |
| Bescheinigungen zu früh vernichten | Der Mitgliedstaat bewahrt Registerdaten zehn Jahre auf. Ihre Bescheinigung ist im Streitfall der Beleg dafür, was tatsächlich gewährt wurde. Auch die BAFA-Richtlinie verlangt eine zehnjährige Aufbewahrung. |
Ein Beleg dafür, wie langlebig veraltete Angaben sind: Auf der zweiten Google-Ergebnisseite zum Suchbegriff „de minimis" stand am 5. September 2026 ein Fachbeitrag, der „maximal 200.000 Euro innerhalb von 3 Kalenderjahren" nennt. Beides ist überholt — der Betrag seit dem 1. Januar 2024, das Kalenderjahr-Modell ebenfalls. Wer seine Planung auf solche Übersichten stützt, rechnet mit einem Drittel zu wenig Rahmen und mit dem falschen Zeitfenster.
11. Was Sie selbst prüfen können — und wo wir helfen
Vier Dinge lassen sich ohne fremde Hilfe klären, und sie beantworten die wichtigste Frage vor jedem Antrag: Reicht mein Rahmen überhaupt?
- Bescheide der letzten drei Jahre sammeln: Alle Bewilligungsbescheide seit dem Datum, das drei Jahre vor Ihrem geplanten Antrag liegt. Entscheidend ist das Bescheiddatum, nicht der Zahlungseingang.
- Den Verbund abgrenzen: Zeichnen Sie Ihre Beteiligungen einmal auf und prüfen Sie die vier Kriterien aus Artikel 2 Absatz 2 durch. Schwestergesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle gehören dazu.
- Beihilfewerte statt Fördersummen notieren: Bei Zuschüssen ist beides gleich. Bei Krediten und Bürgschaften steht der anzurechnende Subventionswert in der Bescheinigung der Förderbank.
- Den Rest gegen das Vorhaben halten: Erst wenn der freie Rest größer ist als die geplante Beihilfe, lohnt der Antrag. Sonst ist die Reihenfolge der Anträge die eigentliche Entscheidung.
Damit keine falsche Erwartung entsteht: Yagemi ist kein gelisteter BAFA-Berater und kein autorisierter INQA-Coach. Wir stellen keine Förderanträge im Namen von Kunden, wir rechnen keinen De-minimis-Rahmen verbindlich aus, und wir vermitteln keine Förderungen. Für eine förmliche Antragsbegleitung sind eine spezialisierte Förderberatung, die zuständige Bewilligungsstelle oder — bei der KfW — Ihr Finanzierungspartner die richtige Adresse.
Unsere Rolle ist die eines Lotsen. Wir ordnen ein, welches Programm zu einem Digitalisierungsvorhaben überhaupt passt, wir machen sichtbar, an welcher Stelle eine Förderung eine Listung oder Autorisierung verlangt, die wir nicht haben, und wir schneiden ein Projekt so zu, dass es förderfähig bleibt — etwa indem Beratungsleistung und Umsetzungsleistung sauber getrennt und getrennt abgerechnet werden. Diese Einordnung ist Teil unserer Orientierung zu Fördermitteln für Digitalisierung und KI; die technische Umsetzung machen wir anschließend selbst.
12. Fazit
De-minimis ist keine Förderung, sondern eine Rechenaufgabe, die im Hintergrund jedes Zuschusses mitläuft. Wer sie einmal sauber aufstellt — Bescheide der letzten drei Jahre, Beihilfewerte statt Fördersummen, Verbund korrekt abgegrenzt —, kennt seinen Spielraum und kann die Reihenfolge seiner Anträge bewusst wählen. Wer es nicht tut, erfährt seinen Rahmen im Zweifel erst durch eine Ablehnung.
Das Register ändert daran mittelfristig etwas Grundsätzliches: Ab 2029 soll es die Selbstauskunft ersetzen. Bis Ende 2028 tut es das ausdrücklich nicht. In dieser Übergangszeit gilt beides parallel, und Ihre eigene Aufstellung bleibt die vollständigere Quelle — schlicht deshalb, weil das Register erst ab dem 1. Januar 2026 gefüllt wird. Wer das weiß, spart sich die Enttäuschung, dort nachzusehen und nichts zu finden.
- RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023
- Höchstbetrag300.000 € je einzigem Unternehmen in drei Jahren
- ZeitmodellZeitraum von drei Jahren, nach Erwägungsgrund 11 rollierend — keine Kalenderjahre
- Stichtag der ZählungGewährungszeitpunkt, also der Tag des Rechtsanspruchs (Artikel 3 Absatz 3)
- DAWI-Höchstbetrag750.000 € (Verordnung (EU) 2023/2832)
- Agrar-Höchstbetrag50.000 € (Verordnung (EU) 2024/3118), Registerpflicht ab 1. Januar 2027
- RegistereAIR der EU-Kommission — Deutschland betreibt kein eigenes nationales Register
- Wer trägt eindie Bewilligungsbehörde, binnen 20 Arbeitstagen nach Gewährung
- Was Unternehmen tun müssennichts im Register — aber weiterhin die De-minimis-Erklärung ausfüllen
- Übergangszeitbis 31. Dezember 2028 laufen Register und Erklärung parallel
- Bei Überschreitungdie neue Beihilfe entfällt vollständig (Artikel 3 Absatz 7)
- Verordnung gilt bis31. Dezember 2030, danach sechs Monate Nachlauf
- Stand5. September 2026
Hinweis: Dieser Artikel ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Förder- oder Steuerberatung. Alle Beträge, Fristen und Fundstellen entsprechen dem Stand vom 5. September 2026 und wurden an den Verordnungen (EU) 2023/2831, 2023/2832 und 2024/3118, am Forschungszulagengesetz, an den Förderrichtlinien von BAFA und INQA-Coaching, am KfW-Merkblatt 511 sowie an den amtlichen Handreichungen der Wirtschaftsministerien Bayerns und Baden-Württembergs geprüft; sie können sich jederzeit ändern. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Ob und in welcher Höhe eine Beihilfe angerechnet wird, entscheidet allein die Bewilligungsbehörde. Yagemi ist kein gelisteter BAFA-Berater und kein autorisierter INQA-Coach und stellt keine Anträge im Namen von Kunden. Angaben ohne Gewähr.
13. Häufige Fragen zu De-minimis-Beihilfen
Was versteht man unter De-minimis?
De-minimis-Beihilfen sind staatliche Förderungen, die so gering sind, dass die EU sie als nicht wettbewerbsverzerrend behandelt. Sie brauchen deshalb keine Genehmigung der Europäischen Kommission. Rechtsgrundlage für die allgemeine Wirtschaft ist die Verordnung (EU) 2023/2831. Ob eine Förderung darunter fällt, steht in Ihrem Bewilligungsbescheid, und dort wird sie ausdrücklich so bezeichnet.
Wie hoch ist die De-minimis-Grenze?
In der allgemeinen Verordnung liegt sie bei 300.000 Euro je einzigem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten 750.000 Euro, für die landwirtschaftliche Primärerzeugung 50.000 Euro. Wer noch 200.000 Euro liest, sieht den Wert der abgelösten Vorgängerverordnung. Stand: 5. September 2026.
Welche Förderungen fallen unter De-minimis?
Typisch sind Zuschüsse zu Beratung, Coaching und Digitalisierung. Die BAFA-Beratungsförderung und das INQA-Coaching benennen die De-minimis-Verordnung in ihren Richtlinien ausdrücklich. Bei der KfW hängt es vom gewählten Weg ab. Entscheidend ist nie das Programm allgemein, sondern immer der Satz in Ihrem konkreten Bescheid.
Muss ich mich selbst im De-minimis-Register anmelden?
Nein. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, nicht die Unternehmen. Nach den Verfahrenshinweisen der Länder trägt die Bewilligungsbehörde ein, die die Förderung gewährt — als Faustregel dieselbe Stelle, die bisher die Bescheinigung ausgestellt hat. Sie brauchen weder einen Zugang noch ein Nutzerkonto noch eine Registrierung.
Brauche ich seit 2026 noch eine De-minimis-Erklärung?
Ja. Solange das Register keinen vollen Dreijahreszeitraum abdeckt, verlangt Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung weiterhin Ihre schriftliche Erklärung. Die Länder rechnen mit einer Parallelphase bis zum 31. Dezember 2028. Erst ab 2029 kann sich eine Bewilligungsbehörde allein auf die Registereinträge stützen. Stand: 5. September 2026.
Wie berechne ich den Dreijahreszeitraum?
Sie zählen vom Tag der neuen Bewilligung drei Jahre zurück. Maßgeblich ist nach Artikel 3 Absatz 3 der Gewährungszeitpunkt, also der Tag, an dem der Rechtsanspruch entsteht — in der Regel das Datum des Bescheids, nicht das der Auszahlung. Kalenderjahre spielen keine Rolle mehr.
Ist die Forschungszulage eine De-minimis-Beihilfe?
Nur zum Teil. Die Forschungszulage läuft grundsätzlich unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Paragraf 9 Absatz 5 des Forschungszulagengesetzes stellt aber den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf Eigenleistungen nach Paragraf 3 Absatz 3 entfällt, ausdrücklich unter die De-minimis-Verordnung. Dieser Anteil zählt also auf die 300.000 Euro.
Was passiert, wenn ich den Höchstbetrag überschreite?
Die Verordnung kennt keine Teilförderung. Artikel 3 Absatz 7 sagt: Würde der Höchstbetrag durch eine neue Beihilfe überschritten, darf die Verordnung für diese neue Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden. Der Zuschuss entfällt dann vollständig, nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze.
Zählt ein zinsverbilligter Förderkredit auf den Deckel?
Wenn er als De-minimis-Beihilfe gewährt wird, ja — allerdings nicht mit der Kreditsumme. Angerechnet wird nach Artikel 3 Absatz 5 das Bruttosubventionsäquivalent, also der rechnerische Wert des Zinsvorteils. Diesen Betrag nennt Ihnen die Förderbank; er steht auch in Ihrer De-minimis-Bescheinigung.
14. Quellen & offizielle Informationen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen — die Verordnungen als deutsche Fassung bei EUR-Lex, die Förderrichtlinien, Merkblätter und Formulare als PDF, nicht als Zusammenfassung. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.
- Verordnung (EU) 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen — deutscher Volltext bei EUR-Lex — Maßgebliche Rechtsgrundlage. Trägt den Höchstbetrag und den Dreijahreszeitraum (Artikel 3 Absatz 2), den Gewährungszeitpunkt (Absatz 3), die Bruttobetrachtung (Absatz 5), die Alles-oder-nichts-Regel (Absatz 7), Fusion und Aufspaltung (Absätze 8 und 9), die Definition des einzigen Unternehmens (Artikel 2 Absatz 2), die Kumulierungsregeln (Artikel 5), das Zentralregister mit 20-Arbeitstage-Frist und NACE-Angabe (Artikel 6), die Fortgeltung der Erklärung (Artikel 7 Absatz 4) und die Geltungsdauer bis Ende 2030 (Artikel 8). Der Begriff „rollierender Zeitraum" steht ausschließlich in Erwägungsgrund 11.
- Verordnung (EU) 2023/2832 über De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Trägt den DAWI-Höchstbetrag von 750.000 Euro je Unternehmen in drei Jahren (Artikel 3 Absatz 2) und dieselbe Registerpflicht ab dem 1. Januar 2026.
- Verordnung (EU) 2024/3118 zur Änderung der Agrar-De-minimis-Verordnung — Hebt den Höchstbetrag für die landwirtschaftliche Primärerzeugung auf 50.000 Euro an und setzt die Registerpflicht dort auf den 1. Januar 2027.
- eAidRegister (eAIR) der Europäischen Kommission — öffentlicher Teil — Das Zentralregister, das Deutschland statt einer eigenen nationalen Anwendung nutzt. Der öffentliche Teil ist ohne EU-Login erreichbar; der interne Teil für Bewilligungsstellen liegt unter internal.aid-register.ec.europa.eu.
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie — „De-minimis-Register" — Amtliche Landesquelle mit dem vollständigen Zeitplan (Registerpflicht ab 1. Januar 2026, Zwei-Faktor-Pflicht ab 16. Juni 2026, Agrar ab 1. Januar 2027, Parallelbetrieb bis 31. Dezember 2028, vollständige Einführung ab 1. Januar 2029) sowie den Sätzen, dass die Bewilligungsbehörde einträgt, dass nur Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 im Register sichtbar sind und dass sich Fördergeber erst nach dem 1. Januar 2029 voll darauf verlassen können.
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg — Factsheet „De-minimis-Register (eAIR)", Stand Dezember 2025 (PDF) — Bestätigt unabhängig, dass Deutschland das von der Kommission entwickelte Register eAIR nutzt, dass die Eintragung durch die beihilfengewährende Stelle binnen 20 Arbeitstagen nach Gewährung und nicht erst bei Auszahlung erfolgt und dass das Register öffentlich einsehbar sein wird.
- Muster „De-minimis-Erklärung" der bayerischen Bewilligungsstellen, Fassung 31. März 2026 (PDF) — Amtliches Formular für die Übergangszeit. Zeigt, welche Angaben verlangt werden: Unternehmensname wie in der Gewerbeanmeldung, Wirtschafts-Identifikationsnummer hilfsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, NACE-Klassifikation, Verbund- und Umstrukturierungsfragen sowie die Aufstellung aller erhaltenen und beantragten Beihilfen.
- KfW — Merkblatt Kredit Nr. 511 „ERP-Förderkredit Digitalisierung", Stand 23. April 2026 (PDF) — Belegt, dass der Kredit wahlweise nach der De-minimis-Verordnung, nach Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder mit beihilfefreiem Zins vergeben wird, dass der ERP-Förderzuschuss dagegen nur nach der De-minimis-Verordnung möglich ist, und enthält den Hinweis auf die Registerveröffentlichung ab dem 1. Januar 2026.
- BAFA — Förderrichtlinie „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" in der Fassung vom 12. Dezember 2024 (PDF) — Benennt die Zuwendung ausdrücklich als De-minimis-Beihilfe, nennt den rollierenden Dreijahreszeitraum und die 300.000 Euro und begrenzt die Richtlinie auf Anträge bis zum 31. Dezember 2026.
- Förderrichtlinie INQA-Coaching, Stand Juni 2026 (PDF) — Benennt das INQA-Coaching als De-minimis-Beihilfe und spricht dabei von einem „fließenden" Dreijahreszeitraum — dieselbe Regel, anderes Wort als in der BAFA-Richtlinie.
- Paragraf 9 Forschungszulagengesetz — anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union — Absatz 1 verweist „vorbehaltlich des Absatzes 5" auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; Absatz 5 stellt den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Eigenleistungen nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, unter die De-minimis-Verordnung 2023/2831.
Drei Angaben haben wir bewusst nicht gemacht, weil sie sich am 5. September 2026 nicht an einer Primärquelle belegen ließen: eine bundesrechtliche Verordnung oder Bekanntmachung zur nationalen Umsetzung des Artikels 6 — wir haben keine gefunden und beschreiben die deutsche Zuständigkeit deshalb nur als Verwaltungspraxis der Länderministerien; der Höchstbetrag der Fischerei-De-minimis-Verordnung samt Datum ihrer Registerpflicht; und jede Aussage darüber, wie sich der öffentliche Teil des Registers durchsuchen lässt — dessen Inhalte werden erst im Browser nachgeladen und waren so nicht auswertbar.