Pflichtangaben nach dem BFSG

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Wer sie braucht, was hineingehört, wo sie steht

Der Begriff, nach dem gesucht wird, steht so in keinem Gesetz. Das BFSG verlangt von Unternehmen die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 — inhaltlich etwas anderes als die Erklärung, die Behörden veröffentlichen. Dieser Beitrag trennt beides sauber und gibt Ihnen die Gliederung, die das Gesetz tatsächlich vorschreibt.

Illustration: Zwei Schreibtische nebeneinander, getrennt durch eine niedrige Trennwand — links ein aufgeschlagener Ringordner mit vier Registerreitern und ein Laptop, rechts ein Klemmbrett mit Formular, ein Briefkasten und ein Aktenstempel
4 Pflichtangaben nach Anlage 3 Nummer 1 0 amtliche Muster für Unternehmen 100.000 € Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG

Das BFSG kennt keine „Erklärung zur Barrierefreiheit". Es verlangt in § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 — vier Angaben, die Sie barrierefrei und deutlich wahrnehmbar veröffentlichen müssen. Die bekannte Erklärung mit Feedback-Formular und Schlichtungshinweis stammt aus § 12b BGG und gilt nur für öffentliche Stellen.

Warum das wichtig ist: Beide zuständigen Stellen warnen ausdrücklich vor der Verwechslung. Die Marktüberwachungsstelle der Länder schreibt: „Achtung Verwechslungsgefahr! Die ‚Information zur Barrierefreiheit' ist nicht gleichzusetzen mit der ‚Erklärung zur Barrierefreiheit'." Wer ein Behördenmuster übernimmt, listet darin bestehende Barrieren auf — und dokumentiert damit einen eigenen Verstoß gegen das BFSG. Stand dieses Beitrags: 5. September 2026. Er ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

1. Warum der Suchbegriff in die Irre führt

Die „Erklärung zur Barrierefreiheit" ist ein Begriff aus dem Behördenrecht. Er steht in § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes und wird in § 7 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ausgestaltet. Beide Normen richten sich an öffentliche Stellen des Bundes. Sie gehen auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 zurück, die den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen regelt.

Für Unternehmen gilt ein anderes Regelwerk mit einem anderen Ursprung: die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882, umgesetzt im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Dessen § 14 Absatz 1 Nummer 2 verlangt die „Informationen nach Anlage 3 Nummer 1". Der Begriff „Erklärung" taucht dort nicht auf.

Das ist keine Wortklauberei, sondern ein inhaltlicher Unterschied. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit formuliert ihn in ihrer FAQ zu den Dienstleistungen so: Bei der BGG-Erklärung ist anzugeben, welche Teile noch nicht barrierefrei sind und warum. „Das ist im Rahmen des BFSGS anders, da der Dienstleistungserbringer hier grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen (Nichtkonformität muss also nicht angegeben und begründet werden)."

Anders gesagt: Die Behördenerklärung ist ein Statusbericht mit Mängelliste. Die Unternehmensinformation ist eine Konformitätsauskunft. Wer die eine mit der anderen verwechselt, produziert ein Dokument, das gegen sich selbst spricht.

Zwei Regime im direkten Vergleich — Normstand 5. September 2026
Merkmal Unternehmen: BFSG Öffentliche Stellen: BGG und BITV 2.0
Name im Gesetz Informationen nach Anlage 3 Nummer 1. Der Begriff „Erklärung zur Barrierefreiheit" kommt im BFSG nicht vor. Erklärung zur Barrierefreiheit — so lautet schon die Paragrafenüberschrift.
Rechtsgrundlage § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1; Bereitstellung nach § 12 Nummer 2 BFSGV. § 12b BGG, konkretisiert durch § 7 BITV 2.0.
Gilt für Unternehmen mit Dienstleistungen für Verbraucher nach § 1 Absatz 3 BFSG, darunter der elektronische Geschäftsverkehr. Öffentliche Stellen des Bundes mit ihren Websites und mobilen Anwendungen.
Verbleibende Barrieren benennen Nein. Das Gesetz verlangt volle Konformität, Nichtkonformität muss nicht angegeben und begründet werden. Ja: die betroffenen Teile, die Gründe und gegebenenfalls barrierefreie Alternativen.
Feedback-Möglichkeit Nicht vorgeschrieben. Als freiwilliger Servicebaustein sinnvoll, aber kein Pflichtbestandteil. Pflicht nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 BGG, unmittelbar zugänglich und barrierefrei.
Schlichtung und Durchsetzung Nicht anzugeben. Zu nennen ist stattdessen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Pflicht nach § 12b Absatz 2 Nummer 3 BGG, samt Link zur Schlichtungsstelle.
Antwortfrist auf Rückmeldungen Keine. Auskunftspflichten bestehen nur gegenüber der Marktüberwachungsbehörde (§ 14 Absatz 5 BFSG). Ein Monat, § 12b Absatz 4 BGG.
Aktualisierung Anlassbezogen: bei Änderungen der Dienstleistung, der Anforderungen oder der Normen (§ 14 Absatz 3 BFSG). Jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, § 7 Absatz 6 BITV 2.0.
Erreichbarkeit In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise; auffindbar nach § 12 Nummer 2 Buchstabe b BFSGV. Von der Startseite und von jeder Seite der Website erreichbar, § 7 Absatz 1 BITV 2.0.
Amtliche Vorlage Keine. Weder Marktüberwachungsstelle noch Bundesfachstelle noch Ministerium veröffentlichen ein Muster. Ja: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 und die Mustererklärung der Überwachungsstelle.

Wir behalten im weiteren Text den gebräuchlichen Begriff bei, wo er die Verständigung erleichtert. Gemeint sind aber immer die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG. Das Gesetz insgesamt — Anwendungsbereich, Fristen, Anforderungen an Produkte — haben wir im Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausführlich beschrieben.

2. Wer die Informationen braucht — und wer nicht

Zwei Filter entscheiden. Der erste steht in § 1 Absatz 3 BFSG: Das Gesetz gilt für bestimmte Dienstleistungen, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden". Aufgezählt sind Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software und — als Auffangtatbestand — Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Unter Nummer 5 fällt praktisch jeder Onlineshop mit Verbraucherkundschaft.

Das Wort „Verbraucher" ist dabei die erste echte Grenze. Ein reiner B2B-Anbieter ohne Verbrauchergeschäft wird von § 1 Absatz 3 BFSG nicht erfasst. Wer hingegen beide Zielgruppen bedient, sollte sich nicht auf den B2B-Anteil verlassen: Maßgeblich ist, ob die Dienstleistung auch für Verbraucher erbracht wird.

Der zweite Filter ist die Kleinstunternehmens-Ausnahme. Sie steht nicht, wie oft geschrieben wird, in einem Verweis auf die EU-Empfehlung 2003/361/EG, sondern als eigenständige Legaldefinition in § 2 Nummer 17 BFSG. Dort heißt es: ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft".

Die Verknüpfung wird regelmäßig falsch wiedergegeben. Die Beschäftigtenzahl und der Finanzwert sind mit „und" verbunden, die beiden Finanzwerte untereinander mit „entweder … oder". Fünf Rechenbeispiele zeigen, was das bedeutet:

Kleinstunternehmen nach § 2 Nummer 17 BFSG — Rechenbeispiele zur Norm
Fall Beschäftigte Jahresumsatz Bilanzsumme Ergebnis
Beispiel 1 4 1,0 Mio. € 0,8 Mio. € Kleinstunternehmen. Unter zehn Personen, und beide Finanzwerte bleiben unter der Schwelle.
Beispiel 2 4 3,0 Mio. € 1,5 Mio. € Kleinstunternehmen. Die Bilanzsumme genügt, weil Umsatz und Bilanzsumme alternativ stehen.
Beispiel 3 4 3,0 Mio. € 2,5 Mio. € Kein Kleinstunternehmen. Kein Finanzwert bleibt bei höchstens 2 Millionen Euro.
Beispiel 4 10 1,0 Mio. € 0,5 Mio. € Kein Kleinstunternehmen. „Weniger als zehn Personen" heißt höchstens neun.
Beispiel 5 12 0,4 Mio. € 0,3 Mio. € Kein Kleinstunternehmen. Die Beschäftigtenzahl gilt zusätzlich, nicht wahlweise.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens nimmt § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG dem Wortlaut nach nur von Absatz 1 aus, also von der materiellen Barrierefreiheitspflicht. Weil § 14 Absatz 1 Nummer 2 an eben diese Anforderungen anknüpft, läuft die Informationspflicht bei einem Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen praktisch leer — das Bundesarbeitsministerium und die Marktüberwachungsstelle lesen die Ausnahme entsprechend weit. Zweitens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte im Anwendungsbereich des BFSG herstellen, einführen oder vertreiben, sind nicht ausgenommen.

Und noch eine Klarstellung, weil die Zahl 2030 häufig als Schonfrist missverstanden wird: § 38 Absatz 1 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 die Weiternutzung von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden, und lässt Altverträge fortbestehen. Für die Informationspflicht aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 folgt daraus keine Verlängerung.

3. Was hineingehört: Anlage 3 Nummer 1 als befüllbare Gliederung

Anlage 3 Nummer 1 BFSG ist kurz. Sie verlangt zunächst, dass der Dienstleistungserbringer angibt, wie seine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt — „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise". Die Informationen sollen „eine Beschreibung der geltenden Anforderungen" umfassen und, soweit für die Bewertung von Belang, „die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung" abdecken.

Danach nennt die Anlage vier Elemente, jeweils mit dem Vorbehalt „soweit anwendbar". Mehr sind es nicht: Es gibt genau die Buchstaben a) bis d), keine weiteren Unternummern. Die linke Spalte der folgenden Tabelle gibt den Gesetzestext wieder, die rechte übersetzt ihn in das, was Sie tatsächlich hinschreiben.

Die vier Pflichtelemente der Anlage 3 Nummer 1 BFSG und ihre praktische Umsetzung
Element Wortlaut der Anlage 3 Nummer 1 Was Sie konkret hineinschreiben
a) „eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format" Was Sie anbieten und über welche Kanäle: Onlineshop, Kundenkonto, Bestell- und Zahlungsstrecke, App. Kurze Sätze, echte Überschriften, keine Grafik mit eingebranntem Text.
b) „Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind" Wie ein Kauf konkret abläuft: Suche, Warenkorb, Gastbestellung oder Registrierung, Versandwahl, Zahlung, Bestätigung. Dazu Hinweise zur Tastaturbedienung und zur Nutzung mit Screenreader.
c) „eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen […] Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt" Der Bezug zur BFSGV: § 12 für die allgemeinen Anforderungen, § 19 für den elektronischen Geschäftsverkehr. Dazu der Standard, an dem Sie gemessen haben, die Prüfmethode und das Datum der letzten Prüfung.
d) „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde" Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen — Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.

Zwei Details werden dabei häufig übersehen. Anlage 3 Nummer 1 Satz 3 stellt die vier Elemente ausdrücklich neben die Verbraucherinformationspflichten nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch — sie ersetzen diese also nicht. Und Anlage 3 Nummer 2 erlaubt es, zur Erfüllung der Anforderungen harmonisierte Normen und technische Spezifikationen ganz oder teilweise anzuwenden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Was daraus derzeit folgt, steht in Abschnitt 6.

Der Text selbst muss ebenfalls Anforderungen erfüllen. § 12 Nummer 2 BFSGV verlangt unter anderem, dass die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, „für den Verbraucher auffindbar" sind, verständlich dargestellt werden, in Textformaten vorliegen, die sich für assistive Formate eignen, und in angemessener Schriftgröße mit ausreichendem Kontrast erscheinen. Ein gescanntes PDF erfüllt das nicht.

„Verständlich dargestellt" heißt dabei nicht Leichte Sprache. Weder das BFSG noch die BFSGV schreiben sie Unternehmen vor; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt für diese Informationen Einfache Sprache. Leichte Sprache mit ihren festen Regeln und der Prüfung durch Menschen mit Lernschwierigkeiten ist dagegen für Bundesbehörden Pflicht. Was für Händler gilt und wann sich eine Zusatzseite lohnt, zeigt unser Beitrag zu Leichter Sprache auf der Website.

4. Was nicht hineingehört

Die Liste der Dinge, die in vielen Unternehmenserklärungen stehen und dort nichts zu suchen haben, ist erstaunlich lang. Sie stammen alle aus dem Behördenrecht:

  • Eine Aufzählung nicht barrierefreier Bereiche mit Begründung. Das verlangt § 12b Absatz 2 Nummer 1 BGG von öffentlichen Stellen. Im BFSG ist volle Konformität die Voraussetzung dafür, die Dienstleistung überhaupt anzubieten.
  • Ein Feedback-Mechanismus zum Melden von Barrieren. Pflicht nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 BGG, im BFSG nicht vorgeschrieben. Als freiwilliges Angebot ist er sinnvoll — dann aber als solches gekennzeichnet.
  • Der Hinweis auf die Schlichtungsstelle samt Link. Die Bundesfachstelle stellt klar: Anzugeben ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde, „nicht jedoch die Schlichtungsstelle".
  • Eine Zusage, innerhalb eines Monats zu antworten. Diese Frist steht in § 12b Absatz 4 BGG und gilt für öffentliche Stellen.
  • Der Satz „wir bemühen uns". Eine Bemühensformel beschreibt keinen Zustand. Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe c) verlangt eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden.

Der Grund, warum das mehr als ein Schönheitsfehler ist: Wer öffentlich eine Liste eigener Barrieren führt, liefert der Marktüberwachungsbehörde und Wettbewerbern eine fertige Beschreibung des Zustands, den § 14 Absatz 1 Nummer 1 BFSG gerade untersagt.

5. Warum es kein amtliches Muster für Unternehmen gibt

Der meistgesuchte Zusatz zu diesem Thema lautet „Muster". Die ehrliche Antwort: Für BFSG-verpflichtete Unternehmen gibt es keine amtliche Vorlage. Weder die Marktüberwachungsstelle der Länder noch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit noch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichen eine. Die Marktüberwachungsstelle erläutert die vier Elemente ausführlich, stellt aber keinen Mustertext bereit; die BMAS-Leitlinien nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BFSG beschreiben die Pflicht, enthalten aber ebenfalls keine Vorlage.

Für öffentliche Stellen ist das anders — und der Unterschied ist gesetzlich verankert. § 7 Absatz 4 BITV 2.0 verweist auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission, der eine Mustererklärung festlegt, und ordnet an, dass die Überwachungsstelle eine Mustererklärung veröffentlicht. Eine vergleichbare Norm fehlt im BFSG und in der BFSGV vollständig. Die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 sieht anders als die Webseitenrichtlinie (EU) 2016/2102 schlicht keine Mustererklärung vor.

Praktisch heißt das: Die Generatoren und Vorlagen, die man im Netz findet, sind private Angebote. Viele davon bilden die BGG-Struktur ab — genau die, die für Unternehmen inhaltlich falsch ist. Verbindlich ist allein die Gliederung aus Anlage 3 Nummer 1, und die steht in Abschnitt 3 dieses Beitrags vollständig.

6. Welcher Standard gilt — und welche Vermutung es nicht gibt

Element c) verlangt eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt. Diese Rechtsverordnung ist die BFSGV; sie ist erlassen und in Kraft. Einschlägig sind vor allem § 12 (allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen, darunter Nummer 3: Websites und Apps müssen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sein) und § 19 (zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr).

Hier lohnt eine Korrektur, die in vielen Ratgebern fehlt: Die BFSGV nennt EN 301 549 an keiner Stelle. Sie besteht aus den Paragrafen 1 bis 22 und hat keine Anlage. Statt einer Normverweisung enthält sie in § 3 die Regel „Stand der Technik" — und die Zuständigkeit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die eine Auflistung der wichtigsten Standards und Konformitätstabellen veröffentlicht.

Die Kette lautet also: § 3 Absatz 2 BFSG ermächtigt zur Verordnung, § 3 BFSGV verweist auf den Stand der Technik, die Bundesfachstelle benennt die maßgeblichen Standards, und dort steht EN 301 549, die ihrerseits die WCAG-Kriterien aufgreift. Die Bundesfachstelle bezeichnet EN 301 549 als Norm, die „derzeit die zentrale technische Referenz für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im digitalen Bereich" bildet. Das ist eine fachliche Einordnung, keine gesetzliche Verweisung.

Daraus folgt ein Punkt, den man in der Erklärung nicht überdehnen sollte. Eine echte Konformitätsvermutung setzt harmonisierte Normen voraus, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind. Die zum Mandat M/587 gehörenden Normen sind es bislang nicht; die Bundesfachstelle nennt als Zieltermin für die Fertigstellung den 15. Januar 2027 und schreibt zu den Konformitätstabellen: „Ein genaues Datum der Veröffentlichung können wir derzeit nicht nennen." (Stand 5. September 2026.)

Für Ihren Text heißt das: Schreiben Sie, an welchem Standard Sie gemessen haben — üblich ist EN 301 549 mit den darin referenzierten WCAG-Erfolgskriterien der Stufe AA — und wann. Schreiben Sie nicht, dass Sie damit gesetzlich vermutet konform seien. Die Prüfmethode gehört mit dazu; welche Werkzeuge welchen Teil abdecken und wo manuelle Prüfung unvermeidlich ist, beschreiben wir in der WCAG-Checkliste zum Testen der Website-Barrierefreiheit.

Seit September 2026 liegt die EN 301 549 in der Fassung V4.1.1 vor. Ihr Web-Teil folgt WCAG 2.2 mit sechs neuen Kriterien, und sie enthält erstmals Tabellen für die Richtlinie (EU) 2019/882, auf der das BFSG beruht. Eine Vermutungswirkung entsteht erst mit ihrer Fundstelle im Amtsblatt. Nennen Sie deshalb die Fassung, nach der Sie geprüft haben. Was die neue Fassung ändert, zeigt unser Beitrag zur EN 301 549 V4.1.1 und ihren Folgen für Shops.

7. Wo die Informationen stehen und wie sie gepflegt werden

Das Gesetz nennt zwei zulässige Orte: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise". Eine eigene Seite ist der praktische Regelfall, gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Die Bundesfachstelle empfiehlt als Alternative zu den AGB die „Aufnahme eines Links ‚Barrierefreiheit' im Kopf oder Fuß der Website, der auf die Seite mit den ‚Informationen zur Barrierefreiheit' verlinkt".

Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht — die Pflicht lautet „deutlich wahrnehmbar" beziehungsweise „auffindbar" nach § 12 Nummer 2 Buchstabe b BFSGV. Praktisch führt beides zum selben Ergebnis: Behandeln Sie die Seite wie das Impressum. Dauerhaft im Fuß verlinkt, von jeder Seite erreichbar, unter einer stabilen URL. Anders als bei öffentlichen Stellen ist die Erreichbarkeit von jeder Seite hier allerdings kein Gesetzesbefehl, sondern die einfachste Art, die Anforderung sicher zu erfüllen.

Zur Aufbewahrung sagt § 14 Absatz 2 BFSG klar: Die Informationen sind so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. Und § 14 Absatz 3 Satz 2 ist der Anker für die Pflege: Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen der Erbringungsweise, Veränderungen der geltenden Anforderungen und Änderungen der herangezogenen Normen „gebührend Rechnung" zu tragen.

Eine feste Frist steht dort nicht. Die vielzitierte jährliche Aktualisierung stammt aus § 7 Absatz 6 BITV 2.0 und betrifft öffentliche Stellen. Für Unternehmen gilt: anlassbezogen. Weil ein Anlass leicht übersehen wird, empfiehlt sich ein technischer Auslöser — mehr dazu in Abschnitt 10.

8. Was passiert, wenn sie fehlen

Die Zahl, die in fast jedem Beitrag zu diesem Thema steht, ist richtig: Ein Verstoß gegen § 14 Absatz 1 BFSG ist nach § 37 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 2 bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen bis 100.000 Euro. Nummer 8 verweist auf „§ 14 Absatz 1" insgesamt, erfasst also auch die fehlende oder unvollständige Information nach Nummer 2.

Nur ist das Bußgeld nicht der erste Schritt — und für einen laufenden Shop auch nicht die härteste Folge. Das BFSG hat für genau diesen Fall ein eigenes, gestuftes Verwaltungsverfahren. § 30 Absatz 2 definiert die „formale Nichtkonformität" ausdrücklich als den Fall, dass die Informationen nach Anlage 3 „nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden".

Ablauf bei fehlenden oder unvollständigen Informationen — §§ 30 und 37 BFSG
Stufe Rechtsgrundlage Was geschieht
1. Feststellung § 30 Absatz 2 BFSG Fehlende oder unvollständige Informationen gelten als formale Nichtkonformität. Ausdrücklich auch dann, wenn sie zwar erstellt, aber nicht barrierefrei zugänglich gemacht wurden.
2. Aufforderung § 30 Absatz 1 BFSG Die Marktüberwachungsbehörde fordert zur Korrektur auf und setzt dafür eine angemessene Frist.
3. Androhung § 30 Absatz 3 BFSG Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung — diesmal unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung.
4. Untersagung § 30 Absatz 4 BFSG Die Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen. Weisen Sie die Konformität nach, hebt sie die Anordnung wieder auf.
Daneben: Bußgeld § 37 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 BFSG Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig. Rahmen: bis 100.000 Euro.
Daneben: Auskunft § 37 Absatz 1 Nummer 6 BFSG Wer der Behörde die Auskunft nach § 14 Absatz 5 Satz 1 verweigert, riskiert bis zu 10.000 Euro.

Die praktisch schärfste Konsequenz steht damit nicht im Bußgeldkatalog, sondern in § 30 Absatz 3 und 4: die Untersagung des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung. Für einen Onlineshop wiegt das schwerer als ein Bußgeldbescheid. Umgekehrt bedeutet der gestufte Ablauf auch: Wer nach der ersten Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachbessert, kommt an den weiteren Stufen vorbei.

Zur Belastbarkeit dieser Darstellung: Alle Angaben stammen aus dem Normtext. Zur tatsächlichen Bußgeldpraxis nach § 37 BFSG liegen uns keine belastbaren Primärquellen vor — Zahlen zu verhängten Bußgeldern nennen wir deshalb nicht. Ob ein Verstoß gegen § 14 BFSG zusätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ist, ist umstritten und hier bewusst offengelassen.

9. Die Erklärung ersetzt keine Barrierefreiheit

§ 14 Absatz 1 BFSG nennt zwei Voraussetzungen, und zwar mit einem „und" dazwischen. Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und die Informationen müssen erstellt und zugänglich gemacht sein. Beides zusammen ist die Bedingung dafür, die Dienstleistung anbieten zu dürfen.

Daraus folgt der Satz, der diesen Beitrag zusammenfasst: Die Erklärung dokumentiert Barrierefreiheit, sie stellt sie nicht her. Wer eine Erklärung schreibt, ohne die Anforderungen zu erfüllen, hat nicht eine Pflicht erfüllt, sondern die Verletzung der anderen schriftlich festgehalten — und zwar an gut auffindbarer Stelle.

In der Reihenfolge heißt das: prüfen, beheben, dann beschreiben. Wie die Umsetzung im Shop konkret aussieht — Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare, Checkout — steht im Beitrag zur Barrierefreiheit im Online-Shop. Wer eine Website neu aufsetzt, findet die Reihenfolge für den Neubau unter barrierefreie Website erstellen.

Ein Wort zu Overlay- und Assistenz-Werkzeugen, weil sie in diesem Zusammenhang oft auftauchen: Sie verbessern die Bedienbarkeit für einen Teil der Nutzerinnen und Nutzer und decken einzelne Anforderungen ab. Sie ersetzen weder die Prüfung noch die Korrektur im Quelltext. In unseren Projekten setzen wir sie deshalb ergänzend ein, nicht anstelle der Umsetzung — wie das zusammenspielt, beschreiben wir bei der Barrierefreiheit mit Eye-Able.

10. In fünf Schritten zu belastbaren Informationen

Die Reihenfolge ist wichtiger als die Formulierung. Wer mit dem Text beginnt, schreibt Dinge auf, die er später zurücknehmen muss. Diese fünf Schritte kosten überschaubar Zeit und ergeben am Ende eine Seite, die einer Prüfung standhält:

  1. Klären, ob Sie überhaupt betroffen sind: Zwei Fragen entscheiden: Erbringen Sie eine der in § 1 Absatz 3 BFSG genannten Dienstleistungen für Verbraucher? Und liegen Sie über den Schwellen des § 2 Nummer 17 BFSG? Reines B2B ohne Verbrauchergeschäft fällt heraus, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ebenfalls. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest — auch ein begründetes Nein ist eine Entscheidung, die Sie später belegen wollen.
  2. Erst messen, dann schreiben: Element c) verlangt eine Beschreibung, wie Sie die Anforderungen erfüllen. Diese Beschreibung entsteht aus einer Prüfung, nicht aus einer Formulierung. Wie eine solche Prüfung abläuft und welche Werkzeuge welchen Teil abdecken, haben wir im Beitrag zum Testen der Website-Barrierefreiheit ausgeführt. Automatisierte Werkzeuge allein reichen dafür nicht.
  3. Die vier Elemente befüllen, in dieser Reihenfolge: Beginnen Sie mit d), weil die Behördenangabe feststeht. Dann a) und b), weil sie Ihr Angebot beschreiben und ohne Prüfergebnis auskommen. Element c) kommt zuletzt, wenn das Prüfergebnis vorliegt. So schreiben Sie nichts, was Sie später zurücknehmen müssen.
  4. Barrierefrei veröffentlichen und auffindbar machen: Eine eigene Seite mit sauberer Überschriftenstruktur, echtem Text statt Bild oder PDF und ausreichendem Kontrast. Verlinkt aus dem Fuß der Website, so wie das Impressum. Prüfen Sie die Seite mit denselben Mitteln wie den Rest des Angebots — die Anforderungen des § 12 Nummer 2 BFSGV gelten für diesen Text selbst.
  5. Einen Auslöser für die Pflege festlegen: Weil es keine Jahresfrist gibt, braucht die Aktualisierung einen anderen Anker. Bewährt hat sich die Kopplung an Releases: Jede Änderung an Checkout, Kundenkonto, Zahlung oder Design löst eine kurze Prüfung der Informationen aus. Notieren Sie in der Seite selbst, wann sie zuletzt geprüft wurde.

Ein Nebeneffekt aus unserer Projektarbeit: Schritt zwei bringt fast immer mehr zutage als erwartet, und zwar an Stellen, die niemand auf dem Schirm hatte — Filterlisten, Cookie-Dialoge, Bestellbestätigungen, PDF-Rechnungen. Wie Sie zumindest die Dokumente in den Griff bekommen, steht im Beitrag zu barrierefreien PDF.

Informationen nach Anlage 3 BFSG auf einen Blick
  • Korrekter NameInformationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG
  • Rechtsgrundlage§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG, Anlage 3 Nummer 1
  • Pflichtelementevier, Buchstaben a) bis d)
  • Gilt seit28. Juni 2025 (§ 1 Absatz 3 BFSG)
  • AusgenommenKleinstunternehmen mit Dienstleistungen (§ 3 Absatz 3 BFSG)
  • Schwellenunter 10 Personen und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme
  • Behörde nennenMarktüberwachungsstelle der Länder (MLBF AöR), Magdeburg
  • Amtliches Musterfür Unternehmen keines
  • Aktualisierunganlassbezogen, keine feste Frist (§ 14 Absatz 3 BFSG)
  • SanktionUntersagung nach § 30 BFSG; Bußgeld bis 100.000 € (§ 37 BFSG)
  • Stand5. September 2026

Alle Normangaben stammen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) — öffnet in einem neuen Tab. Stand dieses Beitrags: 5. September 2026, Angaben ohne Gewähr. Die vollständige Quellenliste finden Sie am Ende des Beitrags.

11. Fazit: ein kurzer Text, der eine lange Vorarbeit voraussetzt

Die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG sind schnell geschrieben, sobald klar ist, was sie enthalten dürfen und was nicht. Vier Elemente, keine Mängelliste, kein Feedback-Formular, kein Schlichtungshinweis, dafür die Marktüberwachungsbehörde. Wer stattdessen eine Behördenvorlage übernimmt, produziert ein Dokument, das seinen Zweck verfehlt.

Der aufwendige Teil liegt davor. Element c) verlangt eine Aussage darüber, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt — und diese Aussage ist nur so belastbar wie die Prüfung dahinter. Deshalb ist die Reihenfolge prüfen, beheben, beschreiben und nicht umgekehrt.

Wenn Sie diesen Weg nicht allein gehen möchten: Wir prüfen Ihr Angebot gegen die Anforderungen, setzen die Korrekturen um und formulieren die Informationen so, dass sie zum tatsächlichen Zustand passen. Den Einstieg bildet in der Regel eine WCAG-Analyse mit anschließender Umsetzung. Wir sind dabei Umsetzungspartner, keine Prüf- oder Zertifizierungsstelle — und wir leisten keine Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Aussagen zu Pflichten, Ausnahmen, Fristen und Bußgeldrahmen beziehen sich auf den Rechtsstand vom 5. September 2026: BFSG in der Fassung vom 16. Juli 2021, zuletzt geändert am 6. Mai 2024, und BFSGV vom 15. Juni 2022 in der geänderten Fassung. Ob und in welchem Umfang die Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, hängt vom Einzelfall ab. Für eine verbindliche Einschätzung ziehen Sie bitte die unten verlinkten amtlichen Quellen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder eine rechtliche Beratung heran.

12. Häufige Fragen zur Erklärung zur Barrierefreiheit

Was muss in einer Barrierefreiheitserklärung stehen?

Für Unternehmen zählen die vier Elemente aus Anlage 3 Nummer 1 BFSG: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Weitere Pflichtbestandteile nennt das Gesetz nicht. Alles darüber hinaus ist freiwillig.

Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit für Unternehmen Pflicht?

Ja, aber unter anderem Namen. Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur, wenn die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht wurden. Betroffen sind die in Paragraf 1 Absatz 3 BFSG genannten Dienstleistungen für Verbraucher, darunter der elektronische Geschäftsverkehr.

Gibt es ein amtliches Muster für die Barrierefreiheitserklärung?

Für Unternehmen nicht. Weder die Marktüberwachungsstelle MLBF noch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit noch das Bundesarbeitsministerium veröffentlichen eine Vorlage. Verbindlich ist allein die Gliederung aus Anlage 3 Nummer 1 BFSG. Für öffentliche Stellen existiert dagegen eine amtliche Mustererklärung, weil Paragraf 7 Absatz 4 BITV 2.0 sie ausdrücklich vorschreibt.

Muss ein Kleinstunternehmen die Informationen erstellen?

Paragraf 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach Paragraf 2 Nummer 17 BFSG weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Muss ich bestehende Barrieren in der Erklärung auflisten?

Nein. Das Auflisten nicht barrierefreier Teile samt Begründung verlangt Paragraf 12b Absatz 2 BGG von öffentlichen Stellen. Das BFSG verpflichtet Unternehmen zur vollständigen Barrierefreiheit; die Bundesfachstelle stellt ausdrücklich klar, dass Nichtkonformität nicht angegeben und begründet werden muss. Wer sie trotzdem dokumentiert, beschreibt einen eigenen Rechtsverstoß.

Wo auf der Website gehören die Informationen hin?

Anlage 3 Nummer 1 BFSG nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere deutlich wahrnehmbare Weise. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link mit der Beschriftung Barrierefreiheit im Kopf oder Fuß der Website, der auf eine eigene Seite führt. Ein fester Platz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Auffindbarkeit dagegen schon.

Wie oft muss ich die Informationen aktualisieren?

Das BFSG nennt keine feste Frist. Paragraf 14 Absatz 3 BFSG verlangt, Änderungen der Dienstleistung, der Anforderungen und der herangezogenen Normen gebührend Rechnung zu tragen, also anlassbezogen nachzuziehen. Die jährliche Pflicht, die oft zitiert wird, stammt aus Paragraf 7 Absatz 6 BITV 2.0 und gilt nur für öffentliche Stellen.

Was passiert, wenn die Informationen fehlen?

Zuerst greift Paragraf 30 BFSG: Die Marktüberwachungsbehörde fordert zur Korrektur binnen angemessener Frist auf, dann erneut unter Androhung der Untersagung, danach kann sie das Angebot untersagen. Daneben ist der Verstoß gegen Paragraf 14 Absatz 1 nach Paragraf 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen bis 100.000 Euro.

Reicht die Erklärung, wenn die Website noch Barrieren hat?

Nein. Die Informationen dokumentieren die Barrierefreiheit, sie ersetzen sie nicht. Paragraf 14 Absatz 1 BFSG verknüpft beides: Die Dienstleistung muss die Anforderungen erfüllen und die Informationen müssen vorliegen. Eine Erklärung ohne erfüllte Anforderungen ist eine schriftliche Selbstauskunft über den eigenen Verstoß.

13. Quellen & offizielle Informationen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Alle wurden am 5. September 2026 abgerufen und im Volltext gegengelesen. Externe Quellen öffnen in einem neuen Tab.

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